Abweichungen in Bezug auf die Füllmenge scheint normal zu sein und auch aus rechtlicher Hinsicht gibt es Regelungen, so dass eine gewisse Abweichung durchaus erlaubt ist. Dabei gibt es keine Unterschiede, denn Abweichungen können bei Schokolade und Müsli genauso passieren, wie bei abgepacktem Obst und Fleisch. Verbraucher ärgern sich und das auch zu Recht.
Untergewichtige Fertigverpackungen sorgen für Ärger
Zahlreiche Lebensmittel sind in sogenannten Fertigverpackungen im Handel erhältlich, so dass Sie als Verbraucher nur die komplette Packung kaufen können.
In den letzten Jahren ist immer wieder aufgefallen, dass Lebensmittel in Fertigverpackungen Untergewicht haben. Grundsätzlich gibt es rechtlich tolerierbare Unterfüllungen, aber wenn es zu viel wird, dann können die Eichämter eine Beanstandung in die Wege leiten. Hierbei kann es sich um verschiedene Verpackungen handelt, wobei auch unterschiedliche Packungen mit gleicher
Nennfüllmenge betroffen sind.
Es gibt unzählige Produkte mit unterschiedlichen Nennfüllmengen und dazu gehören die abgepackten, aber unterschiedlich großen Käsestücke in der Selbstbedienungstheke. Aber es gibt auch viele Produkte mit gleicher Nennfüllmenge und dazu gehören
- Schokoladentafeln
- Milchtüten
- Joghurtbecher
und viele andere Fertigpackungen.
Die Hersteller nehmen das Befüllen der Verpackungen nicht so genau, denn das zeigen die häufig auftretenden Unterfüllungen.
Veröffentlicht: 22. November 2021
Lebensmittel sind in Verpackungen verpackt, wobei sie verschiedene Funktionen erfüllen. Der Hauptzweck einer Verpackung ist, dass das Produkt vom Verpackungszeitpunkt über den Transport bis hin zur Lagerung geschützt ist. Dabei muss die Verpackung aber auch
Tipps für den täglichen Einkauf
Grundsätzlich richten sich die Verbraucher immer nach dem Verpackungsaufdruck und verlassen sich darauf, dass es sich um die Wahrheit handelt.
Leider ist das heute nicht immer der Fall, aber mit den nachfolgenden Tipp zahlen Sie nicht für weniger Inhalt.
- Das Recht sagt, dass der Hersteller auf der Fertigpackung die Nennfüllmenge hinterlassen muss, denn das ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Grunde muss der Kunde sich über die Menge des Erzeugnisses in der Packung informieren, wenn die Verpackung aus der Herstellung kommt, in den Handel geht und nicht in Anwesenheit des Kunden befüllt wird. Bei der Füllmenge handelt es sich um die Menge, die in Wirklichkeit in der Fertigpackung vorhanden ist. Sie müssen nicht nur das Gewicht und das Volumen, sondern auch die Länge, die Fläche oder die Stückzahl auf der Verpackungen erkennen können. Die Informationen müssen gut lesbar sein.
- Der Gesetzgeber erlaubt geringfügige Abweichungen, aber der Hersteller darf in Bezug auf die Füllmenge einer Charge, bei Produkten mit gleicher Nennfüllmenge, den Inhalt nicht unterschreiten. Allerdings gibt es Toleranzgrenzen, so dass auch Minusabweichungen bei einzelnen Verpackungen erlaubt sind.
Es gibt gewisse Gewichtsspielräume
Eine 100 Gramm Schokoladentafel darf im Höchstfall 4,5 Gramm leichter sein. Damit eine 500 Gramm Müsli-Packung nicht untergewichtig ist, darf der Inhalt nicht unter 485 Gramm liegen. Wenn das Müsli ohne die Verpackung unter 470 Gramm wiegt, dann darf die Packung nicht mehr verkauft werden und ist somit nicht verkehrsfähig.
- Bei ungleichen Nennfüllmengen ist es wichtig, dass die Produkte einzeln abgepackt sind. Bei Wurst und Käse aus der Frischtheke sind die Stücke oder Scheiben nicht immer gleich groß, so dass jedes Produkt einzeln abgewogen und verpackt sein muss. Dann bestimmt das genaue Gewicht den Preis. Auch hier gibt es Fertigpackungen, die ohne Anwesenheit des Kunden gewogen werden und befinden sich nur in teilweisen Umhüllungen oder ganzen Umhüllungen. Auch offene Packungen sind hier keine Seltenheit. Grundsätzlich handelt es sich auch hier um Fertigpackungen mit ungleichen Nennfüllmengen und somit muss man sich an die entsprechenden Regelungen halten. Es dürfen keine Unterfüllungen über die festen Grenzen geben.
