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Bei den IGel-Leistungen handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen von Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten. Sie sind inzwischen auch unter dem Namen Selbstzahlerleistungen bekannt und gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse. Die häufigsten Antworten zu den am meisten gestellten Fragen haben wir daher zusammen getragen.
Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten, aber nur im Rahmen des Leistungskatalogs.
Behandlungen, die außerhalb des Leistungskatalogs liegen müssen von jedem Patienten in Eigenleistung bezahlt werden.
Was sind IGel- beziehungsweise Gesundheitsleistungen?
Die individuellen Gesundheitsleistungen sind auch unter dem Kürzel IGel bekannt.
Hierbei handelt es sich um ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Leistungen müssen Sie als Patient selber tragen, wenn sie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse zählen.
Zukünftig können sich Patienten auch per Videosprechstunde von der Arbeit befreien lassen. Es gibt jedoch einige Einschränkungen und längst nicht jeder Arzt hat die notwendige technische Ausstattung. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Krankschreibung
Warum werden die IGel von der Krankenkasse nicht bezahlt?
Dadurch, dass es sich bei den IGel-Leistungen um Leistungen handelt, die nicht im festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse stehen, werden sie in der Regel auch nicht von der Krankenkasse bezahlt.
Es gibt zahlreiche IGel-Angebote und dazu gehört auch die Beratung und Impfung vor Fernreisen. Diese Maßnahmen dienen weder der Früherkennung noch der Behandlung einer Krankheit und aus dem Grund werden die Kosten von der Krankenkasse auch nicht übernommen. Bei vielen IGel-Angeboten handelt es sich um neue Behandlungsmethoden und deren Nutzen oder Schaden sind noch nicht gut aufgeklärt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet über die Aufnahme der neuen Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse. Im Grunde entscheidet der Ausschuss darüber, welche Leistungen im medizinischen Bereich von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden und welche nicht. Die Qualität und die Wirksamkeit der Leistung muss dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und das muss nachgewiesen sein, denn dadurch wird verhindert, dass es zu schädlichen oder unwirksamen Untersuchungen und Behandlungen kommt.
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Im Prinzip sind die IGel-Leistungen eigentlich nicht medizinisch und dringend notwendig.
In vielen Fällen handelt es sich bei den IGel-Leistungen um neuartige oder noch nicht ausreichend geprüfte Diagnose- und Behandlungsmethoden. Die Risiken und auch die möglichen Schäden sind bei diesen neuartigen Leistungen entweder noch gar nicht oder kaum erfasst, so dass es sich um keine sichere Leistung handelt.
Im Internet gibt es den IGel-Monitor und hierbei handelt es sich um ein Portal, dass den Nutzen der gängigsten IGel-Angebote bewertet. Die Patienten erhalten Informationen zu den einzelnen Angeboten und bekommen eine gute Entscheidungsgrundlage um sich für oder gegen eine IGel zu entscheiden.
Medizinische Informationen zu IGel – wo bekomme ich sie her?
Für Patienten lassen sich die Bedeutung und Wirkung von ärztlichen Zusätzen oft schwer nachvollziehen.
Sie als Patient haben im Internet die Möglichkeit sich gezielt nach Informationen umzuschauen, damit auch Sie als Laie die Möglichkeit haben sich zu informieren. Eine ausführliche Darstellung bietet der IGel-Monitor, denn er enthält viele wertvolle Hinweise zu Nutzen und Schaden der einzelnen IGel-Leistungen.
Bevor Sie eine IGel-Maßnahme in Anspruch nehmen, sollten Sie sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und erfragen, ob und warum die Kosten für die Behandlung nicht bezahlt werden. Die Leistungen können im Einzelfall von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, wenn Sie sich in einer Risikogruppe befinden oder eine bestehende Vorerkrankung vorhanden ist. Die Krankenkassen bieten zudem einen kostenlosen medizinischen Beratungsservice für alle Ihre Mitglieder an, so dass Sie sich auch dort informieren können.
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Es gibt keine verbindliche IGel-Liste, denn hinter IGel verbergen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Untersuchungs- und Therapieverfahren.
Auf dem Markt gibt es rund 400 verschiedene IGel-Angebote und dadurch, dass es so viele Angebote gibt, lässt sich das gesamte Spektrum kaum erfassen. In Deutschland gibt es eine therapeutische Freiheit und die macht es jedem Arzt möglich eine Leistung zu entwickeln oder anzubieten, so lange er diese als medizinisch vertretbar hält.
