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10 Tipps für Patienten – IGel-Leistungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen nicht


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Bei IGel müssen sich die Ärzte auf jeden Fall an Regeln halten, denn die Kassenleistung darf nicht pauschal abgewertet werden. Patienten sind daher nicht zu verunsichern und dürfen auch nicht zu Privatleistungen gedrängt werden. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Stellen Sie immer kritische Fragen und erbitten Sie sich eine Bedenkzeit. Zudem empfehlen wir, dass Sie sich eine zweite Meinung einholen.
  • Unzulässig sind anpreisende Werbung und Angstmache.
  • Für eine IGel muss der Arzt einen Behandlungsvertrag vorlegen und dazu muss ein Kostenvoranschlag gemacht werden.
  • Sie müssen kein Formular unterschreiben, wenn Sie eine IGel ablehnen.

Informieren Sie sich und entscheiden Sie danach

Der Arzt bietet Ihnen eine IGel an, aber Sie sind nicht in der Verpflichtung direkt eine Zustimmung zu geben. 

Sie haben durchaus das Recht kritische Fragen zu stellen und sich eine Bedenkzeit zu erbitten. Zudem sollten Sie sich unabhängige Informationen einholen und auf die Meinung eines zweiten Arztes wert legen. Natürlich dürfen Sie das Angebot auch ablehnen.

Die Empfehlung der Verbraucherzentrale hilft, wenn Sie Interesse an einer Selbstzahlerleistungen haben und Sie können sich bei verschiedenen Quellen informieren.

In der Linkliste finden Sie viele hilfreiche Webseiten und sie klären Sie über den seriösen Nutzen und auch die Risiken von ärztlichen Zusatzleistungen auf.

Die Checkliste Arztgespräch kann als Vorbereitung für den Arztbesuch eine große Hilfe sein.

Werbung in den Arztpraxen

Bekannt ist, dass Patienten nicht immer ausreichend über den Nutzen und die Risiken von kostenpflichtigen Leistungen in den Arztpraxen aufgeklärt werden. 

In den Praxen und im Internet finden Sie inzwischen oft nur anpreisende Werbung und wenig sachliche Informationen. Aber die Ärzte mit einer Kassenzulassung sind dazu verpflichtet, Ihnen Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal bewerten. IGel wird daher mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“,  „Schwangerenbetreuung Plus“ oder „Krebsvorsorge Plus“ angeboten, dann werden unzureichende Leistungen der Krankenkasse vorgetäuscht.

Nicht jede Neuheit ist automatisch besser und wenn Sie schon am Praxiseingang das Gefühl haben, dass der Arzt Sie ohne Zusatzzahlungen nicht ausreichend behandelt, dann bleiben Sie in jeder Sekunde skeptisch. Der Kassenarzt ist verpflichtet alles Notwendige für Ihre Gesundheit zu tun und nicht nur Zusatzleistungen zu verkaufen. Der Arzt möchte Ihnen Leistungen ohne überzeugende Begründung verkaufen oder er schürt Ängste, dann sollten Sie auf Ihr Bauchgefühl hören. IGel dürfen nicht aufgedrängt werden.

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Ärzte mit einer Kassenzulassung müssen Kassenleistungen anbieten und dürfe sie nicht pauschal abwerten.
Nur mit schriftlicher Zustimmung darf ein Arzt tätig werden.
Melden Sie es, wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen oder nicht gut aufgeklärt.

Ärzte müssen Aufklärung betreiben

Die Ärzte sind dazu verpflichtet, dass Sie nicht nur den Nutzen der Behandlung, sondern auch die möglichen Risiken klar und deutlich erklären und den Patienten auch über die medizinische Leistung aufklären.

Laut § 630c und § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen nur Ärzte eine Aufklärung betreiben, denn die Patienteninformation und Aufklärung über ärztliche Maßnahmen darf nur durch den behandelten Arzt erfolgen. Die Beratung darf in keinem Fall durch das medizinische Fachpersonal erfolgen. Außerdem muss der Arzt Sie aufklären, welche Maßnahmen von der Krankenkasse gezahlt werden und welche Sie selber zahlen müssen.

Scheuen Sie sich nicht wichtige Fragen an den Arzt zu stellen:

  • Hat die zusätzliche Behandlung für mich einen Nutzen?
  • Wie gut ist der Nutzen belegt?
  • Welche Risiken entstehen durch die Behandlung?
  • Warum muss ich die Leistung extra bezahlen?

Entscheidend ist am Ende immer, ob die Behandlung auch wirklich einen Sinn macht. Der Arzt darf aber nur mit Ihrer Zustimmung mit der Behandlung beginnen. Die Ärzte müssen sich an Regeln halten, die von der Bundesärztekammer aufgestellt wurden.

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Bedenkzeit ist Ihr gutes Recht

Bei der Entscheidung lassen Sie sich auf jeden Fall Zeit, denn IGel sind nie dringend. Achten Sie darauf, dass der Arzt Ihnen ausreichend Zeit als Bedenkzeit einräumt, von der Beratung bis zur Behandlung.

Die Bedenkzeit ist wichtig, denn Sie sollten sich weitere Informationen von der Krankenkasse einholen und sich über die Leistung Gedanken machen.