- Im Handel gibt es Obst in Schalen, Körbe oder durch Band oder Draht befunden (Spargel). Hier gelten die gleichen Nenngewichtsgelten wie bei den Fertigpackungen. Der Händler muss die Mittelwerte auf jeden Fall einhalten und auf die Einhaltung der Toleranzgrenzen achten.
Das Verpackungsgewicht nennt man Tara
Eine Schale Erdbeeren mit 500 Gramm muss bei der Abfüllung auch 500 Gramm der leckeren Frucht enthalten, um in den Verkauf zu dürfen.
- Verpackungen dürfen nicht mit gewogen werden, denn das passiert auch heute noch bei dem Verkaufspersonal an Bedientheken von Käse, Wurst oder Feinkostsalaten. Allerdings darf das Verpackungsmaterial nicht mitgewogen werden, so dass es Sinn macht, dass Sie einen Blick darauf werfen. Die Tara-Taste für das Verpackungsgewicht ist dafür zuständig und muss beim Abwiegen gedrückt werden. Wenn das nicht passiert, dann machen Sie das Personal darauf aufmerksam. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie als Kunde nicht ernst genommen werden oder dass das Verpackungsmaterial öfters mitgewogen wird, dann informieren Sie das Eichamt.
- Reklamieren und Beschweren ist eine gute Möglichkeit, denn auch wenn die Eichämter die Abfüllbetriebe durch regelmäßige Kontrollen kontrollieren, kann es zu Fehlern kommen. Sie kümmern sich um die Beanstandungen von unzureichend gefüllten Verpackungen oder Mitwiegen von Verpackungen. Wenn sich ein Verdacht bestätigt, dann überprüft das Eichamt den Hersteller beziehungsweise den Unternehmer und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
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Die Verbraucherzentrale fordert
Im Moment gibt es ein durchsichtiges Mittelwertprinzip, aber die Verbraucherzentrale fordert das Mindestmengenprinzip.
Das Prinzip besagt, dass in den Verpackungen mindestens die Menge enthalten sein muss, die auf der Verpackung steht. Es handelt sich um eine leicht nachvollziehbare Regelung, damit das Ärgernis der Verbraucher endlich ernst genommen wird. Zudem können die Eichämter diese Mengen deutlich einfacher und schneller kontrollieren.
Außerdem arbeiten die Hersteller der Fertigverpackungen heute mit hochentwickelter Technik und ausgeklügelten Abfüllanlagen, so dass es durchaus möglich sein sollte, dass es keine Schwankungen in Bezug auf den Inhalt geben muss.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Untergewicht bei Fertigpackungen
1. Wie viel weniger Inhalt darf in einer Verpackung sein?
In Fertigverpackungen mit einem Inhalt zwischen 100 und 200 ml dürfen 4,5% weniger enthalten sein, aber mehr auf keinen Fall, denn dann handelt es sich um Untergewicht.
2. Für wen gilt die Fertigpackungsverordnung?
Die Fertigpackungsverordnung gilt für alle Unternehmen, die Produkte in Verpackungen auf den Markt bringen. Allerdings handelt es sich nur um Verpackungen aus formbaren Materialien, so dass Glasflaschen ausgenommen sind.
3. Was ist die Fertigverpackungsverordnung?
In Deutschland regelt die Fertigverpackungsverordnung alle Belange rund um die Abfüllung von Produkten in Fertigverpackungen, aber nur bis zu einer Füllmenge von 10 kg.
4. Wie viel Luft ist in der Verpackung erlaubt?
Zurzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu Luft in der Verpackung, aber es gibt einen Anhaltswert. Grundsätzlich dürfen in einer Verpackung nicht mehr als 30% Luft enthalten sein.
5. Wann gilt ein Produkt in einer Fertigverpackung als untergewichtig?
In einer Fertigverpackung gilt ein Produkt als untergewichtig, wenn mehr als 5 Gramm weniger in der Packung sind als auf der Packung als Inhalt angegeben ist.
Fazit
Immer wieder kommt es zu Beschwerden rund um den Inhalt von Fertigverpackungen. Die Verbraucher sind der Ansicht, dass sie von den Herstellern „verarscht“ werden, denn das aufgedruckte Gewicht stimmt oft nicht mit dem tatsächlichen Inhaltsgewicht überein. Der Gesetzgeber erlaubt gewisse Abweichungen bei den Fertigverpackungen, aber diese Abweichungen sind begrenzt. Sind Sie der Ansicht, dass zu wenig Inhalt vorhanden ist, dann wenden Sie sich an das Eichamt.