Die Corona-Krise verunsichert die Menschen! Einige Produkte im Supermarkt sind ständig ausverkauft, Veranstaltungen fallen aus und Flüge finden nicht statt. Aufgrund der aktuellen Lage gibt es viele Fragen rund um Rechte und Pflichten. Damit Sie den Alltag besser bewerkstelligen können, geben wir Ihnen hilfreiche Informationen.
Haushalt und Familie
Wird das Coronavirus über Lebensmittel, Gegenstände oder das Trinkwasser übertragen?
Im Moment gibt es keine bewiesenen Fälle, dass ein Mensch durch die Einnahme von Lebensmittel oder den Kontakt mit einem Gegenstand mit dem Virus infiziert wurde.
„Laut unserem zuständigen Ressortforschungsinstitut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, sind bislang keine Infektionen mit SARS-Co-V-2 über den Verzehr von Fleischwaren oder Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten oder Oberflächen bekannt“, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium am 9.November 2020 mit. Die landwirtschaftlichen Nutztiere seien nicht mit den Virus infizierbar und somit kann sich der Mensch auch nicht mit dem Virus infizieren. Zudem hat die Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Studien in Auftrag geben, die sich mit dem Thema Tiere, Corona und Empfänglichkeit beschäftigen.
Eine Übertragung durch Schmierinfektionen ist theoretisch denkbar, wenn die Oberflächen verunreinigt sind, aber die Viren halten sich nicht lange in der Umwelt und demnach ist der Zeitraum sehr gering.
Es ist also eher unwahrscheinlich, dass ein Mensch sich durch infizierte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände ansteckt.
Trotzdem müssen beim Umgang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen die allgemeinen Regelungen eingehalten werden. Dazu gehören regelmäßiges Hände waschen, eine ordentliche Lebensmittelzubereitung und eine gute Lagerung. Das Infektionsrisiko ist geringer, wenn die Lebensmittel erhitzt werden, denn es ist bekannt, dass das Virus hitzeempfindlich ist.
Beim Trinkwasser müssen Sie keine Angst haben, denn es handelt sich nicht um einen Übertragungsweg. Das liegt an dem Multibarrieren-System, das zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser in Deutschland verwendet wird. Es wirkt sehr gut gegen alle Viren und auch gegen den Corona-Virus.
Corona, Weihnachten und das Einkaufen
- Gehen Sie am besten immer zu den Zeiten einkaufen, wenn der Andrang gering ist. So vermeiden Sie den Kontakt mit vielen Menschen. Die besten Zeiten sind Dienstage und Donnerstage, aber auch Nachmittags sind die Geschäfte deutlich leerer als an Vormittagen oder Samstags.
- Halten Sie immer Abstand, denn durch den Abstand vermeiden Sie Infektionen.
- Hamstereinkäufe sind nicht notwendig.
- 42% der Einkäufe, die im Lockdown gekauft wurden, fanden sich am Ende im Müll wieder. Das hat eine Studie bekannt gemacht. In erster Linie waren es Obst, Gemüse und Milchprodukte, die nicht so lange haltbar sind.
- Kaufen Sie bedarfsgerecht ein, um Überschüsse zu vermeiden. Bei einer steigenden Nachfrage werden die Lebensmittel zudem teurer.
- Planen Sie den Einkauf für die ganze Woche und machen Sie sich einen Einkaufszettel und einen Wochenplan.
Hausmittel gegen Corona?
Im Internet und in vielen Social-Media-Gruppen sind viele haarsträubende Tipps zu finden, die gegen den aktuellen Corona-Virus helfen sollen.
- Viel heißes Wasser trinken? Das hilft wirklich nicht und das Trinken von heißem Wasser führt in erster Linie zu Verbrennungen.
- In der Wohnung aufgeschnittene Zwiebeln verteilen? Zwiebeln haben viele gute Eigenschaften, aber sie saugen Viren und Bakterien auf keinen Fall aus der Luft.
- Gluten durchlöchert die Darmwand und ein Verzicht hilft? Das ist zwar eine sehr starke Behauptung, aber vollkommener Quatsch. Die Darmschleimhäute stehen mit den Schleimhäuten der Atemwege in Verbindung und führt zu einer Schwächung. Dadurch wird man anfälliger für Viren.
- Einen Teelöffel Kokosöl auf der Zunge zergehen lassen? Auch diese Aussage ist nicht war, denn bei dem Corona-Virus handelt es sich nicht um eine Erkältung.
- Ingwer auf leeren Magen heilt? Die Weltgesundheitsorganisation hat schon Anfang des Jahres gegen diese Behauptung widersprochen.
Zurzeit helfen ganz andere Dinge und dazu achten Sie auf den Absender der Empfehlungen und schalten Sie den gesunden Menschenverstand ein. Es gibt offizielle Hygienevorschriften, dazu gehören Distanz, Abstand, Hände waschen und Sonne tanken. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um wirksame und vor allen Dingen einfache Tipps.
Generell gilt:
Maßnahmen aufgrund von Gerüchten ergreifen macht einfach keinen Sinn. Überprüfen Sie immer die Informationen.
Nahrungsergänzungsmittel gegen Corona?
Bislang gibt es zur Behandlung des Virus noch keine feste Arznei und Schutzimpfungen kommen erst im nächsten Jahr. Somit gibt es viele Anbieter, die den Eindruck vermitteln, dass gewisse Nahrungsergänzungsmittel gegen eine Infektion helfen können. Aber Nahrungsergänzungsmittel eignen sich nicht zur Behandlung von irgendwelchen Erkrankungen.
Hände waschen mit Seife sinnvoll?
Das Corona-Virus können wir eindämmen, indem wir gründlich Hände waschen. Das bietet sich eine feste Seife, aber auch Flüssigseife an. Die Seife greift die Virenhülle an, aber dafür muss sie eine gewisse Zeit einwirken. Außerdem müssen die Hände wirklich an allen Stellen gründlich gewaschen werden. Experten empfehlen mindestens 20 Sekunden und dann erreichen Sie auch die kleinsten Hautfalten.
Durch das häufige Waschen machen viele Menschen Bekanntschaft mit trockenen und rissigen Händen, aber das Problem lässt sich vermeiden. Verzichten Sie einfach auf Inhaltsstoffe wie Silikone, Duftstoffe und Mineralöle. Ideal ist, wenn Sie auf Siegel achten, die belegen, dass es sich um tierversuchsfreie und vegane Kosmetik handelt. Nutzen Sie zudem reine Pflanzenöle oder Sheabutter, wenn Sie zu den Allergikern gehören. Schon ein Tropfen Pflanzenöl aus dem Küchenregal hilft.
Desinfektionsmittel im Haushalt?
Für gesunde Menschen sieht das Bundesinstitut für Risikobewertung keine Notwendigkeit im Alltag auf Desinfektionsmittel zu setzen.
In Haushalten, in denen gesunde Menschen leben, ist es sinnvoll, regelmäßig alle Stellen zu reinigen, die von allen Personen mehr oder weniger regelmäßig angefasst werden. Dazu gehören Lichtschalter und Türgriffe. Allzweckreiniger, Spülmittel oder Seife und natürlich Wasser reichen vollkommen aus.
Lebt eine infizierte Person im Haushalt, dann bietet der Arzt oder das Gesundheitsamt gesonderte Regelungen an, die Sie beachten müssen.
Sie sollten aber auf jeden Fall auf die Selbstherstellung von Desinfektionsmitteln zurückgreifen. Für gut wirksame Rezepturen sind spezielle Rohstoffe notwendig, die aufgrund der aktuellen Lage sehr knapp sind und demnach schwer zu bekommen. Durch die Selbstherstellung besteht erhöhte Brandgefahr und somit warnt die Apothekenkammer Berlin vor der Herstellung.
Veröffentlicht: 31. März 2020
Immer mehr Betrüger nutzen die aktuelle Coronakrise, um ahnungslose Menschen abzuzocken. Dabei haben sie es nun auch auf die Menschen abgesehen, die dringend die Hilfe und Unterstützung der Gemeinschaft benötigen. Wir erklären, warum das Angebot
Das Stillen und der Umgang mit der Muttermilch
Das Stillen der Kinder wird auch weiterhin empfehlen, denn in einer Stellungnahme am 11.März 2020 hat die Nationale Stillkommission eine Stellungnahme herausgegeben, die besagt, dass die Erreger von Covid-19 nicht in der Muttermilch nachgewiesen wurden. Allerdings bezieht sich die Untersuchung nur auf kleine Fallzahlen und somit gibt es keine ausreichenden Belege, dass sich wirklich keine Erreger in der Muttermilch befinden.
Der direkte Hautkontrakt ist der hauptsächliche Risikofaktor beim Stillen. Grundsätzlich sind auch beim Stillen die Hygienemaßnahmen einzuhalten und dann überwiegen auch die Vorteile. Gerade infizierte Mütter oder bei einem Verdachtsfall sollten die Hygienemaßnahmen besonders eingehalten werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und der Berufsverband der Frauenärzte hat spezielle Regelungen für stillende Mütter herausgegeben, damit eine Tröpfcheninfektion weitgehend verhindert wird.
Beim Stillen beachten
- Vor dem Berühren des Kindes, der Milchpumpe oder der Flasche sind die Hände ausreichend lang zu waschen.
- Beim Füttern tragen Sie zu jeder Zeit eine Gesichtsmaske.
- Die Empfehlung zur Reinigung der Pumpe müssen Sie Folge leisten.
- Die Sterilisationsrichtlinien müssen Sie einhalten, wenn Sie das Kind mit Milch oder Milchnahrung versorgen.
- Verwenden Sie eine spezielle Pumpe, wenn Sie im Krankenhaus die Muttermilch abpumpen.
Informationen für schwangere Frauen und Familien finden Sie bei der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Max-Rubner-Institut.
Familienmahlzeiten organisieren, wenn die Verpflegung in Kita und Schulen nicht vorhanden ist – wie ist das möglich?
In Schule und Kitas funktioniert die Verpflegung der Kindern aufgrund der aktuellen Lage nicht ausreichend und da stellt sich für viele Familien die Frage, wie das Familienessen stattfinden soll.
Übertragen Haustiere den Coronavirus?
Das Friedrich-Loeffler-Institut schreibt, dass eine Ansteckung der Haustiere nicht komplett ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Haustier den Virus aufnimmt und ihn vermehrt und dann eventuell an einen Menschen weitergibt. Bei der Verbreitung des Corona-Virus spielen die Haustiere nach dem jetzigen Kenntnisstand keine Rolle.
Haben Sie eine nachgewiesene Infektion, dann vermeiden Sie einfach so gut wie möglich den Kontakt mit dem Haustier, damit Sie die Virus-Last minimieren. Beim Kontakt mit dem Haustier verzichten Sie auf zu engen Kontakt und husten das Tier weder an noch niesen Sie es an. Zudem lassen Sie sich nicht über das Gesicht lecken, das gehört zu den wichtigen Hygienemaßnahmen, die das Institut rausgibt.
Eine Person, die in Quarantäne oder an dem Virus erkrankt ist, sucht sich sofort eine Person, die den Hund versorgt. Allerdings nehmen Sie dafür eine Person, die nicht im gleichen Haus lebt und dazu eignet sich eine junge und gesunde Person. Nach dem Gassi gehen wäscht sich diese Person gründlich die Hände und bringt eine eigene Leine mit. Die Ansteckungsgefahr geht aber nicht von dem Tier aus, sondern vom dem erkrankten Besitzer.
Vorsicht Betrug: Forderung der Rückzahlung von Corona-Hilfen per E-Mail
Veröffentlicht: 7. September 2020
Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige müssen jetzt besonders wachsam sein. Aktuell werden unter Strafandrohung bereits durch Bund und Länder gezahlte Corona-Hilfen zurückgefordert. Dabei wird das Geld in den Unternehmen dringend zur Existenzsicherung benötigt. Wie hilfreich fanden
Lohnt sich die Mülltrennung?
Das saubere Trennen und Sammeln von Müll ist auch in Zeiten von Corona ein Muss, auch wenn die Recyclinghöfe und der Abtransport des Mülls nicht zu 100% funktioniert oder nur eingeschränkt möglich ist. Es gibt sogar einige Kommunen, in denen die Wertstoffhöfe nur zu bestimmten Öffnungszeiten geöffnet haben und angepasste Annahmeverfahren anbieten. Müll einfach in die Restmülltonne zu werfen, weil die anderen Tonnen übervoll sind oder den Müll an die Straße zu stellen, sind keine gute Idee. Es kann zu einem Bußgeld kommen, wenn Sie den Müll einfach an den Straßenrand stellen, wenn Sie keinen Sperrmüll angemeldet haben. Auch das Entsorgen des Grünschnitts in der Landschaft ist nicht erlaubt.
Gesundheit und Pflege
Die Impfmöglichkeiten gegen Corona – wo gibt es entsprechende Informationen?
