Die Anbieter von Verträgen im Bereich der Telekommunikation sind in der Verpflichtung, dass sie die Angebote nicht nur transparent, sondern auch vergleichbar gestalten. Dazu wird in der Regel ein Produktinformationsblatt verwendet, auf dem alle möglichen Informationen zur Verfügung stehen.
Produktinformationsblätter sind Pflicht
Die Anbieter von Mobilfunk- und Festnetzanschlüssen sind in der Pflicht, dass die Tarife und alle anderen Informationen auf Produktinformationsblättern in der Größe Din A4 nachzulesen sind.
Dadurch können Sie die einzelnen Tarife und deren Daten viel besser vergleichen, denn mittlerweile müssen
die Produktinformationsblätter der einzelnen Anbieter alle die gleichen Informationen beinhalten. Die Bundesnetzagentur verlangt, dass die Blätter gleich aussehen, so dass die wichtigsten Tarifdetails auf einen Blick zu erkennen sind.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 1. Juni 2017 einen Erlass auf den Weg gebraucht – „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“. Die Verordnung gilt nicht nur für Festnetzanbieter, sondern auch für alle Anbieter für Mobilfunkangebote. Das Ziel der Verordnung ist ganz einfach, denn durch die Produktinformationsblätter sollen Verbraucher die Möglichkeit bekommen, die verschiedenen Produkte auf einen Blick vergleichen zu können, so dass die eine gut informierte Entscheidung treffen können.
Veröffentlicht: 17. Dezember 2020
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Details zum Produktinformationsblatt
In dem Produktinformationsblatt sind die nachfolgenden Pflichtangaben für Tarife mit Internetzugang zu finden.
Tarifname
Die Bundesnetzagentur fordert den Tarifnamen zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Musterflat 100 (Mobilfunk)
Enthaltene Zugangsdienste
Die Bundesnetzagentur fordert die enthaltenen Zugangsdienste zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Internet, Telefonie oder TV.
Datum der Markteinführung
Die Bundesnetzagentur fordert das Datum der Markteinführung zur Erfüllung der Informationspflicht. Tag / Monat / Jahr nach Muster.
Laufzeit des Vertrages
Die Bundesnetzagentur fordert die Laufzeit des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. Tage, Monate oder Wochen.
Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages
Die Bundesnetzagentur fordert Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. „Verlängerung um jeweils xxx Monate, wenn nicht mit einer Frist von xxx Monaten / Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.“
Datenübertragungsrate in Mbit/s (Down- und Upload)
Die Bundesnetzagentur fordert die Datenübertragungsrate in Mbit /s zur Erfüllung der Informationspflicht.
- Im Bereich des Festnetzes muss die Angabe der minimalen, normalerweise zur Verfügung stehenden und die maximale Übertragungsrate zu erkennen sein.
- Im Bereich des Mobilfunks muss eine geschätzte Angabe zur maximalen Übertragungsrate vorhanden sein.
Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden)
Die Bundesnetzagentur fordert Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden) zur Erfüllung der Informationspflicht.
- Der Schwellenwert ist eine Pflichtangabe und bezieht sich auf das verbrauchte Datenvolumen im Abrechnungszeitraum und wann die Datenübertragungsrate zu drosseln ist oder ob neues Datenvolumen gebucht wird.
- Die Datenübertragungsrate ist eine Pflichtangabe, die nach der Drosselung angeboten wird. Die Angabe muss in Mbit / s oder kbit / s gemacht werden.
- Es gibt auch Ausnahmen, wenn Dienste oder Anwendungen nicht in den Vertrag mit eingerechnet werden.
Preise
Die Bundesnetzagentur fordert die Preise zur Erfüllung der Informationspflicht. Für den Tarif muss immer ein Preis angegeben werden und dazu kommen Preise für die Bereitstellung der Hardware wie dem Router oder dem Modem.
Name und ladungsfähige Anbieteradresse
Die Bundesnetzagentur fordert den Namen und die ladungsfähige Anbieteradresse zur Erfüllung der Informationspflicht. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Postfachadresse vorhanden ist.
