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Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge und Kosten bei Strom und Gas


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Strom und Gas können entweder in Form der Grundversorgung oder als angemeldeter Kunde mit Sondervertrag, als sogenannter „Sonderkunde“ bezogen werden. Die Lieferung kann für den Übergang ebenfalls als Ersatzversorgung erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Grundversorgungskunde kann der Vertrag zu jeder Zeit binnen zwei Wochen gekündigt werden. Hierfür fallen jedoch zumeist hohe Preise an.
  • Sonderkunden erhalten gemeinhin günstigere Konditionen, sind oftmals jedoch bis zu 24 Monate an den Vertrag gebunden.
  • Eine Ersatzversorgung durch den Grundversorger kommt aus folgendem Grund zustande: Wenn es nicht möglich ist, dem Energiebezug, beziehungsweise der Energieentnahme, einem genauen Vertrag zuzuordnen.

Wann ist eine Grundversorgung gegeben?

Eine Grundversorgung liegt dann vor, wenn kein spezieller Vertrag abgeschlossen wurde.

Wenn ein speziell abgeschlossener Strom- oder Gastarif vorliegt, erhalten Haushaltskunden ganz automatisch im Rahmen der Grundversorgung die Allgemeinen Preise. Das kommt etwa dann vor, wenn beim Umzug in eine neue Wohnung kein bereits bestehender Energieliefervertrag vorhanden ist und Sie dennoch Gas oder Strom nutzen. Das bedeutet: Wenn Sie hier nicht selbst etwas unternehmen, dann bleiben Sie ein Kunde, der die Grundversorgung bezieht. Das gilt ebenfalls dann, wenn Sie sich bei Ihrem Einzug lediglich bei Ihrem Grundversorger anmelden, ohne einen speziellen Tarif zu vereinbaren.

Bei dem Grundversorger handelt es sich um das Unternehmen, dass in Ihrem Ort, innerhalb eines bestimmten Netzgebiets, für die Belieferung der meisten Kunden zuständig ist. Oftmals sind das die örtlichen Stadtwerke. Sie wissen nicht, ob Ihr jetziger Stromanbieter auch gleichzeitig der jeweilige Grundversorger ist? Dann erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber. Dieser ist immer auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen. Gut zu wissen ist, dass Sie ebenfalls bei Ihrem Grundversorger einen Sonderkundenvertrag abschließen können. Kommt in Ihrer Rechnung jedoch der Hinweis „Allgemeine Preise“ vor, dann zeugt dies von einer Grundversorgung.

Ihr jeweiliges Vertragsverhältnis richtet sich nach den sogenannten Bedingungen der Grundversorgungsordnung für Gas oder Strom. Kurz auch: GasGVV und StromGVV. Hier ist es Ihnen möglich, eine Kündigung Ihres Vertrags zu jeder Zeit, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, zu kündigen. Auf diese Weise ist eine schneller Anbieter- beziehungsweise Tarifwechsel möglich. In der Regel bieten die diversen Grundversorger ihrerseits ebenfalls Sonderverträge an.

Da die Konditionen innerhalb der Grundversorgung zumeist hoch ausfallen, sparen Sie durch den Abschluss eines Sondervertrags zumeist einiges an Geld.

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Sonderkundenvertrag

Sonderkunden erhalten zumeist einen günstigeren Preis bei einer längeren Vertragsbindung.

Sobald Sie mit dem zuständigen Grundversorger, beziehungsweise einem anderen Strom- oder Gasanbieter, einen speziellen Tarif vereinbart haben, gelten Sie aus rechtlicher Sicht als Sonderkunde. In diesem Fall sind für Sie die jeweils in Ihrem Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig. In der Regel wird Ihnen als Sonderkunde ein niedrigerer Preis berechnet. Es gelten jedoch üblicherweise die sogenannten Erstvertragslaufzeiten, die von etwa zwei Wochen bis hin zu 24 Monaten reichen. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigung lediglich dann möglich, wenn es durch Ihren Anbieter beispielsweise zu einer einseitigen Vertragsänderung in Bezug auf die Preise oder zu einer wiederholten Verletzung von Pflichten kommt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine rechtzeitige Erstellung von Rechnungen nicht durchgeführt wird.

In der Regel ist im Vertrag eine Vereinbarung zu einer sogenannten Folgelaufzeit inkludiert. Diese besagt, dass sich der abgeschlossene Vertrag beständig automatisch verlängert; und zwar um bis zu einem Jahr. Das gilt, sofern nicht rechtzeitig zum Laufzeitende gekündigt wird. Es empfiehlt sich, dass Sie bei Abschluss eines Sondervertrags darauf achten, dass kundenfreundliche Vertragsbedingungen vorhanden sind.

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Wann kommt es zu einer Ersatzversorgung?

Eine Ersatzversorgung kann bei verschiedenen Situationen zustande kommen; sie ist gemeinhin jedoch teurer als ein Sondervertrag.

