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Asbest: gefährlich und immer noch aktuell oder reine Panikmache?


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Asbest ist gefährlich und das ist schon seit einigen Jahrzehnten bekannt. Gerade wenn die Fasern freigesetzt und dann eingeatmet werden, kann es zu gefährlichen Ergebnissen kommen. Im Rahmen von Renovierungsarbeiten oder Sanierungen kommt es meist zur Freisetzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Asbest ist eine Mineralfaser und wenn Sie diese Faser einatmen, dann können schwere und sogar tödliche Krankheiten die Folge sein. Vor allen Dingen Langzeitfolgen sind bekannt.
  • Früher wurde Asbest in vielen Produkten verwenden, von Fliesenklebern über Putz bis hin zu Spachtelmasse.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im April 2020 die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden veröffentlicht. Die Leitlinie richtet sich in erster Linie an Heimwerker, aber auch an Eigentümer und Mieter. Lesen Sie sich die Leitlinie durch bevor Sie mit Arbeiten an Gebäuden beginnen, die vor dem 31. März 1993 erbaut wurden oder deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 angefangen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Auftrag selber durchgeführt haben oder die Arbeiten durchgeführt werden.
  • Wenn Sie auf eine Asbesterkundung verzichten, dann riskieren Sie nicht nur Ihr eigenes Leben und Ihre Gesundheit, sondern auch die Menschen, die sich außerdem in und in der Nähe des Gebäudes befinden. Der Bauabfall wird zudem automatisch als asbesthaltig eingestuft und muss gesondert entsorgt werden.

Auch heute noch befindet sich Asbest in bestehenden Gebäuden und mittlerweile ist di Gebäudefaser als krebserregend eingestuft, so dass mit deren Umgang bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten.

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Die Gefährlichkeit von Asbest

Asbest ist lebensgefährlich, wenn die Fasern bei Renovierungsarbeiten oder Sanierungen freigesetzt werden und in die Atemwege gelangen.

Die Experten unterscheiden mittlerweile zwischen den schwach gebunden Produkten, wozu auch Asbestpappe zählt und den fest gebundenen Produkten, zu denen Asbestzement zählt. Die schwach gebundenen Produkte sind eine dauerhafte Gefahr, denn sie geben die Asbestfasern als feinen Staub an die Umgebung ab. Schon seit einiger Zeit gibt es für diese Produkte spezielle Asbestrichtlinien in den einzelnen Bundesländern. Sie besagen, genau wie die Gefahrenstoffverordnung, dass nur Fachleute mit notwendigen Sachkundenachweis die Sanierung von schwach gebundenen Asbesten durchführen dürfen.

Selbst wenn nur ein kleiner Aspestgehalt vorhanden ist, können Arbeiten die Staub erzeugen eine große Gefahr für die Umgebung darstellen, denn durch Schleifen, Abschlagen, Fräsen, Abstrahlen oder Bürsten entsteht Staub, der durch die Luft weitergetragen wird. Aus diesem Grund müssen Stäube bei allen Arbeitsschritten bis hin zum Abtransport unbedingt vermieden werden. Zudem müssen Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt getroffen werden und das ist in der Technischen Regel für Gefahrenstoffe (TRGS) 519 festgelegt.

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Schwere Krankheiten ausgelöst durch Asbest

Je nach Konzentration können die eingeatmeten Asbestfasern eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege und Lunge auslösen, wobei aber auch die Aufnahmedauer entscheidend ist.

Auch heute noch werden viele Berufskrankheiten mit Todesfolge für Asbest verursacht. Asbestose ist seit 1936 sogar eine anerkannte Berufskrankheit, denn die schädlichen Fasern dringen bis tief in die Lunge ein und wandern in das Gewebe und die Organe. Nach ungefähr 30 Jahren haben sich dann im Kehlkopf, der Lunge und anderen Organen Tumore gebildet (Lungen- und Rippenfellkrebs). Der berufliche Umgang mit Asbest verursacht auch 2017 immer noch 63% aller Todesfälle, die infolge einer Berufskrankheit entstehen, denn das hat das Nationale Asbestprofil Deutschland ergeben. Zwischen den Jahren 1994 und 2017 sind mehr als 34.000 Todesfalle gezählt worden, die infolge asbestbedingter Berufskrankheiten entstanden sind.

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Das Vorkommen von Asbest

In Deutschland wurde Asbest schon vor mehr als 100 Jahren in zahlreichen verbrauchernahmen Produkten eingesetzt und nach 1949 stieg der Verbrauch stetig an.

Seit dem 31. Oktober 1993 besteht aber mittlerweile in der ganzen Bundesrepublik ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und alle astbesthaltigen Materialien.

