Seit Januar des Jahres 2018 ist es Händlern nicht mehr erlaubt, für Zahlungen mit Kreditkarte gesonderte Gebühren zu berechnen. Das gilt beispielsweise für Einkäufe und Buchungen über das Internet. Die Zeit der saftigen Aufschläge beim Zahlen per Kreditkarte sind somit vorbei. Das gilt beispielsweise für das Bestellen günstiger Medikamente ebenso, wie das Buchen eines Fluges und Ähnlichem. Vorgegeben wird der europaweit gültige Beschluss durch die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2).
Dies gilt für „geläufige“ Zahlungsmittel, wie zum Beispiel für Kreditkarten von Visa oder Mastercard sowie für Girokarten. Ebenso ist es nicht mehr erlaubt, bei Kartenzahlungen im stationären Handel Aufschläge zu erheben. Außerdem sind zusätzliche Gebühren, wie sie bei Lastschriftverfahren im SEPA-System und bei sämtlichen Überweisungen verlangt wurden, untersagt. Vor Januar 2018 war lediglich vorgesehen, dass nur ein zumutbares, übliches Zahlungsmittel ohne Kosten vorhanden ist.
Online-Einkauf ist sicherer
Dank einer stärkeren Authentifizierung hat sich die Sicherheit beim Einkaufen im Internet erhöht.
Jetzt müssen Zahlungsdienstleister bei einem Geldtransfer ihrer Kunden eine stärkere Authentifizierung verlangen. Wenn ein Kunde beispielsweise online einen Einblick auf sein Konto erhalten oder mit diesem einkaufen möchte, dann müssen hierfür wenigstens zwei von insgesamt drei Kriterien erfüllt sein. So muss der Kunde eine Girokarte besitzen, das Passwort kennen oder sich mithilfe seines Fingerabdrucks ausweisen. Dank dieser Maßnahmen ist eine höhere Sicherheit beim Bezahlen gegeben. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Teilregelung, die etwa Mitte des Jahres 2019 in Kraft getreten ist.
Veröffentlicht: 4. September 2019
Damit Verbraucher besser geschützt sind, wurde die Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive2) eingeführt. Durch diese Richtlinie wird das Bezahlen beim Onlineshopping erheblich sicherer, aber auch etwas komplizierter. Die Zwei-Faktoren-Authentifizierung soll am Ende Ihr Geld schützen. Wie hilfreich
Niedrigere Kundenhaftung
Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, stehen Kunden bei Kartendiebstählen und Ähnlichem nur noch mit 50 Euro in der Haftung.
Das neue Gesetz stärkt zudem die Rechte der Verbraucher im Falle von unerlaubten Zahlungsvorgängen, wie das beispielsweise bei Kartendiebstählen der Fall ist. Während Kunden vorher noch mit 150 Euro in der Haftung standen, sind es jetzt nur noch 50 Euro. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nicht grob fahrlässig gehandelt wurde. Ein derartiges Fehlverhalten muss jedoch von den Geldinstituten nachgewiesen werden.
Lastschriftrückgabe
Lastschriften können auch weiterhin innerhalb von acht Wochen ohne Angaben von Gründen zurückgebucht werden.
Zwischen Kunden und Banken besteht bereits die vertragliche Regelung, dass Lastschriften innerhalb von acht Wochen, nachdem sie belastet wurden, zurückgebucht werden können. Gründe müssen hierfür keine angegeben werden. Jetzt wurde das Recht noch weiter bekräftigt: Wie gehabt, ist es auch weiterhin möglich, Lastschriften binnen acht Wochen ohne Angabe der Gründe zurückzubuchen. Es hat sich jedoch die rechtliche Grundlage dafür geändert.
Zustimmung bei Kartenzahlungen
Kreditkartenbesitzer müssen vorreservierten Kartenzahlungen zustimmen.
