Gutscheine sind eine sehr beliebte Geschenkmethode und grundsätzlich ist die Einlösung befristet. Allerdings ist eine zu knapp gesetzte Frist nicht wirksam.
Die Befristung
Schauen Sie sich Ihren Gutschein ganz genau an, denn irgendwo finden Sie einen Aufdruck wie „einzulösen bis…“ oder „gültig zwei Jahre“.
Innerhalb dieser Zeitspanne ist der Gutschein einzulösen. In vielen Fällen befindet sich die Befristungsinformation im Kleingedruckten, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtlich ist da nicht zu beanstanden, denn Sie müssen dem Händler eingestehen, dass er seinen Warenbestand über einen festen Zeitraum kalkuliert.Die Frist muss aber immer angemessen sein, denn eine zu knappe Frist ist unwirksam und Sie verlangen einfach auch nach dem Fristablauf die Gutscheineinlösung. In zwei Urteilen hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass ein Geschenkgutschein von einem Internethändler nicht nur ein Jahr Gültigkeit hat. Das Urteil stammt vom 17. Januar 2008 (29 U 3193/07) und ein weiteres Urteil stammt vom 14 April 2011 (29 U 4761/10). Für den Verbraucher stellt die einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung dar und das bedeutet, auch wenn die Frist abgelaufen ist, dann hat er bis zur Verjährung immer noch Gültigkeit.
Geschäft weigert sich den Gutschein einzulösen
Nach der abgelaufenen Frist weigert sich das Geschäft den Gutschein einzulösen. Was gilt dann?
Die Einlösung des Gutscheins können Sie nicht mehr verlangen, aber nach unserer Auffassung haben Sie durchaus einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, der auf dem Gutschein steht. Der Anbieter muss Ihnen den Geldwert erstatten, wenn Sie den Gutschein zurückgeben, denn der Schenker hat für den Gutschein schließlich Geld bezahlt. Juristen sind der Meinung, wenn der Händler das Geld behält, dann bereichert er sich ungerechtfertigt.
Der Händler hat aber das Recht den Gewinn zu behalten, denn schließlich hätte er durch das Einlösen des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Die Höhe des Gewinns ist unterschiedlich und kann nur im Einzelfall geklärt werden. Allerdings kann der Händler sich auch auf die Verjährungsfrist berufen, dann gibt es kein Geld zurück. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. August 2013 ( Az. 16 S 702/12) und das gilt auch bei einer zur kurzen Gutscheinfrist.
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Die Gültigkeit von Gutscheinen – Verjährung
Der Gutschein kann nicht unbegrenzt eingelöst werden, auch wenn keine Befristung auf ihm vermerkt ist.
Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren und danach zahlt der Händler entweder den vermerkten Geldwert aus oder löst den Gutschein doch noch ein. Allerdings darf er bei dem Geldwert den entgangenen Gewinn abziehen. Auch einen unbefristeten Gutschein lösen Sie unbedingt innerhalb von drei Jahren ein. Am Schluss des Jahres beginnt die Frist in der Regel.
Beispiel:
Zum Geschenk erhalten Sie einen Gutschein, der im Mai 2019 gekauft wurde und Sie müssen diesen Gutschein jetzt bis zum 31 Dezember 2022 einlösen.
Kunde verlangt Geldbetrag für Gutschein
Es gibt manche Kunden, die kein Interesse an dem Gutschein haben und lieber den Geldbetrag möchten.
Der Händler muss mit der Aktion einverstanden sein, ansonsten haben Sie schlechte Karten. Der Händler ist nämlich nicht verpflichtet den Geldbetrag auszuzahlen, denn der Gutschein ist nicht für die Einlösung gegen Geld, sondern für eine Ware gedacht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen die Informationen, ob eine Barauszahlung möglich ist oder nicht.
Stück für Stück den Gutschein einlösen
Der Gutschein hat einen Wert von 50 Euro und Sie kaufen ein Buch für 12 Euro, einen Monat später eine CD für 15 Euro und wieder einen Monat später einen Pullover für 23 Euro.
Hierbei handelt es sich um sogenannte Teileinlösungen und diese sind gesetzlich geregelt. Sie haben aber als Beschenkter das Recht auf eine teilweise Einlösung und wenn die Teilleistungen für den Händler zumutbar sind und keinen Verlust bedeuten, dann sollte es kein Problem sein.
Stellen Sie sich also auf den Standpunkt fest, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Auf dem alten Gutschein wird dann der Restbetrag vermerkt und als neue Gutschrift ausgehändigt. Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, die restliche Summe in Form von Geld ausgezahlt zu bekommen.
