Als gesetzlich Versicherter haben Sie bei verordneten Medikamenten einen Eigenanteil zu zahlen. Sie können ihn aber stark minimieren.
Die gesetzlichen Zuzahlungen
Der Arzt gibt Ihnen ein Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente und dieses reichen Sie in der Apotheke ein.
Zwar übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Medikament, doch einen Teil müssen Sie als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Ihr Eigenanteil ist 10% des Medikamentenpreises und mindestens 5 Euro aber maximal 10 Euro. Sofern das Medikament günstiger als 5 Euro ist, zahlen Sie die Kosten alleine. Sie bezahlen die Zuzahlung je Medikament und nicht wie viele denken je Rezept.
Beispiele:
- Beträgt der Medikamentenpreis 10 Euro, zahlen Sie 5 Euro selbst.
- Ist ein Medikament 75 Euro teuer, so zahlen Sie 7,50 Euro.
- Sofern das Medikament 400 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
- Hat das Medikament einen Preis von 4,75 Euro, zahlen Sie 4,75 Euro.
- Ist der Preis einer Salbe 7 Euro, zahlen Sie 5 Euro.
Somit hängt es vom Preis des Medikamentes ab, wie viel Sie bei dem verschreibungspflichtigen Medikament selbst bezahlen müssen. Sollte Ihnen Ihr Arzt jedoch ein billiges Produkt verordnen, kann es sein, dass Sie wegen der Zuzahlungsregelung trotzdem Geld sparen. Falls eine Gruppe Medikamente mit gleichem oder identischem Wirkstoff einen höchsten Preis von 100 Euro und einen billigsten Preis von 50 Euro hat, so können Sie am Ende sogar 5 Euro sparen.
Jedoch müssen Sie nicht ewig zuzahlen:
- Sofern die Zuzahlungen 2% Ihres jährlichen Einkommens übersteigen, können Sie für das restliche Jahr eine Befreiung bekommen.
- Chronisch kranke Patienten erhalten die Befreiung sogar schon bei 1% des Einkommens.
Veröffentlicht: 21. Februar 2019
Gefälschte Medikamente können lebensgefährlich sein. Ein neuer Fälschungsschutz und ein Frischesiegel für verschreibungspflichtige Medikamente soll zukünftig garantieren, dass das Medikament echt und ungeöffnet ist. War dieser Artikel für Sie nützlich? Sende Benutzer-Bewertung 0 (0 Stimmen)
Regelung des Festbetrags und Mehrkosten
Es gibt für viele Medikamente Festbeträge, die die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt haben.
Das bedeutet, dass die Krankenkassen nur einen festgelegten Betrag bezahlen und nicht den von den Pharmaherstellern angesetzten Preis. Dies gilt dann für eine ganze Gruppe an vergleichbaren Präparaten wie Bluthochdruckmittel.
Erhalten Sie ein Rezept mit einem Produkt, das teurer ist als der Festbetrag der Krankenkasse, so zahlen Sie die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag plus die gesetzliche Zuzahlung selbst. Diesen Differenzbetrag müssen jedoch auch Patienten bezahlen, die eine Befreiung haben.
Ferner muss der Arzt Sie aber über diese Mehrkosten informieren, wenn er ein teures Produkt verschreibt. Fragen Sie hier ruhig nach einem vergleichbaren günstigen Medikament.
Vom GKV-Spitzenverband wurde eine Arzneimittel-Liste mit den Festbeträgen sowie den Differenzbeträgen erstellt.
Zuzahlungsbefreiung
Manche günstigen Medikamente werden vom GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung befreit.
Jedoch muss es auf jeden Fall 30% billiger sein als im Festbetrag vereinbart. Fragen Sie somit nach zuzahlungsfreien Produkten!
Sie können beim GKV-Spitzenverband eine Liste mit
finden.
Einmal im Jahr werden diese Festbeträge überarbeitet und angepasst. Somit passiert es durchaus, dass der Betrag, den die Kassen bisher erstattet haben, niedriger wird und das, obwohl die Hersteller die Preise belassen. So entstehen Ihnen Mehrkosten und hier hilft Ihnen auch die Zuzahlungsbefreiung nichts.
