Alle wichtigen Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Beitragspflicht, Anmeldung und natürlich Abmeldung.
Die Rundfunkanstalten haben den Slogan „Einfach. Für alle!“ Sie unterstreichen damit, dass der Rundfunkbeitrag für alle gleich ist, egal wie viele Gerätschaften in der Wohnung oder im Auto vorhanden sind. Auch die Anzahl der Geräte selber und die Personenzahl spielt keine Rolle. Der Beitrag ist unabhängig von diesen Zahlen und muss von allen Verbrauchern bezahlt werden.
Der Teilslogan „für alle“ bedeutet, dass jeder Verbraucher verpflichtet ist,
die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Die Menge der Radio- und Fernsehgeräte spielt keine Rolle für den Beitrag.
Es gibt Menschen, die eine Ermäßigung nutzen und das sind Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Ausweis einen RF-Vermerk haben. Diese Personen zahlen nur einen Drittel des normalen Rundfunkbetrags und der liegt monatlich dann bei 5,83 Euro.
Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen. Alle wichtigen Fragen und die entsprechenden Antworten können Sie hier nachlesen.
Die Anmeldung – wann und bei wem?
Grundsätzlich ist jeder Volljährige, der als Wohnungsinhaber gilt dazu verpflichtet, sich für die Rundfunkgebühren anzumelden.
Es reicht aus, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt und dort angemeldet ist, die Rundfunkgebühren bezahlt.
Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, was früher unter dem Namen GEZ bekannt war. Die aktuelle Anschrift der ehemaligen GEZ lautet:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Veröffentlicht: 4. November 2016
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ) möchte bei Ihnen eine Zwangsvollstreckung durchführen oder Ihr Konto pfänden? Oft ist das kein Scherz, sondern bitterer Ernst des GEZ-Nachfolgers. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt einen Anstieg der Zwangsvollstreckungen fest. Wir
Die Beendigung der Beitragspflicht
Es gibt verschiedene Gründe, wann eine Beitragspflicht endet. Die folgenden Abmeldegründe liegen dann vor.
- Es findet ein Zusammenzug von zwei oder mehreren Beitragszahlern statt. Das bedeutet, sie ziehen in eine WG oder eine Lebenspartnerschaft und haben vorher jeweils in einer eigenen Wohnung gelebt und Beiträge bezahlt. In einem solchen Fall muss der Name und die Beitragsnummer der Beitragszahler angegeben werden. Es gilt anzugeben, wer in Zukunft für die Beitragsgebühren aufkommt und wer in einer gemeinsamen Wohnung lebt, damit ein Konto abgemeldet wird und ein Konto weiterläuft.
- Der Beitragszahler zieht dauerhaft ins Ausland und besitzt keinen Wohnsitz in Deutschland mehr. Eine meldeamtliche Bescheinigung wird bei der Abmeldung vorgelegt.
- Der Betragszahler ist Tod und die Angehörigen müssen die Sterbeurkunde vorlegen.
- Die Wohnung des Beitragszahlers wird aufgegeben und dann muss eine meldeamtliche Bescheinigung vorgelegt werden.
- Der Beitragszahler braucht eine vollstationäre Pflege und zieht in eine Pflegeeinrichtung. Es gibt es spezielles Formular, das auszufüllen ist und die Pflegeeinrichtung muss die gemachten Angaben schriftlich bestätigen.
- Der bisherige Beitragszahler zieht in eine spezielle Wohneinrichtung, in der Menschen mit Behinderungen wohnen und eine umfangreiche Betreuung bekommen. (Leistungen im Sinne SGB XII §75 Abs. 3 Satz 1)
Der Nachweis der Abmeldung
Der Beitragszahler, der die Abmeldung in die Wege geleitet hat, trägt immer die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass die Abmeldung beim Beitragsservice eingegangen ist. Es gibt ein spezielles Online-Formular, welches sich auf der Seite des Beitragsservices befindet. Die Abmeldung wird als Einschreiben mit Rückschein versendet, dadurch wird der Eingang nachgewiesen.