Der Corona-Impfstoff rückt immer näher und die Hersteller der Impfstoffe bemühen sich schnellstmöglich einen Impfstoff zu präsentieren. Seit dem 27.12.2020 gibt es einen Impfstoff, der verabreicht wird, aber in erster Linie an die Risikogruppen und an das Pflegepersonal. Bislang sind noch keine Nebenwirkungen aufgetreten, aber mehr Informationen lassen sich im Internet finden.
Was passiert mit den planbaren Operationen?
Alle planbaren Operationen, Aufnahmen und Eingriffe sind aufgrund der Corona-Krise verschoben worden, um die Krankenhäuser zu entlasten und die Kapazitäten für die Corona-Patienten frei zu lassen. Im Sommer hat sich die Lage ein wenig entspannt, aber schon seit Ende Oktober warnen die Krankenhäuser, dass es zu Schwierigkeiten kommen wird, wenn die Infektionszahlen nicht sinken. Die notfallmäßigen Eingriffe müssen dann wieder verschoben werden und das gilt insbesondere für stark belastete Regionen und Krankenhäuser. Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Konzept vorlegt, nachdem 25% der Intensivkapazitäten frei bleiben sollen, damit die Covid-Patienten ausreichend behandelt werden können. In Einzelfällen wird geprüft, ob der Eingriff verschoben wird oder medizinisch vertretbar ist.
Das bedeutet, dass der Mediziner eine Einschätzung geben muss, die aussagt, ob der Patient in den kommenden zwei Monaten ohne den geplanten Eingriff auskommt oder ob dieser zwingend notwendig ist.
In der Regel erhalten Patienten von ihrem Arzt oder dem zuständigen Krankenhaus eine Änderung über die vorgesehene OP. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder dem zuständigen Krankenhaus, wenn Sie keine Informationen erhalten.
Wie schützen Sie sich vor dem Coronavirus?
Zur Vorbeugung gegen das Corona-Virus gelten die gleichen Regelungen wie für die Grippe:
- Waschen Sie sich mindestens 20 Sekunden lang gründlich die Hände mit Seife.
- Husten und Niesen Sie immer abgewandt von anderen Personen, im besten Fall in die Armbeuge.
- Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern von anderen Personen.
Damit die Bevölkerungsgruppen mit einem hohen Ansteckungsrisiko bestmöglich geschützt werden, halten Sie die Kontakte so gering wie möglich.
Mund-Nase-Bedeckungen sind wo zu tragen?
Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist schon fast zum Alltag geworden, aber wo sie zu tragen ist, ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den meisten Bundesländern Pflicht. Die Maskenpflicht gilt in den meisten Bundesländern erst für Kinder ab 6 Jahren.
Die Maskenpflicht besteht seit dem 1. Dezember 2020 auch auf den Parkplätzen und vor den Einzelhandelsgeschäften. Auf diese Regelung haben sich die meisten Bundesländer geeinigt. Auch an allen öffentlichen Orten, an denen Menschenmassen zusammenkommen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann besteht Maskenpflicht. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumlichkeiten verpflichtend, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird.
Maskenpflicht beim Einkaufen
Für den Groß- und Einzelhandel gibt es in Bezug auf die Mund-Nasen-Bedeckung feste Regelungen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich eine Person für 10 Quadratmeter aufhalten. Bei Geschäften, die mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben gilt die Regelung für 20 Quadratmeter.
Beispielsweise dürfen sich in einem Supermarkt, der eine Verkaufsfläche von 1.258 Quadratmeter hat, gleichzeitig bis zu 102 Personen aufhalten.
- 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter
- 22 Personen für die letzten 400 Quadratmeter
Damit die Supermärkte einen Überblick über die Personen im Laden haben, stehen nur eine bestimmte Menge an Einkaufswagen und Körben zur Verfügung. Es gibt mittlerweile Geschäfte mit speziellen Ampelsystemen, die automatisch zählen. Die digitalen Einlassampeln befinden sich in der Regel direkt am Eingang des Geschäfts.
Die genauen Regelungen rund um die Mund-Nasen-Bedeckung finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandes oder der Gemeinde.
Facebook & WhatsApp: Kettenbrief zu STOPCOVID-App – Stimmt das?
Veröffentlicht: 25. Juni 2020
Seit einigen Wochen verbreiten sich auf Facebook und WhatsApp eigentümliche Kettenbriefe. Diese beginnen beispielsweise mit dem Text „An alle meine Kontakte, Freunde und Bekannte, die diese COVID-19-App nutzen wollen“. Doch was soll das oder ist
Im Winter 2020 gibt es die Masken für Risikogruppen günstiger?
Bund und Länder haben einen Beschluss gefasst und in dem steht geschrieben, dass die Risikogruppen ab Mitte Dezember 2020 15 FFP2-Masken bekommen. Jede Person, die besonders gefährdet ist oder eine Vorerkrankung hat bekommt demnach eine Maske für jede Winterwoche.
Diese Regelung gilt in erster Linie für Menschen, die das 60 Le4bensjahr erreicht haben und eine Vorerkrankung haben oder sogenannte Risikoschwangerschaften. Die Maske erhalten Sie, wenn Sie einen Personalausweis vorlegen oder einen Nachweis zur Zugehörigkeit einer bestimmten Risikogruppe vorlegen können. Dann erhalten Sie unbürokratisch die Masken. Die ersten drei Masken werden kostenlos an den Apotheken ausgegeben und die Ausgabe findet zwischen dem 15.12.2020 und dem 06.01.2021 statt.
Die Masken werden kostenlos vor Weihnachten verteilt und der erste Anlaufpunkt ist die Apotheke der Umgebung.
Zahlt die Krankenkasse für die FFP-Masken?
Für die hoch gefährdeten Risikogruppen übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen die Kosten für die FFP2 oder die FFP3 Masken. Dazu gehören Menschen, die eine Organtransplantation hatten oder eine Immunschwäche vorweisen. Im Rahmen der Pflegeversicherung gilt das als Schutz für die pflegebedürftigen Personen.
Frage Sie einfach bei der Krankenkasse nach, in wieweit eine Kostenübernahme für die Masken möglich ist.
Veröffentlicht: 16. März 2020
Auf Facebook und WhatsApp verbreitet sich seit dem Wochenende massiv eine Nachricht, nach der ab 16.03.2020 in ganz Deutschland nicht gearbeitet werden muss. Zu der Nachricht wird ein Link gepostet, der offenbar lustig sein soll.
Die telefonische Krankschreibung – Was ist damit?
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich erneut auf eine Sonderregelung in Bezug auf die Krankschreibung geeinigt. Die steigenden Infektionszahlen haben dazu geführt, dass mittlerweile eine telefonische Krankschreibung möglich ist. Bei leichten Atemwegserkrankungen können Sie sich bis zum 31.März 2021 mit Hilfe des Telefons für bis zu 7 Tage krankschreiben lassen. Die Ärzte machen sich durch eine eingehende telefonische Befragung ein genaues Bild zum Gesundheitszustand. Bei Bedarf kann die Krankschreibung um weitere 7 Tage verlängert werden.
Wann findet ein Coronavirus Test statt?
Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden nur Personen getestet, die konkrete Symptome hatten, aber mittlerweile bekommen auch Personen einen Test, die keinerlei Symptome haben, aber Kontakt mit einer infizierten Person. Das Ziel dieser Testung ist es, dass alle Kontaktpersonen einer infizierten Person getestet werden.
Sie melden sich einfach beim Hausarzt oder bei dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117), wenn Sie Kontakt mit einer Person hatten, die positiv auf das Sars-Virus getestet wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Symptome haben oder nicht.
Symptomatische Personengruppen
Einen Anspruch auf Testung haben laut Testversordnung vom 30.November 2020 die folgenden Personengruppen:
- Personen, die leichte aber Corona-typische Symptome haben
Corona-Ausbruch in Magdeburg und Berlin Neukölln
Veröffentlicht: 18. Juni 2020
Vielerorts gehen die Infektionszahlen mit COVID-19 zurück. In vielen Orten gibt es gar keine Neuinfektionen mehr. Doch es gibt auch immer wieder regional begrenzte COVID-19 Infektionen, die zu drastischen Maßnahmen führen.
Asymptomatische Personengruppen
Sie haben auch einen Anspruch auf Testung, wenn Sie keine Corona-typischen Symptome haben:
- Kontaktpersonen, dazu gehören Personen, die einen direkten Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Alle Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben gehören dazu, aber auch Personen, die mindestens 15 Minuten direkten Kontakt mit der infizierten Person hatten. Auch Personen, die mit Hilfe der Corona-Warn-App zu den roten Risikopersonen zählen haben einen Anspruch auf Testung. Eine genaue Definition von Kontaktpersonen lesen Sie sich in der Corona-Test-Verordnung vom 30. November 2020 nach.
- Gemeinschaftseinrichtungen, in denen eine infizierte Person festgestellt wurde. Dazu gehören Schulen, Kitas, Arztpraxen, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Asylbewerberheime.
- Krankenhäuser, Pflegehäuser, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation, ambulante Dialyse und ambulante Operationen – im Rahmen des Testkonzepts wird in der Regel eine Testung verlangt, um eine Ausbreitung zu verhindern. Getestet werden die Patienten, Bewohner und die Betreuer, aber auch das gesamte Personal und die Besucher solcher Einrichtungen.
- Arztpraxen und weitere Praxen, genau wie Rettungsdienste, auch wenn es keinen positiven Covid-Fall gibt
- Patienten, die in ambulanten Hospizdiensten, Tageskliniken und der Palliativversorgung behandelt oder betreut werden, können sich kostenlos testen lassen.
Was übernimmt die Krankenkasse?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei den oben genannten Fällen die Kosten für die Testung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Person ohne Versicherungsschutz handelt oder welchen Versicherungsstatus diese Person hat. Der Bund leistet einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln, denn es handelt sich um eine versicherungsfremde Leistung.
Die Krankenversicherung muss die Kosten für den Test übernehmen, wenn Sie sich innerhalb der ersten 10 Tage testen lassen, wenn Sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten.
Es handelt sich um einen Fall für die private Versicherung, wenn Sie mit Symptomen zum Arzt gehen und dieser einen Test veranlasst. In dem Fall erhält der Patient eine Rechnung, die bei der Krankenkasse einzureichen ist, um eine Erstattung zu bekommen.
Schulen – Schnelltests und neue Quarantäne-Bestimmungen
Lehrer und Erzieher dürfen sich seit dem 4.Dezember 2020 mit einem Corona-Test testen, wenn sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Somit dürfen die Apotheken die Tests auch an Kitas und Schulen ausgeben.
Am 25. November haben Bund und Länder beschlossen, dass die gesamte Gruppe oder die Klasse für 5 Tage in Quarantäne muss, wenn ein positiver Covid-Fall aufgetreten ist. Alle Kinder, die einen negativen Test vorweisen, dürfen sofort wieder in die Schule.
Die Länder entscheiden selber, wie der Testablauf im Einzelnen durchgeführt und organisiert wird.
Sind die Do-it-yourself-Tests geeignet?
In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass viele Menschen wissen wollen, ob Sie sich mit dem Virus angesteckt haben. Es gibt einige Do-it-yourself Test zu kaufen, aber auch weiterhin wird von der Nutzung abgeraten. Sie tragen die Kosten selber und es kann zu Fehlinvestitionen kommen.
- Es ist nicht möglich, dass alle Menschen auf den Virus getestet werden, denn es gibt nur eine begrenzte Anzahl an Tests.
- Der PCR-Test ist der genaueste Test für den Virus, aber er ist auch aufwendig und muss richtig durchgeführt werden. Es müssen zwei Proben genommen werden, aus den oberen und den unteren Atemwegen. Diesen Test selber zu machen kostet viel Überwindung.
- Zu kaufen gibt es meist die Antikörper-Tests, aber meistens bilden sich die Antikörper erst nach ein bis zwei Wochen nach der Infektion. Auch in Bezug auf die Treffsicherheit gibt es starke Unterschiede. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion nicht aus. Es müssen weitere Verfahren angewendet werden.
- Es gibt viele Faktoren, die für eine Verfälschung des Testergebnisses führen können. Dazu gehören eine schlechte Qualität der Proben, ein falscher Transport oder auch der falsche Zeitpunkt der Probenabnahme und somit ist eine hohe Fehleranfälligkeit vorhanden.
Nutzen Sie die bekannten telefonischen Angebote, wenn Sie die charakteristischen Erkältungssymptome haben und verzichten Sie auf einen Selbsttest. Die Experten entscheiden, ob Sie einen Test brauchen oder nicht. Die führende Gesundheitsorganisation rät davon ab einen Antikörpertest zu machen, der von einigen Arztpraxen angeboten wird und bei denen Selbstzahlleistungen notwendig sind.
Die Angehörigen von älteren Menschen müssen beachten…
Die Angehörigen von älteren Personen oder pflegebedürftigen Personen sind aufgrund des Coronavirus mit vielen Sorgen belastet. Der Alltag wird komplett auf dem Kopf gestellt. Halten Sie sich strikt an die Hygieneregelungen, wenn Sie für die Pflege eines Angehörigen zuständig sind. Nur so können Sie sicher stellen, dass Sie keine Erreger mit ins Haus bringen. Zudem achten Sie in der Öffentlichkeit darauf, dass Sie sich nicht an den Händen anfassen und vermeiden Sie engen Kontakt mit anderen Personen. Nach dem Einkaufen gilt es sich gründlich die Hände zu waschen.
