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Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln und widersprechen Sie ihnen, wenn sie nicht passen


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In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an die müssen sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer halten. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Abschluss eines Kaufvertrages muss der Verkäufer Sie auf die AGB hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen.
  • Die AGB händigt Ihnen der Verkäufer vor Vertragsabschluss aus oder sie befinden sich in den Vertragsformularen und sind gut sichtbar, dann reicht das vollkommen aus.
  • Anders sieht es bei Massenverträgen aus, die täglich Millionen mal zustande kommen. Hier handelt es sich beispielsweise um die Automaten- oder Parkplatznutzung oder bei einem Kauf in Supermarkt und sogar bei einer Massenabfertigung, wie sie im Kino oder bei Sportveranstaltungen stattfindet. Hier reicht ein deutlich sichtbarer Aushang und eine persönliche Übergabe ist nicht notwendig.

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), auch als Kleingedrucktes bekannt, gehören zu den Grundvoraussetzungen, wenn Sie einen Vertrag abschließen. Sie gelten aber nur, wenn Sie wirksam in den Kaufvertrag mit eingebunden werden. Sie sind nicht in den Vertrag eingebunden, wenn ein deutlicher Hinweis fehlt oder Ihnen keine Möglichkeit gegeben wird, sie zu lesen.

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Die Einbeziehung der AGB

Preise, Lieferfristen, Haftungsfragen und Reklamationsrechte regeln viele Unternehmen einheitlich und nutzen dafür die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). 

Der Anbieter oder Verkäufer beruft sich grundsätzlich immer auf die AGB, die auch als Kleingedrucktes bezeichnet werden. Dafür muss er Sie als Kunde zuerst auf die ABG hingewiesen haben und Sie müssen diese zur Kenntnis nehmen. Erst dann kann er sich auf sie berufen, wenn es zu Schwierigkeiten kommt.

Es reicht aus, wenn der Verkäufer Ihnen die ABG vor der Vertragsunterschrift aushändigt oder sie sich gut sichtbar bei den Vertragsformularen befinden.

Der Verkäufer kann Sie aber auch schriftlich auf die AGB hinweisen, aber dann muss der Hinweis geordnet sein. Er muss so gestaltet sein, dass er auch bei einem kurzen Blick nicht zu übersehen ist.

Es reicht nicht aus, wenn sich ein Hinweis auf einem Dokument befindet, denn der Unternehmer muss Sie auf die ABG vor Vertragsabschluss hinweisen. Auf einem Flugticket, Auftragsbestätigung, Fahrschein, Eintrittskarte oder Lieferschein reicht es nicht aus, denn hierbei handelt es sich schon um einen entstandenen Kaufvertrag.

Ausnahmsweise:

In Ausnahmefällen reicht ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, aber nur, wenn es zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten kommt, wenn der Unternehmer die AGB auf die oben genannte Weise rausgibt. Das ist bei Massenverträgen der Fall, bei denen es zu keinem Kontakt zwischen dem Verkäufer und Ihnen kommt. Sie nutzen die Leistungen des Anbieters, wie beispielsweise einen Parkplatz oder eine Automaten oder es handelt sich um Massenabfertigung wie in einem Theater oder einem Kino. In solchen Fällen gibt es eine Ausnahmeregelung und diese gilt auch in Kaufhäuern und Supermärkten.

Trotzdem muss ein deutlich sichtbarer Aushang vorhanden sein und er muss an einem Ort zu sehen sein, der für Sie unübersehbar ist. Zudem befindet sich der Hinweis an dem Ort, an dem Sie den Vertrag abschließen. In einem Supermarkt befindet er sich in der Regel an der Kasse.

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ABG und nachträgliche Änderungen

Sie müssen über eine Änderung der Geschäftsbedingungen informiert werden, wenn der Händler oder der Dienstleister eine solche Planung vornimmt.

Die geänderten Passagen sind in dem Schriftstück gut deutlich hervorzuheben und das wird meist mit Hilfe eines Fettdrucks gemacht. Der Kunde muss der Änderung zustimmen, denn nur dann ist sie auch gültig.

Aber beachten Sie, dass auch ein Schweigen „Ja“ bedeuten kann, denn mittlerweile gibt es viele Änderungen, denen Sie entweder widersprechen müssen oder nicht. Widersprechen Sie nicht, dann nehmen Sie die Änderungen hin und das ist ein eindeutiges „Ja“. Ansonsten müssen Sie einen Widerspruch schreiben und dafür haben Sie eine angemessene Frist Zeit.

Es bleibt bei den alten AGB, wenn der Kunde nicht einverstanden ist oder einen schriftlichen Widerruf schreibt. Allerdings müssen Sie dann mit der Vertragskündigung rechnen, denn der Anbieter hat wahrscheinlich kein Interesse daran, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterläuft. In einem solchen Fall kommen die normalen vertraglichen Kündigungsfristen zum Einsatz, denn der Anbieter hat nicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Bei den AGB kommt es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer immer wieder zu Streitigkeiten, denn in einigen Fällen greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massiv in die gesetzlich garantierten Rechte des Käufers ein. Nicht jede Klausel hat vor Gericht auch Bestand und im Streitfall wenden Sie sich einfach an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema „Kleingedrucktes“

1. Was sind AGB?

Bei den AGB handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertrag. In ihnen stehen die Bedingungen für einen zustande kommenden Vertrag und an sie müssen sich alle Parteien halten.

2. Wo sind die AGB geregelt?

Die AGB sind ein Zusatz zum Kaufvertrag und gelten für den Käufer und den Verkäufer. Geregelt sind sie im §305 des Bundesgesetzbuches. Sie sind gesetzlich bindend und es gibt nur wenige Ausnahmen.

3. Wann sind die AGB gültig ?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn es zu einem gültigen Vertrag kommt. Das bedeutet, beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift oder ihrem Handeln, dass Sie den AGB zustimmen.

4. Muss das Kleingedruckte immer schriftlich sein?

Grundsätzlich muss das Kleingedruckte immer in schriftlicher Form vor Vertragsabschluss überreicht werden, aber Ausnahmen liefert das Massengeschäft. Im Supermarkt kommt es auch zu einem Kaufvertrag, aber nicht jeder Kunde muss das Kleingedruckte schriftlich in die Hand bekommen.

5. Ich bin mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, was passiert?

Sie sind mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, dann kommt es nicht zu einem Vertrag. Sie können einen Widerruf verfassen, wenn der Anbieter das Kleingedruckte ändert, aber in der Regel kommt es dann zu einer Vertragskündigung.

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Fazit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz auch AGB oder umgangssprachlich Kleingedrucktes genannt, kommen immer dann zum Einsatz, wenn es zu einem Kaufvertrag kommt. Der Anbieter händigt die AGB aus und der Käufer muss sie entgegennehmen oder gut lesen können. Kommt es danach zu einem Vertrag, dann sind beide Parteien an die AGB gebunden. Das Kleingedruckte muss nicht immer schriftlich vorhanden sein, denn im Massengeschäft (Supermarkt, Einzelhandel, Kino, Theater) ist das nicht möglich. Da reicht ein gut sichtbarer Hinweis nach der Kasse oder des Zahlbereichs.

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