Bei der Pflege der Angehörigen kann niemand alles alleine stemmen. Wenn Sie ein paar Tage Zeit für sich brauchen und mit manchen Dingen überfordert sind, ist es möglich, für diese einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Sie können einzelne Leistungen beantragen und auch verschiedene kombinieren. Gleich folgen Beispiele für Möglichkeiten.
Überforderung vermeiden
Die Pflege von Pflegebedürftigen wird oftmals von Angehörigen in den eigenen vier Wänden durchgeführt und bedeutet viel Rücksicht.
Die Belastung ist in diesem Fall sehr groß, weil sich die pflegenden Angehörigen bemühen, eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern. Dabei vergessen aber viele Pflegende, dass sie selbst zu kurz kommen und sich überfordern.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, Hilfen zu beantragen, um sich selbst und Ihrer Familie eine Auszeit zu gönnen. Der Ansprechpartner ist hier die Pflegekasse, die nicht nur Pflegegeld bezahlt, sondern auch die pflegenden Angehörigen durch Kostenübernahme verschiedener Leistungen entlasten kann. Folgende Leistungen stehen hier zur Verfügung:
- ambulante Pflegedienste
- Entlastungsleistungen
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
Sie können diese Leistungen auch nach Bedarf kombinieren. Folgende Beispiele bieten Ihnen eine Hilfestellung:
Beispiel 1: Pflegegeld und Pflege durch ambulanten Pflegedienst
Herr Müller ist mit Pflegegrad 3 eingestuft.
Seine Frau hat sich bisher um die Pflege alleine gekümmert. Dafür bezahlt die Pflegekasse monatlich 545 Euro an Herrn Müller.
Weil sie jedoch nicht mehr in der Lage ist, ihren Mann alleine in die Dusche zu bekommen, kommt der Pflegedienst an 3 Tagen in der Woche. An diesen Tagen hilft der Pflegedienst Herrn Müller beim An- und Ausziehen, beim Duschen, Rasieren und Kämmen. Für diese Leistung verlangt der Pflegedienst 389,40 Euro im Monat. Die Rechnung hierfür stellt der Pflegedienst direkt an die Pflegekasse.
Maximalbetrag beachten
Geht man von einem Pflegegrad 3 aus, so würde die Pflegekasse einen Maximalbetrag von 1298 Euro monatlich bezahlen. Im Fall von Herrn Müller wird der verfügbare Betrag aber nicht komplett ausgeschöpft, weshalb er auch weiterhin von der Pflegekasse Pflegegeld bekommt. Es findet aber eine Kürzung beim Pflegegeld statt. Genau der Betrag, der von dem Maximalbetrag verwendet wird, wird in diesem Fall abgezogen. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall prozentual und nicht in Euro.
Bei Herrn Müller handelt es sich um Sachleistungen, die 389,40 Euro pro Monat betragen. Somit werden 30 Prozent des verfügbaren Maximalbetrages von 1298 Euro abgezogen. Ergo wird das Pflegegeld auch um 30 Prozent reduziert. Herr Müller bekommt also keine 545 Euro, sondern nur noch 381,50 Euro Pflegegeld.
Veröffentlicht: 5. Oktober 2017
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Beispiel 2: Ergänzende Entlastungsleistungen
Herr Müller leidet unter einer Demenzerkrankung, was die Situation für Frau Müller schwierig macht.
Seine Tochter lässt sich von der Pflegekasse beraten, welche Möglichkeiten es gibt, um der Mutter Arbeit abzunehmen. Man weist sie darauf hin, dass es die Möglichkeit von Entlastungsleistungen gibt und, dass es extra Gesprächskreise für an Demenz erkrankte gibt. Herr Müller geht nun einmal wöchentlich zu dieser Gesprächsrunde.
Frau Müller bezahlt hierfür monatlich eine Rechnung von 94 Euro, welche sie jedoch bei der Pflegekasse einreicht. Dort wird der Betrag aus dem Entlastungsbetrag entnommen. Ein Pflegebedürftiger hat einen monatlichen Anspruch von 125 Euro als Entlastungsbetrag zum Pflegegeld, muss aber erst in Vorkasse treten.
Den Verwendungszweck berücksichtigen
Jedoch wird der Entlastungsbetrag nur für bestimmte Zwecke verwendet. Er kann nicht ausbezahlt werden. Ein Pflegebedürftiger muss hier die Rechnung bei der Pflegekasse vorlegen, damit er sein Geld zurückerstattet bekommt. Es werden grundsätzlich nur Rechnungen erstattet, die für Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen erbracht wurden und wenn diese auch anerkannt sind.
Falls der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen oder nicht ausgeschöpft wird, so spart er sich an. Jedoch nur bis Mitte des Folgejahres. Das hat den Vorteil, dass auch eventuell einmalig anfallende größere Ausgaben finanzierbar sind.
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Beispiel 3: Entlastungsleistungen aufstocken – Umwandlungsanspruch
Beim Entlastungsbetrag der 125 Euro beträgt (lesen Sie hierzu das 2. Beispiel), handelt es sich um eine Leistung, die sich aufstocken lässt.
Dies ist dann möglich, wenn Sie die Pflege alleine stemmen können und die Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen. Das bedeutet, sie sind nicht auf die Hilfe von professionellen Pflegekräften angewiesen oder nur bis zu einem gewissen Maß. In diesem Fall könnten Sie den Restbetrag zusätzlich für Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen verwenden. Hier spricht man auch von einem Umwandlungsanspruch.
Jedoch liegt hier eine Obergrenze vor. Es können lediglich maximal 40 Prozent vom Maximalbetrag der Sachleistungen verwendet werden, natürlich abhängig vom Pflegegrad.
