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Bausparkassen: Kündigungswelle wegen Niedrigzinsen sorgt für Verwirrung bei den Bausparern


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In diesem Artikel finden Sie Hintergründe zur aktuellen Kündigungswelle aufgrund von Niedrigzinsen und erhalten eine rechtliche Einschätzung der Verbraucherzentrale. Zudem können Sie sich mit einem Musterbrief gegen die angedrohten oder ausgesprochenen Kündigungen wehren, wenn Sie sich die Informationen und die rechtliche Einschätzung durchlesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schon seit einer ganzen Weile kündigen die Bausparkassen an, dass sie die Bausparverträge mit hohen Bonuszinsen kündigen. Allerdings ist die Kündigung in vielen Fällen nicht wirksam oder die Rechtslage nicht eindeutig. Laut aktuellem BGH-Urteil ist ein Bausparvertrag nach Erreichen der 10 Jahre zuteilungsreif und somit kündbar.
  • Sie können sich mit Hilfe des Musterbriefes gegen eine unberechtigte Kündigung wehren..
  • Die Bausparkassen versenden Verrechnungsschecks, um die Auflösung der Bausparverträge zu erzwingen.
  • Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen die Bausparkasse ein attraktives Angebot zur Alternative macht. Hinterfragen Sie das Angebot, wenn die Bausparkasse mit finanziellen Nachteilen droht.
Schon seit einigen Jahren klagen die Kunden der Bausparkassen, dass sie gedrängt werden, die vorhandenen Verträge zu kündigen. Allerdings sind nicht alle Kunden betroffen, sondern nur die Kunden, die einen Vertrag mit hohen Guthaben-Zinsen haben. Die Kündigung ist für die Bausparkassen ein sehr beliebtes Mittel, aber Sie drohen auch mit finanziellen Nachteilen, wenn der Kunde nicht zum Ausstieg zu bewegen ist. Auch Lockangebote sind heute keine Seltenheit mehr. Bekannt sind Kündigungen der

  • LBS Baden-Württemberg
  • BHW
  • Debeka
  • Wüstenrot
  • LBS West / LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
  • BSQ
  • Aachener Bausparkasse
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Die alten Verträge mit Bonuszinsen

In den 90er-Jahren waren die Bausparverträge voll im Trend und viele Anleger haben zu diesem Zeitpunkt einen Bausparvertrag abgeschlossen.

Durch die aktuellen Dauerzinsen sitzen diese Kunden auf einem Schatz, denn während zur damaligen Zeit für die Bausparkassen die Bausparverträge vorteilhaft waren, sind sie heute für die Anleger ein gutes Geschäft. Traditionell erhielten die Bausparer damals nicht nur einen normalen, sondern eher einen geringen jährlichen Bonuszins und weitere 2% für jedes Jahr der Laufzeit. Allerdings nur, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde. Bei sehr langen Laufzeiten warben die Bausparkassen mit regelmäßig steigenden Zinssätzen, aber über die Jahre haben die Zins sich deutlich über dem aktuellen Zinsniveau entwickelt. Aus dem Grund ist es auch kein Wunder, dass die Bausparkassen mit aller Macht versuchen, die Kunden zu einer Kündigung zu bewegen und manchmal arbeiten sie auch mit unsauberen Tricks.

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Die Gründe für Kündigungen

Die Bausparkassen berufen sich auf die unterschiedlichsten Kündigungsrechte, so dass sie leicht aus den Verträgen kommen.

Allerdings sind die Verbraucherzentralen der Meinung, dass einige der Kündigungen unwirksam sind. Verschiedene Gerichte sind mittlerweile der gleichen Auffassung und dennoch gibt es auch ein paar Gerichte, welche den Bausparkassen und ihren Kündigungen Recht geben.

