Möchten Sie, dass sich im Ernstfall eine bestimmte Person um Ihre Anliegen kümmert, so brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie nicht jetzt schon Vorkehrungen treffen, kann es passieren, das später ein fremder Betreuer für Sie bestimmt wird.
Die Sache mit der Vollmacht
Sie können die Vollmacht für bestimmte Bereich erstellen oder aber für all Ihre Angelegenheiten.
In der Regel ist in der
Vorsorgevollmacht Folgendes enthalten:
- Vermögensvorsorge wie Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte
- Personensorge wie Ihre medizinische Behandlung und die Bestimmung, wo Sie sich aufhalten sollen.
Haben Sie eine wirksame Vollmacht ausgestellt, so wird auch kein Betreuer vom Gericht bestellt. Somit soll die Vorsorgevollmacht eigentlich verhindern, dass ein Fremder zum Betreuer wird.
Sofern Sie keinen Bevollmächtigten haben, muss das Gericht einen Betreuer für Sie stellen. Bis dieser vom Betreuungsgericht gestellt ist, darf niemand über oder für Sie entscheiden.
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Was versteht man unter Vollmacht?
Sinn der Vorsorgevollmacht ist es, dass eine Ihnen vertraute Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.
Jeder Mensch sollte über eine Vorsorgevollmacht verfügen. Denn es passiert schnell, Oper eines Unfalls zu werden und deswegen vielleicht im Koma zu liegen. Während dieser Zeit können Sie selbst keine Entscheidungen treffen.
In der Regel ist man ab dem 18. Geburtstag volljährig und auch voll geschäftsfähig. Sie können ab dann eine Vorsorgevollmacht machen. Jedoch können Sie ab dann auch als Bevollmächtigter ernannt werden.
Wer kann die Vorsorgevollmacht erhalten?
Ernennen können Sie jede Person, die geschäftsfähig ist.
Sie übertragen mit der Vollmacht weitreichende Berechtigungen. Wichtig: Natürlich können diese Berechtigungen auch missbraucht werden. Wählen Sie deshalb eine Person, der Sie absolut vertrauen.
Tipp: Sprechen Sie mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten. Im Idealfall unterschreibt die Person ebenfalls die Vollmachtsurkunde.
Sie haben das Recht, die Vollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen. Zudem können Sie klar regeln, welche Person in welchem Bereich entscheiden soll.
Beispiel: Frau Müller möchte, dass Ihre Tochter Christa die Vermögensvorsorge übernimmt, weil Sie sich damit gut auskennt. Ihr Sohn Mark dagegen soll in den Gesundheitsfragen entscheiden und über ihren Aufenthalt bestimmen.
Hinweis: Sofern mehr als eine Person bevollmächtigt sind und diese die gleichen Aufgaben innehaben, muss auch jede Person alleine entscheiden können. Legen Sie das nicht fest, müssten sich die Bevollmächtigten für jede Entscheidung absprechen. Sofern sie sich nicht einigen, kann auch keine Entscheidung getroffen werden.
Somit macht es Sinn, wenn Sie in der Vorsorgevollmacht festlegen, welcher Bevollmächtigte am Ende die Entscheidungsgewalt hat. Sie können jedoch auch einen Ersatzbevollmächtigten wählen. Dieser tritt dann in Kraft, wenn einer der anderen Bevollmächtigten zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder Tod entfällt.
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Die Form der Vollmacht
Die Vorsorgevollmacht muss auf jeden Fall schriftlich erstellt sein.
Ferner muss darauf Ihr Name, Geburtsdatum und die Anschrift stehen. Zudem müssen Sie die Vollmacht unterschreiben und mit Ort und Datum versehen. Zwar müssen Sie Ihre Unterschrift nicht beglaubigen lassen, wenn Sie dies aber machen, ist die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr höher.
Tipp: Sie können die Unterschrift schon für 10 Euro beglaubigen lassen.
Dafür brauchen Sie auch keinen Anwalt oder Notar. Sofern es aber komplizierte Regelungen geben sollte und Sie viel Vermögen haben, ist ein rechtlicher Rat sinnvoll.
Einige Fälle erfordern eine Beglaubigung durch einen Notar. Zum Beispiel wenn es auch um Grundstücksgeschäfte geht. Hier braucht es eine notarielle Beurkundung, denn sollte der Bevollmächtigte auch Eintragungen im Grundbuch machen, braucht es eine notarielle Vollmacht.