Sie müssen vor allen Dingen extrem schnell sein, wenn bei Ihnen Krankheitssymptome auftreten. Sie sollten sich schon sehr früh um eine eventuelle Vertretung kümmern. In einem separaten Artikel erhalten Sie ausführliche Informationen und nützliche Tipps.
Die ersten Ansprechpartner in einer solchen Lage sind die Pflegestützpunkte der Bundesländer, die Sie zurzeit nur telefonisch oder per Mail erreichen können.
Pflegegrade einstufen ohne Hausbesuch?
Die Einstufung eines Pflegegrades funktioniert weiterhin im Schriftverkehr und es gibt Telefoninterviews anstatt von Hausbesuchen. Sie müssen sich auf ein ungewöhnliches Verfahren einstellen, wenn Sie in der heutigen Zeit einen Pflegegrad beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie an einem Telefoninterview teilnehmen oder ein Hausbesuch stattfindet, jedes Verfahren dient zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit.
Corona-Warn-App: App-Download für Android und iOS
Veröffentlicht: 17. Juni 2020
Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden.
Gibt es Sonderregelungen für die U-Untersuchungen der Kinder?
Die U-Untersuchungen der Kinder sind immens wichtig und viele Eltern konnten die gelegten Termine aufgrund der Corona-Pandemie nicht wahrnehmen. Grundsätzlich gibt es feste Intervalle, in denen die U-Untersuchungen stattfinden. Die
- U 6 findet zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat statt,
- die U 7 zwischen dem 21. und 24. Lebensmonat,
- U 7a zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat,
- die U 8 zwischen dem 46. und 48. Lebensmonat
- und die U 9 zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat.
Die Untersuchungen lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Die U-Untersuchungen können von den Ärzten in den vorgegebenen Untersuchungszeiträumen durchführen und abrechnen, auch wenn die Toleranzzeiten überschritten sind.
Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen, die bis zum 31.März aktiv sind.
Pneumokokken – wer sollte sich jetzt impfen lassen?
Die Pneumokokken-Impfung schützt nicht gegen eine Corona-Infektion, aber sie sorgt dafür, dass eine Lungenentzündung deutlich weniger vorkommt und die Betroffenen nicht so geschwächt sind. Dadurch, dass die Impfstoffe gegen Pneumokokken nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen werden nur empfindliche Personen geimpft und das sind:
- Babys und Kleinkinder bis zum 2. Lebensjahr
- immunschwache Patienten oder Patienten mit chronischen Atemwegerkrankungen
- Senioren ab einem Alter von 70 Jahren
Die Zahnarztbehandlungen während der Pandemie
Zu Beginn der Pandemie gab es starke Einschränkungen in den Zahnarztpraxen. Allerdings sind die Einschränkungen schon Mitte Mai wieder zurückgenommen worden und mittlerweile sind Behandlungen und Zahnreinigungen wieder in vollem Umfang möglich. In den Zahnarztpraxen sind die Hygienemaßnahmen sehr hoch und somit ist eine Behandlung sehr sicher. Sie können sich aber auch im Vorfeld bei Ihrem Zahnarzt erkundigen, wenn Sie unsicher sind.
Die Zahnärzte arbeiten mit Bonusheften und bei einem verpassten Termin kann ein Nachfolgetermin bis Ende des Jahres eingetragen werden.
Für eine Behandlung verlangen einige Zahnärzte in der heutigen Zeit eine sogenannte Corona-Hygiene-Pauschale. Sie gilt für Privatversicherte und teilweise sogar für Kassenpatienten. Die Zahnärzteschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung haben diese Pauschale beschlossen, wenn eine Berechnung für Privatleistung stattfindet. Teilweise gilt diese Regelung auch für die gesetzlichen Versicherten, wenn Sie eine Privatleistung in Anspruch nehmen. Eine Doppelabrechnung ist untersagt, wenn der erhöhte Hygieneaufwand durch die gesetzliche Gebührenordnung abgerechnet wird. Bevor es zu einer Behandlung kommt, fragen Sie speziell nach oder erkundigen Sie sich bei der Krankenversicherung. Die Rechnung ist mit der Zusatzgebühr ausgestattet, die als 3010a analog – erhöhter Hygieneaufwand ausgewiesen ist. Die Pauschale gilt nur bis zum 31. Dezember 2020 und wird seit 1. Oktober 2020 mit 6,19 Euro statt 14,23 Euro abgerechnet.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat 170 Schwerpunktpraxen eingerichtet, die für die Versorgung von zahnärztlichen Notfällen geeignet sind, wenn eine Person infiziert ist. Diese speziellen Praxen behandeln nur Patienten, die einen akuten Zahnnotfall haben und bei denen eine Infizierung nachgewiesen ist oder ein dringender Verdacht besteht. Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Zahnarzt oder an den zahnärztlichen Notdienst. Sie verweisen an die entsprechende Schwerpunktpraxis.
Wenden Sie sich an die Beratungsstelle der Zahnärzte, wenn eine geplante Behandlung verschoben wird.
Die Zahnärzte beschränken Hausbesuche in Pflegeheimen oder bei beeinträchtigten Patienten nur auf Akut- und Notfallbehandlungen.
Kinder und Jugendliche
Die Kinder und Jugendlichen verlieren ihren Bonusanspruch nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2020 ihre Termine nicht wahrnehmen konnten. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse ist sich in der Hinsicht einig, aber wenn Sie sich nicht sicher sind, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse. Bei dem nächsten Zahnarzttermin bekommen die unter 18-Jährigen einen Eintrag in das Bonusheft, wenn der reguläre Termin im ersten Halbjahr 2020 stattgefunden hätte, aber nicht wahrgenommen werden konnte. Diese Regelung gilt nicht für Erwachsene, denn sie nehmen nur 1x im Jahr die Untersuchung für das Bonusheft in Anspruch.
Jugendliche und Kinder ab einem Alter von 12 Jahren haben die Möglichkeit alle 6 Monate eine Untersuchung für das Bonusheft zu machen. Das Bonusheft hilft im Endeffekt dabei, den Kassenzuschuss zu erhöhen, wenn später Zahnersatz notwendig ist.
Probleme mit ausländischem Zahnersatz
Manchmal kommt es vor, dass ein Zahnersatz in einem Labor im Ausland bestellt wurde und dann entscheidet die Kassenzahnärztliche Vereinigung NRW, ob der Auftrag an ein anderes Labor gegeben wird. Allerdings kommt es hier zu Zusatzkosten, die Auswirkungen auf den Eigenanteil haben.
Der Patient muss aber in jedem Fall über die möglichen Zusatzkosten informiert werden und zwar im Vorfeld. Bei einer Reklamation unterliegt der Zahnarzt auch weiterhin der Gewährleistungspflicht.
Das Mammographie-Screening
Seit dem 4. Mai 2010 werden für das Mammographie-Screening wieder Einladungen versendet. Vorher wurde das Screening ausgesetzt, weil die Befürchtung im Raum stand, dass es zu einer Infektion mit dem Corona-Virus kommen kann.
Frauen, die einen Termin hatten, der ausgesetzt wurde, haben trotzdem den Leistungsanspruch behalten. Diese Regelung gilt vor allen Dingen für die Frauen, die bis zum Ende der Aussetzungsfrist das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Bei den Frauen, bei denen eine Auffälligkeit festgestellt wurde, bekommen auch weiterhin eine Untersuchung zur genauen Abklärung. Bei einem akuten Befund oder einem Verdacht wenden Sie sich an Ihren Frauenarzt und Sie erhalten auch weiterhin eine gute Versorgung.
Corona: Interpol warnt vor falschen Impfstoffen
Veröffentlicht: 3. Dezember 2020
Großbritannien hat als erstes Land in Europa einen Corona-Impfstoff zugelassen. Bald sollen weitere Länder, auch Deutschland folgen. Interpol warnt derweil vor einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gefälschte Präparate. Die Organisation sieht die öffentliche Sicherheit als
Behandlungstermine nicht wahrgenommen – Entstehen Ausfallgebühren?
Bevor Sie einen Termin bei einem Arzt zur Behandlung machen, egal ob bei einem Physiotherapeuten oder bei der Krankengymnastik, erkundigen Sie sich ob der Termin auch wirklich stattfindet.
Aufgrund der Verordnungen und der Einschränkungen in der Corona-Krise konnten viele Patienten ihre Termine nicht wahrnehmen.
Wichtig ist, wenn Sie einen Termin aufgrund einer Quarantäne nicht wahrnehmen können, dann sagen Sie ihn rechtzeitig ab. Schadensersatzansprüche sind individuell zu klären und hängen meist davon ab, ob der Patient für die Terminabsage selber verantwortlich ist.
Bei einer kurzfristig entschiedenen Quarantäne brauchen Sie sich keine Sorgen machen, denn es liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und demnach gibt es auch keine Kosten.
Zeitlich gebundene Rezepte verfallen?
Bei einigen Behandlungen wie Physiotherapie, Podologie oder Ergotherapie sind die Rezepte zeitlich gebunden. Damit Therapeuten, Arztpraxen und Patienten entlastet werden, haben die Krankenkassen die Regelung für die Verordnungen gelockert. Davon betroffen sind alle Verordnungen der
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Logopädie
- Podologie
- Ernährungstherapie
Grundsätzlich muss ein Patient bei einer solchen Verordnung innerhalb von 14 Tagen mit der Behandlung beginnen, aber dank der Lockerung wurde der Zeitraum auf 28 Tage hochgesetzt. Diese Regelung gilt allerdings nur bis zum 31. Dezember 2020.
Das heißt:
- Die Behandlung muss nicht mehr nach 14 Tagen beginne, wenn die Verordnung nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde. Der Zeitraum wurde auf 28 Tage verlängert.
- Es besteht die Möglichkeit die Behandlung zu unterbrechen, auch für einen längeren Zeitraum. Das spielt immer dann eine Rolle, wenn der Patient aufgrund fehlender Sicherheit nicht an der Behandlung teilnehmen kann. Auch wenn der Behandler nicht zur Verfügung steht gilt das. Die Behandlung muss aber bis zum 17. Februar begonnen worden sein, damit die Regelung greift.
- Die Therapeuten können auf eine Teilrechnung bestehen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine Behandlung per Video oder eine telefonische Beratung stattfindet. Grundvoraussetzung ist, dass der Patient zustimmt. Es gibt Behandlungen, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind und das sind Ergotherapie, Schlucktherapie oder ausgewählte physiotherapeutische Behandlungen. Stimm-, Sprech-, und Sprachtherapie können so durchgeführt werden.
Therapeuten entscheiden, ob Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Atemtherapie per Video gemacht werden kann. Aber auch hier muss der Versicherte auf jeden Fall einwilligen, sonst ist das nicht möglich.
Was gilt wann?
Auf unbestimmte Zeit gilt, dass Krankentransporte, die notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können, durchgeführt werden, ohne dass eine zusätzliche Genehmigung notwendig ist. Die Behandlung muss allerdings dringend notwendig sein und kann nicht aufgehoben oder aufgeschoben werden.
Apotheken geben Medikamente eines anderen Herstellers raus, wenn die verordneten Hersteller nicht da sind?
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsversordnung sieht vor, dass Apotheken anstatt der verschriebenen Medikamente auch ein Medikament rausgeben dürfen, dass wirkstoffgleich ist. Das gilt aber nur dann, wenn das verordnete Medikament nicht vorrätig ist. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung.
Kann die Apotheke das verordnete Medikament oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht rausgeben, dann darf auch ein anderen Medikament ausgegeben werden. Dazu muss der Apotheker allerdings mit dem Arzt Rücksprache halten. Ist der Arzt einverstanden, dann darf der Apotheker auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament abgegeben werden, wenn es lieferbar ist.
Die Apotheken dürfen ohne Absprache mit dem Arzt das verordnete Medikament in anderen Mengen ausgeben. Davon betroffen sind Packungsgrößen, Packungsanzahl, Teilmengen von Fertigarzneimittelverpackungen oder Wirkstärke. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs in keinem Fall überschritten wird.
Für bestimmte Medikamente handeln die Krankenkassen mit den Pharmaherstellern gewisse Rabattverträge aus und der Versicherte bekommt in der Apotheke das Medikament, mit dem die Krankenkasse einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. In der Corona-Pandemie gibt es Ausnahmeregelungen, die bis zum 31. März 2021 bestehen.
Per Post sind Folgeverordnungen vom Arzt möglich?
