Berechnen Kreditinstitute für das Girokonto Gebühren, so sind Bankkunden oft erbost. Hier erfahren Sie nun, welche Gebühren im Bereich des Girokontos die Banken erheben dürfen und was nicht erlaubt ist.
Nicht gerechtfertigte Bankentgelte
Der Bundesgerichtshof und weitere Gerichte haben folgende Gebühren oder Entgelte als unzulässig erklärt.
Mit dieser Liste haben Sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem hat sie den Stand der aktuellen Diskussionen.
Veröffentlicht: 22. Januar 2022
Jeder der schon einmal Geld am Geldautomaten abgehoben hat, kennt die Vorteile. Sie können auch außerhalb und Öffnungszeiten und geografisch unabhängig sofort über Ihr Geld verfügen. Die kleinen praktischen Karten haben aber auch ihre Nachteile
Gebühr für Ein- oder Auszahlungen vom eigenen Konto/auf das eigene Konto
Wird für ein Konto zum Grundpreis noch für jede Buchung eine Gebühr verlangt, gilt folgendes: Banken dürfen die Ein- oder Auszahlungen vom eigenen Konto oder auf das eigene Konto nur begrenzt berechnen.
Sofern es sich um eine Abhebung am Geldautomaten handelt, darf die Bank durchaus Buchungsposten berechnen, schließlich stellt sie den Automaten zeitlich unbegrenzt zur Verfügung.
Baraus- und Bareinzahlungen am Schalter gelten als „Zahlungsdienste“, weshalb sie bepreisbar sind. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.06.2019, Az.: XI ZR 768/17).
Im Idealfall kommt es zu keinem Konflikt, weil Modalitäten mit pauschalen Kontoführungsentgelten wiederum die Kosten für Baraus- und Bareinzahlungen abfangen.
Deutsche Bank Phishing: E-Mail „Kundenmitteilung“ ist Spam
Veröffentlicht: 8. Juli 2021
Wir warnen vor E-Mails im Namen der Deutschen Bank mit dem Betreff „Neuer Hinweis“. Thematisiert werden Sicherheitsprobleme beim Onlinebanking, neue Informationen oder der Coronavirus. Diese Mails stammen nicht von der Bank. Es handelt sich um
Gebühr für nachträglich erstellte Kontoauszüge
Haben Sie die Kontoauszüge bereits erhalten, darf sie für alle nachträglich nochmals erstellten Kontoauszüge ein Entgelt verlangen. Allerdings muss sich die Bank hier an den realen Kosten orientieren und darf diese nicht in beliebiger Höhe festlegen.
Beim BGH gab es einen Fall, bei dem die Bank die nachträgliche Ausstellung mit 15 Euro betitelt hatte. Richter sahen das als zu pauschal an. Die tatsächlichen Kosten, die der Bank dafür entstehen, liegen bei 10 Euro, sofern sich die Kontoauszüge auf die letzten 6 Monate beziehen. Dagegen sind die Kosten für Zweitschriften aus länger zurückliegenden Zeiträumen deutlich höher.
Dir Richter sahen es als unzulässig an, dass das Institut für alle Zweitschriften einen Pauschalbetrag ansetzte. Vielmehr, so die Richter, müssen Banken hier einen Zeitraum berücksichtigen und demnach dürfen sie auch nur die wirklich entstandenen Kosten berechnen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013 – XI RZ 66/13).
Entgelt bei Kartenverlust
Der Paragraph 675 I Abs. 1 BGB besagt, dass Banken nach dem Erstzugang der Karte für einen Ersatz einer
- verlorenen,
- gestohlenen,
- missbräuchlich genutzten oder
- sonst unautorisiert verwendeten
Karte auch ein Entgelt in Rechnung stellen dürfen. Dieses darf aber nur so hoch sein, wie die Kosten für den Ersatz betragen.
In einem älteren Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14) steht, es dürfe kein Entgelt für den Ersatz der Giro- oder Kreditkarte verlangt werden. Dieses ist nicht mehr gültig. Es ist jedoch noch nicht geklärt worden, ob die Banken auch in anderen Fällen wie dem Austausch einer defekten Karte ein Entgelt verlangen dürfen.
Zu beachten: Der Paragraph 675 f Absatz 1 des BGB wurde 2009 neu geregelt. Die älteren Entscheidungen sind somit hinfällig.
