Das Thema Verbraucherinsolvenz ist seit Jahrzehnten bekannt und in den letzten Jahren haben immer mehr Verbraucher Insolvenz anmelden müssen, weil Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen konnten. Rund um die Verbraucherinsolvenz in drei Jahren ranken sich viele Fragen und die wichtigsten 15 Fragen haben wir mit den Antworten zusammengestellt.
Überschuldeten Verbrauchern steht mit der Insolvenz die Möglichkeit zur Verfügung, dass Sie innerhalb drei Jahren, zuzüglich der außergerichtlichen Vorbereitungszeit, schuldenfrei sind. Das geht auch, wenn sie während der gesamten Laufzeit kein pfändbares Einkommen haben oder kein Vermögen erzielen können. Auch Mittellose können an dem Verfahren teilnehmen und dafür gibt es die Regelung der Kostenstundung, so dass auch sie eine Entschuldung erreichen können.
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1. Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
Sie haben hohe Schulden und können die Rechnungen nicht mehr bezahlen, dann können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Der Antrag ist verbunden mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung, aber im Vorfeld müssen Sie versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen und zwar außergerichtlich. Dazu steht Ihnen ein Insolvenzberater zur Seite, der gleichzeitig Anwalt ist und bei allen wichtigen Terminen anwesend.
Zuerst findet eine persönliche Beratung statt und es kommt zu einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Danach nimmt der Anwalt mit den Gläubigern Kontakt auf und versucht eine Einigung zu erzielen. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, dann werden die Schulden in einem Insolvenzverfahren förmlich festgestellt. Die pfändbaren Vermögenswerte kommen zur Verwertung und der Erlös wird dann auch die Gläubiger verteilt. Im Anschluss kommt es zur Wohlverhaltensphase, die in der Regel drei Jahre dauert.
In dieser Zeit muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten und dieser verteilt die Beträge auf die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf des Verfahrens werden dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen, wenn die Beträge nicht ausgereicht haben, um alle Schulden zu decken. Sollte der Schuldner während der gesamten Verfahrenszeit kein pfändbares Einkommen haben oder keine Vermögenswerte besitzen, dann wird er von der Pflicht zur Zahlung befreit.
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Die Schritte des Insolvenzverfahrens
- Außergerichtliche Einigung (Voraussetzung für eine Antragsstellung)
- Antragsstellung beim zuständigen Insolvenzgericht (Bescheinigung vom Anwalt, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern kam)
- eventuelles Schuldenbereinigungsverfahren (Es kommt zu einem erneuten Versuch einer Einigung, indem sich das Gericht einmischt, aber nur wenn ein Versuch sinnvoll scheint)
- Insolvenzverfahren (Feststellung der Vermögens- und Schuldensituation und eventuelle Verwertung des pfändbaren Vermögens)
- eventuelles Insolvenzplanverfahren (Sanierungsverfahren unter Gerichtsmitwirkung, aber auch der Gläubiger und des Insolvenzverwalters)
- Wohlverhaltensphase (Abtretung von pfändbarem Einkommen, Verpflichtung zu zumutbarer Arbeit, Mitteilung von Veränderungen) Die Wohlverhaltensphase hat eine Dauer von drei Jahren und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?
In der Regel dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren drei Jahre und das gilt für alle Verfahren, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.
Die folgende Übergangsregelung gilt für alle Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden:
- 5 Jahre 7 Monate Antrag ab 17.12.2019
- 5 Jahre 6 Monate Antrag ab 17.01.2020
- Antrag ab 17.02.2020 5 Jahre 5 Monate
- Antrag ab 17.03.2020 5 Jahre 4 Monate
- 5 Jahre 3 Monate Antrag ab 17.04.2020
- 5 Jahre 2 Monate Antrag ab 17.05.2020
- Antrag ab 17.06.2020 5 Jahre 1 Monat
- Antrag ab 17.07.2020 5 Jahre
- 4 Jahre und 11 Monate Antrag ab 17.08.2020
- Antrag ab 17.09 bis 30.09.2020 4 Jahre und 10 Monate
Es gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von sechs Jahre, wenn das Verfahren schon vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurde. Unter bestimmten Bedingungen kann die Verfahrensdauer auch auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden.
