In Deutschland ist das Bezahlen per Lastschrift sehr beliebt und dazu auch recht sicher. Außerdem ist es Unternehmen, je nachdem, was vertraglich geregelt ist, erlaubt, auf eine Einzugsermächtigung zu bestehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es versehentlich zu falschen Abbuchungen kommt. So ist es zum Beispiel möglich, dass plötzlich eine doppelte Abbuchung des Fitness-Studio-Beitrags erfolgt oder dass das einjährige Abonnement der Sportzeitschrift im nächsten Jahr noch einmal vom Konto abgezogen wird.
SEPA-Verfahren
Das SEPA-Verfahren ersetzt das Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren.
Lastschriften sind in zwei unterschiedlichen Varianten möglich: als SEPA-Firmenlastschrift und als SEPA-Basis-Lastschrift.
Lediglich zuletzt Genanntes spielt für Verbraucher eine Rolle. Die Abkürzung SEPA bedeutet: „Single Payments Area“, was auf Deutsch übersetzt „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“ heißt. Dazu gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Monaco und Liechtenstein. Aber auch die Schweiz sowie verschiedene, außereuropäische Gebiete, die zu Frankreich gehören, zählen dazu.
Vor Einführung des SEPA-Verfahrens in Deutschland nutzte man hierzulande das Abbuchungsverfahren und die Lastschrift via Einzugsermächtigung. Bei Einführung der neuen SEPA-Regeln sind bereits schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen ganz einfach auf automatischem Wege zu SEPA-Lastschriftmandaten umgewandelt worden. Anders verhält es sich mit dem Abbuchungsverfahren: Es endete und die Kunden mussten dafür neue SEPA-Lastschriftmandate vergeben.
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Lastschriften früher
Im Juni 2012 änderten die Kreditinstitute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wodurch sich in Bezug auf das Einzugsermächtigungsverfahren einige Änderungen ergaben.
Das frühere Lastschriftverfahren via Einzugsermächtigung war sehr verbreitet. So wurde es beispielsweise von einer Vielzahl an Kunden dazu genutzt, um die Stromversorgung oder auch Online-Bestellungen zu bezahlen. Dabei berechtigte der Kunde seinen jeweiligen Vertragspartner, wie etwa einen Internethändler, dazu, dass der jeweilige Rechnungsbetrag vom Konto abgebucht werden darf. Den Kreditinstituten lag hier keine Kundeneinwilligung vor.
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Es war jedoch möglich, Einspruch einzulegen; allerdings musste dies innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung (was üblicherweise an einem Quartalsende der Fall war) geschehen. Erfolgte kein Widerspruch, wurde das Schweigen des Kunden als Zustimmung zu der betreffenden Lastschrift gewertet.
Am 09. Juli des Jahres 2012 kam es vonseiten der Kreditinstitute zu einer Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass von diesem Datum an modifizierte Regeln in Bezug auf das Einzugsermächtigungsverfahren galten. Gleich geblieben ist dabei, dass der Kunde immer noch seinem jeweiligen Vertragspartner erlaubt, die betreffende Summe von seinem Konto abzubuchen. Diese Erlaubnis dient dazu, einen Auftrag an das Kreditinstitut vorzutäuschen, damit die Belastung zugelassen wird. Auf diese Weise entstand eine Annäherung der Einzugsermächtigung an das SEPA-Lastschriftverfahren.
Schriftlicher Widerruf war notwendig
Der Kunde war dazu berechtigt, die Einzugsermächtigung bis vor dem Tag zu widerrufen, an dem die Buchungseinlösung durchgeführt werden sollte. Sofern keine vertraglichen Vereinbarungen vorlagen, war es nicht notwendig, eine bestimmte Form einzuhalten. Dennoch wurde in der Regel zu einem schriftlichen Widerruf geraten. Kam es trotz Widerruf zu einer Belastung des Kontos, war es dem Kunden erlaubt, die betreffende Summe bis zu 13 Monate, gerechnet ab der Belastung, von dem Kreditinstitut zurückzuverlangen. Diese Vorgehensweise hatte auch bei Abbuchungen bestand, bei denen der Kunde eine Einzugsermächtigung nicht autorisiert hat.
