Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 3/10) im Dezember des Jahres 2010.
Die Verbraucherzentrale NRW hat beanstandet
Das Thema der Abschlussgebühren der Bausparkassen ist seit Jahrzehnten im Gespräch und die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt.
Die Verbraucherzentrale hat beanstandet, dass die Schwäbisch Hall Bausparkasse die Abschlussgebühren nur im Kleingedruckten benennt, aber die Kosten nicht im Effektivzins angibt.
In den vergangenen Jahren haben die Verbraucherzentralen verschiedene Verfahren eingeleitet, denn auch die Bausparkassen LBS und Deutscher Ring sind in Bezug auf die Abschlussgebühren negativ aufgefallen. Allerdings haben Landgerichte und sogar das Oberlandesgericht den Bausparkassen recht gegeben und geurteilt, dass die Forderungen der Bausparkassen durchaus rechtens ist.
Die Abschlussgebühren werden meist im Kleingedruckten der Bausparverträge versteckt und dabei handelt es sich um einen sehr beträchtlichen Posten. Die Summe wird anhand der Bausparsumme berechnet und zwar mit Hilfe eines Prozentsatzes. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 und 1,6%. Das Entgelt wird von der ersten Spareinlage direkt einbehalten und gilt als eine Art Vermittlungsprovision.
Veröffentlicht: 25. Juni 2021
Egal für welches Darlehen Sie sich entscheiden, es kostet und hat natürlich auch immer ein gewisses Risiko aus wirtschaftlicher Sicht. Informieren Sie sich aber vorab, so können Sie so manches Problem umgehen.
Verbraucherzentralen verlangen deutliche Kennzeichnung
Die Abschlussgebühren lassen sich nicht so leicht finden, zumindest ist die Verbraucherzentrale NRW dieser Meinung.
Vor dem Bundesgerichtshof vertritt die Verbraucherzentrale NRW die Ansicht, dass die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zu erkennen sein sollen und nicht irgendwo in den kleinen Klauseln versteckt werden. Zudem ist die Information nicht im Effektivzins vorhanden, zumindest nicht in den Bausparverträgen von Schwäbisch Hall. Sie kritisiert zudem, dass die Bausparkasse den Kunden keine wirkliche Leistung in Aussicht stellt und nur das Entgelt verlangt. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass die Kasse auf diese Art und Weise nur die Provisionskosten auf den Bausparer abwälzt.
Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation in der letzten Instanz nicht mehr gefolgt, denn die Richter sind der Meinung, dass die Bausparkassen durchaus eine Abschlussgebühr verlangen dürfen. Das gilt auch, wenn sie keine Leistung für den Kunden erbringen. Schließlich kommt die Abschlussgebühr nicht der Bausparkasse zu Gute, sondern fließt in die Gemeinschaft der Bausparer ein. Die Bauspargemeinschaft lebt immerhin davon, dass sich immer neue Zahler dazu gesellen, sondern funktioniert das Prinzip nicht.
Die höchste Richterkammer stützt die Ansicht der Verbraucherzentrale und somit können die Konditionen der Bausparverträge kontrolliert und überprüft werden. Der Bundesgerichtshof widersprach in diesem Punkt eindeutig dem Oberlandesgericht Stuttgart, denn er hat zuvor eine andere Auffassung vorgetragen.
Das Urteil bedeutet für viele Bausparer-Interessenten, dass sie die Möglichkeit haben die einzelnen Angebote miteinander zu vergleichen. Nur so können sie die verborgenen Gebühren finden, denn es reicht heute einfach nicht aus, einfach nur auf den Effektivzins zu achten.
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Bausparverträge sind die beste Finanzierungsmöglichkeit für ein Eigenheim
Auch wenn es in Sachen Abschlussgebühren immer noch keine 100%ige Einigung gibt, ist eines doch grundsätzlich klar – Bausparverträge sind zur Finanzierung eines Eigenheims immer noch die beste Option.
Die Vorteile der Bausparverträge liegen auf der Hand, denn es gibt eine mögliche staatliche Förderung und eine feste Zinsbindung. Aber auch ein paar Nachteile sollten nicht vergessen werden, denn in der Sparphase gibt es eine schlechte Verzinsung und die Abschlussgebühren, die von den Gerichten als zulässig beurteilt wurden. Diese beiden Faktoren sorgen dafür, dass auf dem Sparkonto meist nur ein Ausgleich der Inflation stattfindet.
