Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann diverse Leistungen erhalten. Hier bekommen Sie einen Überblick dazu.
Leistungen vollstationär
Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer in einer anderen stationären Unterkunft, bezahlt die Kasse folgende Beträge.
- 125 Euro bei Pflegegrad 1
- 770 Euro bei Pflegegrad 2
- 1.262 Euro bei Pflegegrad 3
- 1.775 Euro bei Pflegegrad 4
- 2.005 Euro bei Pflegegrad 5
Pflegesachleistungen
Beim Begriff „Pflegesachleistungen“ vermuten Sie vielleicht, dass der Pflegebedürftige „Sachen“ bekommt, doch das stimmt so nicht.Genaugenommen findet dieser Begriff Verwendung, wenn ein Pflegebedürftiger in seiner eigenen Wohnung von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird. Hierbei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Zu den Pflegesachleistungen gehören die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung zu Hause.
Sofern es um die häusliche Betreuung geht, wird mit dem Pflegebedürftigen Aktivitäten in seinem Zuhause unternommen. Ein Augenmerk liegt hier auf der Kommunikation sowie sozialen Kontakten und natürlich darauf, die Bewältigung des Alltags zu unterstützen.
Die Sachleistungen kann der Pflegebedürftige jedoch nur bis zu einem gewissen Betrag in Anspruch nehmen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad. Wird der Betrag im Monat überschritten werden, muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden.
- 689 Euro bei Pflegegrad 2
- 1.298 Euro bei Pflegegrad 3
- 1.612 Euro bei Pflegegrad 4
- 1.995 Euro bei Pflegegrad 5
Andererseits kann der Pflegebedürftige auch noch einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat erhalten. Die Höhe ist hier unabhängig vom Pflegegrad. Er soll dafür verwendet werden, um den Alltag des Pflegebedürftigen zu unterstützen. Jedoch ist er zweckgebunden und kann für Entlastungsangebote wie eine Demenzgruppe genutzt werden. Der Pflegebedürftige tritt hier in Vorkasse und erhält das Geld von der Pflegekasse erstattet.
Das sollten Sie wissen:
Sogar beim betreuten Wohnen ist es möglich, die Pflegesachleistungen zu nutzen.
Als Beispiel: Frau Wagner hat den Pflegegrad 2 und lebt im betreuten Wohnen. 720 Euro stellt der Pflegedienst monatlich in Rechnung. Von diesem Betrag werden 689 Euro von der Pflegekasse beglichen. Die restlichen 31 Euro bezahlt Frau Wagner selbst.
Jedoch kann Frau Wagner monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Davon bezahlt sie die hauswirtschaftliche Hilfe für das Putzen der Wohnung und dem Einkauf. Diese Unterstützung ist ein landesrechtlich anerkanntes Angebot.
Pflegegeld
Pflegegeld bekommt, wer einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung ehrenamtlich betreut.
In der Regel handelt es sich hierbei um Familienmitglieder, Nachbarn, aber auch Freunde, die diese Aufgabe übernehmen. Der Pflegebedürftige wird in solch einem Fall das Pflegegeld auf sein Konto ausbezahlt bekommen.
- 316 Euro bei Pflegegrad 2
- 545 Euro bei Pflegegrad 3
- 728 Euro bei Pflegegrad 4
- 901 Euro bei Pflegegrad 5
Indes kann der Pflegebedürftige über das Geld frei verfügen und selbst entscheiden, was damit passiert.
Sachleistung und Pflegegeld kombinieren
Sofern der Pflegebedürftige die Sachleistungen, die ihm zustehen, nicht in vollem Umfang nutzt, bekommt er anteilig ein Pflegegeld.
Dieser Anteil kann nun dafür genutzt werden, einen Angehörigen für seine Hilfe zu bezahlen.
Als Beispiel: Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 3 so stünden im 1.298 Euro für Pflegesachleistungen zu. Er benötigt jedoch nur 70 Prozent der Summe, somit 908,60 Euro. In diesem Fall ist es möglich, dass er 30 Prozent von dem Pflegegeld ausbezahlt bekommt. Geht man nun von einem Satz von 545 Euro bei Pflegegrad 3 aus, so wären das 163,50 Euro.
Weitere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige
Sie können über die genannten Pflegeleistungen auch noch folgende beantragen:
- Tagespflege, Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsleistungen
- Verhinderungspflege
- Hilfsmittel im Pflegeheim
- Wohnraumanpassung
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen – Wissenswertes
1. Frage Wer bekommt Pflegegeld?
Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad. Diese werden in die Grade 1 bis 5 unterteilt.
2. Frage Kann das Pflegegeld auch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt werden?
Sofern der Pflegebedürftige keine Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt und von der Familie oder Bekannten gepflegt wird, erhält er das Geld auf sein Konto. Sobald ein Pflegedienst involviert ist, wird nur der Anteil auf das Konto ausbezahlt, der vom Pflegedienst nicht in Rechnung gestellt wird.
3. Frage Welche Zusatzleistungen gibt es?
Neben der Betreuung vom Pflegedienst oder dem Pflegeheim gibt es noch die Möglichkeit, eine Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Entlastungspflege in Anspruch zu nehmen. Diese sind vor allen Dingen für pflegende Angehörige eine Unterstützung.
4. Frage Wer bezahlt das Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse bezahlt.
5. Frage Was passiert, wenn mein Pflegegeld nicht für die Pflegesachleistungen reicht?
Sofern Sie mehr Pflegesachleistungen nutzen möchten, erhalten Sie vom Pflegedienst eine Rechnung. Die Differenz, die Ihr Pflegegeld übersteigt, müssten Sie dann selbst bezahlen.
Fazit
Pflegegeld ist für Pflegebedürftige, aber auch deren Angehörige eine finanzielle Unterstützung, um einen Pflegedienst, ein Pflegeheim oder andere Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Die Höhe des Geldes richtet sich hierbei nach dem Pflegegrad. Dieser wird übrigens vom medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelt und kann sich verbessern, aber meist verschlechtern.