Darf die Polizei eigentlich alles und sind Sie der Willkür der Beamten ausgeliefert? Oder können Sie sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen der Polizei verteidigen? Wir erklären, ob Notwehr gegen eine Polizeimaßnahme möglich ist und was es zu beachten gibt.
Notwehr gegen die Polizei? Das passt doch eigentlich nicht zusammen. Jedenfalls geht man in Deutschland davon aus, dass der überwiegende Teil der Polizeibeamten korrekt arbeitet. Und das ist auch so. In der Regel hat die Polizei einen guten Grund, wenn sie einen Bürger anspricht, kontrolliert oder festhält. Allerdings bedeutet das längst nicht, dass der Kontrollierte ebenfalls die Meinung hat, dass die Maßnahme des Beamten in Ordnung ist.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich durch die Polizeimaßnahme ungerechtfertigt behandelt fühlen. Vielmehr muss das Verhalten der Polizei ganz klar unrechtmäßig sein, damit Sie sich wehren dürfen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich einmal der Frage angenommen, was Sie bei einer Polizeikontrolle mitmachen müssen und wann Sie sich verteidigen dürfen.
Das müssen Sie bei einer Polizeikontrolle dulden
Allgemein gilt, dass Sie eine Polizeimaßnahme nicht aktiv unterstützen müssen. Das bedeutet auch, dass Sie keine Aussage machen müssen, die Sie selbst belastet. Demzufolge müssen Sie also auch nichts zugeben. Allerdings müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen, die dann natürlich auch der Wahrheit entsprechen müssen. Sie dürfen gegenüber den Maßnahmen der Polizei keinen aktiven Widerstand leisten. Grundsätzlich müssen Sie rechtmäßige Maßnahmen dulden.
Diese Strafen drohen, wenn Sie sich der Polizeimaßnahme entziehen
Leisten Sie bei einer rechtmäßigen Kontrolle der Polizei Widerstand, indem Sie sich der Maßnahme entziehen oder sich beispielsweise losreisen, dann könnte das als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafrechtlich verfolgt werden. Geregelt ist das in § 113 Strafgesetzbuch /StGB). Neben einer Geldstrafe droht auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Noch schlimmer ist es, wenn Sie den Polizeibeamten angreifen, indem Sie ihn beispielsweise schupsen oder treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Maßnahme fälschlicherweise als ungerechtfertigt eingeschätzt haben. Nach § 114 StGB können Sie für einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Jedes Unternehmen kann Opfer eines Cyberangriffes werden. Deshalb sollten Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) der Polizei kennen. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wann Ihnen die ZAC
Müssen Sie sich also alles gefallen lassen?
Nein, denn bei klar und eindeutig erkennbaren unrechtmäßigen Handlungen der Polizei dürfen Sie sich verteidigen. Das dürfte jedoch nur sehr selten und in absoluten Einzelfällen vorkommen. Denn die meisten Maßnahmen sind rechtmäßig. Letztlich müssen Sie beweisen, dass die Polizeimaßnahme unrechtmäßig war. Das wird in den wenigsten Fällen gelingen.
Auch wenn eine Maßnahme im Einzelfall nicht zu 100 Prozent in Ordnung ist, ist dass noch kein Freibrief um sich per Notwehr der Maßnahme zu entziehen. Im Gegenteil, häufig urteilen die Gerichte zugunsten der Polizei. Schließlich müssen die Beamten oft innerhalb von Sekunden Entscheidungen treffen. Und natürlich können sie dabei auch einmal etwas vergessen oder gar eine falsche Person kontrollieren, die mit der eigentlich verfolgten Straftat nichts zutun hat.
Handelt es sich jedoch um eine eindeutig unrechtmäßige Handlung des Polizeibeamten, dann dürfen Sie sich wehren. Allerdings muss diese Handlung so eindeutig sein, dass die Unrechtmäßigkeit für jedermann eindeutig erkennbar ist. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Polizeibeamter die Waffe zieht und an Ihren Kopf hält, ohne das von Ihnen eine Gefahr ausgeht. Unrechtmäßig wäre auch, wenn Polizeibeamte rechtsradikale Parolen rufen und auf diese Weise Ausländer bedrohen. Auch extreme körperliche Gewalt gegen Sie ist nicht zulässig, wenn von Ihnen keine Gefahr ausgeht oder ausging.
Kompetenzüberschreitung durch die Polizei – Notwehr erlaubt
Überschreitet ein Polizist eindeutig seine Kompetenz und bedroht Sie mit einer unrechtmäßigen Maßnahme, dann dürfen Sie sich im Rahmen der Notwehr auch gegen Polizisten verteidigen (§23 StGB). Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie wild auf den Beamten losgehen dürfen. Vielmehr ist das mildeste Mittel erlaubt, um die von dem Polizisten ausgehende Gefahr abzuwehren.