In Herrn Müllers Fall, der Pflegegrad 3 hat, wären somit 40 Prozent von den möglichen 1298 Euro ein Betrag von 519,20 Euro. Dieser kann maximal für die Betreuungsleistungen zusätzlich genutzt werden. Frau Müller könnte also eine Betreuung für ein paar Stunden beantragen und hätte auch einmal Zeit für sich. Nutzt Herr Müller diese Möglichkeit, verringert sich das Pflegegeld dementsprechend.
Beispiel 4: Pflegegeld, Pflege durch ambulanten Pflegedienst und Tages- oder Nachtpflege
Herrn Müllers Erkrankung nimmt stetig zu und die Pflege für die Angehörigen wird immer schwerer.
Die Familie entscheidet sich dazu, dass Herr Müller zweimal wöchentlich die Tage in einer Tagespflegeeinrichtung verbringt. Den Gesprächskreis benötigt er nun nicht mehr. Herr Müller wird an beiden Tagen von Mitarbeitern der Tagespflege abgeholt. In der Tagespflege kann er sich beschäftigen, erhält dort ein Mittagessen und wird am Nachmittag wieder heimgefahren.
Diese Betreuung kostet monatlich 588 Euro. Die Pflegekasse bezahlt diesen Betrag. Geht man von dem genannten Pflegegrad 3 aus, so könnte Herr Müller maximal 1298 Euro in Anspruch nehmen. Herr Müller muss aus eigener Tasche 177 Euro im Monat bezahlen. Dies ist für die Verpflegung, Unterbringung und Investitionen. Diesen Eigenanteil kann Herr Müller aus dem Entlastungsbetrag bezahlen lassen. Hier stehen ihm 125 Euro monatlich zu.
Weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen werden durch die Tagespflege angetastet.
Beispiel 5: Pflegegeld, Pflege durch ambulanten Pflegedienst und Kurzzeitpflege
Frau Müller kümmert sich schon seit einigen Jahren um ihren Mann und braucht eine Auszeit.
Sie würde hierfür gerne mit ihrer Freundin in den Urlaub fahren. Darüber hinaus möchte sie ihren Mann in guten Händen wissen, weshalb sie ihn für diesen Zeitraum in einer Kurzzeitpflege angemeldet hat.
Von der gesetzlichen Pflegeversicherung stehen Herrn Müller 840 Euro für die Pflege in der Einrichtung zu. Sodann müsste Herr Müller aber auch noch Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen in Höhe von 1000 Euro selbst bezahlen. Die Hälfte des Pflegegelds erhält Herr Müller auch in der Zeit, in der er in Kurzzeitpflege ist. Für die Kurzzeitpflege bezahlt die Pflegekasse maximal 1612 Euro. Sie kann maximal 8 Wochen jährlich in Anspruch genommen werden. Sollte der Betrag für die Verhinderungspflege im Kalenderjahr jedoch noch nicht ausgeschöpft sein, so kann sich der verfügbare Betrag auch verdoppeln.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Hilfe bei der Pflege zu Hause: Leistungen der Pflegekasse kombinieren – Entlastung für Pflegende
1. Kann die ambulante Pflege für nur bestimmte Leistungen beantragt werden?
Dies ist durchaus möglich und auch sinnvoll. Sie entscheiden, was Sie noch alleine schaffen und wobei Sie Hilfe benötigen. So ist es denkbar, dass Sie für die Körperpflege wie Duschen einen Pflegedienst beauftragen, weil Sie dies aus mangelnder körperlicher Kraft nicht mehr alleine schaffen.
2. Entstehen Kosten für die Sachleistungen?
Es entstehen Ihnen Kosten, welche jedoch einfach mit dem Pflegegeld verrechnet werden. Für Sie bedeutet das, dass Sie dementsprechend weniger Pflegegeld erhalten.
3. Was sind Entlastungsleistungen?
Hierbei geht es darum, den pflegenden Angehörigen zu entlasten. Dies kann in Form von Gesprächskreisen oder anderen anerkannten Betreuungsleistungen oder Entlastungsleistungen erfolgen. Der zu Pflegende ist in dieser Zeit betreut und Sie haben ein wenig Zeit für sich.
4. Wie läuft die Unterbringung in der Tagespflege ab?
Der zu Pflegende wird in diesem Fall morgens abgeholt und verbringt seinen Tag in einer Pflegeeinrichtung. Dort wird er beschäftigt, erhält Mittagessen und wird am Nachmittag wieder nach Hause gebracht. Somit haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, ihrem Beruf nachzugehen oder einfach die Zeit für sich zu nutzen.
5. Wie oft kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel können im Jahr maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden oder aber, bis der Höchstbetrag von 1612 Euro ausgeschöpft ist. Sollte der Betrag für die Behinderungspflege in dem entsprechenden Jahr jedoch noch nicht verbraucht sein, so lässt sich dieser auf die Kurzzeitpflege aufstocken. So haben Sie mehr Zeit zur Verfügung.
Fazit
Die Pflege eines Angehörigen ist nervenaufreibend und kräfteraubend. Zusammenfassend stehen Ihnen deshalb verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Hilfe zu erhalten. Dabei müssen Sie sich aber nicht vor den Kosten scheuen, denn diese können zum Großteil von den gesetzlichen Pflegekassen übernommen werden. Außerdem ist es möglich, mehrere Leistungen je nach Bedarf zu nutzen und zu kombinieren. Dies ermöglicht Ihnen eine gute Flexibilität und Sie können auch noch Ihrem normalen Leben nachgehen.