Das jeweilige Kündigungsrecht wird von der Bausparkasse anhand der Situation ausgesucht. Sie haben einen voll besparten Bausparvertrag, dann erhalten Sie eine andere Kündigung als ein Kunde, der seine monatlichen Raten nicht zahlt. Also kann man nicht pauschal sagen, dass die Kündigung zulässig oder unzulässig ist. Grundsätzlich müssen Sie immer darauf achten, welches Kündigungsrecht genutzt wird.

Auch wenn Sie bislang alle Kündigungsversuche erfolgreich verhindert haben, heißt es nicht, dass in Zukunft keine Versuche mit anderen Begründungen mehr ins Haus flattern. Sie haben nur die Möglichkeit der Bausparkasse keinen Grund für eine Kündigung zu geben. Nachfolgend lesen Sie die häufigsten Gründe, welche die Bausparkasse für eine Kündigung anführen.

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Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife (§489 BGB)

Die Bausparkassen kündigen die zuteilungsreifen Verträge, obwohl sie noch nicht komplett angespart sind. Dabei stützen sich die Kassen auf das Kündigungsrecht des §489 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sie verweisen in den Kündigungen immer auf das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 5 O 1/14).

Der Bundesgerichtshof vertritt leider auch diese Position und in den Urteilen vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) wird deutlich, dass die Bausparkassen die Kündigung durchführen können, wenn der Bausparvertrag nach 10 Jahren zuteilungsreif ist. Mit diesem Urteil bejaht der BGB das Kündigungsrecht aus §489 Absatz 1 Nr.2. Dadurch können Sie davon ausgehen, dass die Bausparkassen in Zukunft auf dieses Kündigungsrecht gehen.

Allerdings macht der Bundesgerichtshof in seinen Gründen klar, dass es weitere Einschränkungen gibt. Eine andere Geltung tritt beispielsweise ein, wenn der Anleger andere vertragliche Vereinbarung hat. Darunter vielleicht ein zeitlich begrenzter Verzicht auf das zugeteilte Darlehen oder einen Treuebonus nach Ablauf einer festen Laufzeit. In einem solchen Fall kann die Bausparkasse nicht zu diesen Bedingungen kündigen und es müssen andere Gründe gesucht werden. Lassen Sie auf jeden Fall prüfen, ob bei Ihnen diese Konstellation vorhanden ist.

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Kündigung nach Vollbesparung / Übersparung (§488 BGB)

Eine Kündigung erlauben die meisten Gerichte, wenn es sich um einen vollständig angesparten oder übersparten Bausparvertrag handelt. Das bedeutet, der Vertrag überschreitet die vertraglich vereinbare Bausparsumme durch die Sparleistung und die Zinsen. Dazu gibt es ein paar Urteile, darunter das OLG Stuttgart mit dem Urteil vom 4. Mai 2016 (Az. 9 U 2013/15) oder das OLG Celle mit dem Urteil vom 14. September 2016 (Az. 13 U 86/16). Das eigentliche Ziel des Bausparvertrages lässt sich nicht mehr erreichen, denn der abzudeckende Teil der Bausparsumme ist schon angespart.

Allerdings ist stark umstritten, ob die Bausparkassen in so einem Fall den Bausparvertrag einfach kündigen dürfen. Vor allen Dingen, wenn auch die Bonuszinsen in Betracht kommen. Das OLG Celle hat das verneint (Urteil vom 14. September 2016 Az. 13 U 86/16). Aus dem Grund sollten Sie die Berechnung der Bausparkasse zum Thema der Vollbesparung genau nachkontrollieren.

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Kündigung wegen §313 und §314 BGB

Ein paar der Bausparkassen berufen sich auf die Kündigungsrecht nach § 313 und § 314, aber eine Kündigung aufgrund einer erforderlichen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht wirksam.