Nach einer telefonischen Anamnese haben Ärzte das Recht eine Folgeverordnung für Patienten auszustellen. Sie dürfen die Folgeverordnung sogar per Post versenden und dabei darf es um die folgenden Leistungen gehen:
- alle Folgeversordnungen rund um die häusliche Krankenpflege
- alle Verordnungen und alle Folgeverordnungen rund um die Heilmittel außerhalb des Regelfalls
- Folgeversordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind und alle Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, Ausnahme liefern die Seh- und Hörhilfen
- alle Verordnungen rund um das Thema Krankenförderung, wozu Krankenfahrten und Krankentransporte zählen
Damit diese Regelung wahrgenommen werden kann, muss die erste Verordnung oder dieselbe Krankheit im Vorfeld von einem Arzt persönlich festgestellt worden sein.
Bevor der Arzt eine solche Folgeverordnung ausstellt muss er sich vom Zustand des Patienten überzeugen und dazu bietet sich eine telefonische Befragung an.
Videosprechstunden beim Arzt
Die Videosprechstunden stellen eine gute Alternative zu den üblichen Praxissprechstunden dar und sind ideal, um in Zeiten der Corona-Pandemie die Ansteckungsgefahr zu minimieren.
Videosprechstunden werden von Ärzten und Psychotherapeuten angeboten und flexibel genutzt, wenn sie selber eine solche Behandlung für sinnvoll halten. Diese Regelungen ist bis Ende 2020 verlängert und gilt für bekannte und neue Patienten. Eine Einschränkung auf bestimmte Arztgruppen gibt es nicht, denn alle Arztgruppen können die Videosprechstunde nutzen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen und dazu gehören Radiologen, Pathologen, Nuklearmediziner und Laborärzte.
Selbst schmerztherapeutische Gespräche lassen sich seit dem 1. April 2020 per Video durchführen. Allerdings ist deutlich geworden, dass nicht jeder Arzt eine Videosprechstunde durchführen kann und somit ist eine telefonische Betreuung ebenfalls möglich.
Eine telefonische Betreuung ist aber nur möglich, wenn der Patient beim Arzt bekannt ist und das ist auch klar geregelt. Ein Patient gilt als bekannt, wenn er ab dem 1. Oktober einmal in der Arztpraxis war.
Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s
Veröffentlicht: 27. September 2019
In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.
Das Thema Versicherungskarte
Die Versicherungskarte wird beim Arzt nicht vorgelegt, wenn es in einem Quartal nur telefonische Sprechstunden gab. In einem solchen Fall hat die Arztpraxis das Recht die Daten aus der vorhandenen Akte zu verwenden, um eine Abrechnungen durchzuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Patienten die Möglichkeit sich generell mit Hilfe der Videosprechstunden krankschreiben zu lassen. Hierbei handelt es sich um angepasste Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die nicht mit den Corona-Bedingungen zu tun haben.
Eine Krankschreibung per Videosprechstunden ist aber auch dann nur möglich, wenn der Patient schon bei dem Arzt bekannt ist. Zudem muss der Patient der Untersuchung mit Hilfe des Videogesprächs zustimmen. Danach bekommt er eine Krankschreibung, die für 7 Tage Gültigkeit hat. Eine Folgebescheinigung per Videochat ist nur möglich, wenn die erste Krankschreibung per persönlicher Untersuchung stattgefunden hat.
Die gesetzlich Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung mit Hilfe der Videosprechstunde. Zudem haben Patienten auch kein Anrecht auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde, wenn der Versicherte nicht vorher persönlich in der Praxis anwesend war. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ausgeschlossen, wenn sie nur aufgrund eines Online-Fragebogens, eines Telefonats oder einer Befragung per Chat durchgeführt wurde.
Die Videobehandlung bei Soziotherapie, psychiatrischer häuslicher Krankenpflege und die Heilmittelversorgung
Die psychiatrische häusliche Krankenpflege, die Sozialtherapie und die Heilmittelversorgung lassen sich mit Hilfe eines Videos durchführen, wenn der Patient für eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht zur Verfügung steht.
Im Bereich der pHKP (psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) und der Soziotherapie kann eine Videobehandlung gerade dann erfolgen, wenn damit der Gesundheitszustand verbessert wird oder der Bewältigung einer Krisensituation dient.
Es ist kein gesonderter Hinweis für eine solche Verordnung notwendig. Allerdings muss eine Abstimmung mit dem Patienten erfolgen, damit eine solche Behandlung möglich ist. Bis zum 31. Januar 2021 gilt diese Regelung.
Verordnung bei der Krankenkasse vorlegen
Die Versicherten haben aufgrund der aktuellen Lage die Möglichkeit eine Verordnung nicht innerhalb von 3 Tagen einzureichen, sondern sie haben eine Frist von 10 Tagen. Diese Frist gilt für:
- Häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
- spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die Verordnung ist bei der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten, auch wenn die Leistungen am Ende nicht genehmigt werden und diese Regelung gilt bis zum 31. Januar 2021.
Regelungen zur Entlastung aus dem Krankenhaus
Die Krankenhäuser haben das Recht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, die bis zu 14 Tage gültig ist. Das gleiche Recht besteht auch bei Verordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, ambulante Palliativversorgung und Heilmittel.
Grundsätzlich gab es die 12-Kalendertage-Frist, bei denen die Behandlung mit Heilmittel innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein musste und diese Frist ist jetzt auf 21 Tage verlängert worden.
Arzneimittel dürfen von den Krankenhäusern mittlerweile bis zu 14 Tage verordnet werden. Bei der Verordnung dürfen Krankenhäuser auch die größten Packungseinheiten verordnen, bisher war das nur bis zur kleinsten Einheit möglich.
Rezepte für Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden und die Einlösefrist ist auf 6 Tage verlängert.
Die Regelung ist so lang aktiv, wie der Bundestag der Meinung ist, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorhanden ist.
Die häusliche Pflege
Bei der häuslichen Pflege gilt, dass die Folgeverordnungen sogar rückwirkend ausgestellt werden können, aber nur bis zu einer Frist von 14 Tagen. Die rückwirkenden Verordnungen waren bisher nicht erlaubt und mussten eine besondere Begründung haben.
Die Regelungen werden ausgesetzt, wenn ein Muss für eine längere Dauer vorliegt, die medizinisch begründet ist und die Folgeverordnung 3 Tage vor Ablauf der Frist ausgestellt worden ist.
Bis zum 31. Januar 2021 gilt diese Regelung.
„Rezeptfrei kaufen“ ist ein Fakeshop – rezeptfreikaufen.net
Veröffentlicht: 29. März 2018
Im Internet tauchen immer wieder neue Webseiten mit Fakeshops auf. Dazu zählt auch die Webseite „Rezeptfrei kaufen“ unter rezeptfreikaufen.net. Wir erklären, woran Sie erkennen, dass es sich dabei um kein seriöses Unternehmen handelt. War dieser
Medikamente gegen den Coronavirus aus dem Internet
Angeblich gibt es im Internet Medikamente gegen den Coronavirus zu kaufen, aber die Europäische Arzneimittelaufsicht EMA warnt vor diesen Produkten. Im Moment ist ein Impfstoff auf dem Weg, der gegen den Coronavirus hilft, aber ein anderes Medikament gibt es nicht.
Auch in anderen Ländern gibt es kein Medikament, dass gegen den Virus hilft. Alle Medikamente sind noch in der Testphase und enthalten keinen wirksamen Stoff gegen den neuartigen Virus.
Experten warnen vor dem Kauf in unseriösen Apotheken oder Online-Shops, in denen Medikamente gegen den Virus angeboten werden. Es gibt im Moment einfach kein Medikament.
Der Kauf von seriösen Medikamenten – wo ist das möglich?
Aufgrund der aktuellen Lage verlassen viele Menschen das Haus so wenig wie möglich und das ist auch richtig so, aber sie denken im gleichen Atemzug darüber nach, Medikamente einfach online zu bestellen. Grundsätzlich gibt es dagegen auch nichts einzuwenden, aber achten Sie darauf, dass es sich um eine legale Online-Apotheke handelt. In Europa gibt es ein einheitliches Sicherheitslogo, das ein weißes Kreuz auf einem weiß-grünen Hintergrund zeigt und daran erkennen Sie die seriösen Internetapotheken.
- Nur zugelassene Präsenzapotheken bekommen in Deutschland die Erlaubnis für den Versandhandel. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation. Dort gibt es auch eine Auflistung von allen deutschen Versandapotheken.
- Aus dem europäischen Ausland dürfen Internetapotheken Medikamente nach Deutschland verkaufen, aber nur, wenn die gleichen strengen Auflagen wie in Deutschland eingehalten werden. Im Moment gibt es nur wenige europäische Länder, die seriöse Internetapotheken haben und dazu gehören das Vereinigte Königreich, Island, Schweden und Niederlande, die nur verschreibungspflichtige Medikamente anbieten und Tschechien für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente.
Die psychotherapeutische Versorgung zurzeit
Es gibt die psychisch kranken Menschen, die auch während der aktuellen Pandemie auf psychotherapeutische Versorgung angewiesen sind. Aus dem Grund gibt es eine Regelung und der Therapeut darf seinen Patienten weiterhin behandeln, solange er und der Patient keine Symptome für eine Atemwegserkrankung haben.
Allerdings gibt es für einen persönlichen Kontakt gewisse Regelungen, die einzuhalten sind:
- Halten Sie ausreichend Abstand!
- Verzichten Sie auf das Hände schütteln!
- Beachten Sie unbedingt die Husten- und Nies-Etikette!
Seit dem 1. April haben Psychotherapeuten die Möglichkeit eine Behandlung per Videochat durchzuführen, um eine Infektionsgefahr zu vermeiden. Eine Psychotherapie kann auch in der aktuellen Situation begonnen werden, allerdings nur in besonderen Fällen und dann darf es auch ohne einen persönlichen Kontakt sein.
Ausnahme:
Von der Videobehandlung sind die Akutbehandlungen ausgenommen. Der persönliche Kontakt ist unvermeidbar und kann unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden.
Die Versorgung von medizinischen Hilfsmitteln
Die medizinischen Hilfsmittel sind für viele Patienten sehr wichtig und sie brauchen Sie um den Alltag zu bewerkstelligen. Sehhilfen, Rollstühle, Rollatoren und Hörhilfen gehören zu diesen Hilfsmitteln, genau wie Körperersatzstücke. Damit alle Patienten auch keine Einschränkungen im Leben haben und ihre erforderlichen Hilfsmittel bekommen, gibt es Sonderregelungen und zusätzliche Leistungen.
- Bei der Versorgung mit Hilfsmittel ist ein geringer Abstand unerlässlich. Bei der Übergabe des Hilfsmittels ist der Kontakt auf ein Minimum zu beschränken und wenn möglich findet eine Zustellung per Post statt. Eine Beratung oder eine Einweisung erfolgt problemlos per Telefon oder Chat. Vor dem Gebrauch der Hilfsmittel kann sogar ein Videochat stattfinden, in dem eine Beratung und Einweisung von einem Experten möglich ist.
- Es gibt immer Termine, die sich nicht aufschieben lassen und solche unverschiebbaren Termine können Sie wahrnehmen. Dabei brauchen Sie keine ärztliche Verordnung, denn sie kann einfach nachgereicht werden. Die ärztliche Verordnung kann nach Bestellung und Mitteilung des Lieferdatums eingereicht werden.
- Es gibt bestimmte Hilfsmittel, wie beispielsweise Inkontinenzhilfen, bei denen auf eine Folgeverordnung verzichtet werden kann. Allerdings muss die Krankenkasse einer Erstversorgung zugestimmt haben. Entweder standen noch Leistungen zur Verfügung oder es braucht keine weitere Genehmigung.
- Auf eine ärztliche Verordnung wird in bestimmten Fällen verzichtet, wenn es um Ersatzlieferungen geht. Hierbei ist die Rede von der Versorgung notwendiger Hilfsmitteln, dazu gehören ein defektes Hörgerät oder ein zerbrochener Gehstock. Die Regelung gilt auch nach Ablauf des vertraglichen Versorgungszeitraums.
Heilmittel und der Beginn der Verordnung
Bislang musste die Heilmitteltherapie 14 Tage nach dem Verordnungsdatum begonnen werden, aber aufgrund der Corona-Krise ist die Frist auf 28 Tage angehoben worden.
Auch befristete Verordnungen verlieren die Gültigkeit nicht, auch wenn die Frist auf den 31. Januar 2021 gesetzt ist. Die Gültigkeit bleibt auch bestehen, wenn eine Unterbrechung der Therapie stattgefunden hat.
Genehmigungsfrei sind Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen
Die ambulanten Behandlungen können mit einem Krankentransport in die Wege geleitet werden, wenn es sich um einen nachweislichen Fall einer COVID-19- Erkrankung handelt und dann ist die Fahrt genehmigungsfrei. Die Regelung gilt auch für Patienten, die in behördlicher Quarantäne sind.
Die Verordnung für einen solchen Krankentransport muss von den Ärzten und Psychotherapeuten deutlich gekennzeichnet werden, aber Krankenfahrten mit einem Taxi zählen nicht dazu.
Wichtig ist, dass der Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung medizinisch notwendig sein muss und nicht aufschiebbar ist.
Aktuell gilt diese Regelung bis zum 31. März 2021.
