Der Tod eines nahen Angehörigen ist schwer, aber trotzdem müssen Sie in Sachen Erbschaft auf einige Dinge vorbereitet sein. Sie können nämlich nicht nur gute Dinge erben, sondern auch Schulden. Allerdings können Sie sich schützen, wenn Sie das Erbe ausschlagen oder die Haftung begrenzen.
Nach dem Tod eines Angehörigen können Sie nicht nur das positive Vermögen erben, sondern auch dessen Schulden. Im Grunde übernehmen die Erben die Rechtsposition des Verstorbenen und dazu gehören vor allen Dingen auch die Rechte und Pflichten. Aus dem Grund sollten Sie sich kurz nach dem Tod unbedingt einen Überblick in die Vermögensverhältnisse verschaffen. Dazu können Sie die Konten überprüfen und die Papiere des Verstorbenen einsehen.
Schlagen Sie die Erbschaft aus, wenn sich herausstellt, dass Sie mehr Schulden als Vermögen erben werden. Eine Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Erbschaftsinformation erfolgen.
Achtung
Ein Schreiben vom Nachlassgericht erhalten die Erben nur, wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat. Durch das Schreiben wird dann die Frist in Gang gebracht.
Die Frist beginnt ansonsten direkt, wenn Sie Kenntnis vom Tod des Erblassers haben.
Die einzige Ausnahme gibt es, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich im Ausland befindet. Dann liegt die Frist bei sechs Monaten.
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Die Erbschaft richtig ausschlagen
Die Unsicherheit ist groß, wenn es um das Thema Tod und Erbe geht. Viele Verbraucher sind sich nicht sicher, ob Sie das Erbe annehmen, wenn Sie zu früh reagieren.
Kann man einen Erbschein zu früh beantragen und dann vielleicht das Erbe nicht mehr ausschlagen? Aber wichtig ist, dass Sie das Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen müssen. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht in dem letzten Wohnort des Erblassers. Manchmal ist auch das nächstgelegene Amtsgericht zuständig. Sie können für die Ausschlagung persönlich anwesend sein und einen Betrag von 30 Euro hinterlegen.
Manchmal ist eine persönliche Erscheinung recht kompliziert und dann können Sie sich an einen Notar wenden. Dieser setzt eine notarielle Erklärung auf und kümmert sich um die Ausschlagung. Auch hier müssen Sie eine Gebühr von 30 Euro zahlen. Allerdings müssen Sie dafür sorgen, dass die beglaubigte Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht vorliegt.
Wichtig ist, dass ein einfacher Brief an das Nachlassgericht nicht ausreichend ist.
Sie haben keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil des Erbes, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Auch Ihren Pflichtanteil können Sie nicht mehr einfordern und wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass an sich genommen haben, dann müssen Sie diese zurückgeben.
Das Erbe geht nach der Ausschlagung direkt an den nächsten Erbanwärter und das können Ihre Kinder sein. Handelt es sich um minderjährige Kinder, dann sind Sie der gesetzliche Vertreter und müssen die Erbschaft der Kinder in ihrem Namen ausschlagen.
Sollten alle Erben das Erbe ausschlagen, dann erbt am Ende der Staat. Er kann die Erbschaft nicht ablehnen, aber er muss nicht für die Schulden aufkommen.
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Nachlassverwaltung beantragen ist eine weitere Möglichkeit
Es kommt vor, dass der Nachlass recht unübersichtlich ist und für Sie einzusehen ist, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen.
In einem solchen Fall können Sie die Haftung auf den Nachlass einschränken und dann haften Sie auch nicht mehr mit dem eigenen Vermögen.
Sie wenden sich an das Nachlassgericht und beantragen eine Nachlassverwaltung. Der Antrag muss entweder persönlich oder schriftlich gestellt werde und dazu wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts. Dann bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter und er bezahlt die Schulden aus dem Nachlass.
Aus dem Nachlass werden auch die Kosten für die Nachlassverwaltung gezahlt und wenn der Nachlass zu niedrig ist, dann kommt der Staat für die Kosten auf. Die Nachlassverwaltung endet automatisch, wenn die Schulden beglichen sind.
