Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert. Wie sieht es mit einer Entschädigung aus oder wer zahlt die Unterkunft und die Verpflegung? Was können Sie machen und wie sieht es mit der Rechtslage aus?
Die Möglichkeiten vor Ort
Das Bodenpersonal der Fluglinie ist der erste Ansprechpartner vor Ort und wenn es keinen Ansprechpartner gibt, dann dokumentieren Sie die Informationen. Dazu gehören:
- Zeitpunkt des geplanten Abflugs
- Verhalten der Airline
- Daten des angebotenen Ersatzfluges
Es kann hilfreich sein einfach die Anzeigetafel
im Flughafen zu fotografieren. Achten Sie zudem darauf, dass Sie die Dokumentation immer schriftlich vornehmen und das kann sogar ein einfacher Zettel sein. Im besten Fall lassen Sie sich die Angaben von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben. Lassen Sie sich die Kontaktdaten der Zeugen geben und sammeln Sie auch alle Quittungen von Hotel, Taxi und anderen Ausgaben.
Weisen Sie den Veranstalter der Pauschalreise auf die Verweigerung in Bezug auf die Beförderung hin und zwar auch in Anwesenheit von Zeugen. Lassen Sie sich die Mängel schriftlich durch den Veranstalter bestätigen. Er muss nur „zur Kenntnis genommen“ schreiben.
Informieren Sie:
- bei einer Pauschalreise den Veranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde
- das Hotel oder die Unterkunft, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt ankommen
- die Mietwagenfirma, wenn Sie keine Möglichkeit haben, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen
Die Voraussetzungen
Das Thema Nichtbeförderung
Es handelt sich um eine Nichtbeförderung oder eine Beförderungsverweigerung, wenn es sich um eine Verlegung auf einen anderen Flug handelt, weil eine Umorganisation der Flüge aus betrieblichen Gründen stattfindet. Es spielt keine Rolle, ob die Umbuchung im Rahmen einer Pauschalreise durch den Reiseveranstalter veranlasst wird oder es eine Umbuchung durch die Airlines ist.
Sie haben sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden, denn das ist die Grundvoraussetzung der genannten Ansprüche. Das bedeutet, dass Sie zum angegebenen Zeitpunkt am Schalter des Flughafens sein müssen, wenn eine Uhrzeit angegeben ist. Sollte keine Zeit angegeben sein, dann müssen Sie mindestens 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein. Sie brauchen allerdings nicht zur Abfertigung erscheinen, wenn Ihnen schon im Vorfeld mitgeteilt wurde, dass der Flug nicht stattfindet und dass die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird.
Beförderungsverweigerung ohne persönliche Gründe
Bei Ihnen darf der Grund für die Verweigerung der Mitnahme nicht liegen, denn dann kann es zu einem gerechtfertigten Ausschluss kommen. Das kann zum Beispiel aufgrund von:
- erhöhter Thrombosegefahr
- sonstige Erkrankungen
- Weigerung das Rauchverbot einzuhalten
- Sicherheitsbedenken
- fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse
- gewalttätiges Verhalten
- unzureichende Reisepapiere
vorkommen. Nicht dazu gehört eine Umbuchung des Fluges aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen.
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Entschädigung oder Ausgleichszahlung
Sie haben die Möglichkeit eine Entschädigung oder eine Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn Ihnen die Mitnahme gegen den eigenen Willen verweigert wird.
Eine Zahlung zwischen 125 und 600 Euro sind keine Seltenheit, wobei die Höhe des Anspruchs sich nach der Entfernung des Endziels oder den Zwischenstopps auf der gesamten Flugreise richtet. Wichtig ist auch, ob Start- und Zielflughafen in Europa liegen, denn die Zahlungsansprüche setzen sich wie folgt zusammen:
- Kurzstrecken bis 1.500 km bringen 250 Euro
- Mittelstrecken mehr als 1.500 Euro aber innerhalb der EU bringen 400 Euro
- Mittelstrecken mit Ziel außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km bringen 400 Euro
- Langstrecken mit mehr als 3.500 km bringen 600 Euro
Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit die Ausgleichszahlung um bis zu 50% zu kürzen und das hängt von der Ankunft am Endziel ab. Die folgenden Richtlinien gelten bei einer Verspätung am Endziel:
- 2 Stunden auf Kurzstrecken (bis 1.500 km)
- 3 Stunden auf Mittelstrecken (innerhalb der EU mehr als 1.500 km und außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km)
- 4 Stunden auf Langstrecken (mehr als 3.500 km)
Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung?