Deutliche Worte hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 gefunden (Az. XI ZR 272/16). Obwohl der Bausparer die 10 Jahre des Vertrages erreicht hat und somit der Vertrag zuteilungsreif ist, nimmt er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Auch eine Veränderung des Zinsniveaus kann zu einem wichtigen Grund werden. Die Richter wollen eine Kündigung nach § 313 BGB nicht im Allgemeinen ausschließen, aber die Bausparkasse muss zuerst eine Anpassung vornehmen und die Guthabenzinsen runtersetzen. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein solcher Schritt nicht möglich oder zumutbar ist. Dann muss zuerst geprüft werden, ob es sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage handelt. Der Richter ließ die Entscheidung offen, denn es fehlte schon eine vorrangige Vertragsanpassung.

Nach unserer Einschätzung sind alle Kündigungen mit dem Hinweis auf § 313 oder § 314 BGB unzulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage eingereicht, aber diese gelang nicht.

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Kündigung wegen Verzugs

Ein Kündigungsrecht sehen die Bausparkassen auch vor, wenn der Anleger mit dem Sparraten in Verzug kommt und das steht auch in den Vertragsbedingungen. Kommt es zu so einer Kündigung, dann handelt es sich meist um eine rechtswirksame Kündigung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Vertrag muss nachzulesen sein, dass eine Kündigung nur zulässig ist, wenn der Anleger mit einer bestimmten Ratenanzahl in Verzug gekommen ist.

Ein Blick in die Allgemeinen Bedingungen der Bausparverträge ist ein Muss, denn die Kündigungsrechte sind von Bausparkasse zu Bausparkasse mehr oder weniger streng. Zudem sollten Sie einen Blick in die anderen Informationen werfen, denn auch hier kann ein Stopp des Lastschrifteinzugs stehen.

Auch wenn die Bausparkasse bislang die Nichtzahlung der Raten hingenommen hat, muss das nicht heißen, dass sie es in Zukunft auch tun muss. Es kann also durchaus zu einer Kündigung kommen. Sie hat auch nicht das Kündigungsrecht verwirkt, denn das hat der BGH mit dem Urteil vom 18. Februar 2020 entschieden (Az. XI ZR 390/19). Ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren als generell zu betiteln ist nicht zulässig. Die LBS Südwest und die Bausparkasse Badenia haben ein generelles Kündigungsrecht nach 15 Jahren in die Verträge eingebaut, aber diese Regelung ist unangemessen und die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe sind der gleichen Meinung.

mastercredit.de: Verbraucherzentrale klagt gegen GlobalPayments BV

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Kündigung – Was können Sie tun?

Sie haben eine Kündigung des Bausparvertrags erhalten, dann prüfen Sie zuerst auf welches Kündigungsrecht die Kündigung sich beruft. Nicht alle Kündigungen sind zulässig und bei einer unberechtigten Kündigung können Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, so dass auch eine Klage möglich ist.

Aber Vorsicht, denn nicht jede Kündigung ist automatisch unberechtigt. In vielen Fällen gibt der Bundesgerichtshof zu, dass es sich um eine rechtmäßige Kündigung handelt. In einem solchen Fall müssen Sie die Voraussetzungen für die Kündigung finden und eventuell schauen, ob der Vertrag nach 10 Jahren zuteilungsreif ist. Einen kritischen Blick sollten Sie auch bei der Vertragsabwicklung haben, so dass Sie auf die Bonuszinsen achten und schauen, ob sie vertragswidrig einbehalten werden.

victis-credit.com: Seriöser Kreditvermittler oder Fake? – Ihre Erfahrungen

Einen Kredit, auch ohne Schufa, bietet das belgische Unternehmen Victis Credit an. Auf der Suche nach einem Darlehen für ein neues Auto oder eine Umschuldung könnten Sie hier fündig werden. Doch wie seriös ist dieser Kreditgeber?

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Regelsparrate wird von der Bausparkasse nachgefordert

Anfang 2021 schrieb die LBS West Ihre Kunden an und forderte sie auf, die ausstehende Regelsparrate für das vergangene Jahr nachzuzahlen.

