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Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist und worauf Sie unbedingt achten sollten


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Ein paar Finanzinstitute versuchen die Kunden zur drängen, dass sie die gut verzinsten Alt-Verträge kündigen und sie die Verträge so loswerden. Dadurch, dass es viele Beschwerden und Klagen in dieser Hinsicht gibt, hat der Bundesgerichtshof im Mai 2019 ein Urteil gesprochen. Das Urteil besagt, dass die Sparkassen die Verträge nicht generell kündigen dürfen, sondern nur in besonderen Fällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Finanzinstitute drängen ihre Kunden dazu, dass sie die gut verzinsten Sparverträge kündigen oder beenden.
  • Betroffen sind davon nicht nur zahlreiche Bausparverträge, sondern auch Prämiensparverträge der Sparkassen.
  • Als Kündigungsgrund geben die Finanzinstitute entweder das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ oder die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an.
  • In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Kündigungen nur bei bestimmten Verträgen wirklich rechtens sind.

Die Kündigung von laufenden Alt-Verträgen

In der heutigen Zeit versuchen viele Finanzinstitute die Kunden aus den gut verzinsten Sparverträgen zu drängen, denn die langfristigen Verträge sind lästig und nicht wirtschaftlich.

Die Zinsen befinden sich auf einem sehr niedrigen Niveau, so dass Experten von Niedrigzinsen sprechen und aus dem Grund wollen die Finanzinstitute die alten Verträge mit langen Laufzeit und hohen Zinsen kündigen. Auch eine Kündigung vor Ablauf der Zeit ist keine Seltenheit, denn das hat eine bundesweite Untersuchung durch das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ergeben.

In der Hinsicht sind die Finanzinstitute sehr kreativ, denn damit die Kunden ihre Verträge selber kündigen oder beenden setzen sie auf verschiedene Methoden. Sie heben beispielsweise nur die Nachteile der langfristigen Verträge hervor und appellieren gleichzeitig an die Verantwortung für das Bausparkollektiv. Zudem drohen sie auch Kündigungen an, wenn Sie nicht bereit sind den Tarif zu wechseln. Die Verträge legen die Finanzinstitute in vielen Fällen sehr eng aus und nutzen jede Gelegenheit zur Kündigung. Dazu kann schon eine nicht geleistete Nachzahlung oder eine Tarifanpassung zur Kündigung führen, denn sie berufen sich auf die gesetzlichen Regelungen für Darlehen und kündigen die Sparverträge.

Die Finanzinstitute stellen das Prinzip der Vertragstreue stark in Frage, in dem sie versuchen die Sparverträge frühzeitig zu beenden. Die vereinbarte Laufzeit wird dann nicht mehr erreicht und die langfristige Geldanlage, die als Altersvorsorge dienen sollte, ist weg.

Die Betroffenen

In erster Linie sind die zahlreichen Bausparverträge, aber auch die Prämiensparverträge von den verschiedenen Sparkassen betroffen.

Die Verträgen wurden in den meisten Fällen schon in den 1990er Jahren abgeschlossen. Sie zeichnen sich durch geringe variable Sparzinsen aus, haben eine lange Laufzeit und mit der Zeit steigen die Prämien und auch die Zinsen.

Die höchste Prämienstufe ist so langsam erreicht und nun versuchen die Sparkassen die Verträge zu kündigen.

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Alt-Verträge kündigen – dürfen die Finanzinstitute das?

Die Begründung der Kreissparkassen für die Kündigung der Prämiensparverträge liegt in dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, zumindest nach deren Ansicht.

Allerdings sind wir der Meinung, dass die Kunden wirtschaftlich denken müssen und darauf angewiesen sind, dass sie rentable Verträge abschließen und diese auch behalten können. Leider berücksichtigen nur sehr wenige Finanzinstitute diese Sache und zahlen die vereinbarten Zinsen im Vorfeld oder bieten Ihnen zumindest einen Ausgleich in finanzieller Hinsicht an.

Das Kündigungsrecht des Anbieters ist in den betroffenen Spar- und Bausparverträgen meist nicht vereinbart, aber die Anbieter nutzen die Regelungen des BGB um trotzdem kündigen zu können. Dabei sind die Kündigungsrecht umstritten und die Verbraucherzentralen und der Bundesverband setzen auf eine Verbandsklage gegen die einzelnen Anbieter.