Haben Hebammen eine Sonderregelung?
Auch für die Hebammen gibt es eine besondere Regelung, die sich auf die Beratung und Betreuung der Schwangeren bezieht. Sie dürfen vorübergehend beide Aktionen per Telefon und Videotelefonie anbieten. Das gilt nicht nur für die Betreuung bei Schwangerschaftsbeschwerden, sondern auch für die Betreuung im Wochenbett, bei den Wehen oder in der Stillphase und sogar ohne ein Vorgespräch. Ist aufgrund der Pandemie keine andere Möglichkeit gegeben, dann sind Video und Telefon erlaubt. Auch Gruppenangebote lassen sich über die digitalen Medien durchführen, dazu gehören Geburtsvorbereitungskurse oder Rückbildungskurse.
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner
Veröffentlicht: 26. September 2018
Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. War diese
Verlässliche Informationen zu COVID-19
In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass es eine Vielzahl von Informationen über das COVID-19-Virus im Umlauf sind und aus dem Grund hat das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin dafür gesorgt, dass Sie sich ausgewogene und qualitätssichere Informationen einholen können. Dazu bietet sich die Seite www.patienten-informationen.de an. Hier finden Sie verlässliche und verständliche Informationen rund um den neuen Virus.
Einrichtungen und eine geordnete Linksammlung sind dort zu finden, die seriöse Informationen liefern. Sie können sich alle Informationen in verschiedenen Sprachen anschauen, damit es für alle Nationalitäten gleichermaßen verständlich ist.
Eine telefonische Ersteinschätzung bekommen Sie unter der Rufnummer 116 117, wo sich der ärztliche Bereitschaftsdienst meldet.
Einkaufen und Warensendungen
Haushaltsübliche Mengen – was bedeutet diese Beschränkung im Supermarkt?
Immer häufiger finden Sie die Information „nur in haushaltsüblichen Mengen“ in den Supermärkten. Die Händler verhindern mit dieser Beschränkung, dass die Waren innerhalb von kurzer Zeit ausverkauft sind.
Allerdings ist der Begriff „haushaltsübliche Mengen“ nicht genau definiert und somit hängt es in erster Linie von dem einzelnen Produkt ab. Aus dem Grund müssen sich die Gerichte in Deutschland immer wieder mit dem Begriff beschäftigen und festlegen, welche Begrenzung wirklich gerecht ist.
Lebensmittel von Versteigerungsplattformen kaufen – ist das sinnvoll?
Private Verkäufer stellen mittlerweile Produkte ins Netz ein, wie Trockenhefe, Mehl oder sogenannte Überlebenspakete. Das konnte die Verbraucherzentrale NRW feststellen und das meist zu überhöhten Preisen oder mit unklarem Inhalt.
In erster Linie sind solche Verkäufer auf einen hohen Profit aus und wollen nicht helfen. Bestimmte Produkte sind in den Supermärkten ausverkauft und das Nutzen solche Verkäufer, aber eines ist eigentlich sicher, ein Versorgungsengpass besteht nicht.
Außerdem ist Folgendes zu beachten, denn bei den privaten Anbietern gelten die gleichen Pflichten wie bei den gewerblichen Unternehmern. Als Käufer sind Sie nicht sicher, ob die angebotenen Lebensmittel einwandfrei sind, denn die Verkäufer unterliegen keiner amtlichen Lebensmittelüberwachung. Einige Lebensmittel sind richtig und hygienisch zu lagern und das sollten Sie immer bedenken. Bei vielen privaten Verkäufern haben Sie auch keine durchgängigen Informationen zum Produkt, wie dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Hinweisen zu allergenen Inhaltsstoffen. Die meisten Verkäufer schließen außerdem eine Rücknahme der Produkte aus.
Kein Supermarkt wegen Corona – Informationen zu den Online-Lieferdiensten für Lebensmittel
Aufgrund der Corona-Pandemie scheuen viele Verbraucher den Gang in den Supermarkt, um sich mit Lebensmitteln einzudecken. Sie ordern die frischen Waren und auch alle anderen Lebensmittel bei einem der zahlreichen Online-Shops. Die hohe Nachfrage hat aber dafür gesorgt, dass mittlerweile lange Wartezeiten entstehen. Eine zeitnahe Lieferung der Bestellung ist leider kaum möglich.
Außerdem haben die Kunden noch weitere Einschränkungen:
- Es gibt meist ein dünneres Warenangebot, denn Waren wie Nudeln, Milch, Wasser und jegliche Art von Konserven sind bei vielen Händlern vorübergehend ausverkauft.
- Für eine Lieferung müssen Sie in der Regel einen Mindestbestellwert erreichen. Bevor Sie also bei einem Lieferdienst bestellen, sollten Sie sich ausreichend informieren.
- Zurzeit werden Sie auf eine Warteliste gesetzt, wenn Sie sich registrieren. Es gibt Lieferanten, welche die Geduld der Kunden durch kostenfreie Waren belohnen. Die Produkte werden einfach in den Warenkorb gelegt, aber achten Sie darauf, dass keine Zusatzkosten angerechnet werden.
- Auch wenn alle Produkte vorhanden sind und die Bestellung innerhalb von wenigen Minuten ausgeführt ist, kann es vorkommen, dass die Lieferung dauert. In der heutigen Zeit müssen Sie mit längeren Lieferzeiten und begrenzten Terminen für eine Lieferung rechnen.
- Die Liefergebiete der Online-Anbieter sind meist stark begrenzt, so dass meist die ländlichen Regionen keine Versorgung bekommen. In Ballungsgebieten ist die Lieferung meist problemlos möglich.
- Gerade die Tiefkühl-Produkte sind im Moment sehr gefragt und somit kann es vorkommen, dass es bei einem hohen Bestellvorkommen zu Engpässen kommt.
Ibuprofen und zahlreiche weitere Arzneimitttel zurückgerufen
Veröffentlicht: 4. Februar 2020
Puren Pharma ruft insgesamt 17 Medikamente aus den Apotheken zurück. Darunter sind auch einige sehr bekannte Pillen wie Ibuprofen. Wir erklären, was der Grund für den Pillen-Rückruf ist und welches Problem besteht.
Wie gut sind Lieferdienste als Alternative in der Quarantäne?
Seitdem die Corona-Pandemie wütet sind die Lieferdienste sehr beliebt, um sich Lebensmittel und fertige Gerichte nach Hause liefern zu lassen. In einigen Regionen kommt es, aufgrund der plötzlich sehr hohen Nachfrage, zu Lieferengpässen.
Sie haben kein Recht auf eine Belieferung, auch nicht, wenn Sie sich in behördlicher Quarantäne befinden und nicht in den Supermarkt kommen.
Die meisten Lieferdienste verlangen eine Vorabzahlung, die Online stattfindet, bevor es zu einer Lieferung kommt. Eine Barzahlung ist nicht gern gesehen und auch bei der Lieferung achten die Lieferdienste auf eine Übergabe ohne Körperkontakt. Vor einer Bestellungen erkundigen Sie sich im besten Fall über die aktuellen Bedingungen rund um die Lieferung.
Warensendungen in infizierte Gebiete zurückschicken – ist das möglich?
Zu Problemen mit einer Retour kommt es meist, wenn es um Waren aus China geht, aber das ist schon vor Corona der Fall gewesen. Mittlerweile lehnen einige Paketdienste die Annahme von Retouren ab, wenn sie nach China gesendet werden. Es kommt meist zu Problemen mit dem Zoll, dem Transport oder der Zustellung im Zielgebiet. Der Paket- und Postzusteller DHL hat diese Informationen bekannt gegeben. Sprechen Sie mit dem Händler unbedingt ein Rücksendeverfahren ab, wenn Sie den Händler erreichen können. Händler können zudem die Frist zur Rücksendung verlängern und das ist gerade in der heutigen Zeit sehr hilfreich.
Der Verkäufer beziehungsweise der Händler muss Ihnen den Kaufpreis erstatten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Ware versendet haben. Der Händler muss den Kaufpreis auch erstatten, denn Sie die Waren nicht zurücksenden können und dann kommt es zum sogenannten Rückgewährschuldverhältnis.
Die Zustellung von Paketen
Die Paketdienstleister verändern ihre Prozesse, damit die Ausbreitung des Corona-Erregers eingedämmt wird. Sie verzichten bei der Übergabe von Paketen und Päckchen aktuell auf die Unterschrift des Empfängers und unterschreiben meist selber, wenn die Sendung zugestellt ist. Die Unterschrift erfolgt in der Gegenwart des eigentlichen Empfängers. Andere Paketdienstleister nehmen auch weiterhin die Unterschrift, die aber auf dem Paket gemacht wird und vom Zusteller einfach nur fotografiert wird. Durch diese Maßnahmen soll der Kontakt zwischen dem Sender und dem Empfänger minimiert werden und der Virus überträgt sich weder auf den Handscanner noch auf den Stift.
Der persönliche Kontakt wird auch eingedämmt, wenn der Empfänger eine Abstellerlaubnis erteilt. Dafür geben Sie einfach bei dem ausgesuchten Dienst einen Ablageort bekannt und dort werden Ihre Pakete hingelegt. Allerdings braucht der Dienstleister dafür eine Genehmigung, die schriftlich erteilt wird. Die Genehmigung lässt sich aber auch online geben.
Achtung:
Bei dieser Option haften Sie für den Verlust des Pakets oder des Päckchens.
Rezeptpflichtige Medikamente: Neuer Fälschungsschutz soll Verbraucher schützen
Veröffentlicht: 21. Februar 2019
Gefälschte Medikamente können lebensgefährlich sein. Ein neuer Fälschungsschutz und ein Frischesiegel für verschreibungspflichtige Medikamente soll zukünftig garantieren, dass das Medikament echt und ungeöffnet ist. War dieser Artikel für Sie nützlich? Sende Benutzer-Bewertung 0 (0 Stimmen)
Eingeschränkter Lieferdienst bei Onlineshops und Speditionen
Informieren Sie sich im Vorfeld, wenn Sie große Elektrogeräte oder Möbel zum Aufbauen bestellen, denn viele Onlineshops und Möbelhäuser haben ihren Kundenservice massiv eingeschränkt. Neun von zehn Anbietern haben angegeben, dass der Service aufgrund der aktuellen Lage sehr eingeschränkt angeboten wird.
Es gibt sogar sieben Unternehmen, die nicht mehr zum Ausstellungsort liefern. Der Lieferweg für Couch und Co. endet bei Ikea, AO, Amazon, Otto und Ostermann vor der Wohnungstür. Großgeräte von Mediamarkt und Saturn werden nur noch bis zur Haustür geliefert und das macht es für die Bewohner von Mehrfamilienhäusern sehr schwer.
Neckermann ist der einzige Shop, der seine Waren noch bis zum gewünschten Platz liefert, aber auch er hat Einschränkungen, denn eine Montage gibt es auch hier nicht mehr. Gerade bei Möbeln oder Großgeräten ist ein Aufbau-Service meist von Nöten, aber dieser findet nur noch im Einzelnen statt. Vereinbaren Sie mit dem Kundenservice einen Termin zum späteren Aufbau, wenn Sie nicht unbedingt auf die Waren angewiesen sind.
Ware reklamieren oder zurückgeben trotz geschlossenem Ladengeschäft
Sie behalten auch in der heutigen Zeit das Recht auf eine mangelfreie Ware, auch wenn das Ladenlokal aufgrund von Corona geschlossen ist. Sie setzen sich einfach mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung und setzen eine Frist zur Ersatzlieferung oder Reparatur.
Verlangen Sie Ihr Geld zurück oder treten Sie vom Kaufvertrag zurück, wenn die Frist verstreicht und keine Reaktion des Unternehmens kommt.
Handwerker und Serviceleistungen
Die private Feier ist abgesagt – was passiert?
Während der Corona-Zeit sind Restaurants und Gaststätten nur unter Hygienevorlagen geöffnet und während des Lockdown dürfen sie nicht öffnen, um Gäste zu empfangen. Somit dürfen die Lokalitäten nur noch liefern oder abholen lassen, aber für einen Aufenthalt bleiben sie geschlossen.
Vor November gab es schon immense Einschränkungen in Bezug auf private Versammlungen. Die Bundesländer haben Beschränkungen ausgesprochen von denen Geburtstage, Taufen und sogar Hochzeiten betroffen sind. Die Bundesländer haben verschiedene Beschränkungen ausgesprochen und auf der Webseite des Innenministeriums können Sie sich informieren.
Findet die Feierlichkeit aufgrund der aktuellen Lage nicht statt, dann müssen Sie auch keine Miete für die Räumlichkeiten oder andere Dienstleistungen wie Musik, Fotos, Catering und Bedienung bezahlen. Sie nehmen die Dienstleistungen schließlich nicht in Anspruch.