Eine Vielzahl an Autovermietungen und Hotels reserviert bei einer Anmietung beziehungsweise einer Buchung die jeweilige Summe auf dem Kartenkonto ihres Kunden. Das ist jetzt jedoch nur noch dann möglich, der Inhaber der Karte diesem Vorgehen eindeutig zugestimmt hat. Nur dann ist es der Bank oder der Kreditkartenfirma erlaubt, die Summe dem betreffenden Konto zeitweise zu sperren.
Zahlungsverkehr: neue Dienste
Drittanbieter dürfen Zahlungen durchführen und Kontoinformationen einsehen.
Kunden ist es jetzt erlaubt, Drittanbietern den Auftrag zu erteilen, über ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking Kontoinformationen einzusehen oder Zahlungen zu tätigen, was beispielsweise bei einer Sofortüberweisung der Fall ist. Dank der neuen Richtlinie in Bezug auf die Zahlungsdienste verfügen die betreffenden Unternehmen jetzt über eine gesetzliche Anerkennung und unterliegen somit ebenfalls der Finanzaufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Dementsprechend können Kunden den betreffenden Firmen jetzt ebenfalls Ihre TAN und PIN übermitteln.
Früher war das nicht möglich: Vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie stand in den AGBs der Banken in Bezug auf das Online-Banking häufig geschrieben, dass Kunden ihre TAN und PIN bei sogenannten bankfremden Diensten nicht nutzen durften. Doch dank des neuen Gesetzes ist es jetzt ausdrücklich erlaubt, derartige Dienste zur Kontoinformation sowie zur Zahlung zu verwenden.
TAN-Liste endet
Die alte TAN-Liste wird durch das Chip-TAN oder App-basierte Verfahren ersetzt.
Das mittlerweile bereits veraltete iTAN-Verfahren, bei dem Kunden auf Papier eine durchnummerierte TAN-Liste erhalten haben, wird in naher Zukunft vollständig aussterben. So hat bereits eine große Anzahl an Banken auf das App-basierte oder Chip-TAN Verfahren umgestellt. Die „gute, alte“ Papier TAN-Liste kann somit sicherlich bald dem Altpapier zugeordnet werden, da zu erwarten ist, dass die anderen Banken diesem Beispiel folgen.
Fragen & Antworten
FAQs zum gebührenfreien Bezahlen mit der Giro- oder Kreditkarte
1. Ist meine TAN Liste noch gültig?
Alte TAN-Listen sind in der Regel so lange gültig, bis die Nummern aufgebraucht sind oder die Bank etwas anderes mitteilt.
2. Ist es richtig, dass bei Kartendiebstahl nur noch mit 50 Euro gehaftet wird?
Kunden haften bei Kartendiebstählen und Ähnlichem jetzt nur noch mit 50 Euro. Vorausgesetzt, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Beweislast liegt hier jedoch bei der Bank. Das bedeutet, dass die Kreditinstitute ihren Kunden nicht einfach grobe Fahrlässigkeit unterstellen können, sondern dies nachweisen müssen.
3. Sind Sofortüberweisungen sicher?
Drittanbieterdienste, wie beispielsweise Sofortüberweisungen, können als sicher angesehen werden, da sie jetzt der Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen und zudem gesetzlich anerkannt wurden.
4. Darf ein Hotel bei Buchung die betreffende Summe auf dem Kartenkonto des Kunden reservieren?
Das ist erlaubt, allerdings muss der Kunde dem Vorgehen vorher zustimmen.
5. Können Lastschriften immer noch zurückgebucht werden?
Innerhalb von acht Wochen ist es nach wie vor möglich, Lastschriften ohne Angaben von Gründen zurückbuchen zu lassen.
Fazit
Dank der neuen EU-Zahlungsdienste-Richtlinie sorgt für Kunden somit für einige Verbesserungen, sodass beispielsweise Online-Bestellungen und Reservierungen noch einfacher möglich sind. Zudem ist die geringere Haftung bei einem Kreditkartendiebstahl ebenfalls eine deutliche Erleichterung.