Das Thema Käuferschutz ist seit den Internetkäufen bekannt. Wenn Sie über PayPal, Klarna, Amazon Pay und Co. bezahlen, dann haben Sie gewisse Rechte. Sie können den Kauf nicht nur anhalten, sondern auch komplett rückgängig machen, wenn die Ware nicht ankommt oder mit der Bestellung etwas nicht stimmt. Die gesetzlichen Rechte des Käufers reichen meist noch deutlich weiter als der Käuferschutz.
Vor dem Antrag
Die Ausnahmen
Sie müssen in erster Linie darauf achten, ob der Käuferschutz überhaupt für die gewünschte Bestellung in Betracht kommt. Der Käuferschutz ist nämlich ausgeschlossen, wenn Sie mit einer Prepaidkarte oder einem Gutschein bezahlen.Es gibt zudem bestimmte Warengruppen, die nicht erfasst sind. Dazu gehören in erster Linie digitale Güter wie Musikdownloads, E-Books oder Gutscheine. Sie können keinen Käuferschutz nutzen, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, wie eine Partnervermittlung, Beratung oder Übersetzung. Ausgenommen ist ebenfalls der Kauf von Alkohol, Kraftfahrzeugen, Medikamenten und Tabak.
Halten Sie die Fristen ein
Sie müssen spezielle Fristen einhalten, damit Sie den Käuferschutz beantragen können. Der Antrag auf Käuferschutz muss nach einer gewissen Zeit nach der Kontobelastung gestellt werden, beziehungsweise nach der Bestellung.
Der Käuferschutzantrag scheitert, wenn Sie nicht innerhalb von wenigen Tagen auf die Rückfragen des Bezahldienstes antworten.
Kontaktieren Sie den Händler
Die meisten Anbieter verlangen, dass Sie vor dem Antrag auf Käuferschutz Kontakt mit dem Händler aufnehmen, um eine friedliche Klärung herbeizuführen. Grundsätzlich sollten Sie immer zuerst das Gespräch mit dem Händler suchen, bevor Sie ihre Ansprüche anderweitig geltend machen. Der Händler ist schließlich der Vertragspartner und ob Sie zahlen müssen oder nicht, hängt vom Kaufvertrag selber ab. Der Käuferschutzantrag ist sinnvoll, wenn Sie den Händler nicht erreichen.
Ware ist nicht angekommen
In den meisten Fällen wird der Käuferschutz angeboten, wenn Sie die Waren nicht erhalten.
Hier müssen Sie vorsichtig sein, denn meist reicht es aus, wenn der Händler einen Versandbeleg vorlegt und dann ist die Sache für den Käuferschutz erledigt. In der Regel wird nicht geprüft, ob die bestellte Ware wirklich bei Ihnen angekommen ist oder nicht. Der Käuferschutz bringt Ihnen also nichts, wenn die Ware auf dem Postweg verloren gegangen ist oder in dem Transportfahrzeug zerstört wurde.
Hier ist das Gesetz ein wenig anders, denn das Transport- und Verlustrisiko trägt bei der Ware immer der Unternehmen. Sie müssen vor Gericht aber beweisen können, dass Sie die Ware nicht erhalten haben.
Sie gehen aber kein zusätzliches Risiko ein, wenn Sie den Antrag auf Käuferschutz stellen. Der Käuferschutzantrag ist meist der einfachere Weg, wenn es sich um eine geringe Summe handelt und Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
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