3. Ändert sich die Verfahrensdauer bei einem zweiten Verfahren?
Das zweite Verfahren verlängert sich, wenn Sie schon einmal eine Restschuldbefreiung erlangt haben.
Für das zweite Verfahren müssen Sie mit einer Dauer von fünf Jahren rechnen, wenn Sie einen Antrag auf Insolvenz nach dem 30. September 2020 gestellt haben und Ihnen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
4. Kann ich ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn ich Arbeitslosengeld I oder II bekomme?
Sie können ein Insolvenzverfahren auch beantragen, wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II bekommen, aber Sie müssen sich bemühen eine Arbeit aufzunehmen.
Zudem müssen Sie jede zumutbare Arbeit annehmen, aber wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Schulden zu zahlen, dann bekommen die Gläubiger auch kein Geld. Wichtig ist aber immer, dass Sie sich bemühen, Bewerbungen schreiben und diese Bemühungen auch nachweisen können.
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5. Was passiert mit dem Verfahren, wenn ich arbeitslos werde?
Es ist kein Problem, wenn Sie während des Insolvenzverfahrens arbeitslos werden, denn trotzdem können Sie von Ihren Schulden befreit werden.
Allerdings müssen Sie sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz kümmern und die Bemühungen sind nachzuweisen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit muss zumutbar sein und das kann bei der Erziehung von kleinen Kindern eventuell nicht möglich sein.
6. Muss ein Rentner arbeiten gehen, wenn er im Insolvenzverfahren ist? Was passiert, wenn ich Sozialhilfe beziehe oder erwerbsunfähig bin?
Sie haben das gesetzliche Rentenalter erreicht oder sind aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen, dann entfällt die Arbeitspflicht.
Sie können trotzdem entschuldet werden, aber komplett anders sieht es aus, wenn Sie in den Vorruhestand gegangen sind und bis zum gesetzlichen Rentenalter noch Zeit haben.
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7. Welche Kosten kommen auf mich zu und wer muss sie bezahlen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verursacht Kosten und zu diesen Kosten gehören die Gerichtskosten, die Kosten für den Insolvenzverwalter und eventuell die eigenen Anwaltskosten.
Grundsätzlich ist es so, dass die Kosten aus der Masse bezahlt werden. Also im Grunde aus dem pfändbaren Vermögen, aber leider ist das häufig nicht sehr viel. Sie können aber einen Antrag auf Stundung der Kosten stellen, wenn die Mittel nicht ausreichen, um die vorhandenen Verfahrenskosten zu decken. Grundsätzlich gewährt das Gericht die Stunden, es sei denn es liegen andere Gründe vor, die eine Restschuldbefreiung ausschließen.
Die Kosten werden ausgeglichen, wenn während des Insolvenzverfahrens pfändbare Beträge in Richtung Insolvenzverwalter fließen. Sollten am Ende des Verfahrens die Kosten nicht gedeckt sein, dann müssen Sie vier Jahre lang weiterhin die Tilgung der Kosten beantragen, wenn Sie nicht in der Lage sind die Kosten finanziell abzudecken. In der Regel können Sie die Kosten nur decken, wenn Sie nach dem Verfahren hohe Einkünfte erziehen. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse ändern, dann kann die Stundung aufgehoben werden. Zudem können falsche Angaben oder fehlende Teilnahme zur Aufhebung der Stundung führen.
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8. Kann ich mein Vermögen behalten und trotzdem entschuldet werden?
In der Regel können Sie Ihr Vermögen wie eine Eigentumswohnung nicht behalten, denn das Vermögen wird verwertet und dient zur Schuldentilgung.
