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Die Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen – das sollten Sie wissen!


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Gerade ältere oder kranke Menschen kommen allein im Haushalt nicht mehr zurecht und aus dem Grund nehmen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch. Dazu wenden Sie sich entweder an eine Privatperson oder an einen Pflegedienst, der solche Dienstleistungen anbietet. Mehrmals in der Woche kommt die Person vorbei und kümmert sich um alle angemachten haushaltsnahen Dienstleistungen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen muss eine schriftliche Rechnung erstellt werden, denn nur dann handelt es sich um eine rechtlich korrekte Dienstleistung.
  • Der Inhalt der Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen muss nachvollziehbar sein und vor allen Dingen transparent.
  • Die Personalkosten müssen auf der Rechnung gesondert ausgelistet sein.
  • Für eine Steuerentlastung sind keine Barzahlungen vorgesehen und somit werden sie auch nicht anerkannt.

Geld sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und dabei müssen Sie nicht unbedingt alt oder krank sein.

Manchmal lässt es der eigene Terminkalender einfach nicht zu, dass der Haushalt läuft und dann können Sie sich einen Dienstleister ins Haus holen, der sich um Arbeiten im Haus, der Wohnung oder Garten kümmert. Allerdings sollten Sie die Rechnungen für diese Dienstleistungen immer aufbewahren, denn Sie können mit den haushaltsnahen Dienstleistungen sogar eine Menge Geld sparen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, denn Sie können nicht nur einen Teil der Kosten bei der Steuern geltend machen, sondern vielleicht auch die Pflegekasse anschreiben und die Aufwendungen im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet bekommen.

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Detaillierte Rechnungen sind Pflicht

Natürlich gibt es einige Vorgaben zu erfüllen, damit Sie mit den haushaltsnahen Dienstleistungen auch wirklich Geld sparen können.

Die Grundvorgabe ist die Rechnung, denn diese muss detailliert sein. Selbst das Gesetz macht aber nur sehr wenig konkrete Angaben, wie eine korrekte Rechnung überhaupt aussehen soll. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass die Rechnung schon bei Vertragsabschluss sehr detailliert ist und dann spielt es auch keine Rolle, ob die Rechnung zur Pflegekasse geschickt wird oder für die Steuer zum Einsatz kommen soll. Wichtig ist, dass der Anbieter der haushaltsnahen Dienstleistungen verschiedene Punkte zusichert und Sie diese auch kontrollieren. Nur mit einer korrekt gestellten Rechnungen ist Geld sparen wirklich möglich.

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Die Vorgaben für die Rechnung

Egal, ob Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen wollen oder zum Finanzamt schicken, um eine steuerliche Entlastung zu erhalten, die folgenden Angaben müssen bestehen.

  • Die Rechnung muss immer in schriftlicher Form erfolgen.
  • Die Rechnungsstellung muss monatlich oder spätestens 14 Tage nach Monatsende erfolgen.
  • Zudem muss die Rechnung nicht nur übersichtlich, sondern auch für einen Laien nachvollziehbar sein.
  • Ausfallkosten und Zusatzkosten müssen klar zu erkennen sein und natürlich verständlich ausgewiesen.
  • Eventuelle Erhöhungen der Preise müssen immer in schriftlicher Form festgehalten werden, aber auch auf der Rechnung gut zu erkennen sein. Die Preiserhöhungen müssen mit einer vier wöchigen Frist angekündigt werden.
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Pflegebedürftige lassen sich die Dienstleistungen erstatten

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Pflegekasse erstatten zu lassen.

Allerdings müssen Sie dafür mindestens den Pflegegrad 1 nachgewiesen haben und dann können Sie die Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Pflegekasse einreichen. Zudem müssen Sie einen Antrag auf Erstattung stellen, denn es gibt einen sogenannten Entlastungsbetrag. Das bedeutet, dass Sie jeden Monat 125 Euro erhalten und diese dann auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen verwenden können. Sie zahlen dann nur noch die Mehrkosten oder schauen, dass Sie im Monat nur 125 Euro für die haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeben.

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Die Beantragung des Entlastungsbetrags

Damit die Pflegekasse Ihnen den Entlastungsbetrag zuspricht, müssen Sie bei der Pflegekassen einen Antrag auf Entlastungsbetrag stellen.