Im gleichen Atemzug machte die LBS deutlich, dass auch in Zukunft auf die Einhaltung der Regelsparrate Wert gelegt wird. Die Nachzahlung soll innerhalb einer festgelegten Frist eingehen, ansonsten behält die LBS sich eine Kündigung vor.

Grundsätzlich ist das eigentlich möglich, denn ausstehende Regelsparraten sind ein Kündigungsgrund, aber es ist fraglich, ob die Kunden wirklich zu wenig gezahlt haben. Die LBS West bezieht sich in dem Schreiben auf die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und den Bereich der vereinbarten monatlichen Regelsparraten. Allerdings berichten viele Betroffenen, dass handschriftlich eine ganz andere Regelsparrate festgehalten wurde und diese liegt deutlich unter der geforderten Summe. Nach unserer Auffassung hat eine Individualvereinbarung immer Vorrang, aber im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Aufgepasst bei Nachzahlungen

Werfen Sie bei einer Nachzahlung immer zuerst einen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen der Bausparkasse. Es kommt vor, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn mindestens 50% der vereinbarten Regelsparbeträge fehlt. Andere Bausparkassen drohen nur mit einer Kündigung, wenn das ganze Jahr über der Regelsparbetrag fehlt.

Außerdem ist fraglich, ob die Bausparkassen eine Nachzahlung überhaupt verlangen dürfen, denn das Landesgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei vielen Bausparkassen eine dreijährige Verjährungsfrist vorhanden ist. Das Urteil wurde am 22. September 2017 bekannt gegeben (Az. 6 O 45/16). Forderungen, die deutlich weiter zurück liegen, können von der Bauparkasse nicht eingefordert werden. Sie müssen der Bausparkasse mittteilen, dass eine Nachzahlung aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, wenn die Bausparkasse mit der Forderung kommt.

Kredit ohne Schufa: Seriös oder Datensammler als Kreditvermittler? – Ihre Erfahrungen

Ein Schufa-freier Kredit zu günstigen Konditionen scheint für Überschuldete oft die letzte Rettung zu sein. Solche Angebote finden sich auf einigen Webseiten. Doch sind diese Versprechen wirklich seriös? Können Sie dem Angebot trauen? Wir haben

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Lastschriftverfahren stoppen

Die Regelsparrate wird von einigen Bausparkassen nicht mehr per Lastschriftverfahren eingezogen, denn darüber finden sich versteckte Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Anfang 2019 hat die Debeka Bausparkasse einen solchen Fall gehabt und seit Januar 2019 vom Kunden keine Sparbeiträge mehr für den zuteilungsreifen Bausparvertrag eingezogen.

Wenn Sie in einem solchen Fall weiterhin sparen wollen, dann müssen Sie die Regelsparrate eigenständig überweisen.

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Kündigung und Bonuszinsverlust vorbeugen

Bedenken Sie, dass nicht jede Kündigung automatisch unberechtigt ist, denn einige Gerichte sind der Auffassung, dass eine Kündigung wegen Vollbesparung durchaus zulässig ist.

Die Bausparbedingungen erlauben auch eine Kündigung, wenn Sie als Anleger mit einer Sparrate in Verzug sind. Sie können dieser Situation aber auch vorbeugen und die Sparraten einfach anpassen. In den Bausparbedingungen finden Sie in der Regel die entsprechenden Voraussetzungen unter denen die Bonuszinsen gezahlt werden.

Es gibt aber auch Bausparkassen, die unter Berufung auf die Bonusbedingungen, keinen Bonuszins mehr zahlen müssen, wenn Sie als Kunde selber kündigen. Ein Verlust der Bonuszinsen ist auch möglich, wenn Sie die Bausparsumme erreicht haben. Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn Sie einem Streit zuvorkommen und selber kündigen oder auf das Darlehen verzichten. Pauschale Aussagen sind in der Hinsicht nicht möglich, denn es sind die konkreten Bonusbedingungen des Vertrages zu prüfen.