Beispiele für astbesthaltige Materialien:

  • Asbestzement (Blumenkästen, Fensterbänke, Lüftungskanäle, Fassadenplatten, Dacheindeckungen)
  • Spritzasbest (Ummantelung von Lüftungskanälen, Heizungsrohren, Stahlträgern)
  • Asbestpappe (Hitzeschutz hinter Heizkörpern und Öfen)
  • Astbestplatten (Hitzeschutz hinter Heizkörpern und Öfen)
  • Asbestschnur (Rohrumwickelungen, Stopfmaterial für Durchbrüche, Dichtungen für Öfen)
  • Flor-Flex-Platten
  • Cushion-Vinyl-Bodenbeläge
  • Bitumenkleber für Flexplatten und PVC-Beläge
  • Nachtspeicherheizungen
  • Fliesenkleber
  • Putze
  • Spachtelmasse
  • Beschichtungen
  • Kitt

Es kann sich aber auch noch Asbest in Fliesenklebern, Beschichtungen, Kitt, Putz und Spachtelmasse befinden, die nach dem Stichtag (oben genannt) verwendet wurden. Dadurch wurde das asbesthaltige Material in der Regel gleichmäßig auf große Flächen angebracht, aber auch nur punktuell an einigen Stellen. Wenn auf der Baustelle Asbest beigemischt wurde, dann hat sich das Asbest nicht nur ungleichmäßig, sondern auch gleichmäßig bei verputzten Wänden verteilt.

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Die Möglichkeiten der Mieter

Sie haben den Verdacht, dass in Ihren Wohnräumen Materialien verwendet wurden, die mittlerweile Asbestfasern freigeben (brüchige oder abgenutzte Floor-Flex- oder Vinyl-Asbest-Platten), dann informieren Sie sofort Ihren Vermieter.

Reagiert Ihr Vermieter nicht umgehend, dann wenden Sie sich an eine Mietrechtsberatung der Verbraucherzentrale oder wenden Sie sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt.

Allerdings richtet sich die Leitlinie für die Asbesterkundung nicht nur an Eigentümer und Vermieter, sondern auch an die Mieter. Wenn Sie als Mieter Arbeiten an einem älteren Gebäude durchführen wollen oder einen Auftrag an eine Firma vergeben möchten, dann sollten Sie eine Asbesterkundung mit dem Vermieter abstimmen. Lassen Sie sich vom Vermieter schriftlich geben, dass die betroffenen Materialien asbestfrei sind.

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Renovierung oder Sanierung in älteren Gebäuden

Wenn Sie sich für eine Renovierung oder eine Sanierung an einem alten Gebäude entscheiden, dann müssen Sie herausfinden, wann die Materialien eingebaut, bearbeitet oder entfernt wurden.

Nach der neuen „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ ist keine Untersuchung auf Asbest notwendig, wenn die Arbeiten nach dem 31. Oktober 1993 getätigt wurden. In einzelnen Fällen sind astbesthaltige Materialien aber auch noch bis etwa 1995 verarbeitet worden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und das Umweltamt (UBA) haben die Leitlinie zusammen erstellt und diese kann im Internet runtergeladen werden.

Alle Bauteile, die vor dem 31. Oktober 1993 eingebaut wurden, gelten nach der neuen Leitlinie als asbesthaltig und zwar solange bis das Gegenteil nachgewiesen wird. Hier spricht man von einer Beweislastumkehr.

Für Sie als Privatperson gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie lassen keine Asbestuntersuchung durchführen. Auf eine solche Untersuchungen können Sie als Privatperson verzichten
  • – wenn für die Renovierungs- und Sanierungsarbeiten ein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519/DGUV 201-012 angewendet wird. Dazu zählt beispielsweise BT30 „Bohren von Bohrlöchern in Wänden und Decken mit asbesthaltiger Verkleidung (Bohrverfahren mit Direktabsaugung). Laut der Leitlinie können die emissionsarmen Verfahren auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Auf der Webseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie die Verfahren.
  • – wenn alle Tätigkeiten sowieso nach den Vorgaben der TRGS 519 durchgeführt werden, wenn die Annahme von Asbest im Raum steht. Allerdings sollten die Arbeiten immer von einer qualifizierten Fachfirma durchgeführt werden.

Achtung: In beiden Fällen muss der Bauschutt als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden, denn das besagt die Leitlinie!

  • Die Materialien sind vor den Arbeiten auf Asbestfaser zu prüfen.
  • – Handelt es sich um ein negatives Ergebnis, dann sind keine Asbestfasern vorhanden, dann können Sie die Arbeiten nach dem allgemeinen Arbeitsschutz durchführen. Somit gilt auch der Bauschutt nicht als asbesthaltig und ist als normaler Bauschutt zu behandeln.
  • – Handelt es sich um ein positives Ergebnis, dann ist das Material asbesthaltig und darf nur von einer qualifizierten Fachfirma behandelt werden. Die Firma muss für die Asbestsanierung nach TRGS 519 zugelassen sein. Sie können aber auch einige Arbeiten selber durchführen, wenn Sie emissionsarme Verfahren anwenden und die TRGS 519 Richtlinien beachten. Allerdings ist der Bauschutt als asbesthaltiger Abfall zu behandeln und ist entsprechend zu entsorgen.