Veröffentlicht: 18. Juli 2017
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Die Verpflichtung der Anbieter
Der Anbieter muss Sie vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass Sie vollen Zugang zu den Produktinformationsblättern haben und sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stehen.
Zudem müssen die Informationsblätter leicht zugänglich sein.
- Im Internet bekommen Sie die Produktinformationsblätter schnell und einfach. Sie können einfach heruntergeladen werden, so dass Sie nicht nur die aktuellen Tarife finden können, sondern auch Tarife, die gar nicht mehr angeboten werden. Dafür gibt es das Archiv, auf welches Sie zugreifen können.
- Das Produktinformationsblatt muss Ihnen ausgehändigt werden, wenn es sich um einen Vertrag an der Haustür oder im stationären Handel handelt. Es reicht aber auch aus, wenn das Blatt gut sichtbar aufgehängt oder ausgelegt ist.
- Handelt es sich um einen telefonischen Vertragsabschluss, dann müssen Ihnen die Produktinformationen unverzüglich zugesendet werden. Dazu stehen der postalische Weg oder die E-Mail zur Verfügung.
- Schon vor dem Vertragsabschluss müssen Sie die entsprechenden Informationsblätter erhalten und sie sind gut aufzubewahren. So können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal einen Blick in die Bestandteile des Vertrages werfen.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Produktinformationsblatt
1. Was steht in einem Produktinformationsblatt?
In einem Produktinformationsblatt stehen alle detaillierten Informationen rund um das Angebot, von dem Preis über die Leistungen bis hin zum Widerrufsrecht und den Kündigungsfristen.
2. Wie lange muss ich das Produktinformationsblatt aufbewahren?
In der Regel sollten Sie das spezielle Blatt mit den detaillierten Vertragsinformationen bis zum Vertragsende aufbewahren, so dass Sie nicht nur immer wieder reinschauen, sondern andere Angebote mit dem Angebot vergleichen können. Idealerweise bewahren Sie das Informationsblatt auf.
3. Wie muss das Produktinformationsblatt überreicht werden?
Das Produktinformationsblatt muss immer vor einem Vertragsabschluss überreicht werden, so dass Sie sich für oder gegen das Angebot entscheiden können. Dazu stehen dem Unternehmen verschiedene Optionen zur Verfügung.
4. Wann müssen Produktinformationsblätter sein?
Produktinformationsblätter sind wichtig, damit Sie alle detaillierten Informationen über das Angebot erhalten, so dass Sie einen Vergleich ohne Umstände durchführen können. Sie sollten vor jedem Vertragsabschluss an Sie rausgegeben werden, so dass Sie alle wichtigen Informationen in den Händen halten.
5. Wie lang ist das Produktinformationsblatt?
Es gibt keine festgelegte Länge für ein Produktinformationsblatt, aber es muss DIN A4 sein. In der Regel ist es einfach, wenn es sich um ein einziges Blatt mit allen wichtigen Informationen handelt. Aber meistens sind es mehrere Blätter, die einem Vertrag anhängig sind.
Fazit
Der Gesetzgeber hat Unternehmen zu verpflichtet, dass sie Produktinformationsblätter an die Kunden rausgeben müssen. Die Informationen sind vor dem Vertragsabschluss zu überreichen oder sichtbar, so dass Sie alle wichtigen Informationen direkt auf einen Blick nachlesen können. Das Produktinformationsblatt eignet sich aber nicht nur zur Ansicht, sondern ist eine ideale Grundlage für ein Angebotsvergleich. Heutzutage müssen alle Unternehmen solche Produktinformationen für den Kunden bereitstellen, so dass ein Angebotsvergleich schnell möglich ist. Bewahren Sie die Produktinformationen sehr gut auf, denn es stehen detaillierte Informationen zum Vertrag drin. Idealerweise lagern Sie die Unterlagen in der Nähe des Vertrages, so dass Sie alles in einer Hand haben und bei Bedarf schnell finden.
Wichtig: Produktinformationsblätter müssen immer in DIN A4 sein und vor Unterzeichnung des Vertrages ausgehändigt werden, so dass Sie im Vorfeld gut informiert sind und sich anschließend für oder gegen das Angebot entscheiden können.