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Vorsicht, Herkunftsbezeichnungen – geschützte Originale


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Die Welt ist globalisiert, theoretisch und praktisch kann jeder Artikel überall produziert werden. Dennoch werden viele Produkte mit einer bestimmten Region und / oder einer bestimmten Herstellungsmethode verbunden. Zumindest in der EU sorgen diverse Schutzmechanismen dafür, dass die Originale geschützt werden und eben nicht jeder alle Artikel herstellen kann.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Tüte „Original schwäbische Spätzle“, auf dem Rückseitenetikett steht aber ein Hersteller aus Tschechien. Auf der Verpackung des Camemberts steht „Camembert de Normandie“, obwohl nachweislich kein Bestandteil des Käselaibs jemals in der Nähe der französischen Atlantikküste war. In solchen Fällen ist zwar nicht garantiert, dass das dahinterstehende Produkt nicht doch schmackhaft ist; dennoch haben Sie es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit einer Fälschung zu tun.

Denn innerhalb der gesamten EU werden tausende Produkte, speziell aus dem Bereich der Lebens- und Genussmittel, besonders geschützt. In welcher Form und aus welchen Beweggründen heraus dies geschieht, lesen Sie im Artikel.

Die vier Arten der Herkunftsbezeichnungen

Schutz ist das Ziel. Wie stark jedoch ein Produkt innerhalb der EU geschützt wird, unterscheidet sich allerdings. Konkret gibt es zwei Hauptarten von Herkunftsbezeichnungen, die noch durch zwei weitere Systeme ergänzt werden. Die Hauptarten sind abgestuft aufgebaut, um einen angepassten Schutz zu gewährleisten.

Geschützte geografische Angabe

Die „geschützte geographische Angabe“ (g.g.A. im deutschsprachigen Raum; unter anderem auch mit PGI (englisch) und IGP (französisch) abgekürzt) stellt dabei den niedrigschwelligen Schutz dar. Er umfasst Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Weine. Produkte, die auf diese Weise gekennzeichnet werden, müssen lediglich mindestens einen Produktionsschritt in der angegebenen Region durchlaufen haben.

Dabei wird typischerweise in den Vorgaben festgelegt, welcher Produktionsschritt in der angegebenen Region erfolgen muss, also entweder Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung. Dies dürfen die Hersteller nicht frei wählen. Allerdings dürfen die für das Produkt verwendeten Materialien aus Gebieten jenseits der spezifischen Region stammen.

Ein Beispiel für ein typisches g.g.A.-Produkt sind die im Eingangstext erwähnten schwäbischen Spätzle. Was diese speziellen Spätzle ausmacht, wurde von der „Schutzgemeinschaft schwäbische Spätzle/Knöpfle“ ausgearbeitet. Seit 2012 ist die Teigbeilage in der EU geschützt. Die dahinterstehenden, sehr detaillierten Vorgaben finden sich so auch in der offiziellen europäischen Rechtsprechung wieder:

  • Herkunft: Ganz Baden-Württemberg, erweitert um den Regierungsbezirk Schwaben in Bayern.
  • Entweder auf Hartweizengrieß oder Dinkelmehl (Trocken-Spätzle) bzw. Weizen- oder Dinkelmehl (Frisch-Spätzle) basierend.
  • Mit Frischei in einer Mindestmenge von zwei Eiern pro Kilogramm Mehl (Trocken-Spätzle) oder acht Eiern pro Kilogramm (Frisch-Spätzle) hergestellt.
  • Produkte dürfen maximal ein Prozent Salz sowie optional andere Gewürze, Kräuter sowie Spinat enthalten. Frisch-Spätzle dürfen zusätzlich um Zitronensäure ergänzt werden.
  • Die Herstellung muss in dem angegebenen Herkunftsgebiet erfolgen.

