Das Internet ist nicht nur für Erwachsene ein großer Tummelplatz zum Einkaufen, denn auch Kinder und Jugendliche sind beinah täglich im Internet und somit auch auf den Onlineportalen unterwegs. Aber genau wie im wirklichen Leben gelten auch im Internet Regeln rund um die Geschäftsfähigkeit. Somit gibt es auch in Sachen Wirksamkeit von Verträgen mit Minderjährigen einige Unterschiede.
Das Internet ist auch für Jugendliche allgegenwärtig
Das Internet ist nicht nur ein beliebter Tummelplatz für Erwachsene, die Preise vergleichen und einfach einkaufen wollen, sondern auch Kinder und Jugendliche haben täglichen Zugriff.
In der Regel finden sich im Internet zahlreiche Onlineshops und Verkaufsportale, die unzählige Produkte zum Kauf anbieten. Dabei prüfen die meisten Anbieter das Alter ihrer Kunden nicht wirklich. Zwar verlangen sie die Eingabe des Geburtsdatums, aber eine tatsächliche Prüfung, ob die Eingaben auch wirklich der Realität entsprechen, findet nicht statt. Das macht es Kindern und Jugendlichen meist sehr einfach ohne die Erlaubnis der Eltern im Internet einzukaufen.
Veröffentlicht: 2. Februar 2017
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Die Regeln der Geschäftsfähigkeit gelten auch im Internet
Die Regel der Geschäftsfähigkeit gelten allerdings auch im Internet und nicht nur in der Außenwelt und das bedeutet, dass der Kaufvertrag nur wirksam ist, wenn es sich um einen volljährigen Käufer handelt.
Im stationären Handel muss der Käufer mindestens 18 Jahre alt sein, denn nur dann ist man unbeschränkt geschäftsfähig und das gleiche Prinzip gilt auch für den Kauf im Internet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Spielzeuggeschäft mit Onlineversand handelt oder um ein großes Verkaufsportal mit altersgerechtem Spielzeug für Kinder und Jugendliche. Nur wer volljährig ist darf ohne Einschränkungen einkaufen.
Wichtig ist, dass Kinder unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig sind und somit auch keine Verträge abschließen dürfen. Jeder Kauf ist in diesem Sinne eigentlich ein Vertrag und das gilt eigentlich auch beim Kauf einer gemischten Tüte im Kiosk um die Ecke. Jeder Kauf ist ein Vertrag und wenn das Kind unter 7 Jahre alt ist, dann darf kein Verkauf stattfinden.
Anders sieht es aus, wenn das Kind älter als 7 Jahre ist, denn in diesem Fall greift der Taschengeldparagraph. Kinder ab 7 Jahren können ohne die Zustimmung der Eltern frei über ihr Taschengeld verfügen und einkaufen. Allerdings ist das nur möglich, wenn die Waren direkt vom Taschengeld bezahlt werden können.
Taschengeldparagraph nicht für Internetgeschäfte
Bei einer Bestellung im Internet ist es meist so, dass die bestellte Ware auf Rechnung gekauft wird und meist erst nach Erhalt der Ware bezahlt wird.
In diesem Fall kann der Taschengeldparagraph nicht zur Anwendung kommen, denn er besagt, dass Kinder ab 7 Jahre frei über das Taschengeld verfügen können, wenn sie den Einkauf direkt bezahlen. Ein Kauf auf Rechnung ist da nicht vorgesehen.
Wenn das Kind also einen Internetkauf tätigen möchte, dann müssen die Eltern ihre Einwilligung geben. Dazu haben Sie entweder im Vorfeld die Möglichkeit oder nachträglich. Nur wenn die Eltern ihre Genehmigung erteilen ist der Kaufvertrag auch gültig. Bei einer „heimlichen“ Internetbestellung des Kindes brauchen Eltern nicht mehr das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge in Anspruch nehmen. Im Grunde reicht es vollkommen aus, wenn Sie dem Unternehmen schriftlich mitteilen, dass sie die Genehmigung verweigern. Dann ist der Kauf nicht rechtmäßig und darf nicht ausgeführt werden.
