Auf vielen Lebensmitteln stehen Begriffe wie „zuckerarm“, „leicht“ oder „energiefrei“ und dabei müssen die Hersteller bestimmte Vorgaben einhalten, um mit den Begriffen arbeiten zu dürfen.
Die Health Claim Verordnung behauptet schon im Jahr 2006, dass die meisten Unternehmen nicht mit dem Zusatz „fettfrei“ arbeiten dürfen, wenn es sich um beispielsweise einen Müsliriegel handelt, der mit viel Zucker und Salz versehen ist. Leider muss aber auch gesagt werden, dass bis heute die Nährwertprofile, also die Limits für Fett, Zucker und Salz in den Lebensmitteln fehlen, so dass auch ein Müsliriegel-Hersteller mit den nährwertbezogenen Werbewörtern werben kann.
Eine Gesetzeslücke bei den Nährwertprofilen
Die EU-Kommission hat die Nährwertprofile im Jahr 2016 auf den Prüfstand gestellt und dabei festgestellt, dass es eine massive Lücke gibt.
Im April 2016 hat sich das EU-Parlament gegen die Nährwertprofile ausgesprochen, so dass die Hersteller ohne die Profile nicht mehr dafür sorgen können, dass auch die fett- und zuckerhaltigen Lebensmittel einen gesunden Anstrich bekommen. Allerdings steht eine entsprechende Entscheidung bis heute noch aus.
Die EU-Verordnung sorgt im Moment noch dafür, dass die Werte der Nährstoffe einen festgesetzten Wert nicht überschreiten dürfen, denn nur dann darf der Hersteller mit entsprechenden Werbewörtern arbeiten. Der Hersteller kann seinen Riegel also als „fettfrei“ anpreisen, muss aber an einer deutlich sichtbaren Stelle auf den hohen Zuckergehalt oder Salzgehalt hinweisen.
Kritischer Blick auf die Nährwertkennzeichnung
Auch wenn durch die EU-Verordnung ein wenig Licht ins Dunkel kommt, sollten Sie auch weiterhin einen kritischen Blick auf die Nährwertkennzeichnung werfen.
Gerade bei Produkten mit der Kennzeichnung „fettfrei“ oder „zuckerfrei“ sollten Sie einen Blick auf den Fett- und Zuckergehalt werden, aber besonders wichtig sind in der Hinsicht die Light-Produkte. Ein Light-Joghurt mit 30% weniger Zucker kann trotzdem einen sehr hohen Anteil an Zucker haben und bei vielen Produkten bedeutet „weniger Zucker“ meist „mehr Fett“, aber auch umgekehrt ist möglich.
Die Anforderungen zur Energiemenge stehen in der Anlage zur EU-Verordnung und dort finden Sie Informationen zum Gehalt von Zucker, Fett und Ballaststoffen, aber auch zu anderen Informationen rund um das Thema „leicht“, also den nährwertbezogenen Angaben. In der Anlage stehen zahlreiche Begriffe und die Begriffe, die dort nicht stehen, dürfen auch nicht zum Einsatz kommen.
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Angaben zur Energie
Die Angaben zur Energie sind in der Nährwerttabelle meist an erster Stelle zu finden, denn Sie sind für die meisten Menschen von großer Bedeutung.
- „Energiearm“, dann enthält das Produkt nicht mehr als 40 kcal / 170 kj je 100 Gramm oder nicht mehr als 20 kcal / 80 kg je 100 Milliliter (bei flüssigen Lebensmitteln). Bei der Tafelsüße gilt, dass maximal 4 kcal / 17 kj in einer Portion vorhanden sein dürfen und das entspricht der Süßkraft von 6 Gramm Saccharose (1 Teelöffel Zucker).
- „Energiereduziert“ bedeutet, dass der Brennwert (kcal) mindestens 30% weniger sein muss. Außerdem müssen die Eigenschaften genannt werden, die den Gesamtbrennwert eines Lebensmittels reduzieren, wie Ballaststoffe ersetzen den Zucker.
- „Energiefrei“ bedeutet, dass das Produkt nicht mehr als 4 kcal / 1 kj je 100 ml beinhaltet. Bei Tafelsüße gilt, dass eine Menge von höchstens 0,4 kcal / 1,7 kj in einer Portion nicht überschritten werden darf und das entspricht einer Süßkraft von 6 Gramm Saccharose also einem Teelöffel Zucker.
Angaben zum Fett
Viele Menschen achten auf ihren Fettkonsum. Dadurch werfen Sie in der Nährwerttabelle als erstes einen Blick auf den Fettgehalt des Lebensmittels.
- „Fettarm“ bedeutet, dass das Produkt weniger als 3 g Fett pro 100 g oder weniger als 1,5 g je 100 ml bei flüssigen Lebensmitteln enthält. Anders sieht es bei der teilentrahmten Milch aus, denn hier gilt 1,8 g Fett pro 100 ml Milch.
- „Fettfrei“ / „ohne Fett“ bedeutet, dass das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml beinhalten darf.