Nach demselben Prinzip werden auch sämtliche anderen g.g.A.-Produkte reguliert. Sie können Waren dieser Kategorie an einem blauen Siegel erkennen, das in der Regel auf der Umverpackung aufgebracht wird.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U. im deutschsprachigen Raum, unter anderem auch mit PDO (englisch) und AOP (französisch) abgekürzt) ist dagegen von deutlich strengeren Regularien gekennzeichnet. Auch dieser Schutz erstreckt sich auf Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Weine. Bei Produkten, die mit diesem Label gekennzeichnet sind, müssen sowohl Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in der Region stattfinden. Allerdings genügt das noch nicht, ferner ist auch die Art der Herstellung exakt vorgegeben. Damit werden die hinter einer Ware stehenden, nicht minder einzigartigen Fertigungsverfahren ebenfalls geschützt.

Auch der im Eingangstext erwähnte Camembert de Normandie ist ein typischer Vertreter. Die Bezeichnung Camembert selbst ist nicht geschützt, in Kombination mit „de Normandie“ hingegen unterliegt er den sehr strengen europäischen Vorgaben – schon seit 1983:

  • Herkunft: Eine von aktuell 1557 französischen Gemeinden, die alle in den vier französischen Departements Calvados, Manche, Orne und Eure liegen (frühere Vorgaben enthielten noch weitere Gemeinden).
  • Wenigstens 50 Prozent der verwendeten Milch müssen von reinrassigen normannischen Milchkühen stammen. Ferner müssen die Tiere mindestens sechs Monate pro Jahr auf Weiden stehen und mindestens 80 Prozent der Futtermenge müssen vom Erzeugerbetrieb selbst stammen.
  • Der Reifungsprozess darf nicht später als 72 Stunden nach dem Melken des ältesten Milchbestandteils beginnen.
  • Das gesamte Herstellungsverfahren muss den detaillierten Richtlinien entsprechen. Unter anderem ist die Zugabe von vielen, bei der Weichkäseherstellung sonst üblichen, Enzymen verboten. Auch werden Kesselgröße und Temperatur vorgegeben.
  • Die Käseleiber müssen flach zylindrisch sein, mindestens 250 Gramm wiegen und dürfen nur zwischen 10,5 und 11 Zentimeter durchmessen.

Dabei sei unterstrichen, dass die europäischen Vorgaben noch sehr viel tiefer in die Details der Käseherstellung eingreifen. Aber schon diese Aufzählung sollte Ihnen zeigen, wie umfassend die Regularien sind. Dafür winkt aber dann auch das begehrte rote Siegel, das in der ganzen EU für besondere Qualität steht.

Übrigens ist der Camembert de Normandie keine besonders detaillierte Ausnahme. Hinter allen Produkten mit g.U. Kennzeichnung stehen ähnlich umfassende Vorgaben.

Geografische Angabe sowie garantiert traditionelle Spezialität

Die g.g.A. und g.U. sind die mit Abstand wichtigsten Schutzkriterien. Der Vollständigkeit halber ist es allerdings notwendig, auch noch die beiden anderen Schutzmechanismen zu kennen, die in der ganzen EU üblich sind.

  • Die „geografische Angabe für Spirituosen und aromatisierte Weine“ (g.A.) Sie gibt in aller Regel vor, dass zumindest ein Herstellungsschritt in der angegebenen Region erfolgen muss. Damit ist sie das Äquivalent zur geschützten geografischen Angabe, erstreckt sich aber nur auf Spirituosen sowie Weine, die wegen ihrer Zusätze nicht unter das g.g.A.-Label fallen – beispielsweise irischer Whiskey. Die Nähe der beiden Schutz-Varianten zueinander wird auch dadurch gekennzeichnet, dass g.A.-Produkte das gleiche Siegel bekommen wie g.g.A.-Produkte.
  • Die „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ihr Schutz erstreckt sich ausschließlich auf besondere, in der Regel traditionelle, Herstellungsmethoden, ohne dass es weitere Vorgaben hinsichtlich der Zutaten oder auch der regionalen Herkunft gibt. Sie ist mit einem blauen Siegel gekennzeichnet.

