Verbraucherschutz möchte Ihnen Push-Benachrichtigungen schicken.

Bitte wählen Sie Kategorien die Sie abonnieren möchten.



Krankschreibung: Erneut Änderungen – Arztbesuch wieder notwendig (Video)


Bitte unterstützen Sie uns

Mit einmalig 3 € tragen Sie zur Erhaltung von Verbraucherschutz.com bei und erkennen unsere Leistung an. Jetzt 3,00 Euro per PayPal senden. So können Sie uns außerdem unterstützen.

Mit einem freiwilligen Leser-Abo sagen Sie Betrügern den Kampf an, unterstützen die Redaktion und bekommen einen direkten Draht zu uns.

In den letzten Wochen konnten Sie bei leichten Atemwegserkrankungen oder einer Erkältung ganz problemlos via Telefon einen Krankenschein anfordern. Ein Arztbesuch war nicht notwendig. Das ändert sich ab 20.04.2020 wieder. Jetzt sollen wieder alle Erkrankten in die Arztpraxen gehen.

Am 09.03.2020 hatte die Bundesregierung aufgrund er Corona-Pandemie die Krankschreibung für Deutsche erleichtert. Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege konnten nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Arzt einen Krankenschein erhalten. Möglich war die telefonische Krankschreibung beispielsweise für Patienten mit einer leichten Erkältung. Maximal sieben Tage konnte der Arzt Patienten aufgrund dieses Infekts via Ferndiagnose krank schreiben. Die Arztpraxis muss dafür nicht aufgesucht werden. 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte dem Patienten entweder per Post zugesandt werden oder sollte in der Arztpraxis abgeholt werden. Allerdings hatte der Arzt das letzte Wort und konnte selbst entscheiden, ob er den Patienten persönlich sehen und untersuchen möchte.

Sonderreglung wird jetzt wieder aufgehoben

Laut einer Information der dpa beschloss der gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen, dass die geltende Sonderregelung nicht verlängert wird. Ab Montag, den 20.04.2020 ist zwingend ein Arztbesuch notwendig, damit der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und damit eine notwendige Krankschreibung beurteilen kann. 

Mit dem Stopp der Ausnahmeregelung war die Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht einverstanden. Sie kritisierte den plötzlichen Stopp der Sonderregelung und hat sich für eine Verlängerung der Sonderregelung bis zum 03.05.2020 eingesetzt. 

Bei COVID-19 Symptomen keinen Arzt aufsuchen

Nach wie vor sollten Patienten mit COVID-19 Symptomen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus keine Arztpraxis aufsuchen. Hatten Sie Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person? Dann sollten Sie sich unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt oder die 116117 anrufen. Bleiben Sie in jedem Fall zu Hause, bis Sie weitere Anweisungen bekommen.

Diese Verhaltensregeln gelten auch, wenn Sie nicht wissen, ob Sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Treten grippeähnliche Symptome wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit oder auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost auf, sollten Sie lieber Vorsicht walten lassen. Lieber einmal zu vorsichtig sein, als weitere Personen anzustecken.

Kennen Sie diese Videos schon?

Schreibe einen Kommentar