Besteht eine unklare Versorgungslage, dann kommt es zu einer sogenannten Ersatzversorgung. Diese sichert die Gas- beziehungsweise Stromversorgung lediglich vorübergehend und zwar für bis zu drei Monate. Dazu kommt es beispielsweise, wenn Ihr Anbieter Insolvenz einreicht. Eine Ersatzversorgung ist dann gegeben, wenn zwar Gas oder Strom genutzt werden, jedoch keine Zuordnung der Energieentnahme zu einem bestimmten Vertrag möglich ist. Für eine Ersatzversorgung gilt der örtliche Grundversorgungstarif, der einen höheren Preis beinhaltet als ein Sondervertrag. Sind die genannten drei Monate abgelaufen, erfolgt eine automatische Zuordnung zum Grundversorgungstarif.

Zu einer Ersatzversorgung kommt es ebenfalls dann, wenn Ihr bisheriger Energieanbieter sein Netznutzungsrecht verliert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Unternehmen keine Netzentgelte an den Netzbetreiber begleicht, was vor allem bei Insolvenzen aufkommt. Hier ist es ratsam, den Gas- beziehungsweise Stromvertrag zu kündigen und so schnell wie möglich einen neuen Lieferanten zu finden. Kündigungsfristen sind in einer solchen Situation nicht gegeben. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, den Kündigungsgrund offenzulegen, da dies eine fristlose Kündigung darstellt. Um bei etwaigen Streitigkeiten etwas „in der Hand zu haben“, sollten Sie die Kündigung unbedingt schriftlich sowie mit Nachweis, etwa per Einschreiben, durchführen.

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Schadensersatzforderung bei verschuldeter Verzögerung

Bei einer verschuldeten Verzögerung durch einen Anbieterwechsel besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu erheben.

Des Weiteren kann es sein, dass es zu einer Ersatzversorgung aufgrund einer Verzögerung bei einem Wechsel des Anbieters kommt. Das ist dann gegeben, wenn einerseits der alte Vertrag beendet ist, es jedoch noch nicht zu einer Lieferung Ihres neuen Anbieters kommt. Allerdings sind Sie dem nicht schutzlos ausgeliefert, denn nach § 20a Absatz 4 EnWG, Energiewirtschaftsgesetz, ist es Ihnen im Zuge einer verschuldeten Verzögerung bei einem Anbieterwechsel möglich, Schadensersatz zu erheben. Diesbezüglich melden Sie sich an Ihren jeweiligen Netzbetreiber sowie den neuen Anbieter und fordern Sie anschließend die Mehrkosten ein, die aufgrund der Ersatzversorgung auf Sie zukommen. Die Verbraucherzentrale hilft Ihnen dabei, die Kosten zu berechnen.

Ihr Grundversorger meldet sich bei Ihnen und informiert Sie bezüglich Ihrer Ersatzversorgung. Wichtig ist eine genaue Ablesung Ihres Zählerstandes, die Sie am besten zeitnah durchführen und Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Andernfalls geht der Grundversorger dazu über, in der Ersatzversorgung Ihren Energieverbrauch zu schätzen. Da die Schätzung jedoch oftmals zu hoch angesetzt wird, müssen Sie zumeist eine zu hohe Summe bezahlen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Grundversorgung und Sondervertrag

1. Ist eine Grundversorgung immer gegeben?

Innerhalb von Deutschland besteht ein Recht auf eine Grundversorgung, sodass diese gemeinhin immer gegeben ist.

2. Ist ein Sondervertrag günstiger?

Ja, ein Sondervertrag ist in der Regel immer die günstigere Wahl. Die allgemeinen Preise, die ohne einen solchen Vertrag zu bezahlen sind, fallen üblicherweise spürbar höher aus. Dementsprechend lohnt es sich, nach einem Sondervertrag zu fragen.

3. Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Als Kunde eines Grundversorgers sind zwei Wochen Kündigungsfrist einzuhalten. Liegt jedoch ein Sonderkundevertrag vor, dann ist oftmals eine vertragliche Bindung von bis zu 24 Monaten gegeben.

4. Kann vom Grundversorger zu einem anderen Anbieter gewechselt werden?

Der Wechsel vom Grundversorger zu einem anderen Strom- beziehungsweise Gaslieferanten ist möglich. Allerdings müssen Sie die Kündigungsfrist von üblicherweise zwei Wochen einhalten.

5. Sonderkundenvertrag: muss er immer wieder verlängert werden?

Es ist nicht notwendig, den Sonderkundenvertrag immer wieder zu verlängern. In der Regel ist im Vertrag eine Klausel enthalten, die besagt, dass sich der Vertrag nach Ablauf jeweils um ein Jahr verlängert; sofern es zu keiner Kündigung kommt.

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Fazit

Wenn kein Sondervertrag vereinbart wurde, bezieht man automatisch eine Strom- beziehungsweise Gasgrundversorgung. Dies ist jedoch gemeinhin teurer, weshalb es sich lohnt, einen Sondervertrag abzuschließen. Hier darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass dann eine längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten gegeben ist.

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