Dazu sei erwähnt, dass es in Europa auch noch weitere Schutzmechanismen gibt, die aber wegen ihrer geringen Verbreitung im Kontext dieses Artikels keine Rolle spielen – bis auf eine Ausnahme:

Der französische Sonderfall „Appellation d’Origine Contrôlée“ (AOC)

Bei den allermeisten Produkten, die Ihnen beim Einkauf begegnen, werden Sie mit den erwähnten Bezeichnungen konfrontiert werden. Eine bedeutsame Ausnahme kann es jedoch beim Wein geben.

Bevor die Schutzbezeichnungen europäisch harmonisiert wurden, betrieben die Franzosen ein eigenes und sehr ausgeklügeltes System. Eines der mit Abstand wichtigsten Anwendungsgebiete war der Schutz französischer Weine vor ausländischer Konkurrenz. AOC-Weine gab es dabei zwar aus jeder französischen Region, der Fokus hinsichtlich der Mengen an Produkten lag jedoch deutlich auf dem Burgund.

Dazu müssen Sie verstehen, dass das Burgund eine enorm hohe wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung für die gesamte Wein-Welt hat. Hierher stammen die hochwertigsten französischen Weine. So verwundert es nicht, dass es im Burgund nicht weniger als 84 geschützte Anbaugebiete gibt. Der Fachmann kennt hier eine „Pyramide“ von vier Schutzstufen. Sie beginnt bei der „Appellation Génerique“ (generell aus dem Burgund) und erstreckt sich bis in die „Appellation Village/Communale“, verstärkt um die Prädikatsbezeichnung „Cru“ (einzelne Orte im Burgund, ergänzt um spezifizierte Herstellungsmethoden). Obwohl AOC sich als „kontrollierte Herkunftsbezeichnung“ übersetzen lässt, lässt sich das System eher mit der geschützten Ursprungsbezeichnung vergleichen – da die Vorgaben selbst bei der Appellation Génerique deutlich schärfer sind als bei der geschützten geografischen Angabe.

Fallbeispiel

Wie (berechtigt) eifersüchtig die Franzosen ihre Weine hüten, können Sie an einem besonders spektakulären Fall ausmachen: 2013 wurde der gebürtige Indonesier Rudy Kurniawan in den USA zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Er hatte im Verlauf der frühen 00er Jahre mehrere Millionen Dollar damit gemacht, unter anderem französische Weine zu versteigern, die er mit gefälschten Etiketten versehen hatte.

Dass er jahrelang Erfolge hatte und selbst ausgesprochene Experten betrügen konnte, liegt an einem wichtigen Detail: Unter anderem aus dem Burgund stammen einige sehr kostbare und hochpreisige Weine. Solche Tropfen werden in der Regel nicht zum Trinken gekauft, sondern primär als Sammlerobjekt – das dementsprechend sorgfältig gelagert, aber keineswegs geöffnet wird.

In Kurniawans Flaschen befanden sich irgendwelche Tropfen; Flaschen und Etiketten wirkten jedoch echt und da keiner der Käufer eine Überprüfung vornehmen konnte, ohne die Flaschen zu öffnen bzw. die Korken zu beschädigen, blieb sein Tun unbemerkt. Überführt wurde der Betrüger nur, weil er selbst einen Fehler machte – er fälschte mehrere Jahrgänge des Burgunder Weingutes Ponsot, genauer gesagt den Wein „Clos St. Denis“. Dabei stolperte er jedoch darüber, dass das Gut 1982 gar keinen solchen Wein hergestellt hatte. Das gab seinem zuvor guten Ruf einen Knacks und sorgte für Nachforschungen, die ihn letztlich vor Gericht und ins Gefängnis brachten.

