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Schneechaos im Skiurlaub: Diese Rechte haben Reisende und darauf müssen Sie achten


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Der Winterurlaub steht vor der Tür und Sie haben sich riesig auf ein paar Tage im Schnee gefreut, aber dann kommt es zu eingeschneiten Hotels, Lawinengefahr, gesperrte Straßen und Flughäfen. Die Pläne für den Skiurlaub kommen sehr schnell durcheinander, wenn es zu einem massiven Schneefall kommt. Die folgenden Regel gelten für alle Skireisenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufgrund der heftigen Schneefälle erreichen Sie Ihre Unterkunft nicht, dann können Sie vor der Abreise wegen unvermeidbarer Umstände von einem Pauschalvertrag kostenfrei zurücktreten. Sie brauchen auch keine individuell gebuchten Unterkünfte zahlen, wenn Sie diese nicht erreichen können.
  • Sie befinden sich als Pauschalurlauber schon am Urlaubsort und können ihn nicht verlassen, dann muss der Veranstalter die Kosten für bis zu drei Übernachtungen übernehmen, entweder im gleichen Hotel oder in einer gleichwertigen Unterkunft.
  • Verhandeln Sie mit dem Hotelier oder dem Vermieter, wenn Sie selber gebucht haben.
  • Im Falle einer Flugstornierung oder -verspätung muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter Sie umgehend informieren.

Der langersehnte Winterurlaub ist da, aber massive Schneefälle oder Lawinenabgänge können den Urlaub schnell verderben. Aber welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie den Skiort aufgrund von extremen Wetterbedingungen nicht erreichen können? Vielleicht verzögert sich auf die Abreise und Sie müssen deutlich länger in der Unterkunft bleiben. Bei Schnee, Eis und Glätte haben Sie verschiedene Rechte und darüber klären wir auf.

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Kann ich kostenlos zurücktreten, wenn der Skiort nicht erreichbar ist?

Wegen der extremen Wetterlage ist es Ihnen nicht möglich den Urlaubsort zu erreichen oder zu verlassen, dann sprechen Juristen von „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“. 

Im normalen Sprachgebrauch wird auch von höherer Gewalt gesprochen. Sie können eine Pauschalreise nicht durchführen oder die Beförderung von Personen zum Urlaubsort ist stark beeinträchtigt, dann sprechen Juristen von „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“. Umstände gelten als unvermeidbar, wenn eine Partei die Kontrolle nicht hat und sie auch nichts machen kann, um die Folgen zu vermeiden. Zudem müssen alle zumutbaren Maßnahmen eingeleitet werden und sie haben keinen Erfolg. Zu den unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gehören ein massiver Schneefall und Lawinengefahr. Bei der Lawinengefahr kommt es allerdings auf den Einzelfall an und dazu ist die Situation am Urlaubsort unter die Lupe zu nehmen.

Der Reisevertrag

Der Reisevertrag bestimmt im Grunde über die Möglichkeiten, denn in dem Vertrag stehen alle wichtigen Informationen rund um Schneechaos und die Rücktrittmöglichkeiten, aber auch zum Thema zusätzliche Übernachtungen.

Beachten Sie:

  • Sie haben den Urlaub über einen Reiseveranstalter als Pauschalreise gebucht, dann können Sie unter Umständen vor Beginn der Reise vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Sie verlangen vorab gezahlte Beträge zurück und zahlen auch keine weiteren Beträge mehr.
  • Die Ansprüche richten sich nach dem Länderrecht, wenn Sie die Unterkunft als Individualreise gebucht haben. Eine Stornierung der deutschen Unterkunft ist nur nach den Stornierungsbedingungen möglich, wenn sie irgendwie erreichbar ist. Sie sollten sich die Bedingungen frühzeitig durchlesen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt.
  • Sie müssen nichts bezahlen, wenn die Unterkunft in Deutschland sich an einer Straße befindet, die wegen Sperrung oder Verschüttung nicht zu erreichen ist. In dem Fall handelt es sich um den Wegfall einer Geschäftsgrundlage und Sie müssen nicht bezahlen.
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Ein Kommentar

Wer zahlt bei einer eingeschneiten Unterkunft?

Sie sitzen in dem ausgesuchten Skiort fest und befinden sich schon in der Unterkunft, dann sollten Sie auch nur die Leistungen zahlen, die Sie in Anspruch nehmen können. 

Die Beiträge für die bisherigen Übernachtungen müssen Sie also auf jeden Fall bezahlen.