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass langfristige Verträge von den Sparkassen nur gekündigt werden dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt sind. (Az. XI ZR 345/18) Sparer haben gegen die Kündigung der „S-Prämiensparen flexibel“ Sparverträge der Kreissparkasse Stendal (Sachsen-Anhalt) geklagt. Im Vertrag sind steigende Prämien bis zum 15. Sparjahr vermerkt und diese sollen auf 50% der geleisteten Sparbeträge ansteigen. Allerdings stand in den Verträgen keine feste Laufzeit und auch keine Mindestlaufzeit.

Ergebnis:

Die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel sind nicht erreicht und in den Verträgen ist keine andere Vereinbarung zu finden, dann haben die Kunden auch keine Möglichkeit sich gegen eine Kündigung zu wehren, so die Ansicht des BGH. In dem Fall gab es eine Prämienstaffel, die nach 15 Jahren zu Ende war und nach dieser Zeit wurde die höchste Prämie in Aussicht gestellt. Die Sparkasse muss diese Prämien zuerst zahlen und erst dann ist eine Kündigung wirksam.

Allerdings muss das auch nicht heißen, dass die Kündigung der Sparkasse rechtens ist, denn wenn in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vorhanden ist, dann darf die Sparkasse den Vertrag auch nicht im Vorfeld kündigen. Eine Kündigung erfolgt dann erst nach Ablauf der Laufzeit und das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten von 1.188 Monaten (99 Jahren). Das hat nicht nur das Oberlandesgericht Dresden (Az.8 U 1770/18) bestätigt, sondern auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18). Eine Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Sparkassen haben keine Möglichkeit, bei einem Vertrag mit vereinbarter Laufzeit und einer längeren Prämienstaffel als 15 Jahre den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Wichtig:

In Ihrem Vertrag ist schriftlich festgehalten, dass die Prämie vom 15.Laufzeitjahr bis zum 25. Laufzeitjahr 50% beträgt, dann erreicht sie mit dem Ablauf des 15. Laufzeitjahres den Höchstwert und muss für die nächsten 10 Jahre ausgezahlt werden. Nach 15 Jahren darf also ein solcher Vertrag nicht gekündigt werden, denn Sie haben das Recht auf die 10 Jahre der hohen Prämie.

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Wichtige Urteile

Die folgenden Urteile sollten Sie sich anschauen, wenn Sie in einer ähnlichen Situation stecken und das Finanzinstitut Ihren Sparvertrag kündigen möchte.

Die Wirksamkeit der Kündigungen (OLG Dresden, 8 U 1770/18)

Nicht jeder Sparvertrag lässt sich vorzeitig kündigen und da lohnt es sich auf jeden Fall ganz genau hinzuschauen. Die vorzeitige Kündigung des Kreditinstitutes ist unwirksam, wenn in dem Vertrag eine konkrete Laufzeit vorhanden ist.

Die Sparkasse Zwickau hat zwischen 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen und hat nicht nur eine variable Verzinsung, sondern auch eine anfänglich wachsende, jährliche Prämien vorgesehen. Sie wird aber erst nach 15 Jahren auf 50% des Sparbetrags ausgezahlt und danach findet keine weitere Steigerung statt.

Im Jahr 2015 wurden die drei Verträge auf die Erbin umgeschrieben und unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen ist. In Ziffer 3.2 steht, dass die Prämienstaffel für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart ist. Für den Zeitraum von 99 Jahren listet die Prämienstaffel die Prämie auf und jedes Jahr ist sogar einzeln aufgeführt.

Im Jahr 2017 kündigt die Sparkasse die drei Verträge und die Klägerin hielt die Kündigung für rechtswidrig. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden stimmt ihrer Meinung zu und legte fest, dass die Sparkasse sich an die vorformulierte Laufzeit halten muss. Gemäß Nr. 26 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Die Sparkasse muss die Verträge bis 2096 und 2096 erfüllen.

Versprechen aus Werbeflyern (OLG Dresden, 8 U 52/19)

Die Versprechen aus Flyern bedeuten leider nicht sehr viel, denn mit ihnen können Sie nicht beweisen, dass die Werbung und die darauf befindliche Beispielrechnung für Jahre entscheidend war.

Über einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht entschieden, denn in einem Kundenfinanzstatus hat die Sparkasse für eine Verbraucherin eine Laufzeit von 99 Jahren berechnet. Dabei handelte es sich um eine Beispielrechnung und das Gericht ist der Meinung, dass es sich um keine verbindliche Laufzeit handelt. Zwar hat die Verbraucherin den Flyer und die Beispielrechnung angeführt, aber konnte nicht beweisen, dass Sie diese Flyer schon bei Vertragsabschluss kannte und aus diesem Grund sich für einen Vertrag entschied. Aus dem Grund wurde der Flyer auch nicht zu einem Bestandteil des Vertrages.

