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Nach Beschwerden: Auskunft 11830 wird abgeschaltet – Das müssen Sie beachten


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Die Bundesnetzagentur hat mit sofortiger Wirkung die Abschaltung der Auskunft 11830 angeordnet. Nach fortdauernden Beschwerden von Kunden über unberechtigte Forderungen dürfen von dem Unternehmen auch keine weiteren Rechnungen gestellt oder Inkassoverfahren durchgeführt werden. 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Während einige Verbraucher nach wie vor noch im gedruckten Telefonbuch oder den Gelben Seiten nachschlagen, informieren sich andere Nutzer im Internet. Und dann gibt es noch die Rufnummer der Auskunft.

Was viele Verbraucher nicht wissen: Neben der Telefonauskunft der Deutschen Telekom AG (11833) gibt es noch weitere Anbieter. Einer dieser Anbieter nutzte in der Vergangenheit die Sonderrufnummer 11830. Allerdings nahm es der Anbieter mit den Preisen nicht ganz so genau. Er informierte Verbraucher nicht ausreichend über die Kosten von Weitervermittlungen und hielt Vorgaben für den Einsatz von Warteschleifen nicht ein. Das führte zu Beschwerden bei der Bundesnetzagentur, welche daraufhin Ermittlungen aufnahm. Geschaltet war die Rufnummer bei der First Telecom GmbH. 

Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die gegen die Vorgaben zur Preisklarheit und das Wettbewerbsrecht verstoßenJochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur am 10.02.2020

Auskunft 11830 hat Verbraucherschutz missachtet

Der Betreiber der Auskunftsnummer 11830 gab wiederholt Anlass für Verbraucherbeschwerden. Für weitergeleitete Gespräche wurde oft keine ordnungsgemäße Preisansage geschaltet. Die Auskunftsdienste sind aber verpflichtet, vor jeder Weitervermittlung den Preis für das folgende Gespräch anzugeben. Darüber hinaus wurden weitere Vorgaben nicht eingehalten. So gibt es auch beim Einsatz einer Warteschleife gesetzliche Regelungen, die das Unternehmen ignorierte.

Die Bundesnetzagentur hat daraufhin gegenüber der First Telecom GmbH die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11830 angeordnet. Zusätzlich erwirkte die Bundesbehörde über die Abschaltung hinaus ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung. Wenn also Kosten für Verbindungen über die Auskunftsrufnummer 11830 entstanden sind, müssen diese nicht mehr bezahlt werden. Sollten Sie bereits eine Rechnung mit Verbindungskosten zu 11830 vorliegen haben, die Sie noch nicht bezahlt haben, dürfen diese auf dem Mahnweg nicht mehr gefordert werden.

Weitervermittlung von Gesprächen als zusätzlicher Service

Nach dem TKG § 3 Nr. 2a ist ein Auskunftsdienst jederzeit bundesweit erreichbar und gibt Rufnummer, den Namen, die Anschrift auf Anfrage weiter. Auch das Herstellen einer direkten Verbindung mit der gesuchten Nummer kann Bestandteil des Angebots der Auskunft sein. Der Anrufer konnte sich von der Auskunft 11830 Telefonnummern heraussuchen lassen und wurde auf Wunsch gleich verbunden. Bei der Weiterverbindung entstehen zusätzliche Kosten, die durch eine entsprechende Ansage vorher angegeben werden müssen. 

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