Allerdings empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig einen Ersatztermin besorgen und alle Dienstleister informieren. Mit Hilfe einer Abstimmung finden Sie mit Sicherheit eine einvernehmliche Lösung. Kleinunternehmer und Gastronomie sind aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer Existenz besonders gefährdet.
apotheke-rezeptfrei.net: Online-Apotheke unter Fakeshop-Verdacht
Veröffentlicht: 9. März 2020
Unter apotheke-rezeptfrei.net finden Sie scheinbar eine Onlineapotheke, bei der Sie Medikamente ohne ein Rezept bestellen können. Dabei handelt es sich meist um betrügerische Angebote. Deshalb haben wir den Onlineshop für Pillen überprüft.
Gutscheine und ihre Gültigkeit bei Nichteinlösung
Bei den Gutscheinen gibt es ein paar Unterschiede, auf die Sie achten müssen. Es gelten komplett andere Regelungen, wenn eine Veranstaltung aufgrund von Corona abgesagt wird und diese Regelungen finden Sie hier. Auch bei der Schließung von Fitnessstudios oder Freizeiteinrichtungen gelten die gleichen Regelungen, wenn Sie nicht Ihr Geld zurückbekommen, sondern einen Gutschein.
Haben Sie einen Gutschein bekommen und der hat nichts mit der Corona-Absage zu tun, dann kann es vorkommen, dass der Gutschein nach Ablauf der gesetzlichen Frist einfach nicht mehr gültig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einlösung aufgrund von Corona nicht möglich ist. Sie sollten auf jeden Fall die Befristung prüfen, denn eine Frist von einem Jahr ist recht kurz. Im besten Fall lassen Sie die Frist einfach verlängern und das ist bis auf 3 Jahre möglich. Sollte der Gutschein während der Schließungszeit ablaufen, dann setzen Sie sich mit dem Aussteller in Verbindung und vereinbaren Sie eine Fristverlängerung. Weigert der Aussteller sich, eine Fristverlängerung zu ermöglichen, dann haben Sie das Recht auf die Erstattung des Gutscheins. In dem Fall wird der Händler den entgangenen Gewinn abziehen.
Medien und Cyber-Angriffe
Falschmeldungen der Corona-Pandemie erkennen
Der Corona-Virus verbreitet sich schnell und genauso schnell verbreiten sich auch die sogenannten Fake-News. Whatsapp und die sozialen Medien sind die Grundlage für eine schnelle Verbreitung, aber gerade bei diesen Medien sollten Sie immer sehr kritisch sein und alle Informationen auf den Wahrheitsgehalt prüfen. Bestehen nur die geringsten Zweifel an den Informationen, leiten Sie diese auf keinen Fall weiter.
Ein weiterer Blick gilt auch bei den Heilversprechen, denn zurzeit gibt es viele angebliche Wunderheilmittel. Der Deutsche Zentralverband homöopathischer Ärzte empfiehlt Zurückhaltung hinsichtlich jeder Art von homöopathischen Vorsorge- und Therapie-Empfehlungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus.
Es gibt in den digitalen Netzwerken speziell gekennzeichnete verifizierte Accounts. An einem blauen Häkchen erkennen Sie diese bei Twitter und Instagram, dahinter steckt die Seite des Robert -Koch-Instituts oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die offiziellen Seiten der Städte, Gemeinden und der Ärzteschaft liefern zudem weitere verlässliche Informationen. Die Internetseiten helfen vor allen Dingen weiter, wenn die Telefon-Hotlines wieder überlastet sind.
Das Robert-Koch-Institut, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Ministerien sind die seriösen Quellen der heutigen Zeit und im eigenen Interesse vertrauen Sie nur diesen Informationen. Zudem gibt es noch weitere seriöse Quellen:
Cyber-Angriffe erkennen – betrügerische Corona Mails
Kriminelle greifen beim sogenannten Cyber Crime auf die aktuellen Ereignisse zurück und versenden Betrugsmails. Sie verleihen den Mails eine vermeintliche Seriosität und bauen beim Empfänger ein wenig Druck auf. Unter dem Deckmantel von Corona sind mittlerweile erste Mails aufgetaucht, die dem Phishing-Radar gemeldet wurden. In den nächsten Wochen und Monaten kommt es mit Sicherheit vermehr zu solchen Mails.
Im Grunde sind die Corona-Mails ganz normale Cyber Crime Mails und es gelten die gleichen Verhaltensweisen wie bei den anderen Mails von Kriminellen auch. Grundsätzlich hinterfragen Sie jede Mail genau.
- Klicken Sie bei unerwarteten Mails niemals auf den Link.
- Öffnen Sie keine Anhänge.
- Antworten Sie dem Absender unter keinen Umständen.
Sie reagieren auch besser nicht auf Mails, die Ihnen vermeintliche Tipps geben, wie Sie in der heutigen Zeit Ihr Geld retten können oder trotz Corona hohe Rendite erhalten.
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich für einen vermeintlichen Newsletter anmelden können, um aktuelle Informationen rund um den Virus zu bekommen. Geben Sie niemals persönliche Daten über eine Mail preis und öffnen Sie keine angehängten Dateien.
Datenschutz
Daten für Friseure, Dienstleister und Restaurants
Unter bestimmten Voraussetzungen konnten die Verbraucher eine gewisse Zeit lang wieder an dem Wirtschaftsleben teilhaben, dadurch dass es Lockerungen von Bund und Ländern gab.
In vielen Bereichen treffen sehr viele Menschen aufeinander, wie in Gaststätten, Friseurbetrieben oder in Handwerksbetrieben und dadurch ist das Risiko einer Infektion deutlich höher als bei keinem Kontakt. Erkrankt eine Person an einem solchen Ort, dann müssen alle anderen Kontaktpersonen informiert und in häusliche Quarantäne gestellt werden. Dadurch erkennen die Behörden die Krankheitsherde sehr schnell und bekommen die Infektionen in den Griff.
Das ist aber nur möglich, wenn Sie bei einem Besuch in Restaurants oder Gaststätten Ihre Daten hinterlassen, damit die Behörden die letzten Kontakte besser nachverfolgen können.
Aus dem Grund gehört das Hinterlassen der Daten in vielen Geschäften und Betrieben mittlerweile zum Hygiene-Konzept. Andere Betriebe dürfen einfach überhaupt nicht öffnen und der Hintergrund sind die Corona-Verordnungen der Bundesländer.
Zu den wichtigen Daten gehören:
- der Name
- Datum und Uhrzeit des Besuchs
- Telefonnummer, E-Mail oder Anschrift
Die Betriebe sind verpflichtet auf einige Dinge zu achten und das hat mit dem Datenschutz zu tun.
- Die hinterlassenen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet, wie zum Beispiel für Werbung.
- Die Daten dürfen nicht länger als unbedingt notwendig gespeichert werden. Die Inkubationszeit des Corona-Virus liegt bei 14 Tagen und somit sind die Kontaktdaten über diesen Zeitraum festzuhalten. Danach sind die Daten zu löschen und im besten Fall informiert man Sie darüber.
- Unbefugte Personen haben kein Recht auf die Daten zuzugreifen. Die Kunden, die sich in eine Liste eintragen dürfen nicht die Daten des vorherigen Besuchers einsehen können. Im Betrieb sind die Daten immer sicher zu verwahren.
- Nur die notwendigsten Daten sind zu erfassen und dazu gehören nicht die Abfrage des Alters oder des Familienstandes.
- Es muss die Möglichkeit bestehen, dass Sie die Daten nachträglich korrigieren können und eine Nachfrage, wie lange die Daten gespeichert werden ist ebenfalls legitim.
- Eine klare Information über das Warum und die Bedingungen der Speicherung muss gegeben sein.
Handy-Bewegungsdaten werden an das Robert-Koch-Institut weitergeleitet
Die Bewegungsdaten der Kunden leitet die Telekom an das Robert-Koch-Institut weiter und das aggregiert anonymisiert. In Deutschland werden dadurch die Bewegungsströme der Bevölkerung deutlich und dadurch werden Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus möglich.
Die betroffenen Nutzer brauchen sich aber keine Sorgen machen, denn die Daten und Informationen sind datenschutzrechtlich vertretbar und mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Das Handy ist eingeschaltet und meldet sich bei dem nächstgelegenen Mobilfunkmast an. Nur so kann mit dem Handy telefoniert oder Nachrichten versendet werden. Die Funkmasten stehen in unterschiedlichen Abständen zueinander und das ist gerade in ländlichen Regionen der Fall. Die Bewegungsdaten von mehreren Handynutzern sind zusammengefasst, so dass nur ein grober Bewegungsstrom zu sehen ist und keine einzelnen Personen.
Die Bewegungsströme lassen sich dann miteinander vergleichen und so lässt sich feststellen, wie die Bevölkerung sich bewegt und dadurch können Behörden feststellen, ob die Bevölkerung sich an die Vorgaben und Richtlinien zur Pandemie-Eindämmung hält.
Das Thema Datenschutz und die Weitergabe dieser Daten stehen sich nicht im Weg, darüber hat die Datenschutzkonferenz informiert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Länder versammeln sich auf der Datenschutzkonferenz und beraten sich über die einzelnen Schritte. Sie geben Hinweise zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Dienstherren und Arbeitgeber in der heutigen Zeit.
Polizeimeldung: Betrüger nutzen Corona-Krise für Enkeltrick
Veröffentlicht: 18. März 2020
Notsituationen oder Krisen werden oft durch Kriminelle ausgenutzt. Wie die Polizei Berlin meldet, wird auch die Corona-Pandemie durch Betrüger missbraucht. Wir erklären Ihnen, wie die Masche abläuft und wie Sie sich schützen können. War diese
Corona-Warn-App und Corona-Datenspende-App – Welchen Sinn haben sie?
Die Bundesregierung hat im April 2020 die Corona-Warn-App auf den Markt gebracht und durch sie sollen Infektionsketten früh erkannt und durchbrochen werden. Die Menschen werden mit Hilfe der App gewarnt, wenn Sie Kontakt zu einem infizierten Menschen hatten.
Das Robert-Koch-Institut hat schon viel früher eine App entwickelt, die auf dem Smartphone installiert und an Fitnessgeräte angeschlossen wird. Mit Hilfe dieser App versucht das Institut weitere Informationen zu erhalten, welche die Verbreitung des Virus betreffen. Diese App ist die Corona-Datenspende-App.
Durch diese App erhofft sich das Robert-Koch-Institut Informationen darüber wie schnell sich das Virus verbreitet. Die App ist kostenfrei und kann freiwillig installiert werden.
Hinweis:
Der Chaos Computer Club hat sich mit der App beschäftigt und einige Mängel in Bezug auf die Datensicherheit und den Datenschutz entdeckt. Jetzt will das RKI die App nachbessern.
iOS und Android Geräte lassen sich mit der Corona-Datenspende-App bestücken und es kommt darauf an, welche externen Geräte verwendet werden. Zudem sind Smartwatches und Fitnessbänder notwendig, um alle wichtigen Daten zu bekommen. Bei der Installation ist die Postleitzahl anzugeben.
Nach eigenen Angaben verwendet das RKI die Daten für:
- Sensible Gesundheitsdaten übermittelt die App an das RKI, darunter Schlafverhalten, Puls und Körpertemperatur. Diese Daten verändern sich bei einer akuten Atemwegserkrankung und somit kann das RKI Symptome erkennen und feststellen, in welchen Gebiet welche Symptome zu den typischen Anzeichen gehören.
- Laut RKI erfolgt die Datenübermittlung pseudonymisiert und das bedeutet, die Daten enthalten keine persönlichen Informationen wie Anschrift und Namen. Zwar bekommen das RKI einen Eindruck darüber in welchen Regionen Erkrankungen auftreten, können aber keine Person ermitteln.
- Auf einer Karte lässt sich dann die Verbreitung des Corona-Virus nachhalten und es können Maßnahmen getroffen werden, um eine Eindämmung zu erwirken.
Die App kann nicht:
- Eine Covid-19- Erkrankung kann die App nicht nachweisen, denn es handelt sich nicht um einen Test und sie ersetzt ihn auch nicht.
- Der Nutzer der App wird nicht gewarnt, dass er eventuell erkrankt sein könnte.
- In Deutschland wird die Tracing-App gerade diskutiert, aber bei dieser App handelt es sich nicht um eine Tracing-App und sie dient auch nicht der Verfolgung von Personen. Eine Warnung, über einen Nutzer der in der Nähe erkrankt ist, bekommen Sie nicht.
ohne-rezept.net: Onlineapotheke mit Problemen – Ihre Erfahrungen
Veröffentlicht: 14. August 2017
Wie der Name schon sagt, bekommen Sie auf ohne-rezept.net zahlreiche Medikamente ohne eine ärztliche Verordnung. Aber können Sie der Onlineapotheke trauen? Daran gibt es Zweifel, denn erste Kunden beklagen ausbleibende Lieferungen. Zudem gibt die Webseite Anlass
Geld, Geldanlage und Geldprobleme
Aktien schnell verkaufen? – Die Corona-Folgen an der Börse
Auf den Finanzmärkten ist ein Chaos ausgebrochen und dafür sorgt die Angst vor dem Corona-Virus. Das Ergebnis sind starke Kursstürze in vielen Bereichen und die Anleger sind verunsichert, ob sie die Anteile verkaufen sollen. Experten raten dazu die Ruhe zu bewahren und nicht direkt zu verkaufen. Die Aktienfonds-Sparpläne für die Altersvorsorge lassen Sie einfach weiterlaufen. Sie profitieren sogar von den fallenden Kursen, wenn Sie einen langen Anlagehorizont von 10 Jahren und mehr haben.
