Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet
Im RBStV, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist geregelt, dass jeder Volljährige dazu verpflichtet ist, sich bei der GEZ anzumelden.
Hierbei ist zu beachten, dass es ausreichend ist, pro Wohnung eine Person anzumelden.
Jedoch sind Asylbewerber von dieser Anmeldepflicht erst betroffen, wenn sie ihre eigene Wohnung erhalten: Ab dem Moment, in dem sie in der eigenen Wohnung leben, müssen sie auch den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ab dem 1.1.2020 werden auch wieder von der GEZ Schreiben verschickt. Diese sollen klären ob und ab wann ein Asylbewerber rundfunkbeitragspflichtig ist. Sie werden dann verschickt, wenn der Asylbewerber seine eigene Wohnung bezieht.
Veröffentlicht: 4. November 2016
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Ausnahme Gemeinschaftsunterkunft
Sofern ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, muss er sich auch nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden. Diese Unterkünfte gelten als Gemeinschaftsunterkünfte, insofern werden die Zimmer nicht als Wohnungen angesehen. Deshalb müssen sich die Bewohner auch nicht bei der GEZ anmelden.
Indes gilt diese Regelung auch für Asylbewerber, die in einer Pension oder einem Hotel untergebracht sind. Jedoch nur, wenn die Einrichtung auch nur für die Unterbringung dieser Personengruppen genutzt wird. Es liegt an den Kommunen, die Adressen der jeweiligen Einrichtung weiter zu geben. In diesem Fall befreit die GEZ die genannten Anschriften von dem Klärungsverfahren. Ergo erhalten die Bewohner auch keinen Brief.
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Auch wenn sich Asylbewerber mit eigener Wohnung beim Beitragsservice anmelden müssen, heißt es nicht, dass sie Beiträge zahlen müssen.
Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, können sie sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Hierzu wird ein Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt.
Die Befreiung ist möglich, wenn einer der Punkte zutrifft:
- staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV
Der Antrag kann mittels Formular oder online gestellt werden. Jedoch muss der Antrag eine Unterschrift enthalten. Wichtig ist, einen Nachweis zu behalten, dass er auch versendet wurde. Leistungsbescheide über ALG II oder Asylbewerberleistungen sind dem Antrag beizulegen.
GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das?
Veröffentlicht: 16. Juni 2017
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes
1. Muss ein Asylbewerber an die GEZ Beiträge zahlen?
Nein muss er nicht. Er wäre zwar beitragspflichtig, wenn er eine eigene Wohnung bezieht, kann sich aber aufgrund der ALG II- oder Asylbewerberleistungen davon befreien lassen.
2. Gibt es die Befreiung auch für Asylbewerberwohnheime?
Ja, die gibt es. Sofern es sich um ein reines Asylbewerberwohnheim handelt, müssen die einzelnen Bewohner keine Beiträge bezahlen. Ihre Unterkünfte sind als Zimmer und nicht als Wohnung anzusehen.
3. Muss sich jede volljährige Person bei der GEZ anmelden?
Sobald die Person eine eigene Wohnung bezieht, ja. Lebt sie noch bei den Eltern oder handelt es sich um ein zusammenlebendes Paar, reicht es, wenn sich eine Person anmeldet.
4. Wie kann man sich befreien lassen?
Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Diesen kann man sich herunterladen oder aber online ausfüllen.
5. Was passiert, wenn man sich nicht anmeldet?
Die GEZ bekommt die Daten der Personen von den Kommunen übermittelt. Insofern werden sie auch angeschrieben, damit geklärt werden kann, ob sie beitragspflichtig sind.
Fazit
Die Beitragszahlungen für das Fernsehen und den Rundfunk sind ein Thema, über das sich die Geister scheiden. Sie belasten manche Familien sogar enorm finanziell. Jedoch können sich Menschen, die Sozialleistungen empfangen, von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt ebenso für Asylbewerber.