Zudem machen die Krankenkassen Rabattverträge mit verschiedenen Pharmaindustrien. Hier entscheidet die Kasse, ob sie den Versicherten die Zuzahlung erlässt oder nur senkt. Anders sieht es auch, wenn die Kasse ihre Vertragspartner ändert, denn dann können bisher zuzahlungsfreie Medikamente wieder zahlungspflichtig werden. Sofern Sie Medikamente dauerhaft nehmen müssen, sollten Sie diese als Kriterium sehen, wenn Sie sich für eine Krankenkasse entscheiden müssen.
Fragen Sie vorab bei der Krankenkasse nach, ob diese plant, neue Rabattverträge mit den Pharmaindustieren auszuhandeln.
Erkundigen Sie sich dann auch gleich, ob Sie auch mit Rabattvertrag ein zuzahlungsfreies Präparat bekommen.
Veröffentlicht: 29. Januar 2021
Immer wieder hören wir, dass Abfälle in der Toilette und im Waschbecken entsorgt werden, aber das ist nicht in Ordnung.
Kinder sind zuzahlungsfrei
Generell zahlen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Zuzahlung auf Arzneimittel.
Außerdem bekommen Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit einer Entwicklungsstörung sogar bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht verordnungspflichtige Medikamente auf Rezept und das kostenfrei.
Der Versandhandel
In Deutschland ist es verpflichtend, dass alle verschreibungspflichtigen Präparate einen einheitlichen Preis haben müssen.
Somit darf Ihnen die Apotheke auch keinen Bonus für Ihre Rezepte geben.
Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz besagt, dass EU-Versandapotheken auf alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel von gesetzlich Versicherten kein Rabatt gegeben werden darf. Jedoch betrifft das keine privatversicherten: Die EU-ausländische Versandapotheken können privatversicherten auf die Privatrezepte immer noch Rabatte geben.
Jedoch ist eine Ersparnis im Versandhandel möglich, wenn Sie Hustenlöser oder Schmerztabletten in Eigenmedikation kaufen.
Die Steuer
Heben Sie alle Belege über die Zuzahlungen für Medikamente auf.
Diese können Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung.
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse
Veröffentlicht: 5. Oktober 2017
Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Wie Sie unnötige Zuzahlungen bei Arzneimitteln vermeiden – So geht´s
1. Wo bekomme ich eine Zuzahlungsbefreiung?
Fragen Sie in Ihrer Krankenkasse nach und reichen Sie alle Quittungen für Rezeptzuzahlungen ein.
2. Warum muss ich manchmal nicht zuzahlen?
Dies kann daran liegen, dass die Krankenkassen vielleicht gerade neue Rabattverträge mit der Pharmaindustrie gemacht haben. Auch hat dann die Krankenkasse das Recht zu entscheiden, ob und wie viel Sie zuzahlen.
3. Zählen nicht verschreibungspflichtige auch für die Zuzahlungsbefreiung?
In der Regel nicht. Sollte aber von Ihrem Arzt eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, fragen Sie bei der Krankenkasse nach, ob auch diese Belege gelten. Manche Medikamente kann der Arzt dann aber auch auf einem Kassenrezept verordnen und in dem Fall zählen die Kassenbelege der Apotheke sehr wohl.
4. Macht es Sinn ein Medikament unter 5 Euro gleich selbst zu zahlen?
Bei manchen Medikamenten macht es durchaus Sinn. Gibt es dafür aber einen Rabattvertrag, so könnten Sie mit etwas Glück auch nichts für das Medikament zahlen müssen. Somit lohnt es sich, Rat vom Apotheker zu holen.
5. Wie kann ich die Zuzahlungsbefreiung gleich bekommen?
Die Krankenkasse bietet Versicherten die Möglichkeit, den Betrag bis zu Ihrer Belastungsgrenze auch gleich an die Krankenkasse zu bezahlen. Dann bekommen Sie die Befreiung sofort. Diese ist dann bis zum letzten Tag eines Jahres gültig und muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Fazit
Die Zuzahlungen für Medikamente können das Haushaltsbudget stark belasten. Rechnen Sie deshalb nach, ob Ihnen nicht sogar eine Zuzahlungsbefreiung zusteht und beantragen Sie diese bei der Krankenkasse. Diese kann Ihnen sagen, was sie alles benötigt und welche Formulare ausgefüllt werden müssen. Bedenken Sie aber, dass diese Befreiung nur für ein Jahr gilt und ab Januar des neuen Jahres erneut beantragt werden muss.