Sie ist die bekannteste Art der Versicherung – die Familienversicherung. In der Regel sind Ehepartner und Kinder in der Familienversicherung mitversichert und zahlen daher keine eigenen Beiträge. Die Beiträge zahlt stattdessen nur der Hauptversicherte und das ist in der Regel der Verdiener in der Familie.
Der Ehepartner oder der Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung des Angehörigen mitversichert werden und zwar beitragsfrei.
Die Familienversicherung und die freie Mitversicherung
Für Familien ist die gesetzliche Krankenversicherung sehr interessant, denn die Familienangehörigen werden unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert und dann spricht man von einer Familienversicherung.
Der Versicherte muss die Angehörigen dafür einfach nur bei seine Krankenkasse melden und dann bekommt jeder Angehörige eine eigene Krankenkassenkarte. Zudem kann er dann die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nutzen.
Die Familienversicherung gibt es nicht als private Krankenversicherung, denn hier müssen die Angehörigen sich selber versichern.
Veröffentlicht: 5. Oktober 2017
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Voraussetzungen für die Familienversicherung
Damit die gesetzliche Familienversicherung greift, sind spezielle Voraussetzungen notwendig.
- Das mitzuversichernde Familienmitglied muss einen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Es darf keine andere Krankenversicherung vorhanden sein, welche eine Familienversicherung ausschließt (Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner).
- Sie dürfen als Mitversicherter nur ein geringes Einkommen haben und das sind höchstens 435 Euro beziehungsweise einen Minijob mit 450 Euro Verdienst haben.
- Die Einkommensgrenze darf 2x im Jahr überschritten werden, aber beachten Sie, dass das Elterngeld nicht als Einnahme zählt. Sie bleiben also trotzdem in der Familienversicherung, wenn Sie durch das Elterngeld über die Einkommensgrenze kommen.
- Sie führen eine hauptberufliche Selbstständigkeit aus, dann ist eine Familienversicherung ausgeschlossen.
- Auf Antrag werden Sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.
- Personen bestimmter Berufsgruppen können nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden, dazu gehören Soldaten, Geistliche, Richter und auch Beamte.
Wer kommt in die Familienversicherung?
Sind die obigen Bedingungen erfüllt, dann kann der Ehepartner oder Lebenspartner in die gesetzliche Familienversicherung aufgenommen werden und zwar beitragsfrei.
Die Familienversicherung bleibt auch bestehen, wenn Sie z.B. ein getrennt lebender Ehepartner sind, aber die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Erst wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, dann müssen Sie sich selber versichern.
In der Regel sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei einem Elternteil mitversichert. Das gilt auch für Stiefkinder und Enkel, aber nur, wenn sie überwiegend in der häuslichen Gemeinschaft der Familie leben. Das gleiche Prinzip gilt dann auch für eventuelle Pflegekinder. Die Zeit lässt sich verlängern, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Ist das Kind z.B. nicht erwerbstätig, dann kann es bis zum 23. Lebensjahr mitversichert werden. Aber auch bis zum 25. Lebensjahr ist dies möglich, z.B. wenn ein Studium oder ein Ausbildung gemacht wird.
Die Ausbildung wird z.B. durch den Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen. Dann verlängert sich die Familienversicherung um bis zu 12 Monate. Kinder mit einer Behinderung bleiben unbegrenzt in der Familienversicherung.
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Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Es darf keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestehen, aber eine solche Versicherung lässt sich zugunsten der Familienversicherung kündigen.
Dafür müssen aber alle anderen Voraussetzungen stimmen. Die Krankenkasse regelt daher in der Satzung, wann dann die Familienversicherung beginnt. Sie bestimmt auch, ob eine Kündigung möglich ist und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im besten Fall fragen Sie daher einfach bei der Krankenkasse nach. Aber die Satzung können Sie auch im Internet lesen.
Kündigung der privaten Krankenversicherung
Sie sind privat krankenversichert und erfüllen alle Voraussetzungen für die Familienversicherung, dann haben Sie die Möglichkeit zu wechseln.
Die private Krankenversicherung endet inzwischen nicht automatisch mit dem Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen stattdessen innerhalb von drei Monaten eine Kündigung schreiben, wenn Sie eine Familienversicherung nutzen. Sie haben daher die Möglichkeit der rückwirkenden Kündigung. Diese Frist ist nicht zu versäumen. Ansonsten zahlen Sie allerdings weiterhin die Beiträge und sind gleichzeitig bei zwei Versicherungen angemeldet. Der privaten Krankenversicherung müssen Sie daher innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen. In der Bescheinigung muss folglich ein Grund für die gesetzliche Versicherung zu finden sein.
