Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen muss.
Das Gesetz regelt den Vertrag
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz regelt alle Dinge, die in einem Vertrag mit dem Pflegeunternehmen stehen müssen.
In den meisten Fällen sind die Pflegebedürftigen sehr gut informiert, bevor Sie in ein Pflegeheim ziehen. Die Entscheidung für den Einzug in ein Pflegeheim ist nicht in einer Nacht getroffen worden und demnach sind alle Vor- und Nachteile abgewogen worden. Bevor es zum Umzug in das Pflegeheim kommt, muss ein Pflegevertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen sein.Wirksam ist der Vertrag nur, wenn die folgenden Informationen enthalten sind:
- die Leistungen, die der Pflegeheimbetreiber erbringt
- welche Kosten dafür auf die Betroffenen zukommen
- die vorvertraglichen Informationen sind in welchem Umfang in dem Vertrag enthalten
- ist der Unternehmer bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen
Informationen zu den Leistungen
Der Unternehmer muss aufführen, welche Leistungen das Pflegeheim erbringt und das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Leistungen müssen schon vor Vertragsabschluss bekannt sein und dafür gibt es die sogenannten vorvertraglichen Informationen. In diesen Informationen kann jeder Bewohner nachlesen, welche Leistungen das Heim erbringt und dazu gehören:
- die Größe und Ausstattung des Wohnraums
- die Art und Anzahl der Mahlzeiten
- die Pflege- und Betreuungsleistungen (Art, Inhalt und Umfang)
Dem Pflegeheimbetreiber bleibt selber überlassen, ob er die vorvertraglichen Informationen in den Pflegevertrag mit aufnimmt oder nur als kurzen Verweis mit einbringt. Die Angaben kommen dann meist nicht mehr im Vertrag vor, aber trotzdem ist der Pflegeheimbetreiber gesetzlich an diese Informationen gebunden.
Abweichungen bei den vorvertraglichen Informationen
Im Vertrag muss besonders deutlich zu erkennen sein, wenn der Pflegeunternehmer von den vorvertraglichen Informationen abweicht.
Die Kenntlichkeit lässt sich mit Hilfe eines Fettdrucks oder anderen Unterstreichungen deutlich machen und obwohl die Markierungspflicht besteht gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Leider sind nicht alle Details genau zu erkennen.
Beispiel 1:
Die Alpha GmbH hat Vorabinformationen zur Verfügung gestellt, in denen eine palliativmedizinische Versorgung zu erkennen ist. Aus dem Grund hat sich Frau Schmidt für diese Einrichtung entschieden, denn es handelt es sich um einen wichtigen Punkt. Im Vertrag steht:
„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer nicht verpflichtet eine palliativmedizinische Versorgung sicherzustellen.“
Beispiel 2:
Ein Zimmer in der BetreutWohnen GmbH ist für Herr Müller interessant, denn in den vorvertraglichen Informationen steht, dass sein Zimmer einen Terrassenzugang hat. Im Vertrag steht:
„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen wird ein Zimmer in der ersten Etage überlassen.“
Vor der Vertragsunterzeichnung sind alle Klauseln gründlich zu lesen und stellen Sie fest, ob es Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gibt.
Kostenangabe
Die Kosten für den Heimbewohner sind klar zu erkennen und müssen im Vertrag deutlich aufgelistet sein.
Der Heimbewohner ist nur verpflichtet die vereinbarten Kosten zu bezahlen. Aus dem Grund stehen im Vertrag immer die Gesamtkosten, aber auch die einzelnen Kosten für die jeweiligen Leistungen. Unter die einzelnen Leistungen fallen:
- Leistungen rund um die Pflege und Betreuung
- Wohnraum
- Verpflegung
- Aufwendungen für Investitionen
- Ausbildungspauschale oder Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern)
- Zusatzleistungen (werden separat mit dem Pflegeheim vereinbart)
Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
Im Vertrag muss angegeben sein, ob das Pflegeunternehmen bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Auf einer zuständigen Stelle im Vertrag muss deutlich zu erkennen sein, dass der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet und zudem muss die Adresse und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle namentlich genannt sein.
Das Thema der Sicherheitsleistungen
Unter Umständen kann der Pflegeheimbetreiber eine Art Sicherheitsleistung von dem Bewohner verlangen.
Dabei handelt es sich um eine Art Kaution, die durch Mietverhältnisse bekannt ist. Der Unternehmer sichert sich durch die Sicherheitsleistung gegen eventuelle Schäden ab. Gesetzlich ist aber genau festgelegt, von wem der Unternehmen eine solche Sicherheitsleistung verlangen darf. Keine Sicherheitsleistungen hinterlegen Personen, die Leistungen von der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers beziehen.
Eine Sicherheitsleistung darf von Privatzahlern verlangt werden, aber die Höhe darf das doppelte Monatsentgelt nicht überschreiten. Zudem muss die Kaution nicht in einer Summe gezahlt werden. Sie bezahlen den Betrag entweder in drei Monatsraten oder nutzen eine Bankbürgschaft.
Schuldbeitrittserklärungen – hier ist Vorsicht geboten!
Dem Vertrag ist eine Schuldbeitrittserklärung oder eine Haftungsübernahmeerklärung beigefügt, dann müssen Sie vorsichtig sein.
Der Heimbetreiber verpflichtet mit diesem Dokument die Angehörigen dazu, die Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Bewohner nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungen zu leisten. Immer wieder kommt so ein Vorgehen zu Tage und leider gibt es gesetzlich auch noch keine Regelung in der Hinsicht.
Unterzeichnen Sie eine solche Erklärung auf keinen Fall!
Die Dauer des Vertrages
Normalerweise werden Pflegeverträge immer auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen und zählen zu den unbefristeten Verträgen.