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Wichtig

Holen Sie sich auf jeden Fall einen rechtlichen Rat ein, bevor Sie kündigen oder auf das Darlehen verzichten. Mit einem solchen Schritt können Sie sich eine Menge Ärger ersparen. Dabei können Sie sich an dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2020 (Az. 14 U 36/19) orientieren. Der Kunde muss in schriftlicher Form auf das Bauspardarlehen verzichten, damit er den Bonusanspruch bekommt. Nach dem Urteil haben viele Anleger den Darlehensverzicht erklärt, aber der Zeitpunkt spielt eine wichtige Rolle.

Geben Sie eine Verzichtserklärung erst ab, wenn Sie selber kündigen. Sie können unbeabsichtigt einen Kündigungsgrund liefern, wenn Sie die Darlehensverzichterklärung zu früh abgeben. In solchen Fällen argumentieren die Bausparkassen, dass ein Bausparvertrag das Ziel hat ein Bauspardarlehen zu erreichen und nun würde der Vertragszweck entfallen und es kommt zu einer Kündigung.

Ein Rechtsanwalt hilft bei der richtige Taktik

Es macht Sinn für diese taktischen Überlegungen einen Rechtsanwalt ins Boot zu holen, denn ein Fachmann kann eher alle Unwägbarkeiten berücksichtigen. Aufgrund der Fallgestaltungen sind keine konkreten Empfehlungen möglich.

Ihre Ziele, Ihre Risikobereitschaft und die Rechtslage bestimmen das richtige Vorgehen.

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Schlichtungsstelle oder Ombudsmann

Sie können auch eine Schlichtungsstelle oder einen Ombudsmann einschalten, denn das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Schlichtungsstelle für Sie zuständig ist, dann schauen Sie auf der Homepage der Bausparkasse nach oder in Ihren Vertragsunterlagen.

Es gibt Schlichtungsstellen, welche sich schnell auf die Seite der Bausparkassen schlagen, obwohl viele Fragen nicht eindeutig geklärt sind. Aufgrund neuer Gerichtsurteile können sich negative Schlichtungssprüche als falsch herausstellen.

Alternativen der Bausparkassen

Ein sanfter Weg wird durch einige Bausparkassen ermöglicht, denn sie versuchen mit Prämien, Sonderzahlungen und alternativen Angeboten die Kunden zu locken.

Die Kunden sollen aus den Altverträgen kommen, aber hier ist Vorsicht geboten. Warum sollte eine Bank einen gut verzinsten Altvertrag gegen ein gutes neues Angebot tauschen und in der Regel fallen auch die Sonderzahlungen und Prämien deutlich geringer aus.

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Drohungen sind nicht selten

Es gibt sogar einige Bausparkassen, die es sehr bunt treiben und den Kunden drohen, dass der hohe Zinsbonus verschwindet, wenn es zu keiner Kündigung kommt.

Diese Aussagen sollen Sie nur unter Druck setzen und aus dem Grund lassen Sie sich solche Aussagen immer in schriftlicher Form geben. Zudem sollten Sie sich über die aktuelle Rechtslage bei den zuständigen Stellen informieren.

Seien Sie kritisch!

  • Ihnen werden angeblich lukrative Verträge als Alternative angeboten, dann seien Sie kritisch!
  • Kündigungen sind eingehend zu prüfen und denken Sie an den Widerspruch, wenn notwendig!
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Sonderzahlungen ablehnen

Immer mehr Bausparkassen gehen andere Wege und lehnen die höheren Sparraten der Kunden direkt ab.

In diesem Bereich sind zwei Grenzen zu unterscheiden, denn in den Bausparverträge steht ein Regelsparbeitrag und eine höhere Sparrate.