Die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind ausschlaggebend, denn die notwendigen Dinge zum Leben dürfen Ihnen nicht weggenommen werden. Sie dürfen das Auto nur behalten, wenn Sie das einzige Familienmitglied sind, dass zur Arbeit fahren muss oder ein anderes krankes Familienmitglied versorgen. Im Grunde müssen Sie nachweisen, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind. Handelt es sich um ein wertvolles Fahrzeug, dann kann der Insolvenzverwalter das teure Fahrzeug verkaufen und ein billigeres Auto zur Verfügung stellen.
9. Was passiert mit der Miet- oder Genossenschaftswohnung?
Von der Verbraucherinsolvenz sind die Miet- oder Genossenschaftswohnungen nicht betroffen, so dass Sie auch weiterhin Ihre monatliche Miete zahlen müssen.
Der Vermieter darf die Kaution nicht verwerten, solange Sie in der Wohnung wohnen und Ihre Miete pünktlich zahlen. Während eines Insolvenzverfahrens ziehen Sie um und die Kaution wird von ehemaligen Vermieter ausgezahlt, dann fällt die Kaution nur in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Wohnung nicht freigegeben hat. Allerdings wird er sich meist zu Beginn des Verfahrens damit beschäftigen, so dass Sie normalerweise die Kaution für eine neue Wohnung durchaus nutzen können.
Hat der Insolvenzverwalter die Freigabeerklärung nicht unterschrieben, dann darf er die Kaution auch verwerten und dann spielt es auch keine Rolle, dass Sie die Kaution für die neue Wohnung brauchen. Befinden Sie sich schon in der Wohlverhaltensphase, dann müssen Sie die Kaution nicht zur Masse geben und auch die Genossenschaftsanteile sind geschützt. Unter gewissen Umständen kann es bei einem Wohnungswechsel aber auch hier zur Verwertung kommen.
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10. Wie viel Geld bleibt mit zum Leben?
Es gibt ein sogenanntes Existenzminimum und das darf Ihnen nicht weggenommen werden.
Hier kommt die Pfändungstabelle zu §850c Zivilprozessordnung zum Einsatz, denn dort sind Einkommen und Unterhaltspflicht festgehalten. Unter gewissen Umständen darf der Betrag allerdings erhöht werden, aber es bedarf der schriftlichen Genehmigung. Beispielsweise ist die Miete besonders hoch oder es fallen hohe Kosten für die Fahrt zur Arbeit an.
11. Habe ich am Ende keine Schulden mehr?
Grundsätzlich gilt die Restschuldbefreiung für alle Schulden, welche Sie zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens haben.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen und dazu gehören Schulden aus vorsätzlichen Straftaten, wenn Sie beispielsweise Betrug begangen haben oder eine Köperverletzung. Auch eine Sachbeschädigung gehört dazu. Der Schaden muss von Ihnen bezahlt werden. Das gleiche Prinzip gilt auch für Steuer- oder Unterhaltsschulden. Wenn Sie Steuerhinterziehung begangen haben oder Ihren Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sind, dann müssen Sie nach Erlangen der Restschuldbefreiung die Schulden abzahlen.
12. Welche besonderen Pflichten bestehen während des Verfahrens?
In erster Linie haben Sie eine besondere Informations- und Mitwirkungspflicht, damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird.
Die wichtigsten Pflichten sind:
- Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
- Informationspflicht über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel
- Bemühung zur Aufnahme einer Arbeit
- Herausgabe der hälftigen Erbschaft
- Herausgabe aus Gewinnspielen und Lotterien
- Hälftige Herausgabe von Geschenken
13. Kann ein Insolvenzverfahren auch scheitern?
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren auch scheitern kann, beispielsweise wenn das Verfahren unzulässig ist oder die Restschuldbefreiung versagt wird.