Die Entscheidung seine Wohnung aufzugeben ist nicht einfach und in der Regel wird so eine Entscheidung nicht auf die Schnelle getroffen. Die Entscheidung wird dauerhaft getroffen und die Betroffenen bleiben im neuen Umfeld.
Natürlich ist auch eine zeitliche Begrenzung der Verträge möglich, aber das ist in keinem Interesse. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen befristeten Vertrag zu nehmen, um Wartezeit zu überbrücken. In einem solchen Fall macht es durchaus Sinn einen befristeten Vertrag zu verlangen.
Der richtige Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen wird in schriftlicher Form abgeschlossen.
Der Vertrag liegt also in Papierform vor und muss von Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen oder einer betreuenden Person unterschrieben sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen vom Gericht bestellten Betreuer zur Vertragsunterzeichnung dabei zu haben. Eine Ausfertigung des Vertrags erhalten Sie für Ihre Unterlagen und eine Ausfertigung behält das Pflegeunternehmen.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, bis wann ein Vertrag geschlossen sein muss. In der Regel hat jede Partei spätestens am Tag des Einzugs eine Ausfertigung mit allen Unterschriften in den Händen.
Die Schriftformerfordernis kann in bestimmten Fällen auch ausgesetzt werden, aber nur wenn ein solches Vorgehen im Interesse des Verbrauchers ist. Sie waren vielleicht bei der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend oder der Einzug ist schnell vollzogen worden und es blieb einfach keine Zeit. Allerdings muss die Vertragsunterzeichnung in jedem Fall nachgeholt werden und zwar so schnell wie möglich.
Fehlt die schriftliche Vertragsform, dann ist der Vertrag aber auch nicht unwirksam, denn mittlerweile gelten auch mündliche Verträge als rechtswirksam. Ohne ein Vertrag in Schriftform fehlt Ihnen allerdings das fristlose Kündigungsrecht. Im Grunde bedeutet es, dass Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen können, aber dieses Recht besteht nur bis zum Vertrag in Schriftform.
Vertragsunterschrift für einen Angehörigen
Es gibt bestimmte Situationen und die zwingen den Heimbewohner dazu, dass er den Vertrag nicht eigenhändig unterzeichnen kann.
Manchen Menschen sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage den Inhalt des Vertrages zu verstehen, wenn zum Beispiel die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In einem solchen Fall kommen die vertretungsberechtigten Familienangehörigen oder ein bestellter Betreuer zur Vertragsunterzeichnung. Achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Unterzeichnung des Vertrages „in Vertretung“ einsetzen, denn Sie unterzeichnen die Vertrag schließlich nicht für sich selber. Ohne den Zusatz kann es aber so ausgelegt werden und Sie sind zur Zahlung des Entgelts am Ende verpflichtet.
Um Missverständnisse zu vermeiden achten Sie einfach darauf, dass im Vertrag der Name des Bewohners steht und als Vertragspartei bezeichnet wird. Zudem ist der Zusatz „vertreten durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer…“ vorhanden.
Achtung:
Es gelten besondere Regelungen, wenn sich nach der Vertragsunterzeichnung herausstellt, dass der Bewohner nicht mehr geschäftsfähig war. Meist ist das der Fall, wenn die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind und die Person unter Demenz leidet. Diese Personen verstehen die Folgen des Vertragsabschlusses nicht und gelten demnach als geschäftsunfähig.
Die Verträge mit Geschäftsunfähigen sind von Anfang an nicht rechtswirksam und somit kann man so tun als gäbe es den Vertrag nicht. Ein solches Verhalten ist aber nicht möglich, wenn die Person schon im dem Heim lebt.
In einem solchen Fall löst das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Sache anders und zieht einen Bevollmächtigten oder einen gerichtlich bestellten Betreuer ins Boot. Er muss den Vertrag genehmigen oder lösen und bis zur endgültigen Entscheidung „schwebt“ der Vertrag zwischen wirksam und unwirksam.
Fragen & Antworten
FAQs zum Thema Pflegeheimvertrag
1. Was muss im Pflegevertrag stehen?
Der Pflegevertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Pflege und den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Enthalten sind alle Informationen rund um die Pflege, Betreuung, Wohnen und die Kosten.
2. Wo finde ich ein gutes Pflegeheim?
Es gibt unzählige Pflegeheime in Deutschland und mit Sicherheit auch einige in der näheren Umgebung. Das Internet macht eine schnelle Suche einfach und mit einem persönlichen Gespräch kann die Sympathie festgestellt werden.
3. Kann sich jeder Betroffene das Pflegeheim selber aussuchen?
In der Regel kann sich jeder Pflegebedürftige sein Pflegeheim nach den eigenen Wünschen aussuchen, aber die Leistungen müssen immer zu den Anforderungen passen.
4. Wer bezahlt für das Pflegeheim?
In erster Linie bezahlen die Pflegebedürftigen das Pflegeheim vom eigenen Einkommen und Vermögen. Unterstützung bieten die Pflegekasse oder bei unzureichendem Einkommen die Sozialhilfeträger.
5. Wie kann der Heimbewohner das Pflegeheim kündigen?
Der Vertrag mit einem Pflegeheim wird unbefristet abgeschlossen und kann von dem Bewohner mit der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt immer in Schriftform und muss bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Tisch der Heimleitung liegen.
Fazit
Die Entscheidung in ein Pflegeheim zu ziehen, ist schwer und wird in der Regel nicht über Nacht getroffen. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim achten Sie nicht nur auf das Heim selber, sondern auch auf die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag. Der Vertrag muss alle wichtigen Faktoren rund um die Pflege und Betreuung beinhalten.