In der Schwangerschaft haben Frauen einen Anspruch auf Vorsorge-Untersuchungen und Beratungen. Diese sollten in erster Linie dazu dienen, dass Mutter und Kind gesund bleiben. Sofern eine Risikoschwangerschaft vorliegt, tragen die Krankenkassen sogar die Zahlungen für spezielle Untersuchungen. Ein IGeL-Angebot ist dagegen in der Schwangerschaft aufgrund der guten Versorgung nicht nötig.
Kassenleistungen für Schwangere
Die Mutterschaftsrichtlinien regeln ganz genau, welche Untersuchungen die gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangeren zahlen müssen.
- Die regelmäßige Untersuchung der Mutter und des Babys. Dazu gehören auch die Erkennung einer Risikoschwangerschaft und die Einschätzung des Gesundheitszustandes.
- Regelmäßige Gewichts- und Blutdruckkontrolle der Mutter.
- Die Untersuchung auf Eiweiß und Zucker im Urin.
- 3 Ultraschalluntersuchungen
- Eine regelmäßige Tastuntersuchung der Gebärmutter und der Kindslage.
- CTG zum Überprüfen der kindlichen Herztätigkeit.
- Laboruntersuchungen wie Blutgruppenbestimmung, Rhesusfaktor, Antikörper-Suchtest, Hämoglobinwert aber auch Test auf Röteln, Chlamydien, Lues und Hepatitis B.
- Bei Verdacht ein Toxoplasmose-Test
- Tests auf Schwangerschaftsdiabetes
- HIV-Test
- Influenza-Impfung
- Ernährungsberatung und Aufklärung zur Mundgesundheit
Veröffentlicht: 24. Januar 2021
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Neue Leistungen
Sofern die Schwangere Rhesus-negativ war, wurde sie mit Anti-D-Immunglobulin behandelt.
Jedoch weiß man nun, dass das medizinisch nicht notwendig ist. Im Grunde besteht hier nur ein Risiko, wenn das Baby Rhesus-positiv ist. Warum? Wenn die Frau Rhesus-negativ ist und das Baby Rhesus-positiv so kann es passieren, dass die Mutter Abwehrstoffe gegen den Rhesusfaktor des Babys bildet. Ferner besteht für Mutter und Kind Lebensgefahr.
Nun gibt es aber seit Juli 2021 einen neuen Bluttest. Jener dient dazu, zu prüfen, ob eine Anti-D-Prophylaxe überhaupt nötig ist. Hier wird die DNA des Babys im Labor über das mütterliche Blut getestet und so ermittelt, welchen Rhesusfaktor das Baby hat. Insofern ist es wichtig, Schwangere zu finden, die von dieser Untersuchung auch etwas haben. Sofern das Baby Rhesus-positiv ist, bekommt die Mutter weiterhin Anti-D-Immunglobuline. Der Test darf jedoch erst ab der 12. Schwangerschaftswoche. Ferner soll dadurch die unnötige Einnahme von Medikamenten verhindert werden.
Nachdem es sich hier um eine vorgeburtliche genetische Untersuchung handelt, unterliegt die Untersuchung den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. Zudem müssen die Ärzte ganz genau aufklären und beraten.
Generell darf die Beratung nur durch einen Humangenetiker oder den Frauenarzt erfolgen. Diese müssen aber über eine Qualifikation nach dem Gendiagnostikgesetzes und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen.
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Veröffentlicht: 18. Januar 2021
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Ultraschall als Kassenleistung
Es sind drei Basisultraschalluntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben.
Diese werden in der 10., der 20. und der 30. Schwangerschaftswoche durchgeführt, obgleich hier eine Abweichung von +/- 1 Woche sein kann. Ferner sind sie dazu da, um zu kontrollieren, ob die Schwangerschaft normal verläuft und ob das Kind sich zeitgerecht entwickelt. Ebenso können Fehlbildungen oder Funktionsstörungen festgestellt werden. Seit dem Jahr 2013 darf die Schwangere zudem beim zweiten Ultraschall entscheiden, ob sie einen basis- oder erweiterten Ultraschall möchte. Bei Letzterem werden beim Baby auch der Kopf, Rumpf, Hals, Rücken und Brust näher angesehen. Jedoch muss der Arzt laut Richtlinien eine spezielle Qualifikation haben und ein entsprechendes Ultraschallgerät. Sofern er das nicht hat, muss er Sie an einen passenden Kollegen überweisen.
