Individuelle Gesundheitsleistungen, auch IGeL genannt, können ärztliche, psychotherapeutische, aber auch zahnärztliche Leistungen sein. Diese sind von den Patienten privat zu bezahlen. Sie gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Leider sind die IGeL-Angebote für Patienten meist sehr unübersichtlich.
Was heißt IGeL?
Die Abkürzung steht für Individuelle Gesundheitsleistungen und diese werden von Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten angeboten.
Die IGeL bietet unterschiedliche Behandlungs- und Diagnosemethoden, die jedoch das medizinisch notwendige Maß übersteigen. Auch gehören sie nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die IGeL müssen Sie immer selbst zahlen.Seit Jahren werden es mehr und mehr IGeL-Angebote. Wie viele genau, weiß man nicht, weil es bei den Selbstzahlerleistungen keine Erfassung gibt. Jedoch besagen Hochrechnungen der Krankenkassen, dass seit 2018 etwa 15 Millionen IGeL von den gesetzlich versicherten Patienten genutzt wurden. Dafür haben sie etwa eine Milliarde Euro bezahlt. (Quelle: WidO-Monitor 2019)
Die IGeL-Arten
Es gibt viele verschiedene IGeL-Leistungen wie zum Beispiel den PSA-Test oder die Augeninnendruckmessung.
Ferner können ein Attest oder eine Extra-Ultraschalluntersuchung sowie ein neues medizinisches Diagnose-Verfahren beim Augenarzt zum IGeL-Angebot zählen. Sie können unter zwei IGeL-Arten unterscheiden:
1. Eine nicht medizinisch notwendige Leistung, die im Einzelfall jedoch ratsam ist
Manche Untersuchungen, aber auch Beratungen sind auf Wunsch des Patienten, haben aber keine medizinische Notwendigkeit. Sie behandeln weder eine Krankheit noch lässt sich mit ihnen eine Erkrankung vorzeitig erkennen. Aus diesem Grund zahlen die gesetzlichen Krankenkassen diese auch nicht. Jedoch kann das Angebot je nach Einzelfall auch medizinisch ratsam sein. Zum Beispiel:
- Atteste oder Serviceleistungen für Urlaub, Sport und Freizeit. Zum Beispiel: Reiseimpfberatung, sportmedizinische Untersuchungen oder eine Untersuchung oder Bescheinigung für Reiserücktritt
- Medizinisch-kosmetische Leistungen sind in der Regel nicht notwendig. Zum Beispiel Schönheitsoperation oder Entfernung einer Tätowierung
- Psychotherapeutische Leistungen wie eine Paartherapie
2. Ärztliche Leistungen die mit innovativen Behandlungsmethoden oder ohne Krankheitsverdacht gemacht werden
Heute werden in den Praxen meist Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsuntersuchungen als IGeL durchgeführt. So zum Beispiel der Brustultraschall, die Glaukom-Früherkennung oder der Eierstockultraschall sowie der Ultraschall der Halsschlagader. Sofern es sich um einen Risikofall handelt, könnten die Krankenkasse sogar manche IGeL übernehmen. Wohingegen der Patient selbst bezahlen muss, wenn er die Untersuchung auf eigenen Wunsch möchte und diese nicht medizinisch notwendig war.
Erkundigen Sie sich vor der Untersuchung, ob diese für sie Sinn macht. Haben Sie erst bezahlt, erstattet Ihnen die Krankenkasse auch kein Geld zurück. Der IGeL-Monitor ist für Sie eine gute Anlaufstelle, um wissenschaftliche und geprüfte Fachinformationen zu erhalten.
Weshalb zahlen die Krankenkassen nicht?
Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten.
Jedoch darf die Krankenkasse nur das zahlen, was auch sinnvoll und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der aus einem Gremium aus Vertretern von Krankenkassen und Ärzten besteht, entscheidet, welche medizinischen Leistungen im Leistungskatalog der Kassen aufgenommen werden.
Ehe die lasergestützten Augenuntersuchungen HRT und OCT von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, braucht es erst wissenschaftliche Studien zu deren Kosten, Nutzen und Schaden. Einen Antrag hierfür können Kassen und Ärzte stellen. Sieht man sich z.B. die Studienauswertung der OCT an, so war diese positiv. Somit beschloss der G-BA 2018, die Untersuchung als Kassenleistung aufzunehmen. Jedoch nur als diagnostische und therapiegesteuerte Maßnahme der neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration und des Makulaödems bei einer diabetischen Retinopathie.
Werden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dagegen vom Gemeinsamen Bundesausschuss als negativ bewertet, sind sie auch keine Kassenleistung, als IGeL aber zulässig. Beispiel: Ozontherapie, Colon-Hydro-Therapie, Bioresonanztherapie oder Ultraviolettbestrahlung des Blutes. Wissenschaftliche Analysen zeigen, dass diese keinen Nutzen haben und somit nicht medizinisch wichtig oder gar wirtschaftlich sind.
Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt und es entstehen keine Leistungslücken
Versicherte können sich eine neue Krankenkasse suchen, wenn die alte Krankenkasse insolvent ist oder aus einem anderen Grund schließen muss. Die laufenden Behandlungen können Sie weitermachen und deren Kosten werden direkt von der neuen Krankenkasse