Ebenso gilt das für den Abschluss von Darlehensverträgen oder gar den Verkauf von Firmenanteilen. Hierfür muss die Vollmacht auch beurkundet sein. Damit jemand dazu berechtigt ist, eine Erbausschlagung zu tätigen, braucht er eine notarielle Beglaubigung. Generelle ist die notarielle Beurkundung nicht falsch, denn der Notar überprüft auch die Geschäftsfähigkeit.
Was regelt die Vollmacht?
In der Regel handelt es sich bei der Vollmacht um eine Generalvollmacht.
Das bedeutet, dass mit dieser Vollmacht alle Angelegenheiten geregelt werden können. Sie können jedoch auch für unterschiedliche Bereiche einzelne Vollmachten ausstellen. So zum Beispiel für Vermögensdinge.
Ferner sind manchmal Besonderheiten zu berücksichtigen. Möchten Sie zum Beispiel, dass bei medizinischen schwerwiegenden Folgen die lebensverlängernden Maßnahmen beendet werden, so brauchen Sie dafür eine ausdrückliche Vollmacht. Ist Ihnen wichtig, dass der Bevollmächtigte auch in die Pflegedokumentation sehen darf, braucht er auch eine dementsprechende Vollmacht. Ebenso verhält es sich mit der Entbindung der Schweigepflicht.
Die Gültigkeit der Vollmacht
Die Wirksamkeit der Vollmacht beginnt sofort.
Ihnen mag es vielleicht sinnvoller erscheinen, hier eine Beschränkung einzutragen, doch lasse Sie das lieber. Die bevollmächtigte Person müsste sonst immer seine Voraussetzungen nachweisen, wenn er die Vollmacht nutzt. Hier können schnell Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vollmacht entstehen.
Sie haben aber die Möglichkeit, die bevollmächtigte Person anzuweisen, seine Vollmacht erst zu nutzen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies ist dann in einem extra Dokument zu regeln. Hier spricht man auch von einer Regelung im Innenverhältnis. Nur Sie und der Bevollmächtigte können diese Vollmacht sehen.
Hinweis: Sie können im Innenverhältnis klar regeln, wann und wie der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen darf oder soll. Auch können Sie darin regeln, mit welchen anderen Personen sich der Bevollmächtigte absprechen darf oder welche Person bei mehreren Bevollmächtigten welche Entscheidung treffen darf.
Wenn nicht anders geregelt, endet die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch ist es ratsam, eine Klausel festzulegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus geht. So können die Bevollmächtigen noch die Beerdigung organisieren. Erst wenn die Erben die Vollmacht widerrufen, endet sie dann.
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Die Vollmacht ändern
Sie haben das Recht, Ihre Vollmacht jederzeit zu widerrufen oder ändern.
Wichtig ist natürlich, dass Sie noch geschäftsfähig sind. Denken Sie daran, Änderungen immer am Original vorzunehmen.
Sofern Sie einen Widerruf oder eine Änderung machen, lassen Sie sich alle alten Vollmachten und ebenso die Kopien aushändigen und entsorgen Sie diese. Denken Sie daran, dass Sie im Gegenzug die neuen Vollmachten herausgeben.
Ganz wichtig ist, dass beglaubigte oder notarielle Beurkundungen bei der Änderung erneut vorgenommen werden müssen.
Braucht es eine Betreuungsverfügung?
Eigentlich brauchen Sie zur Vollmacht die Betreuungsverfügung nicht.
In Anbetracht dessen, dass es in Vorsorgevollmachten Regelungslücken geben kann, könnte es dennoch sein, dass für manche Entscheidungen ein Betreuer vom Gericht bestimmt werden muss. Um das zu verhindern, können Sie ganze alte Vorsorgevollmachten mit einer Betreuungsverfügung ergänzen.
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Was regelt die Betreuungsverfügung?
Sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Belange selbst zu regeln und haben Sie keine Vorsorgevollmacht, so wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.
In der Betreuungsverfügung können Sie jedoch notieren, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Auch können Sie damit dem Richter zukommen lassen, wenn Sie auf keinen Fall als Betreuer möchten.