Wenn Sie eine Finanzierung planen, dann sollten Sie auf die lange Dauer bis zur Zuteilung und die hohen Tilgungsanteile innerhalb der Darlehensphase achten. Der Bausparer steht immer schlecht da, wenn der Marktzins für das Baudarlehen sinkt.
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BGH – Bei Verbraucherdarlehen keine Bearbeitungsentgelte
Der Bundesgerichtshof hat das Bearbeitungsentgelt bei den Verbraucherdarlehen als unzulässig erklärt und da kommt es zum Unterschied zu den Abschlussgebühren bei einem Bausparvertrag. Der BGH hat zwei Urteile am 13. Mai 2014 getroffen – Az: XI ZR 405/12 und Az: XI ZR 170/13.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Bearbeitungsentgelt nicht an eine gesonderte Leistung geknüpft ist und somit auch nicht verlangt werden darf. Viele Kreditinstitute verlangen bis zu 3% des Nettodarlehensbetrags als Bearbeitungsentgelt und das ist nicht zulässig.
Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass die gleiche Regelung auch für das Bauspardarlehen gelten soll, aber eine höchstrichterliche Erklärung gibt es dazu noch nicht.
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Die bekannten Musterklagen
In den letzten Jahrzehnten gab es immer wieder Klagen rund um die und Abschlussgebühren der Bausparkassen, so dass wir Ihnen die Historie der Klagen einmal aufzeigen möchten.
I. Schwäbisch Hall
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009, Az. 6 O 341/08
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, Az. 2 U 30/09
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, AZ. XI ZR 3/2010
II. LBS West
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.05.2009, AZ. 8 O 319/08
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2010, AZ. I-31 U 130/09
- Revision beim Bundesgerichtshof anhängig
III. Deutscher Ring
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, AZ. 324 O 777/08
- Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht
Nachdem das Urteil gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall gesprochen wurde, wurde die Revision gegen die LBS West und das Berufungsverfahren des Deutschen Rings sofort zurückgenommen.
Nachdem der BGH einen weiteren Hinweis gegeben hat, sind auch weitergehende Revisionen eingestellt worden. Die weitergehende Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit einem Beschluss zurück.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Abschlussgebühren
1. Was ist eigentlich eine Abschlussgebühr?
Beim Abschluss eines Bausparvertrags erhebt die Bausparkasse eine Abschlussgebühr, die einmalig zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Beratungs- und Abschlusskosten. Die Abschlussgebühr wird bei der ersten Sparrate mit verrechnet.
2. Wie hoch ist die Abschlussgebühr normalerweise?
Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages wird immer in Prozent gerechnet und dazu ist die Bausparsumme wichtig. Die meisten Bausparkassen nehmen aktuell zwischen 1,0 und 1,6%.
3. Wie lässt sich die Abschlussgebühr berechnen?
Dadurch, dass die Abschlussgebühr anhand der Bausparsumme berechnet wird, können Sie die Berechnung leicht selber durchführen. Nehmen Sie die Bausparsumme und schauen Sie, welche Abschlussgebühr fällig ist. Sie zahlen bei 50.000 Euro zwischen 500 und 800 Euro.
4. Gibt es auch Bausparverträge ohne Anschlussentgelt?
Aktuell dominieren immer noch die Bausparverträge mit Abschlussentgelt, aber es gibt ein paar Tarife ohne diese Gebühr. Allerdings müssen Sie hier genau hinschauen.
5. Wie oft muss das Abschlussentgelt bezahlt werden?
Das Abschlussentgelt wird nur einmalig bezahlt und direkt bei der ersten Sparrate verrechnet.
Fazit
Das Abschlussentgelt ist eine Gebühr bei Bausparverträgen, die heute immer noch von vielen Bausparkassen verwendet wird. Obwohl einige Gerichte der Auffassung sind, dass das spezielle Entgelt unzulässig ist, fehlen die höchstrichterlichen Entscheidungen meist noch. Auch, wenn die Abschlussgebühr ärgerlich ist, bleibt der Bausparvertrag immer noch die beste Finanzierung für das Eigenheim!