Wichtig:

Das OLG Dresden urteile in einem weiteren Verfahren (8 U 1868/18), dass der Einbezug von Flyern zu beweisen ist.

Unter bestimmten Umständen kann der Werbeflyer Vertragsbestandteil sein und das hat das PLG Stuttgart entschieden ( Az. 9 U 31/15). Das Gericht kam zu dem Schluss, der der Inhalt des Flyers in Bezug auf die Laufzeit, die Ratenhöhe, die Verzinsung und die Änderungsmöglichkeiten als Vertragsbedingungen eingestuft wird und demnach auch ein Bestandteil des Vertrages ist.

Die Wichtigkeit der versprochenen Prämien (OLG Dresden, 8 U 1968/18)

Die Sparverträge dienen dazu, dass die Kunden Geld ansparen können, aber wie stark ist die Bedeutung der Prämien der Sparkasse. Diese Frage ist bislang noch nicht juristisch geklärt.

Das OLG Dresden hat in einem Verfahren zu Gunsten der Sparkasse entschieden, denn die Sparer konnten dem Gericht nach nachweisen, dass es Ihnen bei dem Sparvertrag um die Prämien ging.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Der Vertragszweck – die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge – wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer – neben den variablen Zinsen – bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie.“

Laut diesen Informationen ist das Gericht der Meinung, dass es nicht ersichtlich ist, dass der Vertrag sich für den Kunden erst lohnt, wenn nach 15 Jahren die höchste Prämie gezahlt wird.

Dagegen steht das Urteil des LG Zwickau ( 4 O 70/18), welches der Verbraucher nutzen kann.

Der Richter urteilt hier so:

„Die Laufzeit der Prämienstaffel von 15 Jahren kann nur als Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Ende des 15. Sparjahres, nicht aber für einen Zeitraum darüber hinaus ausgelegt werden.“

Das heißt aber auch, dass Sie bei einer längeren Prämienstaffel sehr gut mit argumentieren können, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse für den genannten Zeitraum bis zum 25. Jahr ausgeschlossen wurde.

Es wurde eine Prämienstaffel erstellt, die besagt, dass der Höchstsatz ab dem 15. Jahr und bis zum 25. Jahr gezahlt wird, dann argumentieren Sie nicht mit dem Erreichen der höchsten Prämie, sondern eher mit dem Erreichen der Prämie, die in der Prämienstaffel vorhanden ist, also bis zum 25. Laufzeitjahr.

Alte Verträge mit neuen Formularen umschreiben (LG Zwickau, 4 O 70/18)

Die Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem Sparer können mit neuen Vereinbarungen ersetzt werden. Sind in dem neuen Vertrag auch neue Laufzeiten vorhanden, dann können Sie darauf vertrauen, dass sie auch gültig sind.

Das Landgericht Stendal ist der gleichen Meinung und urteile, dass ein Sparvertrag durch die Sparkassenkündigung 2016 nicht wirksam beendet wird. In diesem Fall hat die Sparkasse in das Formular eine Laufzeit von 1.188 Jahren also 99 Jahre eingetragen als der Vertrag von dem Vater auf den Sohn übertragen wurde. Außerdem hat die Sparkasse die 1.188 Monate in einer 99-jährigen Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen und das bedeutet, dass die höchste Prämie ab dem 15. Jahr und bis zum 99. Jahr gezahlt wird.

In dem neuen Vertrag sind keine neuen Regelungen vorhanden und darüber sind sich Bank und Kunde auch einig, dann könnte es sein, dass die neue Vereinbarung nicht gilt.

Der Kläger (Sohn) hat vor dem LG Zwickau geklagt und auf die Vertragslaufzeit von 99 Jahren bestanden. Schließlich wurde der Vertrag an ihn vererbt und von der Sparkasse mit einer Laufzeit von 99 Jahren umgeschrieben. Im Verfahren hat der Kläger gesagt, dass keine 99-jährige Laufzeit vereinbart, sondern der Vertrag nur auf seinen Namen umgeschrieben wurde. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass es sich bei der Laufzeit von 1.188 Monaten lediglich um eine maximale Vertragslaufzeit handelt, obwohl in der Dokumentation eine eindeutige Laufzeit beschrieben wird.