Grundsätzlich muss Ihnen die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit zur Auswahl geben, wenn entsprechende Plätze frei sind.
Die Ersatzbeförderung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt sein. Allerdings können Sie frei entscheiden, ob Sie den Flug antreten oder nicht, aber dann muss Ihnen die Airline den kompletten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückerstatten. Eine alternative Beförderung kann auch eine Eisenbahn, ein Bus oder das Schiff sein, wenn eine Möglichkeit dieser Beförderung besteht.
Die Fluggesellschaft bietet Ihnen keine alternative Beförderungsmöglichkeit an, dann können Sie eine Frist setzen. Die Frist darf aber nur eine bestimmte Dauer haben und hängt von der Zeit bis zum geplanten Abflugtermin statt. Der Flug findet beispielsweise erst in einem Monat statt, dann kann die Frist 14 Tage betragen. Sie erfahren erst am Flughafen von der Umbuchung, dann liegt die Frist teilweise bei wenigen Stunden.
Lässt die Airline die Frist verstreichen, dann können Sie sich um eine Umbuchung kümmern und die Kosten für den Mehraufwand der Airline in Rechnung stellen. Sollten Sie das Angebot der Airline allerdings annehmen, dann erhalten Sie Betreuungsleistungen wie
- Mahlzeiten
- Hotelkosten
- Erfrischungen
- Taxi
und die Airline kommt für die Kosten auf.
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Vertragsrückstritt
Sie treten von dem Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie von der Fluggesellschaft die Preiserstattung für den Flug verlangen. Allerdings können Sie die Mehrkosten als Schadenersatz verlangen, wenn Sie sich selber um einen Ersatzflug kümmern. Sie haben aber keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, die eventuellen Mehrkosten zahlen Sie selber und können sie nicht zurückverlangen.
Es kommt aber vor, dass Wartezeiten entstehen und wenn die Beförderung verweigert wurde, dann muss die Airline für die Betreuungsleistungen aufkommen.
Der komplette Flugpreis ist auch dann zu erstatten, wenn Sie sich für den Rücktritt von Beförderungsvertrag entscheiden. Beispielsweise haben Sie sich ein paar Reiseabschnitte gemacht oder die Reise muss nach einem Zwischenstopp abgebrochen werden. Sie haben in einem solchen Fall Anspruch auf einen Rückflug zum Abflugsort.
Es gibt keinen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Reisenden, wenn es sich bei dem Flug um den Teil einer Pauschalreise handelt. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie sich an den Veranstalter wenden und es während der Reise zu erheblichen Mängeln kommt.
In der Regel stellen Flugstörungen aber nur einen einfachen Reisemangel dar und berechtigen Sie höchstens zu einer Preisminderung. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie durch die verspätete Ankunft die wenigen Übernachtungen nicht wahrnehmen können.
Anspruch auf Betreuungsleistungen
Es kommt zu längeren Wartezeiten auf dem Flughafen, weil die Airline die Mitnahme verweigert, dann muss die Airline Snacks und Getränke kostenlos zur Verfügung stellen.
Außerdem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate, zwei Faxe oder zwei E-Mails. Die Airline muss Sie zudem in einem Hotel unterbringen und auch die Fahrt zur Unterkunft bezahlen, wenn der Flug nicht mehr am gleichen Tag stattfindet. In der Regel sollten diese Wartezeiten aber nicht entstehen, wenn Sie frühzeitig über die Verlegung des Fluges informiert werden.
Kommt es zu einer Umbuchung und die Ersatzbeförderung ist erst einen Tag später möglich, dann kann es vorkommen, dass es zu einer Verlängerung des Aufenthaltes kommt. Die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass Sie eine Unterkunft haben und die Betreuungsleistungen sind auch zu übernehmen. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, dann müssen Sie sich selber kümmern, aber können die entstehenden Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Zu diesem Zweck bewahren Sie alle Unterlagen und Rechnungen sorgfältig auf.
