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Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen


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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.

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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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