Für Sie als Verbraucher ist dabei wichtig, dass die Franzosen zwar offiziell das europäische System übernommen haben, aber nach wie vor viele Flaschen (auch neuester Herstellung) AOC-Angaben zusätzlich zu den gängigen Prädikaten erhalten. Das hat vor allem traditionelle Gründe und mit dem unter Weinkennern größeren Bekanntheitsgrad des alten Kürzels zu tun.

Bekannte nationale und internationale Produkte

Mit den schwäbischen Spätzle, dem Camembert aus der Normandie und den Burgunder Weinen wurden bereits wichtige Vertreter detailliert beleuchtet. Da es allerdings noch sehr viele weitere Produkte gibt, die ähnlich geschützt werden, finden Sie auf den folgenden Zeilen weitere Waren.

Dabei müssen sie auch wissen, dass die EU-Vorschriften verbieten, die geschützten Bezeichnungen zu übersetzen, auch wenn die Waren in andere Länder verkauft werden. Das bedeutet, originale Produkte erkennen Sie immer daran, dass zumindest derjenige Part, der auf die geschützte Herkunftsbezeichnung verweist, immer in der jeweiligen Landessprache gehalten ist. Auch dafür ist Camembert ein schönes Beispiel: Auf der Packung mögen deutsche Begriffe wie „Würzig“ oder „Herzhaft“ stehen, aber spätestens bei der Herkunftsbezeichnung werden Sie nur „Camembert de Normandie“ lesen, niemals „Camembert aus der Normandie“.

Produkte aus dem Ausland

Um das Verständnis dafür zu bekommen, zählen wir im Folgenden einige Beispiele für ausländische Produkte auf.

Produkte den Kategorien g.g.A. und g.A.

  • Crème d’Isigny / Crème fraîche d’Isigny
  • Jägertee / Jagertee / Jagatee
  • Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel
  • Rucola della Piana del Sele (eine spezielle Variante des Rucola-Salates aus Italien)
  • Steirisches Kürbiskernöl
  • Tiroler Speck

Produkte aus der Kategorie g.U.

  • Aprutino Pescarese
  • Bruzio
  • Café de Colombia (ein schönes Beispiel dafür, dass die EU auch einige wenige Produkte aus anderen Ländern schützt)
  • Mozzarella di Bufala Campana (auch hier gilt: Mozzarella alleine ist kein geschützter Begriff)
  • Muscat du Ventoux
  • Prosciutto di Parma

Produkte aus Deutschland

Eines der mit Sicherheit bekanntesten geschützten Produkte werden Sie höchstwahrscheinlich als Bierfreund schon getrunken haben – vielleicht, ohne um die Besonderheit zu wissen. Es ist das Kölsch. Kölsch ist ein in der EU offiziell unter dem g.g.A.-Label geschütztes Produkt. Bier, das sich so nennt, durfte schon vor der Regulierung durch die EU nur aus einer Quelle stammen: dem Stadtgebiet von Köln. Für weitere Informationen zu diesem Thema sei Ihnen die „Kölsch-Konvention“ des Kölner Brauerei Verbandes ans Herz gelegt.

Allerdings bringt es Deutschland noch auf weit mehr geschützte Produkte. Einige der bekanntesten Auszüge:

  • Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen / Dresdner Weihnachtsstollen (g.g.A.)
  • Frankfurter Grüne Soße / Frankfurter Grie Soß (g.g.A.)
  • Fränkischer Grünkern (g.U.)
  • Korn / Kornbrand (g.A.)
  • Lübecker Marzipan (g.g.A.)
  • Münchener Bier (g.g.A.)
  • Odenwälder Frühstückskäse (g.U.)
  • Ostpreußischer Bärenfang (g.A.) (auch wenn Ostpreußen seit 1945 nicht mehr zu Deutschland gehört)
  • Rheinisches Apfelkraut (g.g.A.)
  • Schwarzwälder Kirschwasser (g.A.)
  • Schwarzwälder Schinken (g.g.A.)
  • Thüringer Rostbratwurst (g.g.A.)