Natürlich lässt sich die Vollmacht erweitern. Zum Beispiel können Sie darin festlegen, dass Sie Ihrer Enkelin zu ihrer Hochzeit einen gewissen Geldbetrag schenken. Aber auch, dass Sie so lange zu Hause ambulant versorgt werden möchten, bis es nicht mehr geht. Sofern es Ihrem Wohl nicht schadet, ist der rechtliche Betreuer dazu verpflichtet, Ihren Wünschen nachzukommen.
Hinweis: Im Gegensatz zum Bevollmächtigten ist der Betreuer vom Betreuungsgericht zu ernennen und überprüfen. Aus diesem Grund schreiben Sie Ihre Wünsche möglichst genau in die Verfügung, damit das Gericht in Ihrem Sinne entscheiden kann.
Achten Sie darauf, dass die Betreuungsverfügung immer schriftlich sein muss.
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Die Betreuungsverfügung widerrufen
Sie haben das Recht Ihre Betreuungsverfügung jederzeit zu Widerrufen.
Entsorgen Sie dann aber auf jeden Fall alle Kopien und das Original.
Gibt es neue Vordrucke?
Den Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung und Vollmacht müssen Sie nicht selbst erstellen.
Hierfür gibt es Formulare wie zum Beispiel das Vorsorgehandbuch. Ebenso können Sie Textbausteine aus der Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ nutzen.
Die Aufbewahrung
Viele Menschen sind der Meinung, sie müssen die Vollmachten irgendwo sicher verschließen.
Jedoch ist es nicht nötig, diese im Tresor oder Safe zu verstecken. Besser ist es, wenn der Bevollmächtigte ein Original bekommt. Er muss es nämlich vorlegen, wenn bei Ihnen der Notfall eintritt.
Sofern Sie das nicht möchten, hinterlegen Sie die Vollmacht so, dass sie auch leicht zu finden ist. Ein Ordner mit der Aufschrift „Vorsorgedokumente“ wäre hierfür ideal. Hier können die Bevollmächtigten dann schnell alles finden.
Ebenso sollten Sie in Ihrer Handtasche oder Geldbörse einen Zettel aufbewahren, aus dem hervorgeht, dass Sie eine Vorsorgevollmacht haben und wo diese liegt.
Tipp: Sie können die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, stellt das Betreuungsgericht eine Anfrage, ob es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Eintrag kostet Sie einmalig 13 Euro oder via Post 16 Euro.
Hinweis: Das Original befindet sich nicht beim Vorsorgeregister. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt. Der Inhalt Ihrer Verfügungen wird beim Eintrag nicht überprüft.
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Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind – Infos
1. Kann ich die Vollmachten noch machen, wenn bei mir Demenz festgestellt wurde?
Das kommt ganz auf die Schwere der Krankheit an. Sie sollten zumindest von jemanden bezeugen lassen, dass Sie noch Herr Ihrer Sinne sind und Entscheidungen treffen können.
2. Sollte ich die Vorsorge schon in jungen Jahren treffen?
Je eher Sie daran denken, umso besser für Sie. Bedenken Sie, dass Sie auch in jungen Jahren einen schweren Unfall haben können. Gerade wenn Kinder da sind, sollten Sie sich auf jeden Fall um sämtliche Vollmachten kümmern und regeln, was mit den Kindern im Notfall passiert.
3. Wie verhindere ich Streitigkeiten bei mehreren Bevollmächtigten?
Dies lässt sich leider nicht immer verhindern. Bevollmächtigen Sie aus diesem Grund nur Menschen, denen Sie ganz vertrauen und besprechen Sie mit diesen auch alles.
4. Kann ich die Vollmacht auch bei meinem Arzt hinterlegen?
Natürlich können Sie eine Kopie auch in Ihre Patientenakte legen lassen. Das Original muss aber auf jeden Fall immer frei verfügbar sein, wenn plötzlich Handlungsbedarf besteht.
5. Warum muss ich alles ganz haargenau notieren?
Damit es am Ende keine Unklarheiten gibt. Je genauer Sie schreiben, was Sie wünschen und in welcher Situation oder welche Person für welche Bereiche Entscheidungen treffen darf, umso schneller und besser kann später agiert werden.
Fazit
Sorgen Sie schon in jungen Jahren für den Ernstfall vor und setzen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf. Es ist gut, wenn im Ernstfall alle Papiere vorhanden sind, nicht ein fremder Betreuer über Sie entscheiden muss.