Sie brauchen auf jeden Fall eine schriftliche Rechnung des Anbieters, denn diese dient als Nachweis für die erbrachten Leistungen und muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Auf der Rechnung muss zu erkennen sein, in welchen Zeitraum die haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden. Das spielt eine sehr große Rolle, denn dadurch lassen sich die Entlastungsbeiträge für die nächsten Monate besser berechnen und Sie haben einen schnelleren Zugriff auf das Geld.

Es besteht sogar die Möglichkeit, dass Guthaben des Entlastungsbetrags vom Vorjahr in das kommende Jahr mit zu nehmen. Das ist aber nur innerhalb der ersten Jahreshälfte des neuen Jahres möglich, denn ansonsten verfällt das Guthaben. Außerdem müssen alle Rechnungen bei der Pflegekasse vorliegen und es muss erkennbar und nachvollziehbar sein, welche Leistungen zu welchen Zeitraum erbracht werden.

Tipp!

Sie müssen den Antrag übrigens nicht im Vorfeld stellen, sondern Sie können ihn mit der ersten Rechnung einreichen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie zuerst einige Rechnungen zusammen sammeln und dann einen Antrag mit den kompletten Rechnungen stellen.

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Steuern und haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie beim Finanzamt einreichen, aber nur wenn Sie steuerpflichtig sind.

Dadurch lässt sich die Steuerschuld um einige Euros senken. Übrigens stammt die Bezeichnung „haushaltsnahe Dienstleistungen“ aus dem Einkommenssteuerrecht. Sie können sich bis zu 20% der Ausgaben für die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuern zurück holen, wenn Sie eine dritte Partei für Aufgaben im Haushalt kostenpflichtig beauftragen. Allerdings gibt es eine jährliche Höchstgrenze, die aktuell bei 4.000 Euro liegt. Wenn Sie bei der Pflegekasse schon einen Entlastungsbetrag beantragt haben, dann können Sie nur die Kosten geltend machen, die darüber hinausgehen.

Das Finanzamt erkennt die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nur an, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen und die Personalkosten separat auf der Rechnung zu erkennen sind.

Wussten Sie, dass Barzahlungen für die Steuerentlastung nicht anerkannt werden. Die Rechnung müssen Sie immer überweisen und per Lastschrift bezahlen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

1. Welchen Höchstbetrag kann ich bei der Steuer für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie einen Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr beim Finanzamt geltend machen, aber nur, wenn Sie noch keinen Erstattungsbetrag von der Pflegekasse erhalten.

2. Wie hoch ist der Erstattungsbetrag von der Pflegekasse?

Jeder Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe 1 hat das Anrecht auf den Erstattungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen durch die Pflegekasse. Dazu stehen 125 Euro im Monat zur Verfügung.

3. Wer stellt den Antrag auf den Erstattungsbetrag?

Der Antrag für den Erstattungsbetrag wird durch den Pflegebedürftigen oder einen Angehörigen mit entsprechender Vollmacht gestellt.

4. Was muss ich für den Erstattungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen einreichen?

Sie müssen zuerst den Antrag auf Erstattungsbetrag einreichen und dazu einen Nachweis, dass Sie mindestens die Pflegestufe 1 haben. Zudem sollten Sie die Rechnungen der haushaltsnahen Dienstleistungen in schriftlicher Form dem Antrag beilegen.

5. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Arbeiten, die im privaten Haushalt anfallen. Dazu gehören nicht nur Reinigungsarbeiten im Haushalt, sondern auch die Pflege des Gartens oder das Einkaufen.

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Fazit

Viele Menschen sind auf haushaltsnahe Dienstleistungen angewiesen, aber mit Hilfe der Pflegekasse und des Finanzamtes können Sie eine Menge Geld sparen. Reichen Sie die Rechnungen in schriftlicher Form beim Finanzamt ein und erhalten Sie eine Erstattung von bis zu 4.000 Euro. Mit Hilfe der Pflegekasse können Sie bis zu 125 Euro im Monat erhalten. Wichtig ist, dass die Rechnung immer schriftlich, vollständig und transparent ist.

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