In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes, so dass solche hohen Anzahlungen und frühen Restzahlungen der Vergangenheit angehören.
Die Auffassung der Richter
Die obersten Richter des Bundesgerichtshofes sind der Meinung, dass die Reiseveranstalter gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und berufen sich auf das Zug-um-Zug Prinzip.
Das Zug-um-Zug Prinzip besagt, dass Ware gegen Geld preisgegeben werden muss und das heißt, dass der Kunde im Grunde erst zahlen muss, wenn er auch die entsprechende Leistung erhalten hat.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Anzahlungsbetrag von mehr als 20% des Reisepreises eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers darstellt und somit unangemessen ist. Zudem darf der Reiseveranstalter die Restsumme frühestens 30 Tage vor dem Reiseantritt verlangen.
Natürlich gibt es auch einige Veranstalter, die für bestimmte Angebote auch eine höhere Anzahlung verlangen und das lässt sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen. Aber dann muss die höhere Vorauszahlung auch nachvollziehbar sein. Der Veranstalter muss gegenüber dem Kunden eine plausible Begründung offen legen können.
BGH-Urteile vom 9.12.2014:
- Az: X ZR 85/12
- Aktenzeichen: X ZR 147/13
- Az: X ZR 13/14
Veröffentlicht: 30. Dezember 2021
Die meisten Reiseanbieter bieten ihren Kunden eine sogenannte Reisegepäckversicherung an, aber wenn Sie ihr Gepäck im Urlaub schützen wollen, dann muss es nicht unbedingt eine teure Zusatzversicherung sein. In der Regel reicht auch die Hausratversicherung,
Provisionszahlungen an Reisebüros
Die Vorauszahlung ist eine Vorleistung des Kunden an den Reiseveranstalter und dieser darf auch die Provisionszahlungen des Reisebüros mit einbeziehen.
Ein Veranstalter kann bis zu 90% der Kosten für die Flüge der Pauschalreisen vorfinanzieren und das ist ausreichend. Alle Vorleistungen für die Flugbeförderung mit dem gleichen Prozentsatz des eigentlichen Reisepreises sind mit Hilfe der geleisteten Anzahlung umzulegen.
Auch hier gibt es ein entsprechendes Urteil vom Bundesgerichtshof vom 25.07.2017:
Grenzen auch für Stornoentgelte
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof auch auf die Stornoentgelte reagiert und bei der Erhebung der Reiseveranstalter eine feste Grenze gesetzt.
Die sogenannten Rücktrittspauschalen lassen sich in erster Linie durch die verschiedenen Arten von Reisen differenzieren und dann kommt noch der Schaden. Für den Reiseveranstalter entsteht durch den Rücktritt des Kunden ein Schaden und die Stornoentgelte müssen der Höhe des Schadens entsprechen. Zu berücksichtigen ist vor allen Dingen, dass der Platz nun für einen neuen Kunden frei geworden ist, aber auch die Aufwendungen für die Stornierung. Für einen neuen Kunden erhält der Reiseveranstalter einen Erlös und dieser Erlös muss mit eingerechnet werden. Der erste Kunde darf also nicht einfach bestraft werden, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Wenn der Reiseveranstalter eine deutlich zu hohe Pauschale verlangt als es in der Branche allgemein üblich ist, dann muss der Bundesgerichtshof im Einzelfall überprüfen, ob die höheren Stornierungskosten gerechtfertigt sind oder nicht. Im Endeffekt haben die Richter des Bundesgerichtshofs die letzte Entscheidungsgewalt.
Die normale Anzahlung beim Reiseveranstalter
Die meisten Reiseveranstalter verlangen eine Anzahlung, wenn Sie als Kunde die Reise buchen. Diese Anzahlung liegt normalerweise zwischen 20 und 30% in Bezug auf den Reisepreis.
Es gibt aber auch einige Veranstalter, die eine deutlich höhere Anzahlung fordern, aber das ist nur gerechtfertigt, wenn die Flüge beispielsweise über einen anderen Anbieter gebucht werden. Bei den bekannten Reiseveranstaltern werden die Flugplätze direkt mit gebucht und somit auch von der normalen Anzahlung bezahlt. Dadurch können diese Veranstalter einen deutlich geringen Anzahlungspreis nehmen.