Entgelt für Darlehenskontoführung
Sofern die Bank für ein Darlehen ein extra Konto eröffnet, darf sie für diese Kontoführung kein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10). Begründung: Das Interesse an der Führung dieses Kontos hat die Bank, welche die Tilgungszahlungen verbucht. Der Kunde selbst hat dagegen kein Interesse an diesem Konto, weil er für die Zahlungen Unterlagen hat. Es gilt aber einen Unterschied zu machen, wenn es um das Girokonto geht, von dem die Tilgungsraten eingezogen werden.
Entgelt für Kontenpfändung
Für die Kontopfändung sowie der monatlichen Überprüfung des Kontos darf die Bank kein Geld verlangen. Sie im nämlich dazu verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Ebenso muss der Kunde nicht die Kosten für die Vorpfändung oder des Zahlungsverbots tragen. (Urteile vom 18.05.1999 – Az.: XI ZR 219/98 sowie vom 19.10.1999 – Az.: XI ZR 8/99).
Keine Mehrkosten durch Pfändungsschutzkonten
Das P-Konto ist ein Kontomodell, das ergänzend zum bestehenden Konto erstellt wird. Somit darf das Kontoentgelt hier nicht erhöht werden. Ferner dürfen die Banken für das bestehende Konto nach einer Umwandlung in ein Pfändungskonto auch keine höheren Entgelte verlangen. Das bedeutet für Neukunden, dass ein Girokonto, welches als Pfändungsschutzkonto geführt wird, nicht mehr als ein normales Girokonto kosten darf. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013, Az.: XI ZR 260/12) sowie Urteil vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 145/12 als auch XI ZR 500/11).
Entgelt für Adressermittlung
Der Kunde hat die nebenvertragliche Pflicht, seine Adresse bei Umzug dem Kreditinstitut zu nennen. Sofern er das nicht macht, muss die Bank über das Einwohnermeldeamt die neue Adresse ausfindig machen. Die Kosten hierfür sowie die Bearbeitungskosten trägt der Kunde der Bank.
Entgelt für Rücklastschriften
Sofern Ihr Konto keine ausreichende Deckung hat, darf die Bank Buchungen verweigern. Erfolgt eine Rückbuchung der SEPA-Lastschrift, darf Ihnen das Geldinstitut seit diese Kosten seit 13.01.2018 als Entgelt berechnen. Die angemessene Höhe muss hier aber noch richterlich entschieden werden.
Noch nicht lange her: Wurden bis 8.07.2012 Einlösungen für Lastschriften von der Bank verweigert, so durften sie das nicht in Rechnung stellen. Allerdings ist diese Rechtsprechung des BGB mittlerweile zum Verbraucherschutz überholt. Der Gesetzgeber sagt, diese Entgelte sind zulässig. Bis 12.01.2018 war es Banken nur möglich, die Benachrichtigungskosten als „Benachrichtigungsentgelt“ in Rechnung zu stellen. Nun dürfen aber die tatsächlichen Kosten für die Ablehnung in die Berechnung einfließen.
Es verhält sich jedoch anders, wenn die Bank eine Buchung durchführt, obwohl Ihr Dispokredit oder Ihr Guthaben dann weit überzogen sind. Dies nennt sich auch „geduldete Überziehung“. Hierfür darf die Bank dann keine Gebühren berechnen (siehe auch „Gebühr für Überziehungsbearbeitung“).
Auch gibt es den Fall, dass Sie einen unberechtigten Lastschrifteinzug rückbuchen möchten. Hier darf Ihnen die Bank kein Entgelt in Rechnung stellen.
Entgelt für den Kontoauszugserhalt
Ein Kunde darf sich kostenlos über seinen Kontostand oder Buchungen auf seinem Konto informieren lassen. Sofern das am Schalter nicht geht, muss die Bank hierfür einen Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stellen. Jedoch darf die Bank für gedruckte Kontoauszüge ein Entgelt verlangen, sofern sie diese am Schalter kostenfrei aushändigen würde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde den Sonderservice der Zusendung der Kontoauszüge wünscht. Verschickt die Bank dagegen die Kontoauszüge nur alle 3 Monate, ist diese Leistung kostenlos, denn sie dient dann dem Beweisinteresse.
Zwangskontoauszüge
Versendet die Bank dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug, so darf sie laut Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main dafür kein Entgelt verlangen. Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden mindestens einmal monatlich über Zahlungsvorgänge auf dem Konto zu informieren. Dies kann online, per Zusendung oder am Auszugsdrucker sein. Dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen. Allerdings darf das Entgelt in Ausnahmefällen berechnet werden, zum Beispiel wenn der Kunde die zusätzliche Zusendung wünscht.
