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Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden


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Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen hat, auch wenn Sie Urlaub im EU-Ausland machen. Ein krankgeschriebener Gerüstbauer wollte nach Dänemark in den Urlaub, hat geklagt und Recht bekommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit von der Krankenkasse das sogenannte Krankengeld und kein Lohn vom Arbeitgeber.
  • In Bezug auf die Zahlung des Krankengeldes gibt es zwar einige Aufgaben, aber Sie dürfen Urlaub im EU-Ausland machen und die Krankenkasse darf in der Hinsicht kein Verbot aussprechen. Die Krankenkassen müssen dem Urlaub im EU-Ausland zustimmen, solange kein Leistungsmissbrauch vorliegt, denn das urteilte das Bundessozialgericht.
  • Fünf Tage Urlaub in Dänemark war von einem krankgeschriebenen Gerüstbauer geplant, aber die Krankenkasse hat dafür keine Genehmigung erteilt, aber am Ende hat das Gericht zugunsten des Gerüstbauers entschieden.

Im Fall des Gerüstbauers hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass der Arbeitnehmer durchaus mehr als sechs Wochen krank sein und in der Zeit Urlaub machen kann. Auch wenn er in dieser Zeit Krankengeld bekommt ist das möglich. Das Urteil wurde am 4. Juni 2019 getroffen und ist unter dem Aktenzeichen Az.: B 3 KR 23/18 R zu finden. Bei einem Urlaub ins Ausland darf die Krankenkasse die Zahlungen nicht einfach einstellen, denn das ist rechtswidrig.

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Gut zu wissen

Aufgrund von Rückenbeschwerden war der Kläger mehrere Wochen krankgeschrieben und den Urlaub in Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse angemeldet. Alle Vorschriften hat er eingehalten und auch die behandelnde Ärztin hat kein Problem an der Reise erkannt. Allerdings war die Krankenkasse der Meinung, dass die Reise nicht erlaubt ist. Die Krankenkasse hat behauptet, dass die Schmerzen im Rücken durch die Reise schlimmer werden könnten.

In dem Urteil des Bundessozialgerichts sind nun ein paar wichtige Punkte festgelegt:

  • Die Krankenkasse hat nicht das Recht einen Auslandsaufenthalt zu verweigern, nur weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Patienten vermuten.
  • Wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten, muss die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Der Hintergrund ist einfach, denn ein Mitgliedstaat der EU ist durch die europäische Regelung in Bezug auf den Geldleistungsexport verbunden. Diese Regelung gilt nicht außerhalb der EU. Die Krankenkasse kann die Zahlungen des Krankengeldes einstellen, wenn Sie krankgeschrieben sind und sich auf eine Fernreise machen.
  • Sie müssen die Reise ins EU-Ausland trotzdem bei der Krankenkasse beantragen, wenn Sie mehr als sechs Wochen krank und demnach arbeitsunfähig sind. Sie sollten sich von dem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass Sie auch während der Aufenthaltsdauer im Urlaub weiterhin arbeitsunfähig sind. Zudem sollte der Arzt bescheinigen, dass nichts gegen die Reise einzuwenden ist.
  • Sie sollten sich bei Arbeitsunfähigkeit aus jeden Fall die Genehmigung für einen EU-Urlaub einholen, denn wenn Sie das nicht tun, dann kann die Krankenkasse die Zahlungen für die Dauer des Urlaubs einstellen und Sie erhalten kein Krankengeld mehr.
  • Halten Sie sich an die Anweisung und gehen Sie zu einem Arzt, wenn die Krankenkasse eine ärztliche Untersuchung oder eine Behandlung fordert. Sie bekommen Probleme mit dem Krankengeld, wenn Sie die Forderung der Krankenkasse auf Mitwirkung ignorieren.

Informationen zu den Krankenkassen

  • Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, dann sollten Sie richtig reagieren und die Fristen einhalten.
  • Beachten Sie die Vorschriften der Krankenkasse, wenn Sie sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollen.
  • Sie wollen die gesetzliche Krankenkasse wechseln, dann dauert es meist zwischen zwei und drei Monaten und funktioniert ohne große Probleme.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankengeld und Urlaub

1. Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich haben Sie das Recht in den Urlaub zu fahren, wenn es der Genesung nicht hinderlich ist. Allerdings müssen Sie den Urlaub bei der Krankenkasse melden, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind und Krankengeld beziehen.

2. Wie lange darf ich mit Krankengeld Urlaub machen?

Eine Frist für die Länge des Urlaubs während des Krankengeldbezugs gibt es nicht, aber im besten Fall klären Sie das unbedingt mit der Krankenkasse bevor Sie den Urlaub antreten.

3. Wann muss ich bei Krankheit zu Hause sein?

Der Arbeitnehmer muss in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu Hause sein, damit es zu Kontrollvisiten der Sanitätseinheiten kommen kann. Sogar der Arbeitgeber hat das Recht auf Kontrollen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht.

4. Wann verfällt der Urlaub bei Krankheit?

Die Urlaubsansprüche verfallen in der Regel erst nach 15 Monaten und die Frist beginnt mit den Ablauf des Urlaubsjahres.

5. Was darf ich machen, wenn ich Krankengeld bekomme?

Es gibt eine wichtige Faustregel und die besagt, dass Sie alles machen dürfen was die Genesung nicht beeinträchtigt.

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Fazit

Krankengeld erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit und in der Regel sollen Sie alles tun, damit Sie dem Arbeitgeber wieder zur Verfügung stehen. Sie haben sogar das Recht auf einen Urlaub im EU-Ausland, wenn Sie im Vorfeld eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt haben. Das Urteil des Kassler Bundessozialgerichts ist in der Hinsicht eindeutig.

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