Das Buchen der Urlaubsreise ist für viele Verbraucher das Highlight im Jahr, aber sobald die Reise gebucht ist, beginnt der Ärger für den Verbraucher. Die Reiseveranstalter und die Fluggesellschaften schlagen manchmal noch einen Haufen zusätzlicher Kosten drauf.
Der Reisepreis ist der Preis, der nach der Buchung eines Urlaubs zu bezahlen ist, aber dazu kommen meist noch Sicherheitsgebühren. Aber auch ein Zuschlug für teurer gewordenes Kerosin ist keine Seltenheit mehr. Gerade in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass auch nach der Buchung noch weitere Kosten auf Sie zukommen können.
Sie sollten allerdings wissen, dass Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen sind, wenn sie erst nach dem Vertragsabschluss deutlich werden.Die Corona-Pandemie hat die Tourismusbranche schwer getroffen. Reisen ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Viele bereits gebuchte Reisen mussten wieder abgesagt werden. Doch schaffen es die Tourismusunternehmen sich wieder aufzurappeln? Oder stehen sie vor der Pleite?
Preisänderungsklauseln meist unwirksam
Grundsätzlich ist es nicht zulässig, wenn Veranstalter oder Fluggesellschaften den Preis für eine Pauschalreise oder einen Flug nach der eigentlichen Buchung noch erhöhen.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass sie sich das Recht mit Hilfe eines Vertrags vorbehalten. Hierbei handelt es sich um sogenannte Preisänderungsklauseln und diese stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Allerdings muss man auch sagen, dass die Preisänderungsklauseln in der Regel unwirksam sind.
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt aushändigen, wenn er eine Pauschalreise bucht und diese nach dem 30. Juni 2018 abgeschlossen wird. Vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrags muss das ausfüllte Formblatt ausgehändigt sein. Alle wesentlichen Rechte des Reisenden müssen in dem Formblatt enthalten sein und dazu gehört natürlich auch die Information, zu welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf.
Die Preiserhöhung darf nicht geltend gemacht werden, wenn der Pauschalreiseveranstalter es versäumt hat, das ausgefüllte Formular an den Reisenden vor Vertragsabschluss zu übergeben.
Urlaubszeit ist Reisezeit. Und damit lassen viele Deutsche auch Ihre Wohnung samt Hab und Gut alleine. Außerdem begeben Sie sich im Ausland in ungewohntes Terrain. Fallen lauern sowohl zuhause als auch unterwegs. Die Polizei und
Teuerung nur bei genauer Preisberechnung
Im Nachhinein ist eine Teuerung der Reise in der Regel nicht erlaubt, aber auch hier gibt es eine Möglichkeit.
Es muss von Anfang an klar sein, wie sich der neue Preis zusammensetzt und dann darf der Preis auch im Nachhinein noch teurer werden. Aber wenn die Preisänderungsklausel allgemeine Floskeln oder einen Verteilungsmaßstab enthalten, dann ist sie unwirksam.
Der Bundesgerichtshof und einige Oberlandesgerichte haben die schwammigen Klauseln schon gekippt, womit die Reiseveranstalter die Kosten der Zuschläge auf die Kunden abwälzen wollten. Dazu gibt es mittlerweile einige nennenswerten Urteile:
- BGH, Urteile vom 19.02.02, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen, X ZR 243/01 (Alltours)
- OLG Frankfurt, Urteil v. 03.06.02, Az. 1 U 55/01 (NUR Touristic = Neckermann)
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.01, Az. 6 U 29/01 (LTU Touristik)
- OLG Celle, Urteil vom 24.10.02, Az. 11 U 331/01 (TUI)
Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten
Nicht Alles darf auf den Preis draufgeschlagen werden
Es sind aber nicht für alle Leistungen Preiszuschläge erlaubt, so dass die Reiseveranstalter in erster Linie die gestiegenen Beförderungskosten für Sprit und Kerosin weiterreichen können, aber auch andere höheren Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren. Auch geänderte Wechselkurse dürfen auf den Kunden umgelegt werden. Sie dürfen die Zahlung der Mehrkosten allerdings verweigern, wenn sie vor der Buchung abzusehen waren.