Hier kommt es somit auf die vertragliche Regelung an. Sofern der Kontoauszugsversand unzulässig ist, darf die Bank hier für kein Entgelt verlangen, auch nicht für das Porto. Lediglich als Aufwendungsersatz darf die Bank das Porto berechnen, sofern die Zusendung notwendig war. Möchte der Kunde die Zusendung nicht, muss er das Porto nicht zahlen. Jedoch ist dieses Thema noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Banken müssen beim Kontowechsel helfen – Kontowechselservice
Veröffentlicht: 22. Januar 2022
Wenn Sie Ihre Bank wechseln, müssen Ihnen beide Banken dabei helfen. Natürlich nur, sofern Sie das möchten. Dieser vom Gesetz vorgeschriebene Kontowechselservice unterliegt bestimmten Fristen, die für eine zügige Umstellung sorgen sollen. Während einige Banken
Kosten für Telefonate oder Kopien
Sämtliche Telefonat- oder Kopierkosten dürfen nicht auf den Bankkunden geschoben werden. Aber: Wird das Telefonat oder die Kopie auf Kundenwunsch durchgeführt, dann schon. Die entstandenen Kosten muss die Bank allerdings beweisen. Die allgemeinen Geschäftskosten wie anteilige Mietkosten, dürfen nicht zulasten des Kunden gehen.
Auskünfte Dritter oder Auskünfte, die die Bank einholt
Sofern die Bank oder Dritte in ihrem eigenen Interesse Auskünfte möchten, tragen diese die Kosten als allgemeine Geschäftskosten. Anders verhält es sich, wenn der Kunde die Bank auffordert, die Auskünfte weiterzuleiten oder eine Bescheinigung fordert.
Entgelt für Überziehungsbearbeitung
Haben Sie nicht ausreichend Guthaben auf dem Konto oder beträgt die Buchung mehr als Ihr Verfügungsrahmen, kann die Bank zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
- Überweisung wird verweigert und Ihnen die Rücklastschrift in Rechnung stellen.
- Bank erlaubt die Überziehung. Dafür darf das Geldinstitut dann aber keine Überziehungsbearbeitung in Rechnung stellen.
Warum? Sofern die Bank die Überziehung duldet, handelt es sich um eine „geduldete Überziehung“. Die Bank darf hier keine Gebühren verlangen, weil die Bank mit der Entscheidung ihr eigenes Interesse verfolgte.
Ob die Kontoüberziehung geduldet wird, ist meist eine individuell getroffene oder vollautomatisierte Entscheidung und hängt zum Beispiel von der Dispohöhe ab.
Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank hat dafür Sorge zu tragen, dass das Geld beim Empfänger ankommt. Sofern der Kunde die Kontonummer und Bankleitzahl richtig angegeben hat, ist der Empfänger auch richtig benannt. Kommt nun das Geld nicht an und soll die Bank nachforschen, so geschieht das im eigenen Interesse der Bank und liegt in ihrer Pflichterfüllung. Somit kann die Bank diese Leistung dem Kunden nicht in Rechnung stellen. Die Lage verhält sich jedoch anders, wenn der Kunde die Daten falsch angegeben hat. Sein Anspruch gegen die Bank ist es, sein Geld zurückzubekommen. Erhält er dabei die Hilfe von der Bank, darf diese nach §675 y Abs.: 3 BGB auch ein Entgelt verlangen.
Bearbeitung von Reklamationen
Laut Entscheidung des Landgerichtes Köln, Urteil vom 16.08.2000 – 26 O 30/00 können Banken diese Kosten nicht auf den Kunden schieben. Die Bank steht in der Pflicht, der Reklamation nachzukommen.
Mahnkosten
Gestaffelte Mahnkosten
Werden immer mehr Mahnung verschickt, sinken die Kosten. Die Bank muss nicht mit jeder Mahnung den Sachverhalt nochmals darstellen. Handelt es sich um steigende gestaffelte Mahnkosten, so soll auf den Schuldner Druck ausgeübt werden. Dies ist jedoch nicht erlaubt und verstößt gegen die Pflicht der Bank, Schaden gering zu halten.
Mahnkosten über 3 Euro je Mahnung
Die Mahnkosten sollten keine Strafen sein und müssen sich am zu erwartenden Schaden orientieren. Rationalisierungsmaßnahmen haben den Aufwand der Bearbeitung von Mahnungen sinken lassen. Somit sind mehr als 3 Euro Mahnkosten kaum begründbar.
Kosten für Kredit- oder Kontokündigung oder Erinnerungsschreiben
Handelt es sich um ein Erinnerungsschreiben oder die Androhung von rechtlichen Folgen, darf die Bank kein Geld verlangen. Sofern die Geschäftsbeziehung von der Bank beendet wird, handelt sie im eigenen Interesse und das darf den Kunden nichts kosten.
Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Ein Kunde darf seine Geschäftsverbindungen mit der Bank fristlos kündigen. Gibt es spezielle Vereinbarungen, beträgt die Maximalfrist einen Monat. Es dürfen keine Kontoauflösungsgebühren entstehen. Ebenso gibt es keine „Strafgebühren“, wenn ein Sparbuch fristgemäß gekündigt wurde. Jedoch lässt sich ein Sparbuch nicht auflösen, sofern das Guthaben auf eine bestimmte Zeit fest angelegt wurde oder der Kunde eine Kündigungsfrist unterschrieben hat. Möchten Sie das trotzdem, brauchen Sie eine Einigung mit dem Geldinstitut. Meist müssen Sie dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung bezahlen.
Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung
In der Regel haben EC-Karten- und Kreditkarten-Verträge eine festgesetzte Laufzeit von zum Beispiel zwei Jahren. Die Gebühren hierfür zahlen Sie meist vorab. Beenden Sie den Vertrag nun vorzeitig, so können Sie sich anteilig die Kartengebühr von der Bank zurückholen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000 – 1 U 108/99).
Entgelt für Kartensperre
Laut AGB dürfen Sparkassen und Banken für die Kartensperre kein Entgelt verlangen, sofern sie durch die Sperre ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn der Kunde die Karte verliert oder er einen Missbrauch der Karte meldet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012 – I-6 U 195/11). Auch ist die Gebühr unzulässig, wenn das Geldhaus selbst die Karte im eigenen Interesse sperrt. Ebenso sind alle Klauseln, die für die Kartensperrung eine Pauschalgebühr veranschlagen, unzulässig.
Bearbeitung von Erbfällen
Verstirbt der Inhaber des Kontos, so muss die Bank das Finanzamt über den Kontostand des Erblassers informieren. Hierfür müssen die Erben nicht die Kosten tragen (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2/2 O 46/99 sowie Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001 – 8 O 57/01). Zudem muss das Kreditinstitut das Konto auf den Namen des Erben ändern, damit die Unterlagen zur Rechtssituation passen. Hierfür muss der Erbe ebenfalls nichts bezahlen. Lediglich wenn die Erben eine zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wünschen oder eine wirtschaftliche Beratung möchten und dadurch ein Beratungsvertrag entsteht, darf die Bank ein Honorar ansetzen.
Geldempfang aus dem Ausland
Manche Kreditinstitute verlangen eine Provision, wenn Geld aus dem Ausland eingeht und das ist nicht rechtens. Scheinbar möchten sie die EU-Forderung vermeiden, welche die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums senken möchte. Allerdings sind die Banken der Girokonten nur als Verrechnungsstelle tätig und somit dazu verpflichtet, den Geldeingang ordentlich zu verbuchen. Dies stellt keine besondere Dienstleistung für den Kunden dar.
Zulässige Bankentgelte
Der Bundesgerichtshof und andere Gerichte haben folgende Bankentgelte für zulässig erklärt.
Diese Liste ist Stand der aktuellen Diskussionen und gibt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Kontoauskunftsgebühren
Kündigen Sie ein Girokonto, haben Sie auch 10 Jahre nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist das Recht zur Kontoauskunft, sofern die Bank die Unterlagen noch aufgehoben hat (Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 183/00).
Kostenerstattung des Ausstellers an den Empfänger einer nicht eingelösten Lastschriftermächtigung
Möchte ein Anbieter eine Forderung gegen seinen Kunden per Lastschrift einziehen und ist dieser Versuch erfolglos, darf der dem Kontoinhaber die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Erteilt ein Verbraucher die Erlaubnis zur Lastschrift, muss er auch dafür sorge tragen, dass sein Konto für den Einzug gedeckt ist. Das Entgelt muss er aber nur dann zahlen, wenn er selbst die Schuld an dem nicht gedeckten Konto trägt. (Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 245/01).
Entgelt für Scheckrückgaben
Reicht ein Kunde einen ungedeckten Scheck ein und kann das andere Kreditinstitut diesen nicht einlösen, hat der Scheckinhaber die Kosten für die Nichteinlösung zu tragen. Jedoch kann der Scheckeinreicher das Geld durch eine Scheckklage beim Scheckaussteller holen (Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 245/01).
Entgelt für Kreditkartennutzung im Ausland
Innerhalb der EU müssen Sie für die Kreditkartennutzung in Euro nichts bezahlen. Bezahlen sie jedoch in einer Fremdwährung oder außerhalb der EU, so werden Ihnen Bearbeitungsgebühren berechnet (Urteil vom 14.10.1997 – XI ZR 167/96).