Durch IGel-Untersuchung ein Krankheitsverdacht – zahlt die Krankenkasse die Folgeuntersuchungen?
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arzt im Rahmen einer kostenpflichtigen Krebsfrüherkennungsuntersuchung einen verdächtigen Befund nachgehen möchte.
Dazu nutzt er die Möglichkeit weitere Folgeuntersuchungen zu machen und diese gehören zu den Regelleitungen der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdacht wird bestätigt und eine Therapie gestartet, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Aber auch in diesem Fall gilt, dass die Krankenkassen nur Diagnose- und Behandlungsmethoden zahlen, die im festgeschriebenen Leistungskatalog zu finden sind.
Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die
Woher weiß ich, ob die IGel-Kosten angemessen sind?
Patienten sind in der Regel Laien und können schwer einschätzen, ob es sich bei der Höhe der IGel-Kosten um eine angemessene Höhe handelt.
Hilfe bietet der IGel-Monitor, denn er enthält nicht nur die aktuellen IGel-Leistungen mit entsprechenden Bewertungen, sondern auch einen voraussichtlichen Kostenrahmen. Im ersten Schritt hilft dieser abzuschätzen, ob das Angebot überteuert ist oder nicht.
Die Ärzte rechnen die IGel-Leistungen in der Regel recht unterschiedlich ab und aus dem Grund lohnt sich ein Preisvergleich auf jeden Fall. Sie haben aber auch die Möglichkeit die Patientenberatungsstelle der Ärztekammer anzurufen und können sich über die Angemessenheit der Kosten informieren.
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Wie ist es möglich, dass die Ärzte unterschiedliche Preise für die IGel verlangen?
Die IGel-Leistungen rechnet der Arzt mit Hilfe der Gebührenordnung für Ärzte ab, wenn es eine Gebührennummer für die Leistung gibt.
Dadurch, dass es sich meist um neuartige Behandlungsmethoden handelt, kommt es vor, dass es keine Gebührennummer in der Ordnung gibt und dann darf der Arzt eine Nummer aussuchen, die nach Aufwand ähnlich der neuen Behandlungsmethode ist. Es kommt zu großen Unterschieden, allein wenn es um die Auswahl der Gebührennummer geht.
Zudem steht jedem Arzt ein Gebührenrahmen für die Gebührennummer zur Verfügung und das bedeutet, dass er einen persönlichen Ermessungsspielraum hat. Die Leistung kann er nach dem 1,0 bis 3,5-fachen Steigerungssatz wählen und das hängt von der Schwierigkeit der Behandlung ab. Auch hier gibt es große Unterschiede bei der Berechnung.
Der Leistungsumfang der IGel ist nicht verbindlich geregelt. Als Beispiel nehmen wir die Glaukomuntersuchung. Ein Arzt verlangt für die Glaukomuntersuchungen einen Kostenbeitrag von 20 Euro und darin sind eine Augeninnendruckmessung und die Untersuchung mit der Spaltlampe enthalten. Der zweite Augenarzt nimmt für die „gleiche“ Untersuchung 60 Euro, aber dann kann es sein, dass die Gesichtsfeldbestimmung als zusätzliche Leistung enthalten ist.
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IGel-Rechnung fällt höher als der Kostenvoranschlag – geht das?
Der Arzt muss vor der Behandlung den Patienten über die Kosten informieren und dabei informiert er über die voraussichtlichen Kosten.
Ein Kostenvorschlag ist eigentlich immer verbindlich, aber es kann durchaus zu Abweichungen kommen. Allerdings sollten Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der tatsächlichen Rechnungen nur bis zu 20% tolerieren. Zudem auch nur dann, wenn Schwierigkeiten aufgetreten sind und der Zeitaufwand deutlich höher was als im Vorfeld zu erkennen.
Wo bezahle ich die IGel-Leistung?
Sie als Patient müssen die IGel-Leistung nicht vor der Behandlung bezahlen und Sie müssen auch keine Anzahlung leisten.
