Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen hat, auch wenn Sie Urlaub im EU-Ausland machen. Ein krankgeschriebener Gerüstbauer wollte nach Dänemark in den Urlaub, hat geklagt und Recht bekommen.
Im Fall des Gerüstbauers hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass der Arbeitnehmer durchaus mehr als sechs Wochen krank sein und in der Zeit Urlaub machen kann. Auch wenn er in dieser Zeit Krankengeld bekommt ist das möglich. Das Urteil wurde am 4. Juni 2019 getroffen und ist unter dem Aktenzeichen Az.: B 3 KR 23/18 R zu finden. Bei einem Urlaub ins Ausland darf die Krankenkasse die Zahlungen nicht einfach einstellen, denn das ist rechtswidrig.
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Gut zu wissen
Aufgrund von Rückenbeschwerden war der Kläger mehrere Wochen krankgeschrieben und den Urlaub in Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse angemeldet. Alle Vorschriften hat er eingehalten und auch die behandelnde Ärztin hat kein Problem an der Reise erkannt. Allerdings war die Krankenkasse der Meinung, dass die Reise nicht erlaubt ist. Die Krankenkasse hat behauptet, dass die Schmerzen im Rücken durch die Reise schlimmer werden könnten.In dem Urteil des Bundessozialgerichts sind nun ein paar wichtige Punkte festgelegt:
- Die Krankenkasse hat nicht das Recht einen Auslandsaufenthalt zu verweigern, nur weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Patienten vermuten.
- Wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten, muss die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Der Hintergrund ist einfach, denn ein Mitgliedstaat der EU ist durch die europäische Regelung in Bezug auf den Geldleistungsexport verbunden. Diese Regelung gilt nicht außerhalb der EU. Die Krankenkasse kann die Zahlungen des Krankengeldes einstellen, wenn Sie krankgeschrieben sind und sich auf eine Fernreise machen.
- Sie müssen die Reise ins EU-Ausland trotzdem bei der Krankenkasse beantragen, wenn Sie mehr als sechs Wochen krank und demnach arbeitsunfähig sind. Sie sollten sich von dem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass Sie auch während der Aufenthaltsdauer im Urlaub weiterhin arbeitsunfähig sind. Zudem sollte der Arzt bescheinigen, dass nichts gegen die Reise einzuwenden ist.
- Sie sollten sich bei Arbeitsunfähigkeit aus jeden Fall die Genehmigung für einen EU-Urlaub einholen, denn wenn Sie das nicht tun, dann kann die Krankenkasse die Zahlungen für die Dauer des Urlaubs einstellen und Sie erhalten kein Krankengeld mehr.
- Halten Sie sich an die Anweisung und gehen Sie zu einem Arzt, wenn die Krankenkasse eine ärztliche Untersuchung oder eine Behandlung fordert. Sie bekommen Probleme mit dem Krankengeld, wenn Sie die Forderung der Krankenkasse auf Mitwirkung ignorieren.
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