Die Abmeldebestätigung wird vom Beitragsservice verschickt und nur mit einer schriftlichen Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Abmeldung erfolgt ist.
Veröffentlicht: 31. Mai 2019
Aktuell sorgt eine E-Mail für Verunsicherung, welche im Namen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ, eine Zwangsvollstreckung ankündigt. Im Anhang befindet sich eine .doc-Datei, die Sie nicht öffnen sollten, weil diese einen Virus enthält. War
Rundfunkbeitrag auch für Mitbewohner und Haushaltsangehörige?
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist festgelegt, dass der Beitrag für den Rundfunk für jede Wohnung fällig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele Rundfunkgeräte in dem Haushalt zu finden sind.
Wohngemeinschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Familien haben durch diese Regelung einen wesentlichen Vorteil, gegenüber Personen aus einer vorherigen Person und das heißt „Einer zahlt für alle!“. Es zahlt also nur ein Lebenspartner, WG-Bewohner und Familienmitglied die Gebühren und somit muss auch nur einer in der gemeinsamen Wohnung beim Beitragsservice angemeldet sein. Beitragsfrei sind die privat genutzten PKWs mit Radio und Kinder, die ein eigenes Einkommen haben.
Die Bewohner der Wohnung haften nicht nur für den Rundfunkbeitrag, sondern auch gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn der angemeldete Beitragszahler seinen Zahlungen nicht rechtzeitig und in voller Höhe nachkommt, dann kann jeder der Bewohner zu einer Beitragszahlung herangezogen werden. Manchmal kommt es vor, dass eine Nachzahlungsforderung entsteht. Von dieser wird der Betroffene nur befreit, wenn er den Tatbestand der Befreiung erfüllen kann.
Beitragspflicht für Zweiwohnungen?
Die privat genutzten Zweitwohnungen waren früher beitragspflichtig, aber seit dem 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass diese Regelung nichtig ist.
Seitdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung kippte, sind Verbraucher mit einer Zweitwohnung frei von der Beitragspflicht. Eine einfache Einstellung der Zahlung ist aber nicht rechtskräftig, sondern bedarf der schriftlichen Form. Es wird ein schriftlicher Antrag zur Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung gestellt und dieses Formular befindet sich auf der Webseite des Bundesservices.
Alle Privatpersonen, die eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung besitzen und für die Hauptwohnung schon Rundfunkgebühren bezahlen, von der Zahlung bei der Zweitwohnung befreit sind. Auch alle weiteren Wohnungen sind beitragsfrei.
Zudem sind, mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, weitere Regelungen hinzugekommen. Mittlerweile gibt es eine Beitragspflichtbefreiung von Nebenwohnungen, die unter §4a in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen ist. Dort ist genau geregelt, dass eine Befreiung für die Nebenwohnung auf Anfrage erfolgt, wenn die Person, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in der Hauptwohnung schon den Beitrag bezahlt. Diese Regelung gilt auch, wenn einer der Betroffenen in einer Nebenwohnung schon Gebühren bezahlt, dann ist die Hauptwohnung gebührenfrei.
In dem Monat, indem die Voraussetzungen vorliegen, beginnt zum Ersten dieses Monats die Befreiung. Der Antrag muss aber vor mindestens drei Monaten gestellt worden sein, denn wenn der Antrag später gestellt wurde, dann erfolgt die Befreiung erst zum nächsten Ersten. Die Befreiung erfolgt unbefristet und endet nur, wenn die angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind.
Veröffentlicht: 13. Februar 2017
Verbraucher werden mit einer E-Mail verunsichert, in der der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ, auf eine Gesetzesänderung hinweist. Angeblich müssen Verbraucher zukünftig die Rundfunkbeiträge ausschließlich per Lastschrift begleichen. Bei der E-Mail handelt es sich um Spam mit