Eine Asbestuntersuchung ist bei den folgenden Kennzeichnungen nicht notwendig. Einige der Bauprodukte sind mit einem Prägestempel versehen und darauf lässt sich erkennen, ob das Produkt Asbest beinhaltet oder nicht. Die Produkte mit der folgenden Kennzeichnung enthalten kein Asbest:

  • NT (neue Technologie)
  • AF (asbestfrei)
  • DIN EN 588

Mit Hilfe der bauaufsichtlichen Zulassungsnummer oder einem Produktionsdatum lässt sich gut herausfinden, ob es sich um ein astbestfreies Bauprodukt handelt. Auf der Webseite des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau finden Sie entsprechende Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnisse (ab 1968).

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Die gesetzliche Pflicht zur Astbestprüfung

Bei der Leitlinie für die Asbesterkundung handelt es sich eher um eine Empfehlung, aber nicht um eine gesetzliche Verpflichtung.

Allerdings bestehen einige gesetzliche Verpflichtungen und wenn Sie auch die Asbestleitlinie beachten, dann kommen Sie auch den anderen Verpflichtungen nach. Vor allen Dingen gefährden Sie sich nicht und auch nicht andere. Wenn Sie bei einem älteren Gebäude auf eine Asbesterkundung verzichten, dann können Sie die Umgebung mit Asbest kontaminieren und dadurch verzögern sich die Bauarbeiten. Die Gesundheitsgefahren sind dabei noch nicht einmal erwähnt und die Zusatzkosten sind immens.

Nach § 6 der Gefahrenstoffverordnung hat der Auftragnehmer eine Ermittlungspflicht und muss daraufhin eine Gefährdungsbeurteilung deiner Mitarbeiter erstellen. Sie sollten vor den Arbeiten mit dem Auftragnehmer sprechen und sich mit ihm über eine Asbesterkundung unterhalten.

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Materialien auf Asbest prüfen

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um Materialien auf Asbest prüfen zu lassen.

  • Bundesweites Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern
  • WLW-Liste
  • Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger
  • Gesamtverband Schadstoffsanierung e. V.
  • Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute e. V.
  • Berufsverband Deutscher Baubiologen e. V.

Qualifizierte Fachleute kommen und entnehmen sicher Proben und dokumentieren die Probenanzahl sehr gründlich. Zudem wird der Probenort genau festgehalten. Wenn die Proben unprofessionell entnommen werden, dann kann es schon bei der Probenentnahme zu einer Asbestfreisetzung kommen. Aus dem Grund sollten Sie sich immer an die Leitlinie der Asbesterkundung halten und die Probenentnahme in fachkundige Hände geben.

Wenn Sie sich ein altes Haus kaufen und größere Arbeiten vornehmen wollen, dann kann eine Schadstoffbegehung durch einen Sachverständigen eine gute Lösung sein, denn er prüft die Immobilie nicht nur auf Asbest, sondern auch auf andere Schadstoffe wie PAK, Holzschutzmittel oder PCB.

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Betriebe für die Arbeit an astbesthaltigen Materialien

Nur im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist der Umgang mit Asbest erlaubt.

Allerdings dürfen Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien nur von sachkundigen Betrieben ausgeführt werden, die einen Sachkundenachweis vorlegen können. Der Sachkundeausweis muss gemäß der Gefahrenstoffverordnung und der TRGS 519 ausgefüllt sein. Wenden Sie sich an das lokale Gewerbeaufsichtsamt oder an die Handwerkskammer, denn sie können Ihnen die Betriebe mit den Anforderungen mitteilen. In dem Sachkundenachweiß sollte sich auf der Satz befinden: „Die Durchführung der Arbeiten an astbesthaltigen Materialien und die Entsorgung der Asbestabfälle erfolgt gemäß TRGS 519.“

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Heimwerkertätigkeiten mit Asbest

Die folgenden Arbeiten können auch von einem Heimwerker ausgeführt werden.