Fragen Sie immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach, bevor Sie ein IGel-Angebot in Anspruch nehmen, denn vielleicht zahlt die Kasse die Leistungen ja doch. Es gibt Einzelfälle, in denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt, wenn eine gute Begründung des Arztes vorliegt und Sie sich in einer Risikogruppe befinden oder Vorerkrankungen vorhanden sind. Einige Kassen bieten Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs als Satzungsleistungen an. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt schon eine Zahlung geleistet haben, dann erhalten Sie das Geld nicht zurück. Aus dem Grund sollten Sie sich nicht zu einer Zustimmung drängen lassen.

„Nein“ – heißt keine Unterschrift

In einigen Arztpraxen ist es üblich, dass Sie ein „Nein“ bei einer kostenpflichtigen Leistung mit einer Unterschrift bestätigen. 

Die Begründung des Arztes ist:

„Ärzte müssen sich absichern, dass ein Patient sie im Nachhinein nicht haftbar dafür macht, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde.“

Sie müssen ein solches Formular nicht unterschreiben, denn IGel sind immer freiwillig und medizinisch nicht notwendige Leistungen. Der Arzt muss die Ablehnung nicht mit Hilfe eines Haftungsausschlusses dokumentieren.

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Kostenvoranschlag ist Ihr Recht

Sie haben das Recht, dass Sie von Ihrem Arzt einen Kostenvoranschlag bekommen, damit Sie wissen, was Sie finanziell erwartet.

Gesetzlich versicherte sollten durch den Arzt über die anfallenden Kosten schriftlich informiert werden. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die tatsächliche Rechnung für die Zusatzleistung anders als der Kostenvoranschlag sein kann. Die Gründe sind vielfältig, von eventuell auftretenden Schwierigkeiten bis hin zu einem höheren Zeitaufwand für die Behandlung und manche Dinge lassen sich im Vorfeld nicht erkennen.

Der Behandlungsvertrag ist Pflicht

Der Arzt muss vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag aufsetzen, in dem alle Behandlungen und die Kosten aufgelistet sind.

Zudem muss enthalten sein, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch hin durchgeführt wird und welche Kosten von der Krankenkasse gezahlt werden. Sie sind berechtigt die Zahlung der Leistung zu verweigern, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist.

Die Rechnung ist Pflicht

Sie sollten sich immer eine Rechnung ausstellen lassen, denn dazu ist der Arzt verpflichtet.

Nachdem die Behandlung abgeschlossen ist, muss der behandelte Arzt eine ordentliche Rechnung ausstellen und diese muss sich nach der Gebührenordnung für Ärzte orientieren. Unzulässig ist eine Berechnung von Pauschalhonoraten oder Erfolgshonorare. Verlangen Sie eine Quittung, wenn Sie Ihre Behandlung bar bezahlen. Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung lässt sich bei der Steuererklärung anführen.

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Für Privatpatienten

Sie sind privat versichert und dann können Sie auch davon ausgehen, dass die Leistung von der privaten Krankenkasse übernommen werden. 

Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der Versicherung, ob die Kosten getragen werden, ansonsten bleiben Sie am Ende auf den Kosten sitzen. Bestehen Sie als Privatversicherte immer auf einer schriftlichen Vereinbarung.

Melden Sie unseriöses Verhalten

Über eine IGel müssen Patienten nicht nur sachgerecht, sondern auch ausgewogen aufgeklärt werden.

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Patientenberatungsstelle oder an die Verbraucherzentrale, wenn Sie den Eindruck haben, dass sich der Arzt oder das Team nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sie können sich über die aggressiven Werbemethoden, das unangemessene Verhalten von Angestellten, Probleme mit den Kosten oder mangelhafte ärztliche Beratung beschweren und dazu das Beschwerdeformular nutzen. Die Beschwerden werden gesammelt und wir setzen uns in der Politik und bei den Ärzteverbänden für Sie ein.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Leistungen

1. Welche Kasse übernimmt IGel-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle notwendigen medizinischen Leistungen bis zu einem gewissen Rahmen. Die IGel-Leistungen sind Zusatzleistungen, welche Sie selber zahlen müssen.

2. Was bedeutet IGel-Leistung?

Bei der IGel-Leistung handelt es sich um Zusatzleistungen, die nicht im festgesetzten Leistungskatalog der Krankenkasse stehen. Es handelt sich um Privatleistungen, die Patienten selber tragen.

3. Was dürfen IGel-Leistungen kosten?

Es gibt keinen pauschalen Preis für eine IGel-Leistung. Einige Leistungen kosten 20 Euro, andere 50 Euro und es gibt Leistungen, die weit über 100 Euro kosten.

4. Wie kann ich beim Arzt bezahlen?

Bei Ihrem Arzt können Sie die IGel-Leistungen entweder bar bezahlen oder Sie nutzen die einfache Kartenzahlung.

5. Was kostet eine Glaukom-Früherkennung?

Beim Augenarzt wird die Glaukom-Früherkennung durchgeführt und hierbei handelt es sich um eine kassenärztliche Untersuchung. Sie zahlen die Früherkennung selber und müssen mit 15 Euro bis 40 Euro rechnen.

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Fazit

Bei einem Arztbesuch sind die Ärzte in der Verpflichtung den Patienten über seine Rechte, Pflichten und Kosten aufzuklären. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen einen gewissen Leistungsbetrag und alle zusätzlichen Behandlungen müssen von Ihnen selber getragen werden. Allerdings muss der Arzt Sie ordentlich und vollständig aufklären, nicht nur über die Behandlung selber, sondern auch über die Kosten. Danach können Sie frei entscheiden, ob Sie der Behandlung zustimmen oder nicht. Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen.

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