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Blätter im Herbst: Wer haftet bei Unfällen? – Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers zahlt im Schadensfall


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Nach der Gemeindeverordnung sind Hausbesitzer verpflichtet die Gehwege zu kehren und das glitschige Herbstlauf zu entfernen. Sie tragen die finanziellen Folgen, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Das Laub auf den Pflanzen im Garten hingegen bietet Schutz vor Eis und Schnee.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hausbesitzer sind verpflichtet die Gehwege regelmäßig und ordnungsgemäß zu reinigen und dies auch zu kontrollieren.
  • In der Regel gibt es bei Mietobjekten eine Vereinbarung rund um das Thema Herbstlaub.
  • Bei Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer verpflichtet sich um das Laub zu kümmern.
  • Genaue Regelungen, wie oft zu kehren ist, gibt es nicht.

Mieter und Eigentümer erhalten mit den aufkommenden Herbstwinden eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe. Sie müssen die Bürgersteige vom Laub befreien. In der Regel überträgt die Gemeinde die Pflicht zum Kehren an die Hauseigentümer und diese sind dann für die Sicherheit auf den Bürgersteigen verantwortlich. Sie stehen für die finanziellen Folgen ein, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Mieter und Vermietern können sich mit den folgenden Tipps rund um den Versicherungsschutz absichern.

Der Mieter

Eigentümer vereinbaren mit den Mietern den sogenannten „Herbstputz“. 

Die Mieter sorgen für die Entfernung des Laubs und das wird meist in einem Vertrag festgehalten. Aber auch wenn die Regelungen eindeutig im Vertrag stehen, muss der Eigentümer die Aufgabe regelmäßig kontrollieren und für eine ordnungsgemäße Reinigung sorgen. Bei einem Sturz durch nasses Laub wird meist Schadensersatz verlangt und dann tritt die Haftpflichtversicherung von Mieter oder Eigentümer im Kraft.

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Bei selbst genutztem Eigentum

Ein Eigenheim, das selbst genutzt wird, wird mit der Privathaftpflichtversicherung geschützt.

Schadensersatzforderung von Fußgängern, die durch nasses Herbstlaub auf den Gehwegen ausgerutscht sind und sich verletzt haben, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung.

Mehrfamilienhäuser und vermietete Einfamilienhäuser

Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder Vermieter von Einfamilienhäusern greifen auf die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht zurück. 

Die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht tritt ein, wenn sich ein Passant aufgrund von Rutschpartien verletzt und schwere Blessuren davonträgt.

Eigentumswohnungen und deren Anlagen

Bei Eigentumswohnungen und deren Anlagen sind alle Wohnungseigentümer in der Pflicht.

Zusammen sind sie verpflichtet das Herbstlauf von den Bürgersteigen zu entfernen, damit Passanten nichts Schlimmes passiert. Passiert ein Unglück und der Passant verletzt sich durch Herbstlaub, dann wendet er sich an alle Eigentümer. Der Passant hat auch das Recht sich einen Eigentümer auszusuchen und ihn haftbar zu machen. Der ausgesuchte Eigentümer treibt sich dann von den Miteigentümern das Geld ein. Der Eigentümer haftet auch, wenn er seine Wohnung vermietet hat.

Die Häufigkeit des Kehrens

Genaue Regelungen in Bezug auf das Kehren gibt es nicht.

Im Grunde muss der Mieter oder Eigentümer zum Einsatz kommen, sobald das Laub zu fallen beginnt. Spätestens wenn Berge auf den Gehwegen liegen ist Einsatz gefragt. Im gleichen Atemzug ist weder Mieter noch Eigentümer zuzumuten, den ganzen Tag dem Laub hinterherzulaufen.

Das bedeutet, dass nicht jeder Unfall, der aufgrund von laubbedecktem Boden passiert auch direkt Schadensansprüche möglich macht. Richter prüfen im Streitfall genau, ob der Fußgänger den Unfall nicht aufgrund von sorglosem Verhalten mit verschuldet hat.

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Ein Kommentar

Das Laub – wohin mit dem ganzen Laub?

In den Gemeinden und Städten wird Laub auf keinen Fall verbrannt.

Die Gemeinden stellen spezielle Behälter auf, in denen ausreichend Platz für Laub ist. Zudem gibt es Komposthaufen oder Biotonnen. Aufgrund der hohen Lautstärke dürfen Laubbläser nur zu festgelegten Uhrzeiten verwendet werden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Blätter im Herbst

1. Wer haftet beim rutschigem Herbstlaub?

Bei Laub auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Beseitigung durchzuführen. Passiert das nicht, dann haftet die Stadt oder die Gemeinde. Auf Grundstücken sind die Eigentümer haftbar.

2. Wer kommt bei Personenschäden auf?

Bei Personenschäden tritt die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers in Kraft. Bei einem selbstbewohnten Eigentum kümmert sich die Privathaftpflichtversicherung und bei einer vermieteten Immobilie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

3. Wer muss sich um das Entfernen von Laub kümmern?

Grundsätzlich muss sich der Grundstückseigentümer um das Laub kümmern, aber bei einer vermieteten Immobilie überträgt der Eigentümer diese Aufgabe meist dem Mieter. Trotzdem muss der Eigentümer kontrollieren und für eine sachgemäße Entfernung sorgen.

4. Was ist die Laubrente?

In den Herbstmonaten kommt der Begriff Laubrente zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung, die vom Nachbarn gezahlt wird, wenn die Blätter des Nachbarbaums in hohem Maße auf den Gehweg fallen.

5. Gibt es die Laubrente wirklich?

Ja, es gibt die Laubrente, aber nicht jeder Nachbar bekommt sie. In Gegenden, in denen ein hoher Baumbestand üblich ist, muss der Nachbar den Laub entsorgen. Egal, in welchen Mengen er auf den Bürgersteig fällt.

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Fazit

Jedes Jahr zur Herbstzeit fallen die Blätter der Bäume auf Straßen und Gehwege. Sie müssen entfernt werden und in der Regel ist der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich. Er kann die Verantwortung zwar abgeben, aber er bleibt in der Pflicht der Kontrolle. In den Gemeinden wird das Laub in Biotonnen, Komposthaufen oder speziellen Vorrichtungen entsorgt. Wie häufig das Laub entfernt werden muss, ist nicht eindeutig geregelt, aber es muss entfernt werden, um Verletzungen von Passanten zu vermeiden.

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