Dabei umfasst die Liste der deutschen Produkte aktuell 189 Einträge. Insgesamt finden sich in dem speziell dafür geschaffenen Portal „eAmbrosia“ der Europäischen Kommission derzeit 3.736 Datensätze. Falls Sie diese konsultieren möchten, finden sie auf der Webseite in der oberen rechten Ecke die Möglichkeit, die Angaben auf Deutsch umzustellen; standardmäßig wird die Seite auf Englisch präsentiert.

Sinn und Zweck dieses Schutzes

Schon seit sehr langer Zeit gibt es auf der ganzen Welt die Möglichkeit, ein Produkt auf klassischem Wege markenrechtlich schützen zu lassen. Vielleicht stellen Sie sich angesichts dessen die Frage, warum ein zusätzliches europäisches System notwendig ist. Tatsächlich gibt es dafür sehr gute Gründe.

Hintergrund: Unmöglicher Markenrechtlicher Schutz

Ein wichtiger Grund für das heutige Vorgehen ist, dass viele staatliche Gesetzgebungen der EU-Nationen es früher verunmöglichten, eine regionale Herkunftsbezeichnung auch markenrechtlich schützen lassen. Wenn Sie die oben angeführten Produkte sowie die ganze eAmbrosia-Liste konsultieren, werden Sie feststellen, dass es dabei sehr häufig um Produktnamen geht, bei denen die Region gleich genannt wird – damit konnten solche Waren lange Zeit nicht auf ähnliche Weise geschützt werden, da die Gesetzgebung davon ausging, dass Ortsbezeichnungen generisch verwendet werden konnten; ungleich zu beispielsweise einem abstrakteren Produktnamen.

Insbesondere, weil die Binnengrenzen der EU wegfielen und somit viel mehr Nationen sowohl als Erzeuger- wie Konsumentenländer möglich wurden, sah Brüssel hier eine große Gefahr:

Was ursprünglich ist, soll es auch bleiben

Die Gefahr bestand in der völligen Entkernung von regional typischen, ursprünglichen, besonderen Produkten. In Italien hätte man Feta produzieren, deutsche Destillen hätten schottischen Whisky brennen können.

Bei allen Wünschen nach kontinentaler Harmonie war dies zu viel des Guten. Anfang der 1990er begann deshalb auf europäischer Ebene ein Prozess, um dieser Entkernung einen Riegel vorzuschieben, damit missbräuchliche Verwendungen unmöglich werden.

Auch ist dieser Prozess längst noch nicht abgeschlossen. Erst 2019 beispielsweise wurde wieder ein Urteil gefällt: Eine deutsche Brennerei hatte ihren Whisky mit einem „Glen“ vor dem Namen versehen. Dagegen lief jedoch der Lobby-Verband der schottischen Whiskyfabrikanten Sturm – mit Erfolg und das, obwohl zu dem Zeitpunkt der Brexit bereits beschlossene Sache war (der Rechtsstreit hatte bereits 2013 begonnen, sodass der Brexit keine Auswirkungen auf den Klageprozess hatte).

Als Ergebnis folgten die Richter der Klage der schottischen Schnapsbrenner. Ihrer Ansicht nach ist „Glen“ auch ohne Nennung Schottlands ein explizites Merkmal für Whisky aus dieser britischen Region. Auch deshalb, weil der Begriff in der englischen Sprache eine sehr spezielle Form von abgelegenem Bergtal bezeichnet und praktisch ausschließlich auf Schottland bezogen verwendet wird.