Wenn es zu einer Abbuchung aufgrund einer nicht widerrufenen beziehungsweise wirksamen Einzugsermächtigung kam, war es dem Kunden möglich, den Betrag von dem Kreditinstitut bis zu acht Wochen nach erfolgter Belastung von dem Kreditinstitut erstatten zu lassen. Dazu ist es nicht notwendig gewesen, einen Grund anzugeben. Sind die acht Wochen abgelaufen gewesen, konnte sich der Kunde dagegen bei Unstimmigkeiten lediglich an den betreffenden Vertragspartner wenden.
SEPA-Verfahren und Lastschriften
Dank des neuen SEPA-Verfahrens sollen ungenehmigte Buchungen nicht beziehungsweise kaum mehr möglich sein.
Kommt es zu Lastschriften im SEPA-Verfahren, dann vergibt der Kunden explizit eine doppelte Erklärung, was als „Mandat“ bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Kunde einerseits dem betreffenden Anbieter schriftlich zum Geldeinzug ermächtigt und dem Kreditinstitut damit zugleich die Erlaubnis zur Buchung erteilt. Aufgrund dieser Vorgehensweise sollte es hier nicht mehr zu ungenehmigten Lastschriftbuchungen kommen.
Wie bei den neu gültigen Regeln zur Einzugsermächtigung, ist es auch bei bereits erteilten Lastschriftmandaten möglich, diese bis vor dem Tag, an dem die Abbuchung erfolgt, einen Widerruf durchzuführen. So kann der Kunde bis zu acht Wochen, nachdem das Konto belastet wurde, eine Erstattung durchführen lassen.
Allerdings besteht hier eine Ausnahme: Handelt es sich um eine unberechtigte SEPA-Lastschrift, die somit ohne Mandat durchgeführt wurde, dann ist es Kunden erlaubt, bis zu 13 Monate danach die betreffende Belastung zurückzubuchen.
Zwischen der alten und neuen Art der Einzugsermächtigung gilt es für Kunden jedoch noch einen weiteren, wichtigen Punkt zu beachten: Die Kosten. Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift mangels Deckung nicht durchgeführt werden konnte. In diesem Fall war es den Banken früher nicht erlaubt, hierfür Gebühren einzufordern. In der Zwischenzeit ist das jedoch möglich.
Fragen & Antworten
FAQs zum SEPA-Verfahren
1. Besitzt man als Kunde bei bereits erteilten Einzugsermächtigungen ein Widerrufsrecht?
Bei Einzugsermächtigungen, die der Kunde bereits erteilt hat, gilt das Widerrufsrecht bis zu einem Tag vor der Abbuchung.
2. Kann man einen Betrag noch zurückholen, wenn dieser bereits abgebucht wurde?
Bereits abgebuchte Beträge können bis zu acht Wochen nach der betreffenden Kontobelastung zurückgebucht werden.
3. Müssen bei nicht erfolgtem Lastschriftverfahren aufgrund von mangelnder Deckung Gebühren bezahlt werden?
Früher war das nicht der Fall. Mittlerweile ist es den Banken jedoch erlaubt, bei erfolgloser Durchführung einer Lastschrift, aufgrund von ungenügender Deckung, Gebühren zu erheben.
4. Kann das alte Abbuchungsverfahren weiterhin genutzt werden?
Das alte Abbuchungsverfahren endete und kann somit nicht mehr verwendet werden. Dafür musste man neue SEPA-Lastschriftmandate vergeben.
5. Kann es bei dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren zu ungenehmigten Buchungen kommen?
Durch das SEPA-Lastschriftverfahren sollen ungenehmigte Buchungen vermieden werden.
Fazit
Das SEPA-Verfahren ersetzt das frühere Lastschriftverfahren via Einzugsermächtigung sowie das Abbuchungsverfahren. In bestimmten Fällen besitzen Kunden für eine gewisse Zeit ein Widerrufsrecht. Beachten Sie, dass bei nicht erfolgten Lastschriftverfahren mangels Deckung von den Banken Gebühren erhoben werden können.