- „Quelle von Omega-3-Fettsäuren“ und damit muss das Lebensmittel mindestens 0,3 g Alpha-Linolsäure. Oder zusammengenommen mindestens 40 g Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g oder 100 ml enthalten.
- „mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“ bedeutet, dass das Lebensmittel mindestens 0,6 g Alpha-Linolsäure beinhalten muss. Aber auch eine zusammengenommene Menge von 80 g Eiscosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure auf 100 Gramm oder 100 Milligramm sind möglich.
- „mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren“ bedeutet, dass mindestens 45% der enthaltenen Fettsäuren aus ungesättigten Fettsäuren stammen. Außerdem müssen mehr als 20% des Energieprodukts liefern.
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Weiterhin zu beachten:
- „mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“ bedeutet, dass mindestens 45% der Fettsäuren von ungesättigten Fettsäuren stammen müssen. Zudem müssen sie mindestens 20% der Energie des Produkts aufbringen.
- „mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren“ bedeutet, dass in dem Lebensmittel ein Gehalt von 70% ungesättigten Fettsäuren vorhanden sein muss. Sie müssen auch mindestens 20% des gesamten Energieprodukts liefern.
- „arm an gesättigten Fettsäuren“ bedeutet, dass die Summe der gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren nicht mehr als 1,5 g auf 100 g (bei festen Lebensmitteln) oder 0,75 g auf 100 ml (bei flüssigen Lebensmitteln) haben dürfen. Insgesamt dürfen die beiden Fettsäure-Gruppen aber nicht mehr als 10% der Gesamtenergie ausmachen.
- „frei von gesättigten Fettsäuren“ bedeutet, dass es sich nur um eine zulässige Angabe handelt, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und trans-Fettsäuren 0,1 g pro 100 g nicht übersteigt.
- „reduzierter Anteil gesättigter Fettsäuren“ bedeutet, dass die Summe der gesättigten und der trans-Fettsäuren in den vergleichbaren Produkten um mindestens um 30% reduziert sein müssen. Der Gehalt der trans-Fettsäuren muss entweder gleich der geringer sein. Nur dann ist die Angabe auch zulässig.
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Angaben zum Zucker
Die zuckerarme Ernährung ist in den letzten Jahren zum Trend geworden, so dass immer mehr Menschen auf den Zuckergehalt in den Lebensmitteln achten.
- „zuckerarm“ bedeutet, dass das Produkt nicht mehr als 5 g Zucker auf 100 g oder 2,5 g pro 100 ml bei flüssigen Lebensmitteln enthalten darf.
- „zuckerfrei“ bedeutet, dass ein Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker auf 100 g enthalten darf. Die gleiche Menge gilt auch für flüssige Lebensmittel.
- „ohne Zuckerzusatz“ bedeutet, dass die Angabe nur zulässig ist, wenn im Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccaride enthalten sind. Dazu gehören Traubenzucker, Fruktose, Maltose, Saccharose oder Glucose. Auch andere Zutaten mit süßender Wirkung sind nicht erlaubt (Fruchtsüße oder Fruchtsirup).
Der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ muss laut EU-Verordnung auf dem Etikett zu finden sein, wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält.
- „reduzierter Zuckeranteil“ ist nur eine zulässige Aussage, wenn
- … mindestens 30% weniger Zucker als in vergleichbaren Lebensmitteln enthalten ist.
- … der Brennwert gegenüber vergleichbaren Produkten gleich oder geringer ist.
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Angaben zu Ballaststoffe
Ballaststoffe sind für eine ausgewogene und gesunde Ernährung wichtig, so dass sie auch in der Nährwerttabelle zu finden sein müssen.
- „Ballaststoffquelle“ bedeutet, dass das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe auf 100 g Produkt enthält oder mindestens 1,5 g pro 100 kcal.
- „hoher Ballaststoffgehalt“ bedeutet, dass ein Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe auf 100 g enthält oder mindestens 3 g auf 100 kcal.
Der Ballaststoffgehalt steht mittlerweile nicht mehr in der Nährwertstofftabelle, aber die Hersteller haben die Möglichkeit diese Angaben freiwillig zu machen. Nutzt der Hersteller die freiwillige Möglichkeit, dann müssen die vorgegebenen Mengen eingehalten werden.
Angaben zum Kochsalz
In den meisten Lebensmitteln ist Kochsalz enthalten, denn Salz sorgt für die Würzung und steht auch in der Nährwerttabelle.
- „Natriumarm“ / „kochsalzarm“ bedeutet, dass in dem Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder 0,3 g Salz auf 100 g oder 100 ml enthalten sein dürfen. Bei Wassersorten darf der Wert von 2 mg Natrium für 100 ml nicht überschritten werden. Beim natürlichen Mineralwasser ist das anders.
- „sehr natriumarm“ / „kochsalzarm“ ist nur eine zulässige Angabe, wenn das Produkt weniger als 0,04 g Natrium oder 0,1 g Salz beinhaltet.