  • Streichen und Verputzen von Wänden, die nur in darunterliegenden Schichten mit asbesthaltigen Bauteilen versehen sind (Streichen einer Tapete mit astbesthaltigem Glättspachtel)
  • Überfließen einer intakten Fliesenfläche, die mit Hilfe eines astbesthaltigen Fliesenklebers angebracht ist.
  • Aufbringen einer neuen Bodenfläche auf intakten und astbestfreien Bodenbelägen, aber mit eventuell astbesthaltiger Spachtelmasse als Untergrund.
  • Aufbringen von losen Bodenbelägen, auf intakten, aber astbesthaltigen Bodenbelägen. Allerdings darf der neue Bodenbelag nicht verklebt werden und es dürfen keine Schneidarbeiten mit einem Teppichmesser erfolgen. Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht den astbesthaltigen Bodenbelag zu entfernen, aber im Leitfaden wird es als Vorsorgegrund empfohlen.
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Heimwerkerarbeiten nur unter bestimmten Bedingungen

Es gibt aber auch Instandhaltungsarbeiten, die von einem Heimwerker nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden sollten.

  • Sie dürfen Löcher in Bauteile bohren, die mit asbesthaltigem Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber versehen sind, aber wenn Sie den Staub direkt absaugen. Die Rede ist vom emissionsarmen Verfahren BT30. Bei größeren Staubmengen greifen Sie auf einen Industriesauger der Staubklasse M zurück oder nutzen Sie ein deutlich höheres Modell, aber verwenden Sie auf keinen Fall einen normalen Haushaltsstaubsauger. Der Haushaltssauger wird durch Asbest kontaminiert und darf im Anschluss nicht mehr zum Einsatz kommt. Zudem gilt der abgesaugte Staub als asbesthaltig und demnach ist der Beutel nicht im Hausmüll zu entsorgen, sondern wird als gefährlicher Abfall behandelt.
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Qualifizierte Fachfirmen für astbesthaltige Materialien

Die folgenden Arbeiten sind nur von einer qualifizierten Fachfirma auszuführen, wenn es um den Umgang mit asbesthaltigen Materialien geht.

    • Abstemmen, Abschlagen und Abtragen von Putzen, Klebern und Kleberesten, die asbesthaltig sind.
    • Abstemmen und Abschlagen von Fliesen, die mit einem asbesthaltigem Fliesenkleber geklebt sind.
    • Abschleifen von Wänden mit Reparaturstellen aus astbesthaltiger Spachtelmasse.
    • Abschleifen von Fugen an Leichtbauwänden, aus asbesthaltigem Fugenspachtel. In der Regel ist es sinnvoller, wenn Sie die Wände komplett abreißen.
    • Ausbau und Abreißen von Leichtbauwänden, die aus Gipskarton oder ähnlichen Materialien bestehen und bei denen asbesthaltiger Fugenspachtel zum Einsatz kam.
    • Ausbau und Entfernen von Estrichen und Bodenbelägen mit Asbesthintergrund.

Die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen

Bei asbesthaltigen Abfällen handelt es sich um besonders gefährliches Material und somit müssen diese Abfälle von den anderen Abfällen getrennt werden.

Auch eine Entsorgung findet nur getrennt statt und dazu wenden Sie sich an den örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb. Er kann Ihnen nicht nur sagen, wo die asbesthaltigen Abfälle zu entsorgen sind, sondern auch wie genau.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Asbest

1. Gibt es heute noch Asbest in den Häusern?

Auch heute noch kommt es vor, dass man Asbest in Häusern findet. Vor allen Dingen, wenn es sich um ein altes Haus handelt, welches noch keine Sanierung durchgemacht hat. Auch in einigen sanierten Gebäuden finden sich immer noch Asbestreste.

2. Wie gefährlich ist Asbest wirklich?

Asbest ist ein gefährliches Material, denn nicht nur, dass die Atemwege schwer erkranken, auch Krebs kann nach einigen Jahren entstehen. Heute ist Asbestose eine anerkannte Krankheit.

3. Wo ist asbesthaltiges Material zu entsorgen?

Wenden Sie sich an den örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb, denn er wird Ihnen sagen wie und wo Sie das asbesthaltige Material entsorgen können.

4. Wie teuer ist die Entsorgung von asbesthaltigem Material?

Die Entsorgung von astbesthaltigem Material ist kostenpflichtig, aber welche Kosten auf Sie zukommen, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

5. Darf ich als Heimwerker den asbesthaltigen Boden einfach rausreißen?

Nein, denn dafür müssen Sie eine Fachfirma beauftragen, die sich nicht nur mit der Entfernung, sondern auch der Entsorgung von asbesthaltigem Material auskennt.

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Fazit

Vor einigen Jahren war das Thema Asbest in allen Medien, aber in den letzten Jahren ist es immer ruhiger geworden. Der Grund ist einfach, denn heute gibt es eine Leitlinie für den Umgang mit asbesthaltigen Materialen und dadurch weiß jeder Vermieter, Eigentümer und Bauherr wie er mit dem gefährlichen Material umgehen muss. Aber leider sind auch heute noch in vielen alten Gebäuden asbesthaltige Materialien vorhanden und zwar so lange bis Sanierungen oder Renovierungen durchgeführt werden.

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