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Treppensteighilfe: Krankenkassen lehnen Kostenübernahme häufig ab – Pflegekasse oder andere Kostenträger übernehmen die Kosten


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Die Kosten für eine Treppensteighilfe sind sehr hoch und trotzdem weigern sich viele Krankenkassen diese zu übernehmen. Die Verbraucher lassen sich davon nicht abschrecken. Es gibt jedoch andere Kostenträger, bei denen die Chancen zur Kostenübernahme gut stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe kann bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.
  • In der Regel lehnt die Krankenkasse den Antrag ab. Aber davon lassen Sie sich nicht entmutigen. Es gibt dennoch andere Leistungsträger, die das Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Darunter fällt mitunter auch die Pflegekasse.
  • Sie haben jedenfalls nichtsdestotrotz das Recht,  innerhalb eines Monats nach einem abgelehnten Bescheid dagegen einen Widerspruch einzureichen.

Die mobile Treppensteighilfe ist auf jeden Fall eine ausgezeichnete Alternative zum bekannten, festen Treppenlift. Sie ermöglicht auf diese Weise eine selbstständige Lebensführung. Deswegen bietet sie damit eine gute Hilfe für Menschen, falls diese aus eigener Kraft die Treppen nicht mehr bewältigen können. Die Betroffenen stellen zu diesem Zweck bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für die mobile Treppensteighilfe.

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Kostenübernahme wird meist abgelehnt

Die Anträge zur Kostenübernahme leiten die Krankenkassen in der Regel auch an die Sozialträger weiter, aber nur im Einzelfall.

Dabei beziehen sich die Krankenkassen auf ein Urteil vom 7. Oktober 2010 des Bundessozialgerichts. Diese besagt, dass Krankenkassen nicht mehr für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln zuständig sind, die zur Treppenüberwindung dienen.

Die Sozialhilfeträger prüfen allerdings in der Regel vorher, ob die Leistungen der Sozialhilfe in Bezug auf die Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Der Antrag kann aber schließlich trotzdem abgelehnt werden.

Pflegeversicherung muss Pflegehilfsmittel zahlen

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 16. Juli 2014 festgestellt, dass eine Treppensteighilfe zu den Leistungen der Pflegekasse gehört.

Das Bundessozialgericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf den § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch. Mit Hilfe der mobilen Treppensteighilfe wird dem Pflegebedürftigem eine selbstständige Lebensführung möglich gemacht.

Die betroffene Person wird dann nur noch von einer Pflegeperson unterstützt. Sie kann so auf jeden Fall ihre Wohnung verlassen und wiederkehren ohne zusätzliche Hilfe. Eine zweite Pflegekraft ist notwendig, um ansonsten diese Wege zu machen. Nach Ansicht der Richter ist die Pflegeversicherung dafür zuständig, die Kosten für die Hilfsmittel bereitzustellen. Zumindest ist das so, wenn es um das Wohnumfeld geht. In diesen Fällen stellen die Hilfsmittel ein Pflegehilfsmittel dar und sind aus dem Grund auch von der Pflegeversicherung zu zahlen.

Wie funktioniert die Beantragung von Hilfsmitteln richtig?

Eine reibungslose Bearbeitung durch die Krankenkassen wird nur gewährleistet, wenn Sie beim Antrag auf Hilfsmittel, einen festen Ablauf einhalten. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung erstellt, in der Sie nachlesen können, wie der Antrag richtig gestellt wird.

Wer zahlt die Treppensteighilfe, die Krankenkasse oder die Pflegekasse?

Grundsätzlich sind Sie als Versicherter nicht in der Pflicht sich darum zu kümmern, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse die Kosten für die Hilfsmittel übernimmt.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die eigene Leistungspflicht zu prüfen, wenn Sie einen Antrag auf Hilfsmittel bei ihr gestellt haben. Zudem sollte sie eigenständig prüfen, ob die Pflegekasse die Finanzierung der Hilfsmittel gewährleisten muss.

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Fristen und Kosten

Gut zu wissen ist, welche Fristen einzuhalten sind und welche Kosten von wem getragen werden.