Entgelte für von der Bank verweigerte Einlösung von Schecks, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen
Sofern Ihr Kundenkonto keine ausreichende Deckung hat, kann die Bank das Einlösen von Schecks oder Lastschriften verhindern und handelt in Ihrem Sicherheitsinteresse. Die hier entstehenden Kosten dürfen Ihnen berechnet werden. Das Gleiche gilt für Überweisungen und Daueraufträge.
Allerdings muss Sie das Kreditinstitut darüber informieren, dass Lastschriften, Schecks, Daueraufträge oder Überweisungen wegen mangelnder Deckung nicht eingelöst wurden.
Diese Entgelte haben ihren Hintergrund bei der EU-Zahlungsdienstrichtlinie. Nach alter Rechtsprechung waren sie bis Mitte 2022 nicht zulässig. Seit Juli 2012 wurden in Banken und Sparkassen die Geschäftsbedingungen der neuen Rechtslage angepasst und die Kosten für diese Vorgänge aufgenommen. Somit ist seitdem das Entgelt für Rücklastschrift zulässig.
Allerdings muss es in einem angemessenen Rahmen liegen und sich an den Kosten des Zahlungsdienstleisters orientieren. Somit darf nicht beliebig viel Geld berechnet werden.
Kosten für Baraus- und Bareinzahlungen auf das eigene Konto oder vom eigenen Konto am Schalter
Nehmen Sie am Schalter eine Barein- oder Barauszahlung auf das eigene Konto vor, dürfen Banken dafür etwas verlangen. Die Kosten dürfen aber nur transaktionsbezogene Kosten sein. Alle Gemeinkosten wie Personalkosten dürfen hierin nicht enthalten sein (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – Az.: XI ZR 768/17).
In einem Fall hatte die Bank das Entgelt je nach Kontomodell angesetzt. Ob diese Beträge in Ordnung sind, wurde vom BGH an die untere Instanz zur Entscheidung gegeben.
Achtung: Der Paragraph 675 f Absatz 4 Satz 1 des BGB wurde 2009 geändert und ältere Entscheidungen haben seitdem keine Wirkung mehr (etwa BGH, Urteil vom 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93). Somit müssen Banken keine gewisse Anzahl an unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen dulden.
Checkliste und Musterbriefe für den Kontowechsel
Veröffentlicht: 13. Mai 2022
Ein Girokonto kann teuer sein: Bis zu 15 Euro kann das Konto, aufgrund von Buchungskosten, Kredit- sowie EC-Karten und monatliche Gebühren, dem Besitzer kosten. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, die Tarife und Kosten anderer Anbieter
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Bankgebühren: Nicht alle Gebühren beim Girokonto sind zulässig – Lassen Sie sich nicht abzocken!
1. Finde ich alle Gebühren in den AGB gelistet?
In den AGB der Banken finden sie zwar viele Hinweise zu den Gebühren, jedoch nicht für alle Bereiche.
2. Muss ich mit den Gebühren einverstanden sein?
Sofern diese gesetzlich zulässig sind, können Sie dagegen keinen Einspruch erheben.
3. Muss ich die Gebühren für Kontoauszüge von vor einem Jahr bezahlen, wenn ich sie für ein Amt brauche?
Sie fordern die Kontoauszüge an, also müssen Sie auch dafür bezahlen. Jedoch können Sie mit dem Amt klären, ob diese die Kosten an Sie erstatten.
4. Warum muss ich für eine Ersatzkarte bezahlen, wenn ich die alte verloren habe?
Die Bearbeitung kostet der Bank Zeit und macht Arbeit. Zudem kann man davon ausgehen, dass Sie die Schuld am Verlust tragen.
5. Kann ich Probleme bekommen, wenn ich ungedeckte Schecks einreiche?
Abgesehen davon, dass sie das Entgelt für die Nichteinlösung tragen müssen, kann es auf kurz oder lang passieren, dass die Bank Ihnen keine Scheck mehr ausgibt. Es zeugt von keiner guten Kreditwürdigkeit, wenn Sie Schecks auf ein wissentlich ungedecktes Konto ausstellen.
Fazit
Manche Banken versuchen es einfach und erheben Entgelte und Gebühren, die eigentlich nicht rechtens sind. Es gibt viele Bankkunden, die das nicht wissen und sich somit auch nicht dagegen wehren. Aus diesem Grunde sollten Sie genau schauen, wenn Sie ein Entgelt bezahlen sollen.