Die Bausparkasse hat das Recht eine Summe, die über die höhere Sparrate hinausgeht abzulehnen. Allerdings auch nur dann, wenn die Bank zuerst die Zustimmung erteilen muss.

Ein wenig komplizierter wird die Lage, wenn die Bausparkasse eine Zahlung ablehnt, die über den Regelbeitrag hinausgeht, aber immer noch unter dem höheren Sparbetrag liegt. Die Bausparkasse kann argumentieren, dass sie von Anfang an höhere Raten akzeptiert hat und wenn die Zahlungen nicht ausreichen, um die staatliche Förderung zu erhalten, dann kommt ein weiterer Punkt ans Licht. Das Ziel eines Bausparvertrages ist es, dass die maximale staatliche Förderung ausgenutzt werden soll und das ist nur durch das entsprechende Sparen des Kunden möglich.

Die Rechtslage ist in diesem Fall nicht ganz eindeutig, denn es gibt noch keine Rechtsprechung. Mit der Argumentation können Sie also Pech haben, aber es kommt immer auf den Einzelfall an und die Formulierung in den Vertragsunterlagen.

Im Notfall sollten Sie einen Ombudsmann oder einen Rechtsanwalt einschalten.

Zudem sollten Sie unbedingt überprüfen, ob die Sonderzahlungen Ihnen nicht vielleicht sogar nutzen. Bedenken Sie, wenn Sie kleine Zahlungen tätigen, dann brauchen Sie länger um die volle Bausparsumme zu erreichen und damit kommt es auch später zu einer Kündigung. Somit können Sie vielleicht länger von den hohen Zinsen der Altverträge profitieren.

Bausparverträge erleben eine Kündigungswelle

Seit 2007 bekommen immer mehr Kunden von Bausparkassen Kündigungen der Bausparverträge, denn die Guthabenzinsen sind zur damaligen Zeit sehr hoch vereinbart worden und heute zahlen die Bausparkassen drauf.

BaFin: Behörde warnt vor nicht zugelassenen Geldanlagen und Fake-Brokern

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bausparkassen

1. Was sind Altverträge bei den Bausparkassen?

Zu den Altverträgen gehören alle Verträge, die in den 1990er Jahren abgeschlossen wurden und einen hohen Zinssatz haben.

2. Kann jeder Altvertrag einfach gekündigt werden?

Nein, nicht jeder Altvertrag kann von der Bausparkasse einfach gekündigt werden. Es gibt Voraussetzungen, die man einhalten muss und mittlerweile gibt es eine rechtskräftige Urteile zu diesem Thema.

3. Rate nicht gezahlt – droht die Kündigung?

Bei einer fehlenden Rate kann die Bausparkasse eigentlich noch keine Kündigung aussprechen, aber wenn es mehrere Raten sind, dann hat die Bausparkasse das Recht eine schriftliche Kündigung zu verfassen.

4. Bis wann muss ich den Widerruf zur Kündigung schreiben?

Wenn Sie die Kündigung schriftlich erhalten haben, dann haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von mindestens 14 Tage.

5. Ist ein Anwalt hilfreich?

Ein Rechtsanwalt kennt sich mit den aktuellen Regelungen besser aus und somit ist das Einschalten eines Anwalts eine gute Idee, wenn Sie sich über das weitere Vorgehen nicht sicher sind.

Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

In den letzten Jahren hat eine Kündigungswelle der Bausparkassen die Bausparer überschwemmt, denn die Altverträge lohnen sich für die Bausparkassen nicht mehr. Sie wurden mit hohen Zinsen und wachsenden Zinssteigungen abgeschlossen, aber seit Jahren sind die Zinsen in einem Dauertief. Um keinen Verlust zu machen, versuchen die Bausparkassen die Bausparverträge mit hohen Zinsen zu kündigen. Das ist nicht immer möglich, denn es muss gute Gründe geben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten!

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