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Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes


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Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiseveranstalter müssen über eine vorhandene Baustelle informieren.
  • Normaler Umgebungslärm muss geduldet werden, sofern es im Reisekatalog vermerkt wird.
  • Eine Minderung des Reisepreises ist immer mit einer Mängelanzeige verbunden.

Lärm von Baustellen

Befindet sich neben dem Hotel eine Baustelle und ist mit stundenlangem Lärm zu rechnen, hat der Reiseveranstalter darüber zu informieren.

Sollte diese Lärmbelästigung zum Beispiel im Reisekatalog nicht erwähnt werden, so haben Sie inzwischen die Möglichkeit, Ihren Reisepreis zurückzuverlangen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie vom Reiseveranstalter darüber informiert werden, dass der Lärm gelegentlich ist. Wenn er sich dann doch über Stunden zieht, dann können Sie sich wehren.

Um eine Ungenauigkeit handelt es sich, wenn der Reiseveranstalter den Lärm verschweigt oder nicht erwähnt, zu welchen Zeiten er überwiegt. Auch gilt als Ungenauigkeit, wenn kein Hinweis auf die Lautstärke des Lärms gegeben wird. Insofern sollten Sie schon vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter jedenfalls eine Mitteilung machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich z.B. vor Ort selbst von der Beeinträchtigung überzeugen möchten. In dieser Mitteilung sollte aber erwähnt werden, dass Sie sich vorbehalten, Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt für den Fall, wenn Sie merken, dass der Lärm eine Beeinträchtigung für Ihren Urlaub darstellt.

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Hotellärm

Während Baulärm eine Unzumutbarkeit sein kann, verhält es sich hingegen mit dem üblichen Verkehrslärm oder Musik von Diskotheken anders.

Insofern sollten Sie sich hier an die Katalogbeschreibung halten. Anders ist es, wenn im Katalog darauf hingewiesen wird, dass es rund um das Hotel lebendig ist. Dann oder auch wenn sich eine Diskothek in direkter Nähe befindet können Sie diesen Lärm nicht als Belästigung ansehen.

Nachdem in südlichen Urlaubsregionen Lärm bis Mitternacht als normal gilt, müssen Sie ihn hinnehmen. Jedoch trifft das nicht zu, wenn der Reisekatalog mit einem ruhigen Urlaubsziel wirbt (LG Kleve, AZ.: 6 S 23/96). Insofern sollten Sie die Reisekataloge genau studieren. Sofern dort ein Hinweis darauf steht, dass sich der Ferienort in der Innenstadt in lebhafter Lage oder neben einem Flughafen befindet, sollten Sie aufpassen.

Richtig bemängeln

Um Ihren Reisepreis reduzieren zu können, ist es auf jeden Fall wichtig, die Mängel darlegen zu können.

Hat man Ihnen einen ruhigen Ort versprochen oder wird im Katalog nichts von Lärmquellen erwähnt? Dann müssen Sie alle Lärmquellen notieren und eventuell Beweise dafür sammeln. Dies geht zum Beispiel mit Zeugen, Videos oder Fotos der Lärmquelle. Ferner müssen Sie Ihre Beschwerde sofort beim Reiseveranstalter vortragen. Beispielsweise in der Form, dass Sie sich bei dem Lärm nicht entspannen können und deshalb Abhilfe möchten. Indes sind Ihre Bemängelungen einzeln aufzuführen und der Reiseleiter sollte Ihre Bemängelung noch vor Ort schriftlich bestätigen.

Ferner sind die Leistungsträger des Urlaubsortes wie Hoteliers nicht für Ihre Mängelanzeige zuständig.  Vorausgesetzt, dies wird so in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt. Sofern es keinen Reiseleiter vor Ort gibt und dieser nicht zu erreichen ist gehen Sie wie folgt vor: informieren Sie auf jeden Fall den Reiseveranstalter in Deutschland und beanstanden dort Ihre Mängel.

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Ersatzangebote

Nun hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit die Lärmbelästigung zu beseitigen oder Ihnen eine ruhigere Unterkunft anzubieten.

Einerseits können Sie das Angebot annehmen, andererseits müssen Sie es nicht, wenn das Angebot schlechter ist als das, was Sie gebucht haben. Ebenso sollte der Umzug für Sie zumutbar sein. Sollte sich das angebotene Hotel in einer anderen Region befinden, so ist das als unzumutbar einzustufen. Falls Sie das Angebot des Umzugs jedoch annehmen, können Sie sich im Nachhinein nicht über die Lärmbelästigung beschweren und eine Preisminderung verlangen. Sofern das neue Hotel auch wieder Mängel aufweist, so erstellen Sie sofort wieder eine Liste.