Sie erhalten das Restvermögen, wenn etwas übrig bleibt. Es kommt auch vor, dass der Nachlassverwalter feststellt, dass das Erbe für die Zahlung der Schulden nicht ausreicht, dann endet die Verwaltung auch. In einem solchen Fall beantragt der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren-
Es ist auch kein Problem, wenn Sie erst nach einigen Monaten feststellen, dass Sie mit dem Erbe überfordert sind. Die Nachlassverwaltung können Sie bis zu zwei Jahre nach Anfall der Erbschaft beantragen.
Fälschung: E-Mail „Ihre Antwort“ verspricht Millionen Erbe
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Das Nachlassinsolvenzverfahren ist das letzte Mittel
Sie haben die Erbschaft angenommen und festgestellt, dass der Nachlass verschuldet ist, dann haben Sie die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Einen entsprechenden Antrag stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht im Bezirk des Verstorbenen.
Sie beschränken mit dem Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung auf die Schulden für den Nachlass. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr für die Schulden des Erblassers aufkommen müssen. In der Regel gilt das Wort Insolvenz als abschreckend, aber das Verfahren hat in diesem Fall keine negative Einflüsse auf Ihr Vermögen oder Ihre Person. Das Verfahren betrifft nur den Nachlass des Erblassers und Ihre persönliche Situation, in finanzieller Hinsicht, kommt bei dem Nachlassinsolvenzverfahren nicht zum Einsatz. Es hat mit dem Verfahren nämlich nichts zu tun.
Allerdings eröffnet das Gericht ein solches Verfahren nur, wenn der Nachlass für die Bezahlung der Verfahrenskosten und für die Insolvenzverwalterkosten ausreicht. Ansonsten wird das Gericht die Dürftigkeit des Nachlasses feststellen und Sie erhalten einen entsprechenden Gerichtsbeschluss.
Sie können sich dann auf den Beschluss berufen, wenn Sie Gläubiger des Verstorbenen oder die Bank sich an Sie wendet und Sie auffordert, die Schulden zu zahlen. Eine Kopie des Gerichtsbeschluss reicht als Nachweis für die Gläubiger eigentlich aus, denn dann wissen diese, dass bei Ihnen kein Geld zu holen ist.
insolvenzhandel-antwerpen.eu: Vorsicht Fakeshop! Ihre Erfahrungen
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Erneut gibt es einen Onlineshop, der angeblich mit Insolvenzware und Sonderposten handelt. Es gab bereits einige Onlineshops mit diesem System, die sich alle als Fakeshops herausstellten. Können Sie auf insolvenzhandel-antwerpen.eu sicher einkaufen oder handelt es
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Erbe ausschlagen
1. Kann ich ein Erbe einfach ausschlagen?
Sie haben die Möglichkeit ein Erbe ohne Angabe von Gründen auszuschlagen, denn es gibt keine Verpflichtung, dass Sie ein Erbe annehmen müssen.
2. Was kostet das Ausschlagen eines Erbes?
Sie zahlen eine Gebühr von etwa 30 Euro, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Ansonsten fallen keine weitere Kosten für Sie an.
3. Die Kinder sind erbberechtigt, aber minderjährig – wer schlägt das Erbe aus?
Wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, die als erbberechtigt gelten, dann gelten die Eltern als Vormund. Die Eltern können das Erbe im Namen der Kinder ausschlagen.
4. Darf ich Erinnerungsstücke behalten, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, dann müssen Sie alle Gegenstände aus dem Nachlass zurückgeben und das gilt auch für Erinnerungsstücke, die Sie nach dem Tod an sich genommen haben.
5. Schmuckstück als Erinnerung vor dem Tod bekommen – muss ich es nach Ausschlagung des Erbes jetzt zurückgeben?
Der Verstorbene hat Ihnen vor dem Tod ein Schmuckstück gegeben und Sie haben nach dem Tod das Erbe ausgeschlagen, dann dürfen Sie das Schmuckstück behalten. Es handelt sich in der Regel nicht um ein Erbstück.
Fazit
Das Thema Tod und Erbschaft ist für viele Verbraucher sehr schwer zu bewerkstelligen, aber gerade nach dem Tod kommen einige Aufgaben auf die Hinterbliebenen zu. Das Erbe muss verwaltet werden, aber Sie haben auch die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Sie können auch eine eingeschränkte Haftung durchsetzen oder im schlimmsten Fall ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Wichtig ist, dass Sie sich zuerst einen genauen Überblick über den Nachlass machen, wenn möglich.