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Beschränkt geschäftsfähig bis 17 Jahre
Kinder gelten zwischen 7 und 17 Jahren als beschränkt geschäftsfähig und das heißt, dass Kinder in dieser Zeitspanne nur mit Erlaubnis der Eltern ein Fahrrad oder Schuhe kaufen dürfen.
Die Eltern müssen die Einwilligung zum Kauf erklären und der Händler darf keine Abzüge geltend machen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Kauf an der Haustür, im Laden um die Ecke oder über das Internet handelt. Selbst Abonnements wie Streaming-Dienste oder Klingeltöne können von den Eltern sofort wieder rückgängig gemacht werden, ohne dass der Verkäufer, Händler oder Anbieter dagegen etwas machen kann.
Das eigene Konto für mehr Selbstständigkeit
Die Banken versuchen schon Jugendliche als Kunden zu gewinnen und bringen sogenannte Jugendkonto mit kleinen Gutschriften an, aber auch hier gilt, dass Eltern mitgehen müssen.
Das Konto, auch wenn es sich um ein Jugendkonto handelt, kann nur mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten eröffnet werden. Der Jugendliche kann mit dem eigenen Konto ein wenig mehr Selbständigkeit bekommen, aber nur unter der Aufsicht der Eltern, denn Abhebungen und Zahlungen können von den Eltern in der Höhe festgesetzt werden. Das Konto kann nicht überzogen werden, aber ein eigenes Konto kann durchaus auch einen wichtigen Nutzen haben. Auf der Klassenfahrt mit einer Karte bezahlen zu können und nicht nur mit Bargeld ist praktisch. Im Notfall können die Eltern das Konto von zu Hause aus aufladen und der Jugendliche hat ausreichend Geld zur Verfügung.
Im Grunde handelt es sich bei dem Jugendkonto um ein Guthabenkonto, über welches der Jugendliche im Rahmen des Guthabens frei verfügen kann. Kinderkonten können schon ab 12 Jahren eingerichtet werden, aber die Einschätzung der Eltern ist wichtig.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
1. Kann ein 16jähriger seine Schuhe selber kaufen?
Grundsätzlich ist es heute so, dass 16jährige sich ihre Schuhe durchaus ohne Hilfe der Eltern kaufen, aber laut Gesetz darf der Jugendliche nur beschränkt Geschäfte abschließen. Wenn die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind, dann kann der Kauf rückgängig gemacht werden.
2. Wann ist ein eigenes Konto sinnvoll?
Mit einem eigenen Konto lernen Kinder den Umgang mit Geld und Eigenverantwortung, aber wann ein Konto wirklich sinnvoll ist, sollten Eltern entscheiden. Sie können ihr Kind am besten einschätzen.
3. Ab welchem Alter können Jugendliche im Internet bestellen?
Jugendliche können eigentlich erst ab 18 Jahren im Internet bestellen, aber die meisten Händler prüfen das Alter ihrer Käufer nicht. Wenn die Eltern allerdings gegen den Kauf sind, dann muss der Händler die Ware zurücknehmen.
4. Darf der Händler Gebühren für die Rücknahme verlangen?
Wenn der Käufer unter 18 Jahre alt ist, dann darf der Verkäufer keine Gebühren für die Rücknahme verlangen, wenn die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
5. Handelt es sich beim Kauf am Kiosk auch um einen Vertrag?
Im Prinzip ist jeder Kauf ein Kaufvertrag und somit gesetzlich bindend. Auch der Kauf von Bonbons oder eines Eis am Kiosk um die Ecke ist ein Vertrag.
Fazit
Das Internet wird heute in erster Linie von Jugendlichen genutzt, so ist es kein Wunder, dass auch viele Käufe über das Internet gemacht werden. Wichtig ist, dass Jugendliche unter 18 Jahren eigentlich nicht im Internet einkaufen dürfen, denn sie sind nur beschränkt geschäftsfähig. Ohne die Einwilligung der Eltern ist bis 18 Jahre nichts möglich. Die einzige Ausnahme bietet der Taschengeldparagraph, der aber nur für den stationären Handel gilt. Mit einem eigenen Konto ist auch der Kauf übers Internet möglich, so lange die Eltern einverstanden sind.