Jedes Jahr fahren die Deutschen in den Urlaub und überlassen ihre Wohnung und die darin enthaltenen Habseligkeiten einer vertrauenswürdigen Person. Sie kommt zum Blumen gießen, versorgt die Tiere und bringt die Post ins Haus, denn das sind die Dinge, die notwendig sind. Aber was passiert eigentlich, wenn der Nachbar oder der Bekannte in der Zeit einen Schaden verursacht?
Versicherungen sind bei Freundschaftsdiensten kompliziert
Der Urlaub ist gebucht oder das lange Wochenende bei der Verwandtschaft rutscht immer näher und dann kommt der Gedanke nach der eigenen Wohnung.
In der Regel bieten sich Nachbarn oder Freunde an, die in Ihrer Abwesenheit nach dem Rechten schauen und die Tiere versorgen. Sie kümmern sich auch um die Pflanzen, stellen den Müll vor die Tür und legen die Post auf den Küchentisch. Im Grunde also eigentlich nichts Wildes und Gedanken machen sich die meisten Menschen nicht, aber was passiert, wenn in dieser Zeit ein Schaden auftritt. Die Vase im Flur geht zu Bruch oder die Katze ist in einem unachtsamen Moment einfach abgehauen.
In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wer bei einem Schaden eigentlich aufkommt. Der erste Gedanke ist natürlich die Haftpflichtversicherung, aber leider spielen die die meisten Versicherungen nicht mit. Sie machen aus einem einfachen Freundschaftsdienst eine sehr komplizierte Angelegenheit.
Veröffentlicht: 28. Juni 2019
Endlich Urlaub. Ferienbeginn ist regelmäßig auch Reisezeit. Und bereits im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise stellen sich zahlreiche Fragen in Bezug auf Versicherungen. Diese werden oft bei Abschluss angeboten oder später offeriert. Doch welche
Streit mit der Haftpflichtversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem Thema beschäftigt und eine Entscheidung getroffen, so dass der Hilfsbereite bei einem Schaden auch unbegrenzt haftbar ist.
Das OLG Hamm hat am 17. November 2015 (Az. 9U 26/15) festgelegt, dass die Haftpflichtversicherung des hilfsbereiten Nachbarn oder Freundes einspringen muss, wenn er in der Wohnung einen Schaden anrichtet.
Allerdings sind die Versicherungsunternehmen nicht der gleichen Meinung und lassen es teilweise sogar auf einen Rechtsstreit ankommen. Sie sind der Auffassung, dass es sich um eine Gefälligkeit handelt und somit auch der Besitzer der Wohnung für das Handeln und Tun innerhalb dieser Wohnung verantwortlich ist. Der Hilfsbereite darf nicht zur Rechenschaft gezogen werden, so dass es manchmal wirklich zum Streit kommt.
So eine Situation kann eine starke Belastung sein und das ansonsten so harmonische Nachbarschaftsverhältnis belasten. Sie müssen achtgeben, dass ein solcher Streit nicht die Freundschaft kaputt macht.
Vorsorge bei Freundschaftsdiensten
Es kommt immer mal vor, dass ein Freundschaftsdienst notwendig ist, aber dann sollten Sie die Fragen rund um die Haftung im Vorfeld klären.
Im Grunde haben Sie hier zwei Möglichkeiten:
- Bevor Sie eine Reise antreten, sollten Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung erkundigen, ob der Schaden durch einen Wohnungssitter im Notfall abgedeckt ist. Dazu reicht in der Regel ein Blick in die Vertragsunterlagen und wenn dort nichts zu finden ist, dann lassen Sie sich von Ihrer Versicherung eine schriftliche Bestätigung zuschicken.
- Die zweite Möglichkeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die nachbarschaftliche Gefälligkeit. Durch diese schriftliche Vereinbarung können Sie festlegen, dass der Wohnungssitter auch im Schadenfall keine Haftung übernehmen muss, sondern dass Sie für den Schaden aufkommen. Die Versicherungen beider Parteien bleiben in diesem Fall außen vor und müssen nicht haften.
Haftung entfällt bei Gefälligkeiten
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft ist der Ansicht, dass die Haftung bei kleinen Gefälligkeiten entfällt.