Wenn Sie die Pflichten des Insolvenzverfahrens nicht erfüllen, dann kann es zu einem solchen Fall kommen. Aber es besteht aus anderen Gründen auch die Möglichkeit, dass das Verfahren scheitert:
- Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat
- falsche Angaben zur Erschleichung von Krediten oder öffentlichen Leistungen
- Verschwendung von Vermögen
- Verschleierung von Vermögen (Bei-Seite-Schaffen von Vermögensgegenständen)
- kürzlicher Abschluss eines Insolvenzverfahrens
- Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten
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14. Besteht die Möglichkeit ohne ein Gerichtsverfahren von den Schulden befreit zu werden?
Unter gewissen Umständen ist das durchaus möglich, denn das Gesetz sorgt dafür, dass der Schuldner zuerst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht.
In der Regel sollten Sie es mit einer Einigung versuchen und wenn die Einigungshöhe sich auf dem gleichen Level wie das gerichtliche Verfahren befindet, dann besteht eine freiwillige Vereinbarung. Es muss nicht zum Gerichtsverfahren kommen, denn auch für die Gläubiger ist ein solches Verfahren sehr aufwendig und auch teuer.
15. Gibt es einen Mindestbetrag für die Gläubiger?
Der Gesetzgeber hat mit voller Absicht keinen Mindestbetrag festgelegt, damit keine neuen Schulden entstehen.
Sie können schließlich nur einen Neuanfang starten, wenn Sie nicht wieder neue Schulden machen.
Das sollten Sie im Vorfeld machen
Beginnen Sie mit den Vorbereitungen und dazu sortieren Sie alle Ihre Unterlagen und legen Ordner mit den verschiedenen Gläubigern an.
Zudem müssen Sie sich einen ehrlichen Überblick über Ihre Einnahmen und die aktuellen Ausgaben verschaffen. Dazu eignet sich ein Haushaltsbuch, welches Sie zum Termin beim Schuldnerberater mitnehmen. Machen Sie frühzeitig einen Termin bei der Schuldnerberatung, denn Sie müssen teilweise mit langen Wartezeiten rechnen.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Verbraucherinsolvenz
1. Was kostet die erste Beratung bei der Schuldnerberatung?
Das erste Gespräch ist in der Regel kostenfrei, aber Sie sollten direkt gut vorbereitet sein und alle Unterlagen geordnet dabei haben, so wie ein Haushaltsbuch mit allen Einnahmen und Ausgaben.
2. Wie lange dauert die außergerichtliche Einigung?
Der Insolvenzberater schreibt alle Gläubiger an und versucht aktuelle Informationen zu bekommen. Dafür gibt er den Gläubigern bis zu sechs Wochen Zeit. Melden Sie sich danach nicht, dann kommen sie nicht in die Insolvenzmasse.
3. Wann verjähren die Schulden?
Einige Gläubiger haben mit der Zeit aufgegeben und somit kann es sein, dass die Schulden verjährt sind. Einige der Gläubiger verzichten freiwillig auf die Forderungen, weil sie ahnen, dass sie eh kein Geld sehen werden.
4. Darf der Insolvenzverwalter meinen teuren Fernseher zur Schuldendeckung verkaufen?
In der Regel nimmt der Insolvenzverwalter alle unnötigen Vermögenswerte, veräußert sie und verteilt den Erlös auf die Gläubiger. Einige Dinge lassen sich schwer verkaufen, weil die Technik sich zu schnell ändern. Ein sehr teurer Fernseher kann mitunter auch davon betroffen sein.
5. Wie lange muss ich auf einen Insolvenztermin warten?
In einigen Regionen kann das Insolvenzverfahren sehr schnell in die Wege geleitet werden, aber es kommt auf eine gute Vorarbeit und die Meldung der Gläubiger an.
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Fazit
Schulden sind heute keine Seltenheit mehr und jeder zweite Erwachsene hat welche. Der Unterschied liegt darin, dass einige Schulden bezahlt werden und andere nicht. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen können, dann ist die Verbraucherinsolvenz in drei Jahren meist die einzige Lösung. Nach drei Jahren können Sie schuldenfrei sein und ein neues Leben beginnen, aber dafür müssen Sie aktiv dabei sein.