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Kinder in der Familienversicherung
Sie als Elternteil sind privat versichert und der andere Elternteil ist gesetzlich versichert, dann ist eine Familienversicherung unter den folgenden Umständen ausgeschlossen:
- der privat versicherte Elternteil verdient mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil
- das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt die Einkommensjahresgrenze von 4.950 Euro
Kinder sind dann auf jeden Fall in der privaten Krankenversicherung aufzunehmen oder einfach als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenversicherung, damit das Kind versichert ist. In der gesetzlichen Krankenkasse sind die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft für Kinder deutlich höher als bei einer privaten Krankenversicherung.
Wichtig:
Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein, damit der Ausschluss von der Familienversicherung möglich ist. Der Vater ist z.B. privat versichert und die Mutter gesetzlich versichert. Aber wenn die Mutter mehr als der Ehemann verdient, dann sind die Kinder familienversichert.
Eine Gesamtbeurteilung der Eltern findet aber nur statt, wenn Sie verheiratet oder z.B. nach dem Lebenspartnergesetz verbunden sind. Sind die Eltern dagegen nicht so verbunden, dann kann das Kind eine der beiden Varianten haben.
Ende der Familienversicherung – das Thema Weiterversicherung
Die Familienversicherung endet und dann ist der Betroffene automatisch freiwillig gesetzlich krankenversichert, wenn keine andere Pflichtversicherung vorhanden ist.
Innerhalb von zwei Wochen muss der Versicherte inzwischen einen Hinweis zur Krankenkasse schicken und den Austritt erläutern. Das ist aber nur möglich, wenn Sie eine anderweitige Absicherung vorweisen können. Dies ist meist eine private Krankenversicherung.
Die Beitragsberechnung
Der gesetzliche Versicherte muss einen prozentualen Anteil von seinem Lohn an die Krankenkasse zahlen und dieser Anteil liegt bei 14,6%.
Die Hälfte übernimmt der Arbeitgeber und dazu kommen noch unterschiedliche Zusatzbeträge, die von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich sind. Auch die Zusatzbeiträge sind in Prozent angegeben. Eltern zahlen für die Pflegekasse 2,55 % und Kinderlose 2,8%. Auch hier übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten, aber für den Extraaufschlag für Kinderlose beteiligt er sich nicht.
Bei den freiwillig Versicherten wird nicht nur der Verdienst zur Berechnung des Beitrags herangezogen, sondern auch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Renten, Versorgungsbezüge und alle weiteren Einnahmen, sowie Geldmittel aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte gehören dazu.
Bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten ist die Höchstgrenze des zu berücksichtigen Einkommens gleich und liegt bei 4.425 Euro im Monat.
Unterschiede gibt es aber beim Mindesteinkommen, denn die Pflichtversicherten zahlen den prozentualen Anteil immer, egal wie niedrig der Lohn ist. Anders sieht es bei den freiwillig Versicherten aus, denn hier ist ein Mindesteinkommen von 1.015 Euro im Monat notwendig.
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Beiträge nach Familienkonstellation
Die Beiträge für die gesetzliche Familienversicherung zahlen beide Elternteile aus den eigenen Einnahmen und dabei spielt es keine Rolle ob pflichtversichert oder freiwillig versichert.
Bei den freiwillig gesetzlich Versicherunten und einem Ehepartner, der privat versichert ist, wird das Einkommen des Partners zum eigenen Einkommen gerechnet und das ist dann die Grundlage für die Beitragsberechnung.
Zunächst werden die Einnahmen der freiwillig versicherten Person genommen und dazu kommt die Hälfte der Einnahmen des Partners, aber nur bis zur halben Bemessungsgrenze. Sie lag im Jahr 2018 bei 2.212,50 Euro.
Dieses Prinzip gilt aber nicht immer und die wichtigsten Gründe sind:
- Das freiwillige Mitglied verdient selber mehr als die halbe Bemessungsgrenze oder mehr als der Partner.
- Bei dauerhaft getrennt lebenden Partnern, denn dafür werden die Unterhaltszahlungen mitveranschlagt.
Die Kinderfreibeträge bei der Anrechnung des Einkommens
Die Freibeträge für Kinder können von den Partnern geltend gemacht werden, wenn das Einkommen des privat Versicherten für die Berechnung des freiwilligen Versicherten an gerechnet wird.