Unser Tipp – Notwehr gegen Polizisten lieber vermeiden
Von Einzelfällen abgesehen sollten Sie bei einer polizeilichen Maßnahme lieber das Gespräch suchen. Zu groß ist die Gefahr, dass Sie die Lage falsch einschätzen. Oft ist auch eine sachliche Einschätzung für den Betroffenen nicht möglich. Setzen Sie sich mit einem eventuellen Vorwurf sachlich auseinander und klären Sie die Angelegenheit lieber auf der Wache. In der Regel hat die Polizei einen Grund, warum sie Sie angesprochen hat. Wenn Sie dann zu schnell zur Notwehr greifen, werden Sie am Ende bestraft.
Das Gespräch suchen… sehr hilfreich gegen Prügelwütige bewaffnete Arschlöcher mit einer Uniform, die sie immun gegen jegliche Form von Moralischer Kontrolle macht.
r.wolff, also vom Grund her wäre es besser ich lasse mich von der Polizei schlagen weil ich so oder so kein recht bekomme. r.wolff
Genau so seh ich das auch.
So gegen kontrollen oder so , habe ich nichts , Der Polizist darf mich bloß nicht anfassen, Ich warne meistens davor , wenn ich merke der wird Übereifrig , dann teile ich Ihm mit , das ich ein ehemaliger Elite Soldat der Legion Etagere bin, dann sind die schon extrem Vorsichtig und halten lieber abstand.
Ja, ich bin auch Elite-Scharfschütze der Fremdenlegion mit über 4000 bestätigten Abschüssen.
Da erzittert die Staatsmacht quasi… vor Lachen.
Genau das tuhe ich auch ich teile ihm mit ich habe 17 Jahre Kampfsport Erfahrung das ganze wenn es sein muss zwei Malbdann Gespräch zu nd dann ist auch ruhe.meistens jedenfalls
Legion Etagere? Elite-Konditor gewesen, oder was? Mal ganz ehrlich… von einem ehemaligen Angehörigen Légion étrangère erwarte ich, dass er weiß, wie die Fremdenlegion auf Französisch heißt. Ich würde also sagen, dass Sie, lieber Anonymous, hier ein bisschen sehr dick auftragen. Und wenn es die Situation erfordert, wird Sie ein Polizist anfassen. Ob sie jetzt Elite-Konditor waren, oder nicht. Bitte verbreiten Sie bei so einem Thema keinen Unfug, den andere Leute vielleicht für bare Münze nehmen könnten, weil sie ja schließlich von einem angeblichen „ehemaligen Elitesoldaten“ stammt.
Ich sollte mal Irrtümlich festgenommen werden .Die wollten gleich auf mich losgehen.Ich habe die Polizisten gewarnt, wenn Sie mich anfassen, sehe ich das als angriff auf meine Person an und verteidige mich dann.
Als Antwort bekam ich, wie das denn machen will, als ich denen dann sagte das ich 15jahre bei der Fremdenlegion als
Elitesoldat war , waren die sehr freundlich und Nett und erklärten mir worum es eigentlich geht , es stellte sich dann als Irrtum heraus und die Angelegenheit war erledigt !
Polizisten sind wie die US Armee , bei 10 facher überzahl Mutig einzeln absolute Feiglinge !
Wie sieht es dann aus bei Privatpersonen, denn die dürfen ja auch Straftäter festnehmen bis die Polizei eintrifft. Oder bei Privatermittlern und Detektiven, die ja auch unter Umständen festnehmen dürfen? Diese Menschen sind ja nicht von der Polizei. Darf man sich dagegen wehren/verteidigen/Widerstand leisten?
Hallo,
die §§ 113, 114 StGB „schützen“ nur Amtsträger und Soldaten. Wenn sich eine Person gegen eine Festnahme durch Jedermann wehrt, wird er wohl nicht die Tatbestände dieser Paragraphen erfüllen. Allerdings könnte es beim Wehren/Verteidigen zu anderen strafbaren Handlungen kommen.
Viele Grüße aus der Redaktion
T.S.
Wenn die „Amtsträger“, Polizei u.a. nun aber in Zivil auftreten? Und es zu keinem Ausweisen kommt, bis die Verteidigung stattfindet? Wer hat dann den „Schwarzen Peter“? Doch eigentlich fast immer der „Nichtamtsträger“! Die „Amtsträger“ ermitteln ja nur äußerst ungern gegen den gleichen Stand (Krähen und Augen…), das Thema wurde (kürzlich) schon mal im FS an Fallbeispielen aufgerollt.
Hier greift dann das Jedermannsgesetz, siehe Link
„https://www.juraforum.de/ratgeber/strafrecht/jedermanns-gesetz-darf-eine-privatperson-einen-anderen-festnehmen“