Rechenbeispiel (fiktiv):
Sie sparen 100 Euro im Monat und der Kurs für einen Anteil lag bei 40 Euro, dann kaufen Sie 2,5 Anteile. Fällt der Kurs jetzt aber auf 25 Euro, dann bekommen Sie 4 Anteile im Monat. Zu einem späteren Zeitpunkt erholen sich die Kurse wieder und dann besitzen Sie deutlich mehr Anteile als im Vorfeld geplant. Allerdings sollten Sie bedenken, dass eine Kurserholung meist einige Jahre dauert und somit müssen Sie Geduld haben.
Eine Umschichtung von Einzelaktien kann durchaus Sinn machen, aber führen Sie im Vorfeld eine gründliche Prüfung statt.
Schützen Sie sich vor finanziellen Verlusten
Gelanlagen sind immer mit einem gewissen Risiko verbunden und demnach sind auch finanzielle Verluste möglich. Bevor Sie in eine Geldanlage investieren, sollten Sie genau wissen, welche Risiken vorhanden sind und ob Sie das auch wollen. Es gibt Produkte, bei denen ein Totalverlust möglich ist und davon raten Experten auf jeden Fall ab. Die Laufzeit der Geldanlage ist natürlich auch sehr wichtig, denn eine längere Laufzeit sorgt dafür, dass die schlechten Phasen leichter auszusitzen sind.
Der beste Schutz vor finanziellen Verlusten liefert eine breite Streuung von verschiedenen Produktklassen. Zu diesen Produkten gehören Investmentfonds, Sachwerte, Tagesgeld und Festgeld.
Geld zu Corona-Zeiten richtig anlegen
Auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten ist die Ratlosigkeit deutlich zu spüren, denn die Niedrigzinsphase macht die Geldanlagen schon seit Jahren eher uninteressant und seit Corona fallen die Börsenkurse immer weiter. Jetzt fragen sich die Anleger, ob gerade jetzt vielleicht der richtige Zeitpunkt für Investitionen ist?
Es gibt aber keine universelle Antwort, denn auch Börsenweisheiten helfen nicht weiter. Greifen Sie nicht in ein fallendes Messer und kaufen Sie, wenn die Kanonen donnern, sind zurzeit nicht hilfreich.
Im Grunde hängt alles von der eigenen Risikobereitschaft ab und von dem Anlagehorizont. Es gibt keinen perfekten Zeitpunkt, um einen Börsen-Einstieg zu wagen und die Entwicklung lässt sich einfach nicht planen.
Geschlossene Bankfilialen – was jetzt?
Derzeit schließen viele Banken ihre Filialen und die Finanzdienstleistungen und Überweisungen sollen weitgehend per Online-Banking gemacht werden. Auch E-Mail und Telefon bieten sich grade an. Kreditinstitute stellen ihren Filialbetrieb nicht komplett ein und demnach hilft ein Anruf bei der Bank durchaus weiter und sorgt für Aufklärung.
Mittlerweile besteht die Möglichkeit an Supermarktkassen und Tankstellen Geld abzuheben, wenn es notwendig ist. Aber auch die Geldautomaten arbeiten weiterhin wie gewohnt. Allerdings wird empfohlen, dass Sie für jede Zahlung auf die Karte zugreifen und die Bargeldbestände zu schonen. Mit Hilfe der Karte wird der persönliche Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer zudem minimiert und das ist aufgrund der Pandemie wichtig.
Geld wird knapp – Welche Zahlungen sind wichtig?
In den letzten Monaten sind Kurzarbeit und Geldknappheit immer deutlicher geworden. Aber welche Zahlungen haben eigentlich Vorrang, wenn das Geld knapp wird?
Überlegen Sie genau, für welche Zahlungen das Geld verwendet wird, wenn das Geld zurzeit ein wenig knapp ist. Idealerweise erstellen Sie eine Liste mit allen offenen Zahlungen und wählen Sie die wichtigen aus. Zu den wichtigen gehören alle Zahlungen, die Lebensnotwendig sind. Wichtig ist, dass Sie sich nicht von den Gläubigern beeinflussen lassen, denn sie drängen auf eine schnelle Zahlung und das hilft Ihnen aber nicht weiter. Entscheiden Sie nach eigenen Kriterien, was wichtig ist. Dazu gehören:
- Miete
- Energiekosten
- Telefon
- Lebensmittel
- Medikamente
- Unterhaltsleistungen
Der Bundesrat hat von April bis Juni 2020 mit Hilfe eines Gesetzes für eine Erleichterung gesorgt. Das gilt insbesondere für Darlehen und Pflichtversicherungen, aber auch für Verträge der Grundversorgung wie Miete und Strom. Zum 30. Juni ist die Regelung allerdings abgelaufen und die Verbraucher haben keinen Anspruch mehr.
Wichtig:
Die Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen, auch wenn Sie einen Zahlungsaufschub in Anspruch genommen haben. Die Zahlungen müssen schnellstmöglich nachgeholt werden. Eine andere Aussage gibt es bei den Verbraucherdarlehen und einer Stundung. Die Zahlung wird dann zum festen Zeitpunkt wieder aufgenommen und der verpasste Zeitraum einfach hinten angehängt. Das bedeutet, der Vertrag verlängert sich entsprechend. Für den Verbraucher gibt es somit keine Doppelbelastung.
Erkundigen Sie sich bei der Bank, dem Versorger und dem Vermieter und kontaktieren Sie ihn, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Zudem sollten Sie Aufstockungsleistungen und Wohngeld beantragen und das frühestmöglich. Die Wartezeiten bei den Ämtern sind im Moment sehr lang und demnach müssen Sie mit eingeschränkten Bearbeitungszeiten rechnen.
Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie weiterführende FAQ.
Was passiert, wenn die Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht bezahlt werden können?
Die meisten Selbstständigen sind in einer privaten Krankenversicherung und aufgrund der Einnahmeverluste seit der Corona-Pandemie können sie die Beiträge nicht mehr zahlen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie reagieren:
Gesetzliche Regelung – der Notlagentarif
Nach einem festgelegten Mahnverfahren überführt die Versicherung den Verbraucher mit den offenen Zahlungen in den Notlagentarif. In diesem Tarif haben Sie Anspruch auf Leistungen bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen. Die Versicherungen greifen zudem auf die Altersrücklagen zu.
Die Kulanz – Wechseln zum anderen Tarif
Manchmal ist es durchaus sinnvoll die Versicherung nach einer Kulanzregelung zu fragen. Einige Versicherungen bieten ihren Kunden einen günstigeren, aber leistungsschwächeren Tarif für einen befristeten Zeitraum an. Allerdings vereinbaren Sie immer, dass Sie ohne Schwierigkeiten in den alten Tarif zurückkehren können und das ohne Gesundheitsüberprüfung und die Altersrückstellung bleibt Ihnen auch erhalten.
Zudem ist es sinnvoll einige Zusatzbausteine einfach ruhen zu lassen. Chefarztbehandlungen oder ein hochwertiger Zahnersatz muss im Moment einfach nicht sein und können einen hohen Betrag ausmachen. Ein paar Versicherungen bieten den Kunden auch eine Stundung der Beiträge an, ohne Zinsen zu verlangen und ohne Angabe von Gründen.
Bedürftigkeit – Wechsel in den Basistarif
Sie können in den Basistarif der Versicherung wechseln, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen. Sie selber zahlen dann meist nur den halben Betrag und der wird von dem Sozialhilfeträger übernommen. Zurzeit ist ein Gesetz in Planung, bei dem der Verbraucher wieder problemlos in den Ursprungstarif zurückkehren kann und das ohne Gesundheitsprüfung.
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bis zum 55.Lebensjahr
Sie waren selbstständig und privat krankenversichert und dann haben Sie vor dem 55. Lebensjahr eine versicherungspflichtige Stelle angenommen, dann kehren Sie einfach in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Bei einem Ehegatten ist es sogar möglich, dass Sie nach dem 55. Lebensjahr in die Versicherung zurückkönnen. Es darf aber keine hauptberufliche Selbstständigkeit bestehen und das Einkommen darf 455 Euro im Monat nicht überschreiten.
Informationen rund um die private Versicherung in Zeiten von Corona finden Sie in einem separaten Artikel.
Reise und Mobilität
Kostenlose Stornierung von geplanten Reisen?
Bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ist eine kostenlose Stornierung der gesamten Reise möglich, wenn für das Reiseziel Reisewarnungen gelten. Die Rechtsprechung sieht die Reisewarnung als starkes Indiz dafür, dass ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis stattfindet und auf dem Hintergrund hat das Auswärtige Amt die Warnung erlassen.
Allerdings ist eine Stornierung nicht möglich, wenn die Reise in Wochen oder Monaten stattfindet. Für einen solchen Fall gibt es keine Rechtfertigung.
Einzelne Leistungen wie ein Hotel müssen sich auch nicht bezahlen, wenn Sie das Reiseziel überhaupt nicht erreicht haben. Allerdings ist das meist nur der Fall, wenn für die Buchung das deutsche Recht gilt.
Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale in dem jeweiligen Bundesland, wenn Sie Ärger mit den Anbietern haben.
Auch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie aktuelle Informationen.
Reiseveranstalter TUI streicht Party-Reisen für 2020
Veröffentlicht: 17. Juli 2020
Der Reiseveranstalter TUI hat alle Party-Reisen für 2020 mit sofortiger Wirkung gestrichen. Grund ist die Corona-Pandemie. Damit dürfte für einige der lang ersehnte Sommerurlaub ins Wasser fallen.
Welche Regelungen gelten in welchem Land und wohin darf man reisen?
Es stellen sich eine Menge Fragen, wenn es um die Reise in ein Land der EU gehen soll. Zu den wichtigsten Fragen gehören:
- Darf ich von Deutschland überhaupt einreisen?
- Wie sieht es mit der Bewegungsfreiheit aus?
- Muss ich nach der Einreise in Quarantäne?
- Ist ein aktueller Corona-Test notwendig?
Auf dem aktuellen Portal der Europäischen Union stehen alle wichtigen Informationen zu diesem Thema bereit. Sie können aber auch einfach das Wunschland eingeben und alle aktuellen Regelungen finden unter https://reopen.europa.eu/de.
Die Corona-Regelungen der Bundesländer
Bis zum November 2020 haben die Bundesländer die Grenzen für Urlauber wieder geöffnet, aber seit November ist das vorbei. Es sind keine touristischen Übernachtungen erlaubt.
Unabhängig vom Lockdown seit November 2020 gibt es noch weitere Einschränkungen und Regelungen. Jedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien, die auf den Internetseiten nachzulesen sind:
Corona und die Erstattung von Zeitkarten
Im besten Fall erkundigen Sie sich einfach bei den zuständigen Verkehrsbetrieben, wenn Sie eine Zeitkarte für Bus und Bahn haben und diese aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben nicht mehr nutzen können. Die Verkehrsbetriebe geben Ihnen Auskunft dafür, ob Sie Anrecht auf eine Erstattung oder eine Teilerstattung haben.
Die Unternehmen sind in der Regel bereit kulante Lösungen zu finden, mit denen beide Seiten leben können. In den Tarifbestimmungen steht geschrieben, dass die Zeitkarte hinterlegt werden muss, aber das ist in der aktuellen Situation nicht mehr notwendig.
Die Verkehrsverbände haben zurzeit unterschiedliche Vorgehensweisen und aus dem Grund empfehlen wir, dass Sie sich auf der Webseite des jeweiligen Unternehmens umschauen und im Idealfall Kontakt aufnehmen. Zudem sollten Sie klären, ob Sie eine Überweisungsgebühr zahlen müssen oder ob eine Aussetzung der Bearbeitungsgebühr möglich ist.
Teilweise verzichten die Unternehmen auf die Kündigungsfrist, wenn Sie im Moment das Abo kündigen wollen. Liefern die Unternehmen das Abo aufgrund der aktuellen Lage weniger als ein Jahr, dann kann es sein, dass Sie nur eine anteilige Rechnung erhalten. Auch diesen Punkt besprechen Sie besser direkt mit dem Verkehrsunternehmen.
Auch in Zeiten von weniger Fahrausweiskontrollen besteht weiterhin eine Fahrscheinpflicht. Das Aussetzen des Abos hat zur Folge, dass Sie einzelne Tickets lösen müssen.
Bei der Planung sollten Sie immer bedenken, dass die Verkehrsunternehmen den Verkauf von Fahrscheinen durch das Personal nur beschränkt oder gar nicht mehr anbieten. Nutzen Sie besser einen Automaten oder die elektrische Anschaffung.
Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr unter [email protected], wenn Sie trotzdem noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben.