Die Restzahlung
Nach der Anzahlung bleibt noch eine Restzahlung offen und diese Restzahlung wird aber kurz vor der Reise fällig.
In der Regel verlangen die bekannten Anbieter, dass die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise auf dem Konto des Anbieters eingezahlt sein muss. Aber auch hier gibt es immens große Unterschiede. Einige Anbieter verlangen deutlich früher die Restzahlung, aber dank des Bundesgerichtshofs und der Urteile, ist eine Restzahlung um die 30 Tage vor Reisebeginn ausreichend.
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Keine Anzahlungen von 40% und mehr
Ein Blick in die Vertragsklauseln der Pauschalreiseanbieter sorgt für tiefe Stimmung, denn bei vielen Anbieters stehen mehr als 40% Anzahlung.
Aber damit noch lange nicht genug, denn ein Blick in die weiteren Informationen lässt feststellen, dass es sogar eine Staffelung der Anzahlung gibt. Das bedeutet, dass der Preis sich unterscheidet, je nachdem wie viele Tage Sie im Vorfeld die Zahlung tätigen. Diese Art an Geschäftsgebaren war den Richtern des Bundesgerichtshofs schon in den ersten Instanzen viel zu viel und das zeigt sich dann auch in den Urteilen. Die Richter haben festgelegt, dass die Veranstalter mehr als 20% Vorauszahlung und hohe Stornogebühren nur verlangen dürfen, wenn es konkrete Gründe dafür gibt. Diese Gründe müssen auch vorgelegt und klar sein, denn ansonsten ist eine zu hohe Anzahlung auch weiterhin nicht erlaubt.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Anzahlung und Restzahlung
1. Wann muss die Restzahlung für die Pauschalreise gezahlt werden?
Die großen Reiseveranstalter verlangen, dass die Restzahlung der Pauschalreise spätestens 30 bis 32 Tage vor Antritt der Reise komplett bezahlt sein muss. Ansonsten kann der Reiseveranstalter Sie von der Reise ausschließen. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Ihnen alle wichtigen Informationen liefern.
2. Wann lässt sich eine Pauschalreise kostenlos stornieren?
Eine kostenlose Stornierung der Pauschalreise ist nur möglich, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen. Die Reisewarnungen sind dafür ein wichtiges Indiz, denn gerade aufgrund der aktuellen Corona-Lage ist muss hier genau geachtet werden. Mittlerweile ist Corona aber kein ausreichender Grund für eine Stornierung.
3. Wann muss ich die Anzahlung für die Pauschalreise leisten?
Sie müssen die Anzahlung der Pauschalreise erst bezahlen, wenn Sie eine Bestätigung der Buchung vorliegen haben. Auf jeden Fall sollten Sie eine Bestätigung oder einen Sicherungsschein haben, ansonsten sollten Sie die Zahlung nicht leisten.
4. Was kann ich gegen zu hohe Anzahlungskosten machen?
Zwar gibt es mittlerweile einige Urteile des Bundesgerichtshofs, die besagen, dass mehr als 20% Anzahlung nicht erlaubt sind, aber es gibt immer noch einige Anbieter, die sich nicht daran halten. Lesen Sie sich die Geschäftsbedingungen durch und verzichten Sie bei einer zu hohen Anzahlung auf die Buchung.
5. Warum sind Stornogebühren so hoch?
Mit den Stornogebühren sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass Sie die Reise nicht ohne einen wichtigen Grund absagen. Zudem fehlen ihm Einnahmen und diese versucht er mit dem Stornogebühren einigermaßen abzufangen.
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Fazit
Wenn Sie sich für eine Pauschalreise entscheiden, dann müssen Sie mit einer Anzahlung und einer Restzahlung rechnen. Die Anzahlung darf höchstens 20% des gesamten Preises ausmachen und die Restzahlung ist 30 Tage vor Antritt der Reise fällig. Alle anderen Geschäftsgebaren sind laut Bundesgerichtshof nicht mehr zulässig und Sie sollten davon Abstand nehmen.