Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Längerem die hohen Zinskosten für geduldete Überziehungen und Dispositionskredite. Im Oktober des Jahres 2016 hat der Bundesgerichtshof ein Mindestentgelt abgelehnt.
Mindestentgelt bei Kontoüberziehungen
Für eine geduldete Kontoüberziehungen verlangen einige Banken Mindestentgelte.
Im Rahmen einer Kontoeröffnung erhalten viele Kunden von den Banken bereits ganz automatisch einen Überziehungsrahmen, den Dispositionskredit, eingerichtet. Doch auch, wenn ein Kunde den eingerichteten Rahmen überziehen sollte oder sogar überhaupt keinen Dispo besitzt, ist es möglich, dass das Kreditinstitut dennoch eine Überziehung erlaubt. In diesem Fall handelt es sich dann von einer sogenannten geduldeten Überziehung. Allerdings müssen Kunden damit rechnen, dass die Banken für beide Varianten oftmals sehr hohe Zinskosten ansetzen.
Veröffentlicht: 2. Februar 2017
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Außerdem sind in den vertraglichen Bedingungen einiger Banken Passagen zu Mindestentgelten enthalten. Hier ist vorgesehen, dass für jeden einzelnen Monat, in dessen Verlauf das Konto geduldet überzogen wird, ein ganz bestimmtes, festes Entgelt zu bezahlen ist. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn die angefallenen Zinsen die Summe übersteigen, die für eine geduldete Überziehung berechnet wird, dann muss der Kunde lediglich die Zinsen bezahlen.
Andersherum gilt: Erreichen die Überziehungszinsen den betreffenden, von der Bank festgelegten Betrag nicht, dann muss der Kunde lediglich das Mindestentgelt begleichen.
Abmahnung der Targobank
Der Bundesgerichtshof erklärt die Mindestentgeltklausel als unzulässig.
Da es sich hierbei um eine teure Angelegenheit handelt, ist die Verbrauchzentrale NRW dazu übergegangen, die Targobank beispielhaft für sämtliche Banken, die auf diese Weise vorgehen, abzumahnen. Die dahinterliegende Argumentation: Bei Kontoüberziehungen im kleinen Rahmen führt die Mindestentgeltklausel zu einer hohen, sittenwidrigen Verzinsung. Aufgrund dessen ist diese nach §138 BGB unzulässig. Allerdings weigerte sich die Targobank, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass die Verbraucherzentrale eine Klage einreichte. Die unteren Instanzen haben sich jedoch den Argumenten der Verbraucherschützer nicht angeschlossen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2015, Aktenzeichen: 6 U 94/14 sowie Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 12 O 71/13).
Doch bei diesem Ergebnis ist es nicht geblieben, denn der Bundesgerichtshof vertrat dieselbe Meinung wie die Verbraucherzentrale NRW (Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 387/15). Als Begründung gaben die Richter an, dass Kunden vor allem bei niedrigen, geduldeten Kontoüberziehungen sehr hohe Entgelte bezahlen müssen. So kommt es hier zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, wodurch die Mindestentgeltklausel als unzulässig anzusehen ist.
Abmahnung der Deutschen Bank
In einem Parallelverfahren gab das Oberlandesgericht Frankfurt ebenfalls den Verbraucherschützern recht.
Im Rahmen eines Parallelverfahrens verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Bundesgerichtshof die Deutsche Bank und konnte ihrerseits das Verfahren gewinnen (BGH, Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 9/15). Allerdings handelt es sich hierbei um ein Mindestentgelt von 6,90 Euro pro Quartal, dass die Richter zu beurteilen hatten. Somit bestätigte der Bundesgerichtshof hiermit die Entscheidung der vorherigen Instanz. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ebenfalls recht und sorgte für ein Verbot der Klausel (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Aktenzeichen: 1 U 170/13).
Mindestentgelt zurück verlangen
Fordern Sie Mindestentgelte zurück
Wenn Ihre Bank für eine geduldete Überziehung ein Mindestentgelt ansetzt, fordern Sie es am besten mithilfe eines Musterbriefs zurück. Den Brief können Sie auch dann verwenden, wenn Sie weder Kunde bei der Deutschen Bank noch bei der Targobank sind. Denn die Vertragsklausel ist laut Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam, wenn sehr hohe Entgelte zu bezahlen sind. Das bedeutet, dass das ausschlaggebende Kriterium hier die Höhe des von der Bank erhobenen Mindestentgeltes ist. Handelt es sich um einen Betrag von 2,95 Euro monatlich, beziehungsweise 6,90 Euro je Quartal, dann können Sie jedoch von einem unzulässig hohen Betrag ausgehen.
Es kann jedoch geschehen, dass Ihre Bank die jeweils zu erstattende Summe nicht komplett ausbezahlt, da das Kreditinstitut die aufgekommenen Überziehungszinsen subtrahiert. Für das Beispiel oben sind das bei einem Mindestentgelt von 2,95 Euro zehn Cent Überziehungszinsen je Monat. Ob dies rechtlich wirksam ist, ist derzeit jedoch noch nicht vonseiten der Gerichte abgeklärt.
Außerdem wird es wahrscheinlich sehr schwierig bis unmöglich, Mindestentgelte, die während des Jahres 2015 oder noch früher beglichen wurden, von den Banken zurückzuverlangen. Das kommt daher, dass die dementsprechenden Erstattungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sein müssten. Allerdings haben sich die Gerichte auch dieser Frage noch nicht angenommen.
Wenn die Kreditinstitute den Erstattungswünschen nicht nachgeben, ist es möglich, den zuständigen Ombudsmann hinzuzuziehen. Dessen Kontaktdaten sind im Allgemeinen entweder auf der Internetseite des Kreditinstituts sowie ebenfalls in den vertraglichen Unterlagen nachlesbar. Vorteilhaft hierbei ist, dass das Schlichtungsverfahren für Kunden kostenlos ist. Es können lediglich geringe Zahlungen, wie zum Beispiel für Portokosten, anfallen. Nähere, diesbezügliche Informationen sind hier zu finden.
Fragen & Antworten
FAQs zum Mindestentgelt für überzogene Konten
1. Können bereits erhobene Mindestentgelte von den Banken zurück verlangt werden?
Sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist und das erhobene Mindestentgelt als zu hoch angesehen werden kann, ist das möglich.
2. Gilt das nur bei der Deutschen Bank und Targobank?
Die Rückerstattung des Mindestentgelts kann auch bei anderen Banken durchgeführt werden.
3. Können Mindestentgelte auch nach der Verjährung noch eingefordert werden?
Nach Ablauf der Verjährung ist das in der Regel kaum mehr möglich.
4. Sind die Urteile der Gerichte bindend?
Die verschiedenen Urteile in Bezug auf das Mindestentgelt bei einer geduldeten Kontoüberziehung sind bindend.
5. Lohnt sich die Erhebung einer Klage oder eines Mahnbescheids?
Hier sollten die Kosten am besten vorab individuell abgeklärt werden, ob sich der Aufwand, in Bezug auf die anfallenden Kosten, wirklich lohnt.
Fazit
Mindestentgelte für eine geduldete Kontoüberziehung wurden vom Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2016 gekippt. Die von den Banken geforderten Gebühren wurden, beispielsweise im Falle der Targobank und der Deutschen Bank, als zu hoch deklariert. Bereits bezahlte Mindestentgelte können von den Kunden in der Regel zurückverlangt werden. Sind die Ansprüche bereits verjährt, ist dies eher sehr schwer möglich.