Übertragbare und nicht übertragbare Gutscheine
Im Normalfall ist ein Gutschein übertragbar, wenn kein Name vermerkt ist und dann kann er auch von einer anderen Person eingelöst werden.
Die Person, die den Gutschein einlöst, ist der Geschäftspartner. Gerade bei Geschenkgutscheinen ist klar, dass der Gutschein an eine andere Person gereicht wird und diese den Gutschein einlöst. Mit Hilfe des Namens wird der Gutschein ein eher persönliches Geschenk, aber das bedeutet nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen kann.
Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person abgestimmt ist. Auch bestimmte Voraussetzungen für eine Leistung müssen erfüllt sein. Dazu gehören zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen, wenn es um eine Ballonfahrt geht.
Zuzahlung bei teurer Leistung
Hierbei kommt es darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wird.
Handelt es sich bei dem Gutschein um einen bestimmten Geldbetrag, wie 50 Euro, dann muss der Einlöser eventuell für eine bestimmte Leistung einen Zusatzbetrag zahlen. Unter Umständen kann das recht teuer sein.
Nach unserer Ansicht sind Leistungsgutscheine davon nicht betroffen, denn eine Fußmassage bleibt eine Fußmassage, egal wie teuer sie in der Zwischenzeit geworden ist.
Insolvenz des Anbieters
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden.
Mit so einem Gutschein haben Sie aber eine Forderung an den insolventen Anbieter und Sie haben die Möglichkeit diese Forderung bei der Insolvenztabelle anzumelden. Alle Forderungen kommen in einem Topf, dann wird das Vermögen des Unternehmens verwertet und wenn das Verfahren abgeschlossen ist, bekommen alle einen Teil Ihrer Forderungen. Meist liegt der Anteil deutlich unter 5% der Forderung, aber immerhin.
Hat der Anbieter sein Geschäft aufgegeben oder nur geschlossen und ist nicht insolvent, dann haben die Gutscheine auch weiterhin ihren Wert. Aufgrund der Geschäftsaufgabe ist eine Einlösung des Gutscheins nicht mehr möglich, dann muss der Anbieter den Geldwert erstatten.
Die Empfehlung
Ein Gutschein kann mitunter eine Menge Probleme machen.
Beim Erwerb eines Gutscheins achten Sie immer auf die mögliche Einlösefrist und erkundigen Sie sich auch, ob ein Gutschein in Teilbeträgen einzulösen ist. Gutscheine ohne Befristung sind innerhalb von drei Jahren einzulösen. Die Probleme lassen sich nur umgehen, wenn Sie einen selbst gemachten Gutschein verschenken.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Gutscheine
1. Verfallen Geschenkgutscheine?
Geschenkgutscheine können wirklich verfallen, denn in der Regel haben Sie drei Jahre Zeit den Gutschein einzulösen und danach ist er ungültig.
2. Lassen Sie Online-Gutscheine auch in der Filiale einlösen?
Online-Gutscheine können in der Regel im Online-Shop, aber auch in der Filiale eingelöst werden. Aber es gibt durchaus Ausnahmen. Informieren Sie sich im Vorfeld.
3. Was sind Wunschgutscheine?
Wunschgutscheine sind spezielle Gutscheine, die bei mehreren Partnern eingelöst werden können. An diesen speziellen Gutscheinen nehmen verschiedene Händler teil und bei allen lässt sich der Gutschein problemlos einlösen.
4. Was passiert bei einem abgelaufenen Gutschein?
Ist der Gutschein abgelaufen, dann können Sie die Ware nicht mehr bekommen, aber haben das Recht auf Gelderstattung allerdings nach Gewinnabzug des Händlers.
5. Wie wird ein Warengutschein eingelöst?
Kaufen Sie in dem ausgesuchten Geschäft ganz normal ein und an der Kasse legen Sie den Warengutschein vor. Der Warengutscheinwert wird von dem Einkaufswert abgezogen und Sie zahlen entweder nichts oder nur den Restwert der gekauften Ware.
Fazit
Gutscheine sind seit Jahren beliebte Geschenke, wenn man kein anderes Geschenk weiß. Gutscheine gibt es nicht nur für Waren, sondern auch für Attraktionen oder Aktivitäten. Eines haben alle Gutscheine gemeinsam, sie haben eine Ablauffrist von drei Jahren, wenn nicht anders vermerkt. Ist die Frist abgelaufen, haben Sie das Recht auf Gelderstattung abzüglich des Gewinns.