Beim Besuch in der Apotheke verteilen die Apotheker gern mal das eine oder andere kleine Geschenk. Dazu gehören ein Paket Taschentücher, ein paar Hustenbonbons oder sogar Gutscheine. Aber damit ist jetzt Schluss, denn der Bundesgerichtshof hat im Juni 2019 entscheiden, dass die Apotheken keine Geschenke mehr an die Kunden verteilen dürfen. Das gilt auch, wenn Sie ein Rezept vom Arzt für Medikamente einlösen.
Geschenke in der Apotheke sind verboten
Der Weg in die Apotheke ist immer schwer, denn meist ist das Einlösen eines Arztrezeptes der Grund und somit eine vorliegende Krankheit. Dabei waren die kleinen Geschenke des Apothekers für viele Menschen ein kleiner Lichtblick.
Mittlerweile ist es aber so, dass die Apotheken auf die Beigabe von kleinen Geschenken verzichten müssen und das gilt sogar für die kleinsten Aufmerksamkeiten. Allerdings auch nur, wenn Sie ein Rezept vom Arzt einlösen, denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keine Geschenke mehr geben darf (Urteile vom 6. Juni 2019 I ZR 206/17 und I ZR 60/18).
In den Prozessen ging es um einen Gutschein für Brötchen. Beim Einlösen eines Arztrezeptes haben die Kunden der Apotheken einen Ein-Euro-Gutschein für den Bäcker in der näheren Umgebung erhalten. Somit konnten sie beim nächsten Einkauf auf einen Gutschein zurückgreifen. Zwei Apotheker haben solche Gutscheine an die Kunden verteilt und wurden verklagt. Das Urteil ist im Juni 2019 in höchster Instanz gefallen. Die Richter sind der Überzeugung, dass auch die kleinste Beigabe bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln verboten ist und demnach haben die Apotheker verloren.
Bei den Urteilen geht es aber nicht nur rein um Gutscheine, sondern sie gelten für alle Arten von Geschenken. Die Apotheken haben bisher immer ein Paket Taschentücher, ein paar Hustenbonbons oder andere Kleinigkeiten mit eingepackt. Mittlerweile ist das Überreichen von solchen Werbegaben nicht mehr erlaubt, sondern strikt verboten!
Veröffentlicht: 27. September 2019
In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.
Konkurrenzkampf soll mit dem Verbot verhindert werden
Aber nicht nur das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, sondern mittlerweile gibt es sogar eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013.
Das strikte Werbegabeverteilverbot soll „einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen“. Zumindest ist das der Grund für das Bundesgerichtshofurteil. Der Gedanke dahinter ist eigentlich klar, denn wenn die Apotheken die Kunden mit kleinen Aufmerksamkeiten versorgen, entsteht ein Konkurrenzkampf. Die Kunden werden immer wieder zu der Apotheke gehen, die bessere Geschenke anbietet. Dadurch kommt es im Endeffekt zu einer schlechten Versorgung, wenn die eine oder andere Apotheke aus der Region mit den Geschenken der anderen Apotheken nicht mithalten kann. Sie muss im schlimmsten Fall sogar schließen und schon entsteht ein Problem. Das lässt sich aber nicht nur mit dem Verbot von Werbegaben verhindern, sondern es gibt auch eine Preisbindung für Arzneimittel in Deutschland.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk im Wert von wenigen Cent geht oder um ein deutlich wertvolleres Geschenk. Grundsätzlich dürfen die Apotheken keine Geschenke oder Rabatte mehr verteilen, wenn die Kunden ein rezeptpflichtiges Medikament einlösen.
ohne-rezept.org – Wie seriös ist diese Onlineapotheke?
Veröffentlicht: 1. Juli 2017
Der Aufwärtstrend der Online-Apotheken reist nicht ab. So schießen ständig neue Apothekenshops aus dem Internet-Boden. So auch die Webseite ohne-rezept.org. Doch ist diese Onlineapotheke auch seriös? Wir haben den Onlineshop genauer unter die Lupe genommen. War
Geschenke bei rezeptfreien Produkten
In der Apotheke gibt es aber nicht nur die Möglichkeit die Arztrezepte einzulösen und sich mit den richtigen Medikamenten einzudecken, sondern es gibt auch zahlreiche rezeptfreie Produkte.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs beziehen sich nur auf die Einlösung von Rezepten des Arztes, denn wenn Sie rezeptfreie Produkte in der Apotheke kaufen, dann können Sie auch weiterhin kleine Geschenke erhalten. Viele Arzneimittel gibt es heute ohne Rezept, so dass Sie selber bezahlen müssen und bei diesen Produkten hat der Apotheker auch weiterhin die Möglichkeit, kleine Präsente mit in das Tütchen zu legen.
Wichtig!
Online-Apotheken aus einem andere Land der EU können auch weiterhin freiverkäufliche Produkte nach Deutschland liefern und in die Pakete kleine Geschenke als Aufmerksamkeit für die Kunden legen. Das Gleiche gilt auch für die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland, denn die Urteile gelten nur für das Einlösen von Arztrezepten.
Veröffentlicht: 9. Februar 2021
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Der Besuch in der Apotheke war für viele Menschen immer ein Highlight, wenn nicht nur die Medikamente, sondern auch ein kleines Präsent in der Tüte waren. Heute ist das anders, denn die Apotheken dürfen keine Geschenke oder Gutscheine verteilen, wenn der Kunde ein Rezept für Medikamente einlöst. Kleine Aufmerksamkeiten gibt es heute nur, wenn Sie rezeptfreie Produkte in der Apotheke kaufen.