In immer mehr Bundesländern werden Schulen und Kindergärten aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen. Aktuell ist nicht absehbar, wie lange die Kinder zuhause bleiben müssen. Viele Verbraucher fragen sich jetzt, ob das Gehalt während der Kinderbetreuung zuhause weiter gezahlt wird?
Erst unlängst haben wir darüber berichtet, was mit gekauften Bahntickets passiert, wenn Sie die Reise aufgrund des Coronavirus nicht antreten können. Aktuell überschlagen sich jedoch die Ereignisse, sodass für viele Verbraucher das gekaufte Bahnticket das geringste Problem ist. Viel schwerwiegender ist, dass in vielen Bundesländern Schulen und Kindergärten geschlossen werden. Gerade bei geschlossenen Kitas stellt sich dann die Frage, wer die kleinen Kinder betreuen soll.
In vielen Fällen wird die Schließung der Kitas und Schulen dazu führen, dass ein Elternteil nicht mehr arbeiten gehen kann. Doch was passiert dann mit dem Lohn? Erhalten Sie Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber weiter? Oder sind Sie verpflichtet eine alternative Kinderbetreuung zu finden? Und wie erklären Sie Ihrem Kind eigentlich die Sache mit dem Coronavirus?
Zwangsurlaub bei geschlossenen Kitas und Schulen
Viele Eltern können aufgrund der flächendeckenden Schließungen von Kitas und Schulen ihren Arbeitsplatz nicht mehr aufsuchen. Nur selten gibt es eine eingerichtete Notbetreuung. Das ist vermutlich teilweise auch so gewollt, da die Betreuung vieler Kinder in einer Einrichtung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus vermieden werden soll. Darf ein Elternteil für die Kinderbetreuung zuhause bleiben?
Ein persönlicher Verhinderungsgrund ist gegeben, wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht den ganzen Tag allein zuhause gelassen werden kann, erklärt die IHK Rhein-Neckar. In diesem Fall sind Arbeitnehmer berechtigt, zur Betreuung des Kindes zu Hause zu bleiben. Dem Arbeitgeber ist diese Ausnahmesituation rechtzeitig bekanntzugeben.
Muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen?
Es kommt hier auf die individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen an. Wenn es keine Regelungen zu dieser außergewöhnlichen Situation gibt, dann findet der § 616 BGB Anwendung. Dort ist zu lesen:
Problematisch ist die Formulierung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, denn damit sind nach allgemeiner Auffassung maximal 5 Arbeitstage gemeint, erklärt die IHK Rhein-Neckar. Müssen die Kinder länger betreut werden, könnten sich die Elternteile noch abwechseln, sodass die Lohnfortzahlung in Summe für 10 Tage gewährleistet ist.
Doch auch diese Zeit wird in der aktuellen Krise wahrscheinlich nicht ausreichen. Nach den üblichen 5 Tagen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Allerdings dürfen Sie für die Kinderbetreuung länger zuhause bleiben, wenn Sie diese nicht anderweitig sicherstellen können. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Sie dann jedoch nicht mehr.
Achtung: Die Anwendung des § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag unproblematisch ausgeschlossen werden. Ist das der Fall, besteht laut der IHK Rhein-Neckar gar kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Einvernehmliche Lösungen mit dem Arbeitgeber sind gefragt
In diesen schwierigen Zeiten wird sich zeigen, ob die Solidarität unter den Menschen noch funktioniert. Schließlich müssen für das Problem Lösungen gefunden werden. Denkbar wäre, dass Sie Urlaub vorziehen oder Überstunden abbauen. In manchen Betrieben ist vielleicht auch denkbar, dass Schichten anders aufgeteilt werden oder Kollegen sich untereinander helfen.
Zum jetzigen Zweitpunkt steht noch nicht fest, ob die Bundesregierung für diese Fälle weitere Hilfen zur Verfügung stellen wird. Sollte das der Fall sein, werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
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