Beachten Sie, dass die Ansprüche nicht gültig sind, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, indem Sie den Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückverlangen!
Interessant:
Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen.
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Schadenersatz
Nach den nationalen Vorschriften richtet sich der eventuelle Schadenersatz, denn pauschal kann nicht festgelegt werden, inwieweit eine Mitnahmeverweigerung für einen Schadenersatz sorgen kann.
Nach deutschem Recht ist es möglich, dass in den Geschäftsbedingungen keine Informationen zu dem Beförderungsvertrag zu finden sind und demnach kann auch keine Auskunft erteilt werden. Sie können aber von der Fluggesellschaft Schadenersatz verlangen, wenn Ihnen zusätzliche Kosten wie Hotel, Fähre oder Taxi entstehen. Die vorhandenen Buchungen können Sie aufgrund der Situation nicht nutzen und Umbuchungen sind kostenintensiv.
Es entsteht Ihnen in erster Linie ein finanzieller Schaden und dieser muss von der Fluggesellschaft ersetzt werden, wenn er durch Nichtbeförderung entsteht. Allerdings haftet die Airline nicht, wenn sie an der Beförderungsverweigerung keine Schuld trägt. Von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens müssen Sie aufgehen, wenn die Flüge aufgrund eines unternehmensinternen organisatorischen Grund umgebucht werden.
Manchmal zahlt die Airline Ausgleichsleistungen und diese sind auf die Schadenersatzansprüche umzurechnen.
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Ansprüche in Bezug auf den Pauschalreiseveranstalter
Der Flug findet im Zusammenhang mit einer Pauschalreise statt und es kommt nicht zu einer Beförderung, dann können Sie Schadenersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht ziehen.
Allerdings muss dafür ein Reisemangel vorliegen und das kann mitunter sein, wenn aufgrund der Flugverlegung die Nachtruhe im Urlaub kürzer wird oder der zweite oder vorletzte Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen wird.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Entschädigung bei Flugumbuchung
1. Der Flug fällt aus und wer kommt für die zusätzlichen Hotelkosten auf?
Wenn der Flug aufgrund der Airline ausfällt, dann muss die Airline auf die zusätzlichen Kosten des Hotels aufkommen, wenn Sie weiterhin im Hotel verweilen müssen. Aber Sie müssen zuerst in Vorkasse treten und die Kosten zurückverlangen.
2. Der Flug verspätet sich um drei Stunden – muss ich den Flug dann noch nehmen?
Gerade in der heutigen Zeit ist eine Flugverspätung keine Seltenheit mehr und auch wenn Sie drei Stunden auf den Flug warten müssen, sollten Sie ihn nehmen. Die Wartezeit ist ärgerlich, aber Essen und Getränke werden Ihnen kostenfrei angeboten.
3. Kostenerstattung ohne Quittungen möglich?
Grundsätzlich erhalten Sie keine Kostenerstattung, wenn Sie die Quittungen nicht aufbewahren. Manche Fluggesellschaften sind zeigen Kolanz und erstatten eine Pauschale.
4. Wann muss ich am Flughafen sein, wenn mein Flug um 20 Uhr geht?
In der Regel geben die Fluggesellschaften an, dass Sie früher am Schalter sein sollen. Wenn das nicht der Fall ist, dann sollten Sie 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein.
5. Wie hoch kann eine Entschädigung sein?
Die Höhe der Entschädigung ist unterschiedlich und kann nicht pauschal angegeben werden. Es kommt auf die verschiedenen Faktoren an. Wenden Sie sich im Idealfall am besten an eine Verbraucherzentrale.
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Fazit
Fluggesellschaften sind schon seit Jahren in der Kritik, nicht nur, dass ständig Verspätungen stattfinden, sondern mittlerweile finden auch Umbuchungen aus organisatorischen Gründen statt. Einige Gründe sind durchaus verständlich, aber für den Urlauber sehr ärgerlich. Meist bedeutet das, dass Zeit am Flughafen statt am Strand notwendig ist, und es kommt zu Konflikten rund um die Beförderung. Grundsätzlich muss die Airline Schadensersatz zahlen, wenn sie Schuld an der fehlenden Beförderung ist.