Minderung des Reisepreises

Für Pauschalreisen, die vor dem 1.7.2018 gebucht wurden, müssen Sie Ihre Reisepreiserstattung innerhalb eines Monats nach der Beschwerde verlangen. Dies machen Sie im Idealfall in schriftlicher Form mit einem Nachweis wie bei einem Einschreiben. Abhängig von Stärke und Dauer der Lärmbelästigung werden in der Regel 5 bis 60 Prozent des Reisepreises erstattet. Für Reisen, die nach dem 1.7.2018 gebucht wurden, entfällt die Frist von einem Monat. Hier gilt es nur noch die Verjährungsfrist von 2 Jahren nicht zu vergessen.

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Mangel selbst beseitigen

Egal um welchen Lärm es sich handelt, können Sie dem Reiseveranstalter eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind.

Sofern die Frist verstreicht und es keine Abschaffung der Mängel vonseiten des Veranstalters gibt, können Sie sich selbst ein adäquates Ersatzhotel suchen. Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, so müssen Sie die Kosten bis einen Monat nach Ihrer Reiserückkehr beim Reiseveranstalter in schriftlicher Form geltend machen. Am besten auch in Form eines Einschreibens. Falls die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht wurde, entfällt die Frist. Hier gilt wieder die Frist von 2 Jahren.

Um sich beim Prozentsatz des Anspruches ein wenig orientieren zu können, informieren Sie sich auf ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln oder in der Kemptener Reisemängeltabelle.

Unser Musterbrief als Hilfe

Möchten Sie Mängelansprüche nach dem Urlaub stellen, so können Sie unser Musterformular nehmen.

Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, gilt Folgendes: Die Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz müssen Sie nach dem Reiseende binnen eines Monats stellen. Diese Frist entfällt bei Verträgen, die Sie nach dem 1.7.2018 unterschrieben haben.

Sie haben 2 Jahre Zeit, bis Ihre Ansprüche verjährt sind, nach dem Sie die Reise beendet haben. Selbst für Reiseverträge die ab dem 1.7.2018 abgeschlossen wurden, gibt es keine Verkürzung bei der Verjährung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes

1. Muss ich Baustellenlärm neben dem Hotel hinnehmen?

Dies kommt auf die Situation an. Wurde in dem Reisekatalog eine ruhige Lage versprochen und hat der Reiseveranstalter auch vor Reiseantritt nicht auf die Baustelle hingewiesen, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Jedoch muss der Lärm über mehrere Stunden gehen und eine hohe Intensität haben.

2. Worauf sollte man vor der Buchung achten?

Lesen Sie sich die Beschreibung im Reisekatalog genau durch. Oftmals wird Lärm wie Baustellen, Straßenlärm oder Diskotheken sehr verschönt und ist auf den ersten Blick nicht als Lärm zu erkennen. Möchten Sie Ruhe im Urlaub, suchen Sie lieber Angebote, die in einer ruhigen Lage sind.

3. Wie kann ich mich wegen Lärm beschweren?

Halten Sie alle Lärmbelästigungen mit Datum und Uhrzeit versehen fest. Im Idealfall haben Sie auch noch einen Zeugen oder machen ein Video, vielleicht auch ein Foto von Baustellen, die sich direkt neben dem Hotel befinden.

4. Kann ich um ein ruhigeres Hotel bitten?

Sie können den Reiseveranstalter um eine sofortige Behebung Ihres Problems bitten. Jedoch müssen Sie sein Angebot nicht annehmen, wenn das angebotene Hotel nicht Ihren Buchungsanforderungen entspricht und schlechter ist. Nehmen Sie das Angebot allerdings an, können Sie auch keine Erstattung der Reisekosten fordern.

5. Kann ich mir auch selbst ein ruhigeres Hotel suchen?

Das dürfen Sie. Ihre Kostenansprüche müssen Sie dann nach Ende des Reisevertrags an den Veranstalter stellen. Allerdings dürfen diese die Kosten der von Ihnen ursprünglich gebuchten Reise nicht überschreiten. Sie können also kein 3-Sterne Hotel buchen und dann in ein 6-Sterne Hotel ziehen. Hier würden Sie auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben.

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Fazit

Lärm am Urlaubsort ist nicht nur störend, er muss auch nicht einfach so akzeptiert werden. Allerdings können Sie sich nur dagegen wehren, wenn Sie bei der Buchung nichts davon wussten. Suchen Sie einen ruhigen Urlaub und buchen Sie ein Hotel in der Innenstadt, so müssen Sie mit Lärm rechnen und diesen auch hinnehmen. Wird dagegen kurz vor Reiseantritt eine Baustelle neben dem Hotel eröffnet, so muss der Reiseveranstalter Sie darüber informieren, sonst können Sie Ansprüche geltend machen.

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