In einigen Fällen kommt es im Rahmen einer Pauschalreise auch zu einer vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf die Rückbeförderung. Ist die Rückbeförderung durch die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände nicht möglich, dann muss der Veranstalter für die Kosten der Unterkunft aufkommen. Entweder für die gleiche Unterkunft oder eine vergleichbar Unterkunft, aber nur bis zu drei Tagen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, denn bei

  • Schwangeren
  • unbegleiteten Minderjährigen
  • Personen mit besonderer medizinischer Betreuung
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität

muss der Veranstalter auch mehr als drei Nächte bezahlen. Aber das gilt nicht für individuell gebuchte Unterkünfte.

In der Regel sind die Vermieter und Hoteliers in solchen Situationen sehr kulant und kommen den Gästen vom Preis entgegen, aber ein Recht auf einen Preisnachlassen haben Sie nicht.

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Der Flug ist ausgefallen – Das recht bei Eis und Schnee

Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen Sie über den Status des Fluges und über Ihre Rechte informieren, wenn der Flug aufgrund starken Schneefalls oder Eis nicht stattfinden kann.

Es gilt als außergewöhnlicher Umstand, wenn der ganze Flughafen wegen Schneefall oder Glätte gesperrt wird und in diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen keine Ausgleichszahlung machen. Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Fluggesellschaft eine Mitschuld trägt und das ist, wenn das Flugzeug nicht frühzeitig enteist wurde. Manchmal können Sie sogar Schadensersatz verlangen.

Sie haben das Recht auf sogenannte verschuldungsunabhängige Ansprüche, wenn es zu außergewöhnlichen Umständen kommt und dazu gehören eine Ersatzbeförderung, eine Flugpreiserstattung oder Leistungen zur Betreuung.

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Diese Rechte haben Sie bei ausgefallenen Zügen durch Schneechaos

Ihr Zug fällt aufgrund von Schneechaos aus, dann können Sie in einen anderen Zug der Deutschen Bahn ausweichen, wenn es sich nicht um einen reservierungspflichtigen Zug handelt.

Diese Möglichkeiten haben Sie auch, wenn es sich um ein zuggebundenes Ticket handelt und wenn das Zugpersonal in der Hinsicht Probleme macht, dann weisen Sie diese auf die Bestimmung in den Fahrgastrechten der Deutschen Bahn hin.

Eine Erstattung des Fahrpreises vom Bahnunternehmen steht Ihnen zu, wenn es zu großen Verspätungen oder unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen kommt.

Welche Pflichten gelten, wenn Sie unfreiwillig länger im Urlaub sind?

Sie haben viele Dinge zu regeln, wenn Sie zwangsweise in einem verlängertem Urlaub stecken. 

Nicht nur die Absage von möglichen Terminen muss stattfinden, auch Kindergärten, Schulen und der Arbeitgeber sind zu informieren. Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber, wenn Sie nicht in der Lage sind pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Sprechen Sie mit Ihm über zusätzliche Urlaubstage und Überstunden.

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Die Pflichten für Hausbesitzer im Schneechaos

Für Hauseigentümer gelten besondere Pflichten, wenn es um Schnee, Eis und Glätte geht. 

Informieren Sie sich im Vorfeld, damit es am Ende zu keinen Missverständnissen kommt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Schneechaos

1. Muss mein Arbeitgeber mit frei geben, wenn ich im Skiurlaub fest stecke?

Der Arbeitgeber wird mit Ihnen über das Einsetzen von Urlaubstagen oder Überstunden sprechen, aber grundsätzlich haben Sie nicht das Recht auf freie Tage zu setzen.

2. Muss ich mehr als den normalen Preis bezahlen, wenn ich nicht nach Hause komme?

Das kommt auf den Einzelfall an, denn bei einer Pauschalreise müssen Sie keine Extrakosten zahlen. Anders sieht es bei einer individuell gebuchten Reise aus. Informieren Sie sich bei dem Reiseveranstalter.

3. Muss ich als Hotelier Zimmer zur Verfügung stellen?

Die Gäste können aufgrund der Wetterlage das Hotel nicht verlassen und müssen länger bleiben, dann müssen Sie Zimmer zur Verfügung stellen, wenn freie Zimmer vorhanden sind.

4. Wer zahlt mein Zimmer, wenn ich zwei Tage länger bleiben muss?

Die Kosten für das Hotelzimmer zahlt der Reiseveranstalter, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Bei einem individuell gebuchten Urlaub zahlen Sie selber.

5. Flug fällt wegen Schnee aus, was kann ich tun?

Sie können auf ein anderes Fortbewegungsmittel setzen oder warten auf den nächsten freien, möglichen Flug.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass der Winterurlaub verlängert werden muss, weil das Wetter nicht mitspielt. In einen solchen Fall müssen Sie sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und den Reiseveranstalter informieren. Alle weiteren Schritte sind individuell vor Ort zu klären, denn Sie haben einige Rechte, aber auch Pflichten.

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