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Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt


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Zwar gilt die Regel, dass jede Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, doch gibt es auch Ausnahmen. Manche Personengruppen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) klar geregelt. Hier erfahren Sie alles zum Thema Befreiung, Ermäßigung und zur Härtefallregelung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für manche Personengruppe gibt es die Möglichkeit zur Befreiung des Rundfunkbeitrags.
  • Die Befreiung gilt generell für alle in der Wohnung lebenden Personen.
  • Für die Befreiung muss ein Antrag gestellt und dementsprechende Nachweise beigelegt werden.

Die Befreiung der Beitragspflicht

Es gibt auch eine extra Regelung, welche sich mit dem Thema Zweit- und Nebenwohnung beschäftigt, diese ist jedoch gesondert nachzulesen.

Möchten Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen, müssen Sie einen Antrag wegen eines Härtefalls stellen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Härtefallregelung auf sich hat. Auch erfahren Sie, wann Sie einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen können.

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Wer kann sich befreien lassen?

Den Befreiungsantrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen stellen.

  • Sozialhilfeempfänger
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II-Empfänger oder Empfänger von Sozialgeld
  • Personen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz empfangen
  • Nicht bei den Eltern lebend und Empfänger von BaföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe
  • Nach § 27 a BVG Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches des Sozialgesetzes erhalten
  • Empfänger mit Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten
  • Pflegezulagenempfänger nach § 267 ABs. 1 Lastenausgleichgesetz
  • Menschen die we3gen einer Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag anerkannt haben
  • Volljährige, in einer stationären Einrichtung lebend
  • Personen die Blindenhilfe bekommen oder taubblind sind
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Das Bewilligungsschreiben

Je nach Bedürftigkeit muss dem Antrag ein behördliches Bewilligungsschreiben beigelegt werden.

Sofern Sie keine dieser Sozialleistungen erhalten, weil Ihr Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze überschreitet, gibt es z.B. noch die Härtefallregelung. Hier ist jedoch die Voraussetzung, dass die Überschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro. Damit Sie allerdings die Befreiung erhalten, ist es notwendig, dass Sie den ablehnenden Leistungsbescheid vorweisen. Dieser wird Ihnen inzwischen von der Sozialbehörde ausgestellt. Aus diesem Bescheid muss auch ersichtlich sein, dass Ihre Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,50 Euro überschritten wurde.

Sind Mitbewohner auch befreit?

Haben Sie eine Befreiung erhalten, so bezieht sie sich auf die ganze Wohnung und somit auf:

  • Ehepartner
  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 25 Jahre, die in der Wohnung leben
  • Mitbewohner, die aber bei der Gewährung der Sozialleistungen berücksichtigt wurden

Sofern einer der Mitbewohner komplett oder zum Teil beitragspflichtig ist, muss auch der komplette oder ermäßigte Betrag für die Wohnung bezahlt werden.

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Befreiung bei ALG I?

Sofern sie ALG I (Arbeitslosengeld I) erhalten, gehören Sie nicht zum genannten Personenkreis.

Sie können somit von keiner Befreiung profitieren, selbst dann nicht, wenn das ALG I weniger ist als das ALG II. Der Grund ist ganz einfach – ALG I ist keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung. Wobei Sie sich befreien lassen können, wenn Sie von der Sozialbehörde eine Bescheinigung haben. Diese muss ausweisen, dass Sie bedürftig sind.

Wissenswert! Erhalten Sie ALG II, so können Sie sich auch befreien lassen.

Befreiung wegen zu niedrigem Einkommen?

Falls Ihr Einkommen sehr niedrig ist, Sie aber keine Sozialleistungen beantragen, erhalten Sie auch keine Befreiung.

Die Befreiung erhalten Sie nur, wenn Sie auch einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben.

Früher gab es die Befreiung bei zu geringem Einkommen, diese wurde jedoch abgeschafft. Selbst der theoretische Anspruch auf ALG II ist nicht ausreichend. Ihre Bedürftigkeit muss von einer Behörde mit einem Bewilligungsbescheid nachgewiesen werden. Im Zweifel könnten Sie aber einen Antrag auf Befreiung nach der Härtefallregelung in Betracht ziehen.

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Wer kann die Ermäßigung beantragen?

Sofern Sie eine Schwerbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung RF haben, können Sie die Ermäßigung beantragen.

Das bedeutet:

Bei einer Ermäßigung sind monatlich immer noch 5,83 Euro an Beitrag zu bezahlen.

Den Antrag stellen

Sie erhalten den Antrag für Ermäßigung oder Befreiung bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.

Jedoch haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag im Internet auszufüllen und zu drucken. In diesem sind der Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund anzugeben und Sie müssen die Nachweise in Kopie beilegen. Diese sind:

Legen Sie Ihre Nachweise als Kopie bei. Vergessen Sie jedoch nicht den Antrag zu unterschreiben. Es ist ratsam, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. So können Sie den pünktlichen Zugang vorweisen. Ferner stellen Sie den Antrag an:
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Wann tritt die Befreiung in Kraft?

Sofern es einen Befreiungsgrund gibt, tritt diese an dem Tag Ihrer Antragstellung in Kraft.

Diese kann zudem bis zu drei Jahre rückwirkend gelten. Hierfür müssen Sie aber ebenfalls einen Befreiungsgrund nachweisen können. Insofern bekommen Sie vielleicht sogar bereits bezahlte Beiträge zurückerstattet.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt

1. Frage Reicht ein zu niedriges Einkommen für eine Befreiung?

Leider ist dies nicht ausreichend. Sie müssen einen Antrag auf eine Sozialleistung stellen und die Bewilligung vorlegen. Erst dann ist es möglich, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

2. Kann ich einen Antrag stellen, wenn mein Partner ein Pflegefall ist?

Sofern Sie oder Ihr Partner eine Schwerbehinderung von mindestens 80% haben und nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist das möglich.

3. Kann ich die nötigen Formulare nachreichen?

Sie können Ihren Antrag bereits verschicken, doch wenn die nötigen Nachweise fehlen, wird erst endgültig darüber entschieden, wenn diese vorliegen.

4. Der Mietvertrag läuft auf mich und mein Mitbewohner bezieht keine Sozialleistungen, ich aber schon. Wie ist die Lage?

In diesem Fall würden Sie zwar von den Gebühren befreit werden, Ihr Mitbewohner aber nicht. Da jede volljährige Person Beiträge bezahlen muss, ist Ihr Mitbewohner dazu verpflichtet. Unabhängig davon, wer der Hauptmieter der Wohnung ist.

5. Muss ich den Antrag immer wieder neu stellen?

Das kommt auf die Situation an. Wurde Ihnen zum Beispiel das ALG II nur bis zu einem bestimmten Datum genehmigt und muss es dann erneut nach Prüfung genehmigt werden, läuft auch ihre Befreiung immer wieder ab. Die Befreiung gilt so lange wie auch Ihre Genehmigung für das ALG II. Danach müssen Sie wieder einen Antrag stellen, sobald Sie den neuen Genehmigungsbescheid vom Sozialleistungsträger in Händen halten.

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Fazit

Die Gebühren für den Rundfunkbeitrag können eine finanzielle Belastung sein. Doch nicht jeder kann sich davon befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Informieren Sie sich deshalb vorab, ob Sie diese bezahlen müssen, oder ob es sich lohnt einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

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