Nah- und Fernverkehr – darauf sollten Sie achten
Die eigene Gesundheit ist wichtig und auch der Schutz der Gesundheit von anderen Personen ist wichtig und aus dem Grund halten Sie sich an ein paar Regeln, wenn Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
- Weichen Sie auf alternative Zeiten aus! Sie können manchmal einfach eine Bahn oder einen Zug eher oder später nehmen. Dann ist der Andrang vielleicht nicht so hoch und die Ansteckungsgefahr ist geringer. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber kann dabei sehr hilfreich sein, denn einige Arbeitgeber sind kulant geworden.
- Nutzen Sie ein Upgrade! Manchmal ist der Zug einfach voll und dann kann ein Upgrade in die 1.Klasse sehr sinnvoll sein, denn hier gibt es meist mehr freie Plätze. Statten Sie sich am besten mit einem 4er Zusatzticket aus und dann reagieren Sie spontan auf die aktuelle Situation. Das Ticket muss aber vor dem Fahrtantritt entwertet werden.
- Die Gesamtzuglänge zum Einstieg nutzen! An einigen Einstiegspunkten bilden sich manchmal Trauben und das lässt sich vermeiden, indem Sie einfach am Ende oder am Anfang des Zuges einsteigen.
Achten Sie dabei immer auf die 1. Klasse Kennzeichnung!
- Beachten Sie die AHA-Regeln! Auf dem gesamten Bahnhof müssen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld von 150 Euro. Achten Sie auf die Zusatzregelungen, denn im Umfeld und auf dem Bahnhofsvorplatz besteht manchmal auch Maskenpflicht.
- Essen, Trinken und Rauchen – Verzichten Sie! Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wird unterbrochen, wenn Sie essen, trinken oder rauchen. Gerade bei kürzeren Fahrten lässt sich gut verzichten. In einigen Regionen sind sogar die Raucherbereiche aus dem Grund gesperrt.
- Abstand halten auch bei hoher Auslastung! „Erst aussteigen lassen“ – diese Regelungen gibt es für Bus und Bahn schon sehr lange und in der heutigen Zeit ist sie noch wichtiger. Beim Ein- und Aussteigen sollten Sie einfach Abstand halten. Zudem fahren Bus und Bahn immer erst ab, wenn alle Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind. Lassen Sie die Plätze neben anderen Reisenden frei, um ausreichend Abstand zu halten.
Freizeit und Sport
Das Thema Veranstaltungen
Nach wie vor dürfen in vielen Fällen keine Veranstaltungen stattfinden und die Grundlage liefern die Kommunen den Bundeslandes. Grundsätzlich sind viele Veranstaltungen bis Ende August abgesagt. Dabei handelt es sich um Großveranstaltungen und die Definition ist aber bislang noch nicht klar. Einige Bundesländer definieren schon Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucher als Großveranstaltung.
Mit dem Lockdown seit November 2020 sind alle Arten von Veranstaltungen komplett untersagt. Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn Konzerte, Fußballspiele oder andere Veranstaltungen abgesagt werden. Allerdings kann der Anbieter Ihnen auch einen Gutschein anbieten, den Sie eventuell annehmen müssen. Mittlerweile müssen die Verbraucher Wertgutscheine akzeptieren, wobei die Verbraucherzentralen diese Regelungen nicht gut heißen.
Bei abgesagten Veranstaltungen sollten Sie aber auch selber schauen und festlegen, ob Sie mit einem Gutschein klar kommen, den Ausweichtermin akzeptieren oder das Geld zurück fordern.
Eingeschränktes Fitnessangebot – Muss ich das akzeptieren?
Schrittweise werden die Fitnessstudios wieder geöffnet, aber nur unter festen Hygienebestimmungen. Allerdings sind die Studios im Lockdown wieder komplett geschlossen und mittlerweile bieten einige Studios online einige Möglichkeiten an. Einen direkten Studiobesuch können Sie aufgrund der Auflagen nicht machen, aber durch die Online-Angebote gibt es eine Teilmöglichkeit. Wichtig ist, dass Sie für die entfallenen Angebote natürlich keinen Beitrag zahlen müssen. Das Entgelt kann entsprechend gemindert werden.
Auch bei den geöffneten Studios gibt es Einschränkungen und Sie müssen die Abstandsregeln einhalten. Das führt dazu, dass nur eine bestimmte Anzahl an Gästen eingelassen werden. Sie können das Studio also nicht wie gewohnt nutzen, aber eine außerordentliche Kündigung ist nicht möglich. Schließlich handelt es sich nur um vorübergehende Einschränkungen und zum Teil lässt sich das Studio auch nutzen. Den vollen Betrag müssen Sie aber nicht bezahlen, damit es aber keine Probleme gibt, sollten Sie sich mit dem Fitnessstudio-Betreiber in Verbindung setzen. Suchen Sie nach einer einvernehmlichen Lösung!
Im Frühjahr 2020 und seit November 2020 sind beide Parteien von der Leistungspflicht befreit. Während der Schließung müssen Sie keine Beiträge zahlen und wenn Sie trotzdem gezahlt haben, dann besteht ein Erstattungsanspruch. Die Gutscheinlösung gilt auch für die Fitnessstudios und die Kunden müssen sie akzeptieren. Der einzige Vorteil ist, dass die Gutscheine nicht auf ein Angebot beschränkt sind, sondern für alles eingelöst werden können. Eine Verlängerung der Verträge darf nicht stattfinden.
Ungenutzte Abos trotzdem zahlen?
Sie haben einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn es sich um ein Abo handelt, dass nicht eingelöst werden kann. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Fitnessstudio auch.
Achtung:
Sie müssen einen Gutschein statt Bargeld akzeptieren, wenn der Anbieter den Gutschein anbietet. Am 20. Mai 2020 ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten, das gesetzlich verankert ist.
Vereinsbeiträge weiterhin zahlen?
Die Mitglieder eines Vereins haben keinen Anspruch auf Erstattung und sind verpflichtet auch weiterhin ihre Beiträge zu bezahlen, auch wenn wegen Corona kein Angebot stattfindet. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht auch nicht, denn ein Mitgliedsbeitrag ist nicht an ein Angebot gebunden, sondern an den Verein. Ein Mitglied ist ein Teil des Vereins und nimmt keine Leistungen in Anspruch. Im Grunde stellt der Beitrag kein Entgelt dar, sondern ist für den Vereinszweck gedacht. Ein Vereinsmitgliedsbeitrag lässt sich nicht mit den Kosten für ein Fitnessstudio oder einem Konzertticket vergleichen.
Digitale Lösungen für Sprach-, Sport- und Musikkurse
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation haben viele Dienstleister einen Weg gesucht, um ihren Kunden ein gutes Angebot zu präsentieren. Mittlerweile finden viele Angebote auf dem digitalen Weg statt und dazu gehören Sprachkurse, Sportkurse und sogar Beratungsleistungen. Die Dienstleistung wird nicht mehr vor Ort angeboten, sondern online.
Bei diesem Angebot stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob Sie das digitale Angebot akzeptieren müssen. In erster Linie ist es wichtig herauszufinden, welche Dienstleistung online angeboten wird und ob für die Leistung ein persönlicher Kontakt stattfinden muss.
Sie müssen sich nicht auf einen Online-Kurs einlassen, wenn Sie das nicht wollen. In der Regel treffen sich die Parteien zu einem festen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das persönlich. Aufgrund der Kontaktsperre ist das allerdings nicht möglich und somit kann die Leistung nicht wie gewohnt in Anspruch genommen werden.
Ersatzweise kann ein Service über das Internet oder telefonisch angeboten werden. Bei Beratungsgesprächen oder Sprachkursen ist das problemlos möglich. Auch Musikunterricht ist digital möglich, aber die Teilnehmer müssen sich auf die Situation einlassen und die technischen Gegebenheiten müssen stimmen.
Auf jeden Fall setzen Sie sich mit dem jeweiligen Anbieter in Verbindung und finden gemeinsam eine Lösung.
Achtung: Seit dem 20. Mai 2020 ist ein Gesetz in Kraft, nach dem die Anbieter einen Gutschein statt Bargeld rausgeben und die Kunden müssen diese Regelung akzeptieren.
Abzocke und Sonstiges
Preise für Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel stark gestiegen
Für den Verbraucher sind die hohen Preise für Desinfektionsmittel und Atemschutzmasken ein Ärgernis und können sogar als Wucher bezeichnet werden. Die Unerfahrenheit und die Ansteckungsangst wird ausgenutzt, um ein gutes Geschäft zu machen. Ein solches Geschäft ist sittenwidrig und der Vertrag unwirksam, aber es kommt immer auf den Fall an. Melden Sie uns, wenn Sie ein solches Wucherangebot finden.
Sie sollten vor dem Kauf immer genau überprüfen, ob Sie den Artikel wirklich brauchen. Lesen Sie dazu auch den Artikel Schutz vor Corona.
Es gibt sogar Verkäufer die Fake-Ware anbieten und aus dem Grund schauen Sie lieber 2x hin.
Zuschläge mit Verweis auf Corona – ist das richtig?
Die Verbraucherzentrale in Bayern kennt ein paar Fälle, in denen Gastwirte und Friseure extra Kosten berechnen und diese mit den hohen Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen rechtfertigen. Der Verbraucher ärgert sich darüber und ist von der Rechnungsstellung meist überrascht.
Grundsätzlich hat jeder Dienstleister das Recht den Preis nach eigenem Ermessen festzulegen, aber bei zu stark erhöhten Preisen handelt es sich meist um Wucher. Der Einzelfall zeigt, ob die Zuschläge wirklich gerechtfertigt sind.
Die Preise sollten schon im Vorfeld transparent gestaltet sein, damit der Kunde direkt weiß, welcher Preis auf ihn zukommt. Gibt es zusätzliche Kosten, dann ist auf Preislisten darauf hinzuweisen.
Melden Sie uns, wenn Sie ein Wucherangebot zu überhöhten Preisen finden.
Corona-Krise: Polizei bittet um schriftliche Anzeigen
Veröffentlicht: 19. März 2020
Im Rahmen der präventiven Maßnahmen bittet die Polizei um Ihr Verständnis. In Tagen der Corona-Pandemie sollten Sie auch bei der Anzeigenerstattung bei der Polizei an sich und die Beamten denken. Aus diesem Grund bittet die
Hilfe und Beratung
Telefonische Hilfe – die wichtigsten Telefonnummern
Für Menschen ohne Kontakte sind die folgenden Rufnummern sehr wichtig:
- Telefonseelsorge: 0800/111 0 111 oder 222
- Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe: 116 117
- Weißer Ring: 116 006
- Nummer gegen Kummer: 116 111
- Sucht & Drogen Hotline: 01805/313 031
- Seniorentelefon: 0800/47 08 090
- Muslimische Seelsorge: 030/44 35 09 821
In der aktuellen Situation sind viele Menschen von Einsamkeit betroffen und es fehlen wichtige soziale Kontakte. Mit den Rufnummern lässt sich Abhilfe schaffen. Einfach nur reden ist über die Nummer 0800 / 470 80 90 möglich. Die kostenfreie Nummer ist täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr besetzt.
Die Verbraucherzentrale hilft auch
In allen 16 Bundesländern sind mehr als 200 Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zu erreichen. Die Mitarbeiter bieten nicht nur verlässliche Informationen zu den Corona-Themen, sondern sind auch eine unabhängige Beratung. Aufgrund der aktuellen Lage ist kein Publikumsverkehr möglich, aber Sie können sich via Mail oder Telefon bei den Verbraucherzentralen melden.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Corona-Pandemie
1. Muss die Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Parkplätzen getragen werden?
Mittlerweile haben einige Bundesländer beschlossen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch auf öffentlichen Parkplätzen zu tragen ist.
2. Wer gilt als direkte Kontaktperson einer infizierten Person?
Als direkte Kontaktperson einer infizierten Person gelten alle Personen, die 5 Tage vor dem positiven Ergebnis mindestens 15 Minuten Kontakt mit der infizierten Person hatten.
3. Wie lange dauert die häusliche Quarantäne?
Die häusliche Quarantäne ist auf 14 Tage festgelegt. Genaue Informationen liefert das Gesundheitsamt.
4. Darf ich mit einem negativen Test vorzeitig aus der Quarantäne?
Nein, die Quarantäne muss bis zum Ende durchgehalten werden, solange das Gesundheitsamt keine anderen Informationen rausgibt.
5. Muss ich den Corona-Test selber bezahlen?
Bei einem behördlich angeordneten Corona-Test übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Sie zahlen den Test selber, wenn Sie in den Urlaub oder ansonsten freiwillig einen Test machen wollen.
Fazit
Das Thema Corona hat die Menschen seit Frühjahr 2020 fest im Griff. Die Bundesländer sind mit unterschiedlichen Regelungen ausgestattet, aber in allen Bundesländern gilt es Abstand zu halten, Kontakte zu vermeiden und die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die aktuellen Regelungen für das jeweilige Bundesland lassen sich auf der Internetseite des Landes nachlesen.