  • Innerhalb von 2 Wochen müssen die Krankenkassen den Antrag weiterleiten, wenn kein Gutachten notwendig ist. Kommen sie der Verpflichtung nicht nach, dann müssen sie den Antrag prüfen und zwar für alle Kostenträger, die infrage kommen.
  • Auch der Sozialhilfeträger muss auf jeden Fall den Antrag innerhalb der gesetzlichen 2 Wochen Frist weiterleiten. Gleichzeitig muss er allerdings auch prüfen, ob eventuell bereits die Pflegekasse bzw. ein anderer Leistungsträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Bei der Prüfung kann auch rauskommen, dass er selber die Kosten tragen muss. In dem Fall wird ein Bescheid erstellt und er trägt die Kosten für die Treppensteighilfe. Der Sozialhilfeträger holt sich die Kosten zurück, wenn ein anderer Kostenträger zuständig ist.
  • Ein ablehnender Bescheid kommt, wenn der Sozialhilfeträger der Ansicht ist, dass kein Kostenträger zuständig ist. Innerhalb eines Monats ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs wird Klage beim Sozialgericht eingereicht.
  • Für die Klage muss der Bürger keine Gerichtskosten zahlen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Bürger auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen wird und er trotzdem klagt. Die Kosten für einen Gutachter oder den Anwalt fallen dem Kläger zu und nur, im Erfolgsfall können die Kosten vom Gegner erstattet werden. Die Kosten für einen Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, müssen in jedem Fall vom Bürger bezahlt werden.
  • Prozesskostenbeihilfe steht Bürgern mit geringem Einkommen zur Verfügung.
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Abgelehnter Antrag – Was dann?

Eine Treppensteighilfe von den Kassen zu bekommen ist mitunter sehr schwierig. Aber lassen Sie sich nicht direkt abschrecken, falls der Antrag zuerst abgelehnt wird.

Gerade zwei Personengruppen geben im Grunde genommen in der Regel nicht auf:

  • pflegebedürftige Menschen. Dank des Urteils 2014 sind Pflegekassen immerhin zur Versorgung mit Hilfsmittel verpflichtet.
  • Menschen mit niedrigem Einkommen. Für diese Menschen ist im Grunde genommen das Sozialamt zuständig. Die Chancen stehen daher gut, eine Treppenhilfe zu bekommen, um demzufolge selbstständig am Alltagsleben teilnehmen zu können.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Treppensteighilfe

1. Was kostet eine Treppensteighilfe?

Beim Kauf einer Treppensteighilfe ist mit Kosten von mindestens 5.000 Euro zu rechnen. Insoweit handelt es sich dabei übrigens um einen marktüblichen Preis, der sich anhand der Umgebungsbeschaffenheit auf bis zu 10.000 Euro erhöhen kann.

2. Was ist eigentlich eine Treppensteighilfe?

Bei einer Treppensteighilfe handelt es sich um eine mobile Alternative zum Treppenlift, der fest eingebaut ist. Mit der mobilen Treppensteighilfe ist eine selbstständige Lebensführung möglich.

3. Wer braucht eine Treppensteighilfe?

Eine Treppensteighilfe wird von Personen gebraucht, die ansonsten ohne fremde Hilfe keine Treppen steigen können. Sie dient kurz gesagt als Alltagserleichterung sowohl für die Betroffenen, als auch für das Pflegepersonal.

4. Zahlt die Pflegekasse immer für die Treppensteighilfe?

Laut Gerichtsurteil ist die Pflegekasse inzwischen zur entsprechenden Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe verpflichtet. Auf diese Weise soll ein selbstständiger Alltag gewährleistet werden.

5. Bei welchen Treppen wird die Treppensteighilfe angewendet?

Die mobile Treppensteighilfe bietet sich übrigens für alle handelsüblichen Treppen an.

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Fazit

Die Treppensteighilfe ist eine hervorragende Alternative zum festen Treppenlift. Falls installiert, ermöglicht sie pflegebedürftigen Personen das Steigen von Treppen ohne fremde Hilfe. Allerdings zahlen die Krankenkasse dieses Hilfsmittel nicht immer, aber Sie geben in der Regel nicht auf. Zahlt die Krankenkasse schließlich nicht, dann muss immerhin die Pflegekasse zahlen. Bei einkommensschwachen Menschen kommt möglicherweise das Sozialamt ins Spiel und übernimmt dann anschließend die Kosten.

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