Hier erhalten Sie Beispiele, wann das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung kommt.
Was ist das WBVG?
Hierbei handelt es sich um das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.
Dieses Gesetz basiert auf das Heimrecht und der Bund regelt damit alle zivilrechtlichen Verträge, die zwischen einem Unternehmen geschlossen werden, das Wohnraum in Kombination mit
Betreuungs- und Pflegeleistungen anbietet. Zuständige für die ordnungsrechtliche Regelung sind die Bundesländer.
Seit 2009 ist das WBVG offiziell und wurde immer wieder angepasst und verbessert. Die letzte Änderung erfolgte im Herbst 2019 mit einer Wirkung ab 1. Januar 2020. Hilfs- und pflegebedürftige Menschen sollen laut WBVG ihren Anspruch auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe behalten.
Sofern der Verbraucher eine Beratung oder Prüfung des Vertrages möchte, kann er diese über eine Rechtsberatung der Bundesinteressenvertretung machen. Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet Informationen zum WBVG an.
Der Vertrag selbst mag den Verbraucher sehr umfangreich erscheinen, doch das liegt daran, dass jedes Detail genau notiert werden muss. Jedoch sind die Verträge so zu verfassen, dass Sie für jeden leicht lesbar sind. Dies ist sehr wichtig, denn „Juristen-Deutsch“ ist gerade für ältere Menschen nur schwer zu verstehen. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, was in dem Vertrag genau geregelt ist und ob seine Interessen auch berücksichtigt werden.
Veröffentlicht: 27. Februar 2022
Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen
Wichtigste Regelungen
Nun lesen Sie, welches die wichtigsten Regelungen sind:
- Anspruch der Verbraucher, alle vorvertraglichen Informationen in schriftlicher Form zu erhalten und über Leistungen sowie Entgelte in leichter Sprache informiert zu werden.
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; ferner hat der Verbraucher die Möglichkeit auf Befristung, wenn seine Interessen nicht gewahrt werden.
- Inhaltlich hat der Vertrag hohe Anforderungen wie genaue Beschreibung jeder einzelnen Leistung und die dafür entstehenden Entgelte. Zudem gibt es im Vertrag eine Erklärung, über die Bereitschaft zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
- Alle Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers sind, gelten als unwirksam.
- Angemessene Höhe der Entgeltzahlungen; die Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und nur mit Zustimmung des Verbrauchers.
- Vertragsanpassungspflicht durch das Unternehmen sofern sich beim Pflege- und Betreuungsbedarf etwas ändert; Ausnahmen sind nur nach gesondert schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Ordentliches sowie außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers. Das Unternehmen hat hingegen ein eingeschränktes Kündigungsrecht.
Beispiel 1
Frau Müller bezieht ein Appartement in der Morgentau GmbH.
Laut Vertrag muss ihr der Unternehmer einen Wohnraum bieten, einen Hausnotruf zur Verfügung stellen und Hausmeisterdienste verrichten. Falls nötig muss er ihr auch einen Pflegedienst vermitteln, der Frau Müller pflegerisch versorgt und hauswirtschaftliche Hilfeleistungen erbringt.
Jedoch wurde hier nicht vertraglich geregelt, dass sich das Unternehmen selbst um die Pflege oder Betreuung zu kümmern hat. Als Serviceleistungen gelten dagegen der Hausmeisterdienst sowie der Hausnotruf und die Vermittlung des Pflegedienstes.
Für Frau Müller bedeutet dies, sie kann sich zwar selbst einen Pflegedienst suchen, aber auch vom Unternehmen suchen lassen. Oftmals arbeiten die Unternehmen bereits mit Pflegediensten zusammen, weshalb es meist kein Problem darstellt, für die betroffenen Bewohnern einen zu finden.
Beispiel 2
Herr Maier mietet ein Zimmer der Immobiliengesellschaft „Wohnen für Senioren GmbH“.
Laut Wohnraumsvertrag ist Herr Maier jedoch nicht dazu verpflichtet einen bestimmten Pflegedienst zu wählen. Bevor Herr Maier umgezogen ist, wurde er in seiner alten Wohnung vom Pflegedienst „Gut versorgt GmbH“ betreut. Dies ist eine Tochtergesellschaft der „Wohnen für Senioren GmbH“. Den alten Vertrag kann er nach seinem Umzug behalten.
Hier ist der Vertrag für die Wohnung nicht mit einer bestimmten Pflegeleistung gekoppelt. Obgleich die beiden Unternehmen wirtschaftlich kooperieren. Herr Maier ist nach seinem Vertrag aber nicht verpflichtet den Pflegedienst der „Gut versorgt GmbH“ weiterhin zu beauftragen. Er kann sich irgendeinen Pflegedienst wählen. Somit kann er frei wählen.
Das hat für Herrn Maier den Vorteil, dass er selbst entscheiden darf. Somit muss er nicht mit Pflegepersonal vorlieb nehmen das ihm nicht passt.
In beiden Fällen richten sich die Vertragsverhältnisse nicht nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Beispiele, in denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gilt – Wissenswert
1. Welchen Nutzen hat dieses Gesetz?
Es geht darum, dass Menschen möglichst lange selbstbestimmt leben können. Dies ist vor allen Dingen dann wichtig, wenn sie in einem Heim, einer Wohngruppe oder einem Hospitz leben.
2. Welche Rechtsbereiche umfasst das Gesetz?
Es sollen zivilrechtliche Seiten geregelt werden, die den Heimvertrag betreffen. Das können die Beratungspflicht, das Beschwerderecht oder auch Mindeststandards in der Unterbringung sowie Pflege sein.
3. Für welche Wohnform gilt das Gesetz?
Es gilt für jeden Wohnraum der für Betreuungs- und Pflegeleistungen überlassen wird. Somit auch für Heime oder alternative Wohnformen.
4. Gibt es das Gesetz schon immer?
Nein, es ist der Nachfolger des Heimgesetzes und soll eben die Verhältnisse und Rechte der zu betreuenden Person verbessern.
5. Gilt das WBVG auch für betreutes Wohnen?
Nein hier findet es keine Anwendung. Hier gelten die Anwendungen der allgemeinen gesetzlichen Regeln für Miet- und Dienstverträge.
Fazit
Für behinderte oder pflegebedürftige Menschen ist es schwer, wenn sie ihre eigenen vier Wände verlassen müssen und ihr selbstbestimmtes Leben aufgeben. Genau hier setzt der WBVG an, damit diese Menschen, sofern es ihr Zustand noch zulässt, ihre Freiheiten und Entscheidungen selbst treffen dürfen. Bei Vertragsabschluss sind jedoch viele Dinge zu klären. Sollte etwas nicht vertraglich geregelt sein, lässt sich das in der Regel auch im Nachhinein noch mit einem schriftlichen Zusatz zum Vertrag regeln. Denken Sie aber immer daran, dass alle Änderungen schriftlich erfolgen müssen und dem Vertrag beigeheftet werden sollten. Nur so haben Sie im Zweifel auch Anspruch auf Ausführung.