Zwar läuft der Schutzprozess bereits seit knapp 30 Jahren, allerdings ist abzusehen, dass auch noch in Zukunft noch weitere Urteile gefällt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil die EU derzeit gerne den Schutz auch auf andere Nationen ausdehnen würde – jenseits der Grenzen Europas werden viele hier streng regulierte Bezeichnungen völlig unkontrolliert verwendet.

Wo der Schutz seine Grenzen findet

Dabei müssen Sie jedoch verstehen, dass es beileibe nicht genügt, seinem Produkt einen regionalen Namen zu geben, um somit praktisch jenseits des normalen Markenrechts einen Schutz in der ganzen europäischen Region genießen zu können. Damit ein Produkt in die Liste aufgenommen wird, muss es Kriterien erfüllen:

  • Es muss durch seine Herkunft oder den Zubereitungsprozess ein echtes geographisches Alleinstellungsmerkmal haben.
  • Die Alleinstellungsmerkmale müssen etabliert sein, das heißt, es muss sich um einen bekannten und schon deshalb schutzwürdigen Begriff handeln.

Sie könnten also beispielsweise nicht als Münchener ein neues Rezept für Apfelkuchen ersinnen und dieses dann beispielsweise als „Original Münchner Apfelkuchen“ eintragen lassen. Es fehlt dann zumindest die Etablierung.

Erlaubte Bezeichnung oder Betrugsversuch?

Das oben genannte Beispiel mit den gefälschten Weinen dürfte Ihnen klargemacht haben, dass auch geschützte Produkte keineswegs vor Fälschungen sicher sind. Daran ändern auch die EU-Herkunftsbezeichnungen nichts.

Grundsätzlich dürfen sie beim täglichen Einkauf davon ausgehen, dass Produkte, die mit den erwähnten Siegeln versehen sind, auch das Original sind. Wo Sie jedoch vorsichtiger sein sollten, ist im Ausland außerhalb der EU-Grenzen. Beispielsweise können Ihnen in den USA eine ganze Reihe von „Kölsh Beers“ begegnen, die sich zwar so nennen, aber sicherlich nicht innerhalb Kölns Stadtgrenzen gebraut wurden.

Letztendlich handelt es sich dabei um eine abgeschwächte Form der Markenrechtsverletzung. Zwar werden diese Fake-Biere nicht in die EU importiert, wohl aber sind sie in der Lage, das Ansehen dieses Produkts im Ausland zu beeinflussen.

Generell empfehlen wir Ihnen, das oben verlinke eAmbrosia-Portal immer dann zu konsultieren, wenn Sie im Begriff sind, hochpreisige Köstlichkeiten zu erwerben. Bei einem Käse für 2,95 Euro hält sich der Schaden in Grenzen. Wenn Sie jedoch einen Fake-Burgunder für 40 Euro die Flasche kaufen oder einen ganzen Serrano-Schinken zu 120, der nicht nach dem eingetragenen Verfahren konserviert wurde, tut der Betrug wirklich weh.

Wie so häufig besteht Ihr Schutz deshalb auch hier darin, sich vor dem Kauf umfassend zu informieren – just auf die Abwesenheit dieses Selbstschutzes bauen nach wie vor die meisten Betrüger. Und wenn Sie einen unzweifelhaften Betrugsversuch erlebt haben, sollten Sie ihn auch bitte unserer Redaktion melden.

Zusammenfassung und Fazit

Die EU mag zusammenwachsen, Binnengrenzen nur noch Erinnerungen sein. Dennoch stehen viele Regionen im europäischen Länderbund für etwas sehr Spezielles, etwas Typisches, eben richtige Originale. Sie zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen sowohl der Mitgliedsstaaten wie der Regierenden der EU selbst. Das hat nicht einmal nur mit dem Kampf für mehr Verbraucherschutz zu tun, sondern vor allem damit, sicherzustellen, dass gute regionale Namen auch in einem grenzenlosen Europa ihren Ruf behalten – egal ob das nun Käse aus der Normandie ist oder Printen aus Aachen.

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