- „Natriumfrei“ / „kochsalzfrei“ bedeutet, dass nicht mehr als 0,005 g Natrium oder 0,013 g Salz auf 100 g enthalten sein dürfen.
- „reduzierter Natriumgehalt“ / „Kochsalzgehalt“ heißt, dass eine Reduzierung von mindestens 25% vorhanden sein muss. Als Richtwert wird ein vergleichbares Produkt genommen.
- „ohne Zusatz von Natrium“ / „Kochsalz“ und dann weist das Produkt weniger als 0,12 g Natrium oder 0,3 g pro 100 g oder 100 ml weniger auf.
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Die sonstigen Angaben
Neben den oben stehenden wichtigen Angaben stehen möglicherweise noch andere Informationen in der Nährwerttabelle.
- „erhöhter (Name des Nährstoffs)-Anteil: Produkte, die einen erhöhten Anteil eines Nährstoffs aufweisen, sind mit dieser Angabe versehen. Dabei muss das Produkt mit einer Mindestmenge an Nährstoffen versehen sein. Wichtig ist, dass die erhöhte Menge mindestens 30% gegenüber eines vergleichbaren Produkts ausmacht.
- „reduzierter (Name des Nährstoff)-Anteil“: In der Werbung finden sich immer wieder Lebensmittel mit der Information „weniger Fett“. Allerdings muss eine Reduzierung von mindestens 30% vorhanden sein, aber es gibt Ausnahmen. Ausnahmen sind Mikronährstoffe wie Vitamine und Mineralstoffe. Hier ist ein Unterschied von 10% akzeptabel. Ein 25%iger Unterschied von Natrium und Salz ist hinnehmbar.
- „leicht“: Die Angabe „leicht“ muss die gleichen Bedingungen erfüllen wie die „reduziert“-Angabe. Außerdem muss die Angabe zusätzlich mit den Hinweis der Eigenschaften versehen sein. Bei einer Limonade darf stehen „Limo light ohne Zucker“ oder „Pizza light mit weniger Fett“.
- „von Natur aus“ / „natürlich“: Der Hinweis darf nur dann auf einem Lebensmittel vermerkt werden, wenn es die Bedingungen wirklich von Natur aus erfüllt. Dann dürfen Werbeaufdrucke wie „natürlich leicht“ oder “ von Natur aus fettarm“ vorhanden sein.
Anderweitig geregelt sind die Begriffe, die mit dem Inhaltsstoffen Laktose und Gluten zu tun haben.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Werbung mit Nährwertangaben
1. Darf jeder Hersteller Werbung mit speziellen Nährwertangaben machen?
Nein, denn damit die Werbung zulässig ist, muss der Hersteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn die Voraussetzungen stimmen, darf er mit Hinweisen wie „leicht“ oder „zuckerfrei“ werben.
2. Was bedeutet die Aussage „kohlenhydrarm“?
Immer mehr Menschen achten heute auf die Zufuhr von Kohlenhydraten und die Industrie hat sich dem Trend angeschlossen. Lebensmittel mit dem Aufdruck „kohlenhydratarm“ sind in den Regalen zu finden. Der Hinweis bedeutet, dass das Lebensmittel deutlich weniger Kohlenhydrate hat als ein vergleichbares Produkt.
3. Wann darf eine Limonade als „zuckerfrei“ bezeichnet werden?
Eine Limonade darf als „zuckerfrei“ bezeichnet werden, wenn der Zuckergehalt deutlich unter den normalen Wert liegt.
4. Wie gesund sind die Lebensmittel mit Nährwerttabelle?
Die Nährwerttabelle ist kein Garant dafür, dass es sich um ein gesundes Lebensmittel handelt. Die Tabelle gibt nur Hinweise auf wichtige Informationen zum Produkt.
5. Ist die Nährwertabelle eine Pflichtangabe?
Die Nährwerttabelle ist eine freiwillige Angabe der Hersteller und keine Pflicht, aber für die Verbraucher durchaus ein interessanter Hinweis.
Vorsicht, Herkunftsbezeichnungen – geschützte Originale
Veröffentlicht: 16. Dezember 2020
Die Welt ist globalisiert, theoretisch und praktisch kann jeder Artikel überall produziert werden. Dennoch werden viele Produkte mit einer bestimmten Region und / oder einer bestimmten Herstellungsmethode verbunden. Zumindest in der EU sorgen diverse Schutzmechanismen
Fazit
Auf vielen Lebensmittel stehen unterschiedliche Angaben, die dafür sorgen sollen, dass Sie als Verbraucher dieses Produkt kaufen. Aber die Hinweise sind an Vorgaben gebunden und nur wenn die Hersteller die Vorgaben auch einhalten, darf das Produkt mit dem Hinweis versehen werden. Die Voraussetzungen sind je nach Hinweis unterschiedlich. Wichtig ist, dass es sich bei der Nährwerttabelle um eine freiwillige Angabe handelt.