Nach der Behandlung ist auch nicht direkt eine Bezahlung notwendig, denn zuerst muss der Arzt eine ausführliche Rechnung ausstellen und dazu reicht eine Quittung nicht aus. Zudem haben Sie freie Wahl der Zahlungsmethode, denn Sie können zwischen Barzahlung, Kartenzahlung und Überweisung wählen. Die Zahlungsfrist bleibt allerdings dem Arzt überlassen.
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Probleme mit der Rechnung – an wen wende ich mich?
Sie haben bei der Durchsicht Ihrer Rechnung Probleme festgestellt, dann sollten Sie sich zuerst an Ihren behandelnden Arzt wenden.
In der Regel klären sich dann viele Fragen oder die Unklarheiten von ganz alleine auf. Gibt es trotzdem noch Unklarheiten, dann vereinbaren Sie mit dem Arzt einen Mahnstopp und lassen Sie die Rechnung extern prüfen. Eine Rechnungsprüfung ist bei der Patientenberatung der Ärztekammer möglich.
Unterschrift gegen eine IGel-Leistung oder kann ich die Unterschrift verweigern?
Sie haben das Recht, dass Sie ein solches Formular nicht unterschreiben müssen.
Unterschreiben Sie ein Formular nur, wenn Sie mit der Leistung einverstanden sind. Allerdings hat der Arzt natürlich das Recht das „Nein“ des Patienten in der Behandlungsakte zu notieren. Aber dafür muss er kein zusätzliches Formular ausdrucken und Sie unterschreiben lassen.
Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. War diese
Kosten für Verbrauchsmaterial und Arzneimittel – dürfen sie in Rechnung gestellt werden?
Bei der IGel-Leistung handelt es sich um eine Diagnose- und Behandlungsmethode, bei der Sie selber zahlen müssen und demnach darf der Arzt auch die Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien in Rechnung stellen.
Im §10 der Ärztegebührenordnung steht verbindlich geschrieben, dass der Arzt die Gebühren erheben darf und welche das genau sind.
Gilt der Behandlungsvertrag auch für Privatpatienten?
Laut Bundesmantelvertrag muss der Arzt nur mit gesetzlich Krankenversicherten einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen.
Voraussichtlich klärt der Arzt den Privatpatienten über die Kosten und die Behandlung ausführlich auf, denn der Privatpatient muss zuerst in Vorleistung gehen und holt sich das Geld von der Krankenversicherung zurück. Grundsätzlich muss der Arzt Sie als Patient über die Leistungen informieren, denn in der Regel weiß er ganz genau, dass die Leistung nicht erstattet wird.
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Die IGel-Leistungen kosten unterschiedlich und werden anhand der Gebührenordnung für Ärzte festgelegt. In der Ordnung suchen die Ärzte sich die Methode aus, die ihrer am nächsten kommt und danach richtet sich auch der Preis.
2. Welche Krankenkassen übernehmen IGel-Leistungen?
Dadurch, dass die IGel-Leistungen nicht im festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse zu finden sind, übernimmt keine Krankenkasse die Kosten.
3. Wie werden IGel-Leistungen abgerechnet?
Bei der IGel-Leistung handelt es sich um eine Privatleistung, die nach dem GOÄ abgerechnet wird.
4. Welche IGel-Leistungen bietet der Hausarzt an?
Der Hausarzt bietet verschiedene IGel-Leistungen an. Eine Pauschalisierung ist nicht möglich, denn jeder Hausarzt entscheidet eigenständig.
5. Muss ich für eine IGel-Leistung unterschreiben?
Bevor der Arzt mit der IGel-Leistung beginnt muss er Sie über die Behandlung und die Kosten informieren. In der Regel gibt es dazu ein Behandlungsvertrag und diesen müssen Sie unterschreiben. Sie erhalten eine Ausfertigung und der Arzt behält das Original. Danach kann die Behandlung sofort beginnen.
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In der heutigen Zeit übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht alle Behandlungen. Nur Leistungen, die im Leistungskatalog stehen übernimmt sie inzwischen. Alle anderen Leistungen sind dagegen Privatleistungen und werden als IGel bezeichnet. Die IGel-Leistungen stehen daher den gesetzlich versicherten Patienten zu. Aber Sie müssen für die Behandlung eigenständig bezahlen. Die Krankenkasse dagegen übernimmt die Kosten nur in Ausnahmefällen. Die Kosten für IGel-Leistungen sind z.B. auch unterschiedlich hoch und richten sich nach der Ärztegebührenordnung.