Endlich Urlaub. Ferienbeginn ist regelmäßig auch Reisezeit. Und bereits im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise stellen sich zahlreiche Fragen in Bezug auf Versicherungen. Diese werden oft bei Abschluss angeboten oder später offeriert. Doch welche
Vertragsrücktritt bei zu hoher Preisentwicklung
Es kommt vor, dass die Preiserhöhung deutlich über 8% liegt und dann muss der Reiseveranstalter entweder eine Zahlung innerhalb einer festen Frist verlangen oder Sie haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Der Reiseveranstalter kann Ihnen die Preiserhöhung anbieten, aber er kann Ihnen auch ein anderes Angebot machen, wenn Sie die Preiserhöhung nicht zahlen wollen.
Tipps beim Verlangen eines Zuschlags
Auch wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine Frist zur Zahlung des Zuschlags vorschreibt, sollten Sie die folgenden Tipps beherzigen.
- Kontrollieren Sie, ob die Ausschlussfristen schon abgelaufen sind und wenn das der Fall ist, dann können Sie die Zahlung verweigern. Weisen Sie den Veranstalter auf die aktuelle Gesetzeslage hin.
- In vielen Fällen macht der Reiseveranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zuschlagszahlung abhängig. Wenn Sie den Urlaub nicht riskieren wollen, dann sollten Sie die Mehrkosten unter Vorbehalt erst einmal bezahlen.
- Sie müssen Mehrkosten von mehr als 8% nicht hinnehmen, so dass Sie den Reisevertrag problemlos stornieren können. Allerdings muss die Stornierung umgehend durchgeführt werden.
- Im Internet finden Sie einen Musterbrief, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.
Aktuell macht das Coronavirus vielen Verbrauchern auch in finanzieller Sicht Sorgen. Was wird aus der geplanten Urlaubsreise? Kann diese kostenfrei storniert werden? Oder müssen Sie die Reise bezahlen, ohne diese antreten zu können. Die Verbraucherzentrale
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Mehrkosten einer Urlaubsreise
1. Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn ich die Reise aufgrund zu hoher Gebühren nicht antreten will?
Die meisten Reiseveranstalter verlangen unterschiedlich hohe Stornogebühren, wenn Sie die Reise nicht antreten können. Wenn die Reise aufgrund von Zuschlägen aner zu teuer wird, dann können Sie nicht nur von der Reise zurücktreten, sondern müssen auch keine Stornogebühren zahlen.
2. Wann muss ich die Zuschläge für die Reise bezahlen?
Wenn es zu einer Erhöhung der Reisezuschläge kommt, dann teilt der Reiseveranstalter Ihnen die Höhe sofort mit und dazu gibt es auch direkt ein Zahlungsziel. Wenn Sie weiterhin an der Reise festhalten wollen, dann müssen Sie zu diesem Ziel bezahlen.
3. Wo stehen die Zuschläge für die Reise?
Im Normalfall stehen die höheren Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber diese Informationsquelle ist nicht ausreichend. Mittlerweile sind die Veranstalter in der Pflicht ein zusätzliches Formblatt rauszugeben.
4. Wie hoch dürfen die Zusatzkosten für eine Reise im Nachhinein sein?
Die Höhe der Zusatzkosten für eine Reise dürfen um 8% erhöht werden, wenn es sich um Zusatzkosten für teure Beförderung oder andere notwendige Gebühren handelt. Wenn die Kosten höher werden, dann sollten Sie sich über die Richtigkeit informieren.
5. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Zuschläge nicht bezahlen möchte?
Wenn Sie die Zuschläge nicht bezahlen wollen, dann haben Sie im Grunde nur eine Möglichkeit. Nämlich, dass Sie die Reise stornieren müssen. Sie sollten die Zahlung natürlich nicht leisten und sofort von dem Vertrag zurücktreten.
Vergleichsportale erfreuen sich bei Internetnutzern großer Beliebtheit. Das gilt natürlich auch für Flüge. Kaum ein Nutzer verschwendet einen Gedanken daran, dass der Flug über das Vergleichsportal teurer als bei der Fluggesellschaft selbst sein kann. Das
Fazit
Nach dem Buchen einer Reise kann es mitunter zu den ersten Schwierigkeiten kommen und meist handelt es sich um nachträgliche Kosten der Reiseveranstalter oder der Airlines. Sie haben zwei Möglichkeiten, entweder Sie zahlen die zusätzlichen Kosten, wenn Sie sich im Rahmen von 8% des Reisepreises befinden oder Sie treten von der Reise umgehend zurück.