Zusatzleistungen
Im Januar 2021 wurde festgelegt, dass alle Ultraschalluntersuchungen, die keine medizinische Notwendigkeit haben, untersagt sind.
Ferner sind nur drei Ultraschalluntersuchungen in Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge vorgesehen.
Im Jahr 2016 kam der IGeL-Monitor zu dem Entschluss, dass alle weiteren Ultraschalluntersuchungen keinen Sinn machen.
Selbst wissenschaftliche Studien belegen, dass es keine Begründungen dafür gibt, mehr Ultraschalluntersuchungen zu machen. Zudem kann nicht belegt werden, dass durch mehr Ultraschalluntersuchungen die Säuglingssterblichkeit reduziert wurde. Das Gleiche gilt für Wachstumsstörungen oder Geburtsrisiken oder die mütterliche Bindung an das Kind.
Aus diesem Grund ist das Babyfernsehen nach dem Rahmen der neuen Strahlenschutzverordnung seit 2021 verboten.
Unter Baby-TV versteht man 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen. Dabei werden Filme und Bilder des Babys gemacht. Sie haben aber keinen medizinischen Sinn. Da der Fötus geschützt werden muss und ab Beginn der Knochenbildung auch mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird, sind diese Untersuchungen nun untersagt. Lediglich die normalen 2D-Untersuchungen, die als Kassenleistung gelten, bleiben bestehen. Sollte der Arzt jedoch eine Entwicklungsauffälligkeit feststellen, so darf er weiterhin einen 3D- oder 4D-Ultraschall machen. So zum Beispiel wenn der Verdacht einer Entwicklungsstörung oder Risikoschwangerschaft besteht. Jedoch muss die Schwangere dafür zu einem speziellen Arzt überwiesen werden.
Tipps
Achtung bei allen kostenpflichtigen Zusatzangeboten Ihres Frauenarztes.
- Möchten Sie mehr als nur die gesetzlichen Leistungen, so fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
- Es liegt an Ihrer Krankenkasse, welche Zusatzleistungen Sie bezahlt bekommen. Zum Beispiel Hebammenrufbereitschaft, Zahnvorsorge oder Geburtsvorbereitungskurse für Väter.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Schwangerschaft: Welche Untersuchungen zahlt die Kasse? – Wissenswertes
1. Bekomme ich nun nicht mehr bei jeder Untersuchung einen Ultraschall?
Sofern die Schwangerschaft gut verläuft und auch beim Baby keine Störungen vorliegen, erhalten Sie nur noch drei Ultraschalluntersuchungen.
2. Warum überweist mich der Arzt an einen speziellen Arzt zum genauen Ultraschall?
Vermutlich liegt eine Risikoschwangerschaft vor oder er hat eine Unklarheit beim Baby entdeckt. In diesem Fall würde er eine spezielle Qualifikation und ein spezielles Ultraschallgerät benötigen. Hat er das nicht, so schickt er Sie zu einem Spezialisten.
3. Wir die Betreuung der Hebamme noch von der Krankenkasse übernommen?
Fragen Sie hier bei Ihrer Krankenkasse nach. Viele Kassen wollen nur die Nachsorgehebamme bezahlen und sehen in der Hebammenbetreuung während der Schwangerschaft keinen Sinn, weil Sie auch vom Frauenarzt betreut werden.
4. Ab wann gelte ich als Risikoschwangere?
Dies hängt mit dem Alter und eventuellen Erkrankungen ab. Sofern Sie einen Schwangerschaftsdiabetes entwickeln, zu Thrombosen neigen oder schon Ende 30 sind, spricht man von einer Risikoschwangerschaft. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Arzt beraten.
5. Darf der Arzt einen Ultraschall mehr machen, wenn ich ihne selbst bezahle?
Er darf es nicht. Hier geht es um den Schutz des Babys. Es soll nicht mehr Schall als nötig ausgesetzt werden. Sofern keine medizinische Begründung vorliegt, hat er sich an das Gesetz zu halten.
Fazit
Die Schwangerschaftsvorsorge umfasst einen großen Bereich und dies alles wird von den gesetzlichen Krankenkassen auch bezahlt. Sofern Sie mit Ihrer Krankenkasse sprechen, erhalten Sie vielleicht sogar noch ein paar Zusatzleistungen.