Kinder, die nicht in der Familienversicherung sind, haben eine Bezugsgröße von 1.015 Euro im Monat. Bei den Kindern, die in der Familienversicherung sind, ist 1/5 der Beitragskosten absetzbar und das sind um die 609 Euro. Dieser Betrag wird von dem privat versicherten Elternteil abgezogen, anschließend halbiert und dann auf das Einkommen des anderen Elternteils angerechnet.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind beitragsfrei
Gesetzlich Versicherte zahlen keine Beiträge für Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
Sie hatten vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld nur Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, dann sind Sie in dieser Zeit kostenlos krankenversichert.
Das gilt auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann sind die Lohnersatzleistungen frei von einem Beitrag. Aber das bedeutet nicht, dass die Krankenversicherung keine Kosten verursacht.
Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Art von Einnehmen und auch Personen, die während des Mutterschutzes und der Elternzeit kein Einkommen haben, müssen Beiträge zahlen. Bei den freiwillig Versicherten setzt die Krankenkasse zugrunde, dass ein Mindesteinkommen von 1.015 Euro vorhanden ist und demnach sind Beiträge zu zahlen.
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Wichtig für Eltern
Einer der Elternteile ist privat versichert und der andere freiwillig versichert, dann werden auch die Einkünfte des Ehepartners eingerechnet, zumindest zu 50%. Die Höchstgrenze liegt bei 2.212,50 Euro laut Tabelle 2018.
In der Regel zahlen privatversicherte Väter und Mütter auch weiterhin ihre Versicherungsprämien, wenn sie Elterngeld bekommen. Der Bezug von Elterngeld noch der Beginn der Elternzeit dient als Begründung keine Beiträge zu zahlen. Eine Familienversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen, selbst wenn der eine oder andere gesetzlich versichert ist. Es gibt nur eine Ausnahme.
Elterngeld bekommen und trotzdem arbeiten
Die Weichen für die Krankenversicherung werden auch in Zeiten der Familiengründung gestellt.
Neben dem Bezug von Elterngeld haben Mütter und Väter die Möglichkeit 30 Stunden in der Woche zu arbeiten. In der Familienzeit besteht demnach die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen.
Sie waren vor der Elternzeit privat versichert und dann haben Sie die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn Sie arbeiten gehen. Sie sind freiwillig versichert und müssen hohe Beiträge zahlen, dann können Sie mit dieser Option die kritische Grenze unterschreiten und zur Pflichtversicherung wechseln.
Eine hauptberufliche Tätigkeit müssen Sie allerdings auf Dauer aufgeben.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Familienversicherung
1. Mein Kind studiert, ist 21 Jahre alt – Wo ist es versichert?
Grundsätzlich wird ein studierendes Kind mit in die Familienversicherung übernommen, wenn das Kind keinen festen Beruf hat und unter 435 Euro im Monat verdient. Das Einkommen ist höher, dann muss das Kind sich selber versichern.
2. Tochter 19 Jahre ist arbeitslos – Wer übernimmt die Krankenversicherung?
Für die arbeitslose Tochter übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter die Zahlungen für die Krankenversicherung. Die Tochter ist dann gesetzlich krankenversichert.
3. Krankenhausaufenthalt, kein Einkommen – Wer zahlt das Krankenhaustagegeld?
In einem solchen Fall muss das Krankenhaustagegeld zuerst von dem Versicherten übernommen werden, aber ein Freistellungsantrag ist möglich. Mit Hilfe des Freistellungsantrags bekommen Sie im besten Fall das Geld zurück.
4. Wie hoch sind die Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Der monatliche Beitrag wird anhand des Einkommens berechnet. Monatlich müssen Sie mit etwa 15% Abzug für die Krankenkasse rechnen, wobei 50% vom Arbeitgeber übernommen werden.
5. Gesetzlich oder privat krankenversichert – was ist besser?
Die Geister scheiden sich bei dieser Frage, denn viele Verbraucher sind mit der gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden, denn sie zahlen hohe Eigenanteile. Andere sind von der privaten Versicherung überzeugt, weil sie der Meinung sind, dass sie einen höheren Stellenwert haben. Vergleichen Sie die beiden Versicherungen und entscheiden Sie nach Ihren Wünschen!
Fazit
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Muss, wenn Sie zum Arzt gehen. Aber Sie können sich auch privat versichern lassen und haben einige Vorteile. Kinder sind in den meisten Fällen über einen Elternteil mitversichert und können unbesorgt den Arzt aufsuchen. Die Beiträge sind selbstständig zu zahlen, während bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitgeber einen Teil bezahlt, müssen privat Versicherte den ganzen Beitrag allein tragen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welche Art der Versicherung zu Ihnen passt und wägen Sie alle Vor- und Nachteile ab.