Bei IGel müssen sich die Ärzte auf jeden Fall an Regeln halten, denn die Kassenleistung darf nicht pauschal abgewertet werden. Patienten sind daher nicht zu verunsichern und dürfen auch nicht zu Privatleistungen gedrängt werden.
Informieren Sie sich und entscheiden Sie danach
Der Arzt bietet Ihnen eine IGel an, aber Sie sind nicht in der Verpflichtung direkt eine Zustimmung zu geben.
Sie haben durchaus das Recht kritische Fragen zu stellen und sich eine Bedenkzeit zu erbitten. Zudem sollten Sie sich unabhängige Informationen einholen und auf die Meinung eines zweiten Arztes wert legen. Natürlich dürfen Sie das Angebot auch ablehnen.Die Empfehlung der Verbraucherzentrale hilft, wenn Sie Interesse an einer Selbstzahlerleistungen haben und Sie können sich bei verschiedenen Quellen informieren.
In der Linkliste finden Sie viele hilfreiche Webseiten und sie klären Sie über den seriösen Nutzen und auch die Risiken von ärztlichen Zusatzleistungen auf.
Werbung in den Arztpraxen
Bekannt ist, dass Patienten nicht immer ausreichend über den Nutzen und die Risiken von kostenpflichtigen Leistungen in den Arztpraxen aufgeklärt werden.
In den Praxen und im Internet finden Sie inzwischen oft nur anpreisende Werbung und wenig sachliche Informationen. Aber die Ärzte mit einer Kassenzulassung sind dazu verpflichtet, Ihnen Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal bewerten. IGel wird daher mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“, „Schwangerenbetreuung Plus“ oder „Krebsvorsorge Plus“ angeboten, dann werden unzureichende Leistungen der Krankenkasse vorgetäuscht.
Nicht jede Neuheit ist automatisch besser und wenn Sie schon am Praxiseingang das Gefühl haben, dass der Arzt Sie ohne Zusatzzahlungen nicht ausreichend behandelt, dann bleiben Sie in jeder Sekunde skeptisch. Der Kassenarzt ist verpflichtet alles Notwendige für Ihre Gesundheit zu tun und nicht nur Zusatzleistungen zu verkaufen. Der Arzt möchte Ihnen Leistungen ohne überzeugende Begründung verkaufen oder er schürt Ängste, dann sollten Sie auf Ihr Bauchgefühl hören. IGel dürfen nicht aufgedrängt werden.
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Ärzte müssen Aufklärung betreiben
Die Ärzte sind dazu verpflichtet, dass Sie nicht nur den Nutzen der Behandlung, sondern auch die möglichen Risiken klar und deutlich erklären und den Patienten auch über die medizinische Leistung aufklären.
Laut § 630c und § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen nur Ärzte eine Aufklärung betreiben, denn die Patienteninformation und Aufklärung über ärztliche Maßnahmen darf nur durch den behandelten Arzt erfolgen. Die Beratung darf in keinem Fall durch das medizinische Fachpersonal erfolgen. Außerdem muss der Arzt Sie aufklären, welche Maßnahmen von der Krankenkasse gezahlt werden und welche Sie selber zahlen müssen.
Scheuen Sie sich nicht wichtige Fragen an den Arzt zu stellen:
- Hat die zusätzliche Behandlung für mich einen Nutzen?
- Wie gut ist der Nutzen belegt?
- Welche Risiken entstehen durch die Behandlung?
- Warum muss ich die Leistung extra bezahlen?
Entscheidend ist am Ende immer, ob die Behandlung auch wirklich einen Sinn macht. Der Arzt darf aber nur mit Ihrer Zustimmung mit der Behandlung beginnen. Die Ärzte müssen sich an Regeln halten, die von der Bundesärztekammer aufgestellt wurden.
Die Bundesregierung möchte die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verlangsamen. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass Ärzte Patienten auch ohne persönlichen Arztbesuch krankschreiben können. Wir erklären, für wen und wie lange die Regelung gilt.
Bedenkzeit ist Ihr gutes Recht
Bei der Entscheidung lassen Sie sich auf jeden Fall Zeit, denn IGel sind nie dringend. Achten Sie darauf, dass der Arzt Ihnen ausreichend Zeit als Bedenkzeit einräumt, von der Beratung bis zur Behandlung.
Die Bedenkzeit ist wichtig, denn Sie sollten sich weitere Informationen von der Krankenkasse einholen und sich über die Leistung Gedanken machen.
Fragen Sie immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach, bevor Sie ein IGel-Angebot in Anspruch nehmen, denn vielleicht zahlt die Kasse die Leistungen ja doch. Es gibt Einzelfälle, in denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt, wenn eine gute Begründung des Arztes vorliegt und Sie sich in einer Risikogruppe befinden oder Vorerkrankungen vorhanden sind. Einige Kassen bieten Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs als Satzungsleistungen an. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt schon eine Zahlung geleistet haben, dann erhalten Sie das Geld nicht zurück. Aus dem Grund sollten Sie sich nicht zu einer Zustimmung drängen lassen.
„Nein“ – heißt keine Unterschrift
In einigen Arztpraxen ist es üblich, dass Sie ein „Nein“ bei einer kostenpflichtigen Leistung mit einer Unterschrift bestätigen.
Die Begründung des Arztes ist:
„Ärzte müssen sich absichern, dass ein Patient sie im Nachhinein nicht haftbar dafür macht, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde.“
Sie müssen ein solches Formular nicht unterschreiben, denn IGel sind immer freiwillig und medizinisch nicht notwendige Leistungen. Der Arzt muss die Ablehnung nicht mit Hilfe eines Haftungsausschlusses dokumentieren.
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