Normalerweise muss der Hilfsbereite nicht haften, wenn es bei einem Freundschaftsdienst zu einem Schaden kommt. Aber dafür muss klar sein, dass es sich wirklich um eine Gefälligkeit handelt und sich um grob fahrlässiges Verhalten.
Ein Beispiel bietet sich bei einem Haustier an. Wenn der Nachbar eine Katze hat und der Hilfsbereite für Fütterung übernimmt, dann sollte er natürlich die Haustür während der Aktion nicht auflassen. Dann kann die Katze mühelos verschwinden und dann handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. In einem solchen Fall muss der Hilfsbereite die Haftung übernehmen, aber wenn die Katze durch einen kleinen Spalt beim Eintreten abhaut, dann kann der Hilfsbereite nichts dafür und muss nicht haften.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass derjenige für den Schaden aufkommen muss, der den Schaden verursacht, aber es gibt eine abweichende Rechtsprechung, wenn es um Gefälligkeitsdienste rund um Haus und Garten geht.
Die uneigennützigen Helfer aus dem Kreis der Nachbars, Freunde oder Verwandte sind Haftungsfrei!
Stillschweigender Haftungsausschluss
Die Gerichte gehen von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, denn sie sind der Ansicht, dass ein Haussitter nicht direkt in Haftung genommen werden darf.
Im Grunde handelt es sich schließlich um einen Akt der Freundschaft und es gehört zum guten Ton, dass man nicht sofort klagt, wenn es zu einem kleinen Schaden kommt. In der Regel wird im Vorfeld auch nicht direkt über die Haftungsfrage gesprochen, denn niemand geht davon aus, dass es zu einem Schaden kommt und im Endeffekt vielleicht zu einer Klage.
Im Grunde eigentlich keine schöne Situation, denn im Endeffekt hat der Urlauber Pech, wenn es zu einem Schaden kommt. Im schlimmsten Fall bleibt er auf dem Schaden sitzen und die Nachbarschaft oder die Freundschaft ist im Eimer.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Schaden bei Gefälligkeitsdiensten
1. Welche Versicherung zahlt bei einem Schaden durch Gefälligkeitsdienste?
Die meisten Versicherungen übernehmen die Kosten für den Schaden nicht, wenn es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Die einzige Ausnahme ist, wenn es eine entsprechende Klausel im Vertrag gibt oder eine zusätzliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Haftet die Versicherung des Wohnungsbesitzers bei einem Schaden durch den Nachbarn?
Es gibt Unterschiede zwischen den Versicherungen, denn einige Versicherungen übernehmen die Kosten, aber andere sind der Ansicht, dass die Versicherung des Schadenverursachers einspringen muss.
3. Was ist ein grob fahrlässiger Schaden?
Ein grob fahrlässiger Schaden ist es immer dann, wenn er mutwillig passiert ist. Beispielsweise wird das Fenster komplett geöffnet und der Vogel aus dem Käfig gelassen. Der Vogel kann einfach zum Fenster rausfliegen, aber das lässt sich eigentlich absehen und somit handelt es sich um einen grob fahrlässigen Schaden.
4. Wer bietet sich für Gefälligkeitsleistungen an?
In erster Linie werden die nächsten Verwandten um Gefälligkeitsleistungen gebeten, aber auch Freunde und Nachbarn sind gern genutzte Anlaufstellen.
5. Kann ich einen Zusatzschutz zur normalen Haftpflichtversicherung nutzen?
Einige Versicherungen bieten die Möglichkeit einen Zusatzschutz für Freundschaftsdienste einzubauen. Wenden Sie sich einfach an Ihren Versicherungsberater!
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Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die
Fazit
Haussitter sind heute keine Seltenheit, denn wenn ein Urlaub ins Haus steht, dann werden Freunde, Familie und Bekannte um Gefälligkeiten gebeten. Sie sollen die Tiere versorgen, die Blumen gießen und einfach nach dem Rechten sehen. Das ist eigentlich keine große Sache, aber die meisten wissen nicht, dass bei einem aufkommenden Schaden kaum eine Versicherung für den Schaden aufkommt. Grundsätzlich ist der Hausbesitzer immer selber in der Verantwortung, auch wenn der Schaden durch den Haussitter verursacht wurde.