Wichtig:

In einem ähnlichen Fall hat das Amtsgericht Zwickau ( 22 C 127 / 18) genau anders herum ein Urteil getroffen:

„Wenn etwas geklärt wird, das in Wirklichkeit nicht ernst gemeint war, darf der Empfänger aber darauf vertrauen, dass es ernst gemeint war.“

Die Bank hat 1.188 Monate in das Formular eingetragen und das obwohl sie diesen Zeitraum nicht als feste Vertragslaufzeit wollten.

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Ein Kommentar

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Rechtliche Unterstützung bekommen Sie durch die Verbraucherzentralen vor Ort.

  • Bei verlockenden und gut klingenden Alternativangeboten zu laufenden, gut verzinsten Bau- oder Prämiensparverträgen sollten Sie immer skeptisch sein.
  • Sie haben eine Kündigung erhalten, dann überlegen Sie, ob Sie einen schriftlichen Widerspruch schreiben. Dazu nutzen Sie am besten ein Einschreiben mit Rückschein.
  • Nutzen Sie die Beratung der Verbraucherzentralen oder einen Fachanwalt, denn beide Parteien können Ihnen bei der Prüfung der Widerspruchsmöglichkeiten helfen.

Ob Sie Erfolg mit Ihrem Widerspruch haben, dass hängt von dem Vertrag selber ab:

  • Im Vertrag ist eine Prämienstaffel vorhanden, dann muss diese auch eingehalten werden.
  • Nachweislich gibt es eine Laufzeit, dann muss auch diese eingehalten werden.
  • Nur unter bestimmten Umständen kann eine Werbung Bestandteil des Vertrages sein.
  • Es ist rechtlich eine umstrittene Frage, ob Sie sich auf Vertragsänderungen berufen können, wenn diese erst gemeint sind oder nur eine Schlamperei der Sparkasse. Sie sollten immer mit einer schriftlichen Vereinbarung argumentieren.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Musterklagen gegen die Sparkasse und eine Übersicht finden Sie in einem zusätzlichen Artikel.

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Die Quelle der Untersuchung

Das Frühwarnnetzwerk war die Grundlage für die Untersuchung der Marktwächter und dabei handelt es sich um eine qualitative Datenbank.

Die Beratungskräfte der 16 Verbraucherzentralen haben die besonders auffälligen Beschwerden den Marktwächtern gemeldet. Mehr als 900 Fälle erhielten sie zwischen Oktober 2015 und Ende 2017, die alle im Zusammenhang mit langfristigen Spar- und Bausparverträgen lagen und mit einer vorzeitigen Kündigung durch die Sparkassen oder eine Beendigung beabsichtigt ist. Anschreiben der Unternehmen zur Auswertung und alle Vertragsunterlagen lagen bei jedem vierten Fall vor.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Sparvertrag kündigen

1. Was ist ein Sparvertrag?

Bei einem Sparvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der das Sparen erleichtert und in gewisser Weise an ein Sparkonto erinnert.

2. Wie lange läuft ein Prämiensparvertrag?

Grundsätzlich muss in einem Prämiensparvertrag eine konkrete Laufzeit stehen und in einigen Verträgen steht sogar eine Laufzeit von 1.188 Monaten drin.

3. Darf die Sparkasse meinen Sparvertrag einfach kündigen?

Ob die Sparkasse den Sparvertrag kündigen darf hängt von dem Einzelfall ab. Die Laufzeit ist ein ausschlaggebender Faktor.

4. Ist das Zinstief an der Kündigungsflut Schuld?

Ja, denn aus Sicht der Sparkassen sind die alten Verträge mit hohen Zinsen eine wirtschaftliche Belastung und für ein Unternehmen nicht tragbar.

5. Muss ich einen Sparvertrag nach dem Tod umschreiben lassen?

Sie sollten den Sparvertrag unbedingt nach dem Tod des Sparers umschreiben lassen, damit Sie alle rechtlichen Handhaben haben.

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Fazit

In den letzten Jahren sind die Beschwerden hinsichtlich Kündigungen der Sparverträge immer mehr geworden. Mittlerweile haben sich zahlreiche Gerichte mit dem Thema befasst und Urteile gefällt. Fakt ist, dass nicht jeder Sparvertrag einfach innerhalb der Laufzeit gekündigt werden darf. Eine Kündigung ist stattdessen nur in bestimmten Fällen möglich. Sie sollten auf die Meinung eines Fachanwaltes setzen, bevor